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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1971 geborenen S K in K, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 17/20, gegen die beiden Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1995, 1.) Zl. 301.074/6-III/11/95, und
2.) Zl. 301.074/7-III/11/95, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 19. November 1993 (nach der Aktenlage) bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 24. November 1993 bei der österreichischen Botschaft und am 3. Jänner 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einlangte. Als Staatsangehörigkeit gab die Beschwerdeführerin "Jugoslawien", als derzeitigen Wohnsitz ua. eine Adresse in Österreich sowie als Ort der Antragstellung "Beograd" an.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab (bei dem Wort "zurück" statt "ab" im Spruch handelt es sich um ein rechtsunerhebliches Vergreifen im Ausdruck).
Am 7. Dezember 1994 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der von jener namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Bescheid vom 8. Mai 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen wurde.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, "Bosnienflüchtling" zu sein.
Die Berufungen wurden vom Bundesminister für Inneres mit gleichlautenden Bescheiden vom 24. Juli 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (im folgenden: FrG) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin ihre Anträge nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe. Sie habe dies laut Aktenlage bei einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. Dezember 1994 bestätigt. Wie sie dabei selbst angegeben habe, sei sie mit ihrer Tochter letztmalig am 5. März 1994 "mittels Zug in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist". Diese Einreise könne sie aber nicht nachweisen, weil kein Einreisestempel in ihrem Reisepaß vermerkt sei. Sie sei derzeitig mit ihrer Tochter in Österreich aufhältig und auch polizeilich gemeldet.
Der lange unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der bereits zu einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG geführt habe, stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar. Es stehe fest, daß sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. März 1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Sie sei im Juni 1992 als "Bosnienflüchtling" nach Österreich gekommen und habe hier ihren Ehegatten kennen gelernt. Im Jahr 1993 habe sie ihre Ehe geschlossen und ihre Tochter zur Welt gebracht. Sie selbst habe eine zeitlang "Bosnienhilfe" bezogen und habe in der Folge einen jugoslawischen Reisepaß beantragen müssen, weil sie sonst keinen bekommen hätte können. Sie sei tatsächlich selbst mit ihrem Kind "nach Ungarn zur Post" gefahren und habe dort den Sichtvermerksantrag überreicht. Einen Stempel in ihrem Reisepaß gebe es nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 2. August 1995) ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1, 2 und 4 AufG lauteten in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
...
§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordndung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
...
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend vom § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist.
..."
§ 2 der am 9. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:
"§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):
"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Diese Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
..."
Da die Beschwerdeführerin weder nach der Aktenlage noch nach ihrem Beschwerdevorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge. Für die Beurteilung der Anträge war daher § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nachdem ua. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird jedoch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber auch abzuwarten, ist nicht als bloße Formvorschrift, sondern als Erfolgsvoraussetzung zu werten, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).
Die Beschwerdeführerin tritt den Bescheidfeststellungen, sie sei mit ihrer Tochter letztmalig am 5. März 1994 nach Österreich eingereist und halte sich seitdem im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Im Hinblick darauf erwiese sich die Abweisung ihres entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages nur dann als rechtswidrig, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis gezählt hätte, für den aufgrund der §§ 6 Abs. 2 dritter Satz und 12 AufG oder einer darauf gestützten Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise eine Antragstellung im Inland zulässig gewesen wäre.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin zu dem im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder in § 3 der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, umschriebenen Personenkreis zählt. Eine Inlandsantragstellung wäre für sie daher nur dann zulässig gewesen, wenn sich aus § 12 AufG für sie ein solches Recht ergeben hätte.
Gemäß § 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995 können allerdings nur solche Personen ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ausnahmsweise im Inland stellen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1038/1994 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der zuletzt genannten Verordnung kommt ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht nur Personen zu, die als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina (oder als deren Ehegatten und minderjährige Kinder) aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz fanden.
Es kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist, denn selbst wenn dies zuträfe, wäre für sie nichts gewonnen:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1038/1994 kam ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nur solchen Personen zu, die ua. vor dem 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist sind. § 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung räumte dieses Aufenthaltsrecht auch nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1 ein, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann unter der Einreise wegen des "Auffangcharakters" des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nur die jeweils letzte Einreise nach Österreich verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 95/19/0179).
Da die Beschwerdeführerin - nach der nicht bestrittenen Bescheidfeststellung, am 5. März 1994 wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein - nicht zu dem in § 1 Abs. 1 der erwähnten Verordnung umschriebenen Personenkreis zählte, könnte ihr, sollte sie Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina sein, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 zukommen. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen erfüllte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird nämlich dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein aktives Handeln des Fremden entsprochen. Er hat von sich aus an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1099 und vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1364). Ein "Gestatten" der Einreise im Sinne des weiteren Tatbestandsmerkmales "und ihr ... die Einreise gestattet wurde" in § 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle voraus (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1995, Zl. 94/18/0529). Eine derartige Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet. Kam der Beschwerdeführerin aber auch gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 am 1. Jänner 1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG zu, so war ihr eine ausnahmsweise Inlandsantragstellung aufgrund des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 nicht erlaubt.
Im Hinblick auf die unbestrittene Bescheidfeststellung, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem 5. März 1994 im Bundesgebiet aufgehalten, kann die Abweisung des nach dem bisher Gesagten entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dagegen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK sowie des Beschwerdevorbringens, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über einen Sichtvermerk, keine Bedenken, weil der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter - jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden - Bedacht genommen hat. Bedenken, daß die Umschreibung des durch diese Vorschriften umschriebenen Personenkreises zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auch den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG herangezogen hat, nicht eingegangen zu werden.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995190904.X00Im RIS seit
11.07.2001