TE Vfgh Beschluss 2007/7/27 B1080/07

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Spruch

Der Antrag des R S, ..., vertreten durch L & R Rechtsanwälte OEG, ..., der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 3. Mai 2007, Z ..., die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG z u r ü c k g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 Beschwerde gegen einen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg, mit welchem seine Einsprüche gegen eine Beitragsnachverrechnung und gegen einen Beitragszuschlag abgewiesen wurden, und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG.

2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zwar behauptet, jedoch nicht dargetan hatte.

3. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt er aus, dass eine sofortige Zahlung von nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht geforderten Beiträgen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, "zumal er dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde". \berdies wäre ein "unwi[e]derbringlicher wirtschaftlicher Nachteil" auch dadurch gegeben, dass er im Falle des Obsiegens lediglich den reinen Kapitalbetrag ohne die für dessen "Zwischenfinanzierung" angefallenen Zinsen rückerstattet bekäme.

4. Die vom Beschwerdeführer - neuerlich ohne konkrete Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - behauptete Gefährdung seiner "wirtschaftlichen Existenz" ist kein neuer Umstand, der eine neuerliche Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Das gilt auch - unabhängig vom Zutreffen der Annahme des Beschwerdeführers, zu Unrecht vereinnahmte Beiträge wären ohne Zinsen rückzuerstatten (vgl. §69 ASVG und dazu VfSlg. 13.796/1994) - für die Notwendigkeit der Finanzierung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge, die ihm bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein musste; insoweit wird bloß im Wege eines neuen Antrages das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl. VfGH 14.6.2000, B285/00; 16.12.2004, B1192/04).

5. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1080.2007

Dokumentnummer

JFT_09929273_07B01080_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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