TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 W195 2226816-1

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MeldeG §18
StGB §129
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WiEReG §10a

Spruch

W195 2226816-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX , geboren am XXXX , als Begünstigte der XXXX , sowie der Frau XXXX , geboren am XXXX , als Stifterin und Begünstigte der XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als zuständige Behörde I. Instanz vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht gemäß §°10a WiEReG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom XXXX stellten XXXX (Beschwerdeführerin 1, BF°1) und XXXX (Beschwerdeführerin 2, BF°2) beim Bundesministerium für Finanzen als zuständige Registerbehörde gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (in Folge kurz WiEReG), den Antrag auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, da die Daten über die Beschwerdeführerinnen in Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer für die XXXX nicht mehr angezeigt werden sollten. Die BF 1 sei Begünstigte der XXXX , mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift XXXX (in der Folge XXXX ). Die BF°1 sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden, da in ihre Privatwohnung eingebrochen worden sei und unter anderem sämtlicher Familienschmuck gestohlen worden sei. Die BF°1 habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG auf Grund der Tatsache, dass sie bereits in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden sei. Die BF°2 sei die Mutter der Erstantragstellerin, somit eine nahe Angehörige gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG und habe auch sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht aus den genannten Gründen. Sie fürchte sich selbst Opfer einer Straftat zu werden, auch in Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter sowie in Bezug auf den Umstand, dass sie verwitwet sei.

I.2. Daraufhin informierte das BMF als Registerbehörde die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom XXXX über die vorübergehende Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG 2018, da der Antrag nicht offenkundig unbegründet eingebracht worden sei.

I.2. Mit Bescheid vom XXXX wies das BMF als Registerbehörde den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG für die BF°1 als Begünstigte sowie für die BF°2 als Stifterin und Begünstigte der XXXX gemäß § 10a Abs. 3 WiEReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position eine generell abstrakte Rechtsfigur sei, durch die berücksichtigt werden sollte, dass eine gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung naturgemäß Risiken mit sich bringe und daher Tatsachen vorliegen müssten, die eben typischerweise nicht bei einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vergleichbarer Position vorliegen würden. Bei der dargelegten Straftat handle es sich um einen Einbruchdiebstahl gemäß § 129 StGB und sei dieser nicht geeignet eine Gefährdung im Hinblick auf die in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG taxativ aufgezählten Straftaten zu begründen. Der Einbruchsdiebstahl begründe somit kein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen. Sollte zumindest ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden können, so bestehe die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre enthalte der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befinde.

I.3. Gegen den abweisenden Bescheid des Antrages richtet sich die von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf Grund der Formulierung des § 10a Abs. 2 WiEReG jedenfalls dann ein unverhältnismäßiges Risiko vorliege, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige gekommen sei. Es sei dann in diesem Fall nicht erforderlich, dass "aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht". Somit sei es gesetzlich geboten, dass bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit die Beschränkung der Einsicht bewilligt werde. Das Gesetz spreche an der Stelle allgemein von "Straftaten" und stelle keine weiteren Anforderungen auf. Im Unterschied zu den in Abs. 1 explizit aufgezählten Straftaten sei hier aber erforderlich, dass diese Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Nicht erforderlich sei es daher, dass es sich bei den begangenen Straftaten, um eine besonders schwere Straftat gemäß § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG handle, da sonst die Erwähnung bereits verübter Straftaten unter Umständen sinnlos wäre. Das Gesetz fordere auch keine Prüfung der "Geeignetheit" dieser Straftaten in Bezug auf ein Risiko, Opfer der aufgezählten Straftaten zu werden. Die Registerbehörde verkenne die gesetzliche Grundlage und in der Begründung für die Ablehnung werde ausgeführt, dass ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 StGB nicht geeignet sei eine aufgezählte Straftat zu begründen. Ergänzend ist auszuführen, dass § 10a WiEReG den Zweck verfolge, wirtschaftliche Eigentümer präventiv vor Straftaten zu schützen. Der Gesetzgeber habe folglich erkannt und entsprechend berücksichtigt, dass das Register an sich zu einer erhöhten Gefährdungslage von wirtschaftlichen Eigentümern führen könne. Der § 10a WiEReG wäge somit die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an einem vollständig einsehbaren Registerstand ab. Es sei auch zu erwähnen, dass die Bewilligung des Antrages nicht zu einer Befreiung des Eintrages in das Register führe, sondern nur die Einsicht eingeschränkt werde und in keiner Weise die Funktionsfähigkeit des Registers beeinträchtige. Darüber hinaus erfolge durch die mit 10.01.2020 ermöglichte öffentliche Einsicht ein gravierender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz. Das Risiko liege primär in der Möglichkeit der Identifizierung der Person sowie der damit verbundenen Zuordnung zu einem (vermögenden Rechtsträger). Dass die genaue Adresse nicht sichtbar sein werde, sei dabei nur eine geringfügige Entschärfung, zumal eine Adresse auch anderweitig ermittelbar sei. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang kein öffentliches Interesse an diesen Daten erkennbar, das gegenüber dem persönlichen Grundrecht auf Datenschutz höher einzustufen wäre: Es erfordere die zukünftige öffentliche Einsicht bei einer Interessensabwägung noch stärker die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer in den Blick zu nehmen. Andererseits wäre bereits die zugrundeliegende Bestimmung des WiEReG als Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung untauglich, da sie nicht mit den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO vereinbar sei. Darüber hinaus seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, da die Registerbehörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe eine ausreichende Begründung des Bescheids vorzunehmen.

I.4. Die ursprünglich für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in Folge der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie auf den XXXX verschoben. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der belangten Behörde, der BF°1 (die BF°2, wohnhaft in XXXX , wurde wegen hohen Alters und Risikos wegen der COVID-19-Pandemie entschuldigt) sowie der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung durch.

Im Zuge dieser Verhandlung stellten die Verfahrensparteien ihre bisherigen Standpunkte klar; eingangs präzisierten die BF ihr Vorbringen - zusammengefasst - dahingehend, dass das Register ursprünglich Antigeldwäsche-Bestimmungen verfolge. Durch die öffentliche Einsicht, die seit Anfang des Jahres möglich sei, sei diese Zielsetzung nun aber etwas verschwommen, weil jedermann grundlos Einsicht in das Register nehmen könne. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Einsicht in das Register mit schwerwiegenden Folgen für die eingetragenen Personen verbunden sein kann und sieht deshalb die Möglichkeit eines Antrages für die beschränkte Einsicht gem. §10a WIEReG vor. Diese Möglichkeit gäbe es, wenn ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer von bestimmten Straftaten zu werden. Das Gesetz sehe im § 10a Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich vor, dass ein Risiko dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn in der Vergangenheit bereits eine Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt wurde. Es handle sich dabei um eine gesetzliche Vermutung. Die BF°1 sei Opfer eines - bisher ungeklärten - Einbruchsdiebstahls geworden. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie zum Glück nicht zu Hause gewesen. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie gezielt ausspioniert und beobachtet wurde. Der Schock des Einbruchs und die Verletzung der Privatsphäre habe bei der BF°1, neben dem Verlust des gesamten Familienschmuckes, zudem zu einer erheblichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands geführt. Seit dem Einbruch leben die BF in großer Sorge, dass es zu einer neuerlichen Straftat kommen könnte. Die BF leben bewusst sehr zurückgezogen, um sich nicht als vermögende Personen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dadurch soll das Risiko einer erneuten Straftat vermindert werden. Der Eintrag in das Register bedeute für die BF einen Verlust dieser Autonomie. Sie würden in ein öffentliches Register eingetragen und wären somit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Dies zeige sich durch die bereits in der Vergangenheit passierte Straftat.

Die BF°2 sei bereits auf Grund ihres hohen Alters ( XXXX geboren) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, etwa Opfer eines Betruges, etwa durch "Neffentricks", zu werden. Hinzu komme nun die öffentliche Einsicht. Die öffentliche Einsicht sei auch deshalb problematisch, weil nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass die Privatstiftung und somit die wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund des geführten Namens XXXX in das Interesse radikaler Bewegungen geraten könnte. Es sei auf den Erwägungsgrund 30 der 5. Geldwäsche-Richtlinie zu verweisen. Zudem komme, dass das Gesetz noch relativ neu ist und daher noch keine Erfahrungen damit bestünden, ob und wie das Register für kriminelle Zwecke missbraucht werden könne oder werde. Die Schwelle der Antragstellung und der sich daraus ergebenden Bewilligung dürfe also gerade zu Beginn nicht unerreichbar hoch angesetzt werden. Auch in Anbetracht des Grundrechts auf Datenschutz und der Anforderungen der DSG-VO müsse eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an vollständig einsehbaren Daten könne nicht schwerer wiegen, als das Interesse der BF, die bereits Opfer einer Straftat waren. Ohne Interessensabwägung, ohne Einzelfallbetrachtung, sei eine uneingeschränkte Einsicht unverhältnismäßig. Der Antrag nach §10a WieReG sei von der Behörde in Verkennung dieser Rechtslage abgelehnt worden. Bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit wäre eine Einschränkung vorzunehmen. Der Einbruchsdiebstahl sei eine geeignete Straftat im Sinne des §10a WiEReG. Es handle sich um eine Vermögensstraftat, die massiv in die Privatsphäre der Betroffenen eingreife. Vermögende Personen seien üblicherweise einem erhöhten Risiko von Vermögensstraftaten ausgesetzt. Vermögensstraftaten zählen zu den Straftaten, die in §10a WieReG aufgezählt sind, somit sei auch ein Einbruchsdiebstahl eine geeignete Straftat. Davon abgesehen fordere das Gesetz keine besonderen Anforderungen oder eine Geeignetheitsbeurteilung. Die Erläuterungen zum Gesetz würden keine Aufschlüsse darüber geben, welche Straftaten in der Vergangenheit als geeignet notwendig wären. Die Behörde habe nicht begründet, warum die vorliegende Straftat nicht geeignet sei, sondern habe dies lediglich festgestellt. Dem Antrag der BF hätte stattgegeben werden müssen.

Diesen Argumenten widersprach die belangte Behörde: Gem. § 10a WiEReG Abs. 1 sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Nur wenn im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vorlägen, sei die Einschränkung vorzuziehen. Solche Interessen setzen gemäß Absatz 2 voraus, dass ein unverhältnismäßiges Risiko bestehe, Opfer einer der in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden. Diese Straftaten wären solche, die sich gegen die Person des wirtschaftlichen Eigentümers richten. Es handle sich hierbei um den Betrug, gem. §§ 146-148 StGB, bei dem das Opfer getäuscht werde, sowie einer Entführung des Opfers gemäß § 102 oder einer Erpressung gem. § 144 und § 145 StGB, sowie um eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben oder einer Nötigung oder einer gefährlichen Drohung. Im Gesetz werde weiter ausgeführt, dass, wenn eine Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, dies als Indiz zu werten sei, dass eine erhöhte Gefahr für den wirtschaftlichen Eigentümer bestehe, Opfer eines der genannten Delikte zu werden. Es stelle sich berechtigterweise die Frage, wie der hier verwendete Begriff "Straftat" zu interpretieren sei. Würde man davon ausgehen, dass jegliche Straftat im Sinne des StGB und anderer Strafgesetze geeignet sei, eine solche Gefahr zu begründen, würde dies zu einer extrem weitreichenden Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht führen. Im Sinne einer teleologischen Interpretation werde man daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Begriff "Straftat" nur die in Z 1 bis Z 4 genannten Straftaten umfasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2018 rund 400.000 Straftaten ausweise, von denen rund 60.000 auf den Themenkomplex Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffengewalt zurückzuführen sind.

Zu beachten sei auch, dass es sich beim § 10a WiEReG um eine Umsetzung des Art. 30 Absatz°9 der Richtlinie EU 2015/849, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, handle. Es sei daher auf eine richtlinienkonforme Interpretation zu achten. Dieser Absatz°9 sieht eine Einschränkung der Einsicht nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen, nach nationalem Rechts festzulegenden Umständen, die den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko im Hinblick auf die in § 10 a Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Straftaten aussetzen würde, vor. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation müsse daher der Begriff Straftat eng ausgelegt werden, da man ansonsten zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung in §°10a WiEReG kommen würde. Im Sinne dieser Auslegung würde beispielsweise eine Entführung in der Vergangenheit darauf hindeuten, dass sich gerade das Risiko Opfer einer der genannten Straftaten zu werden, bereits verwirklicht habe und daher jedenfalls auch davon auszugehen sei, dass ein solches Risiko unverhältnismäßig wäre. Bei anderen als in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Delikten könne davon nicht ausgegangen werden. Bei der öffentlichen Einsicht könnten die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann abgefragt werden, wenn die genaue Stammzahl, d.h. Firmenbuchnummer oder der genaue Wortlaut des Namens des Rechtsträgers bekannt sei. Zudem würden bei der öffentlichen Einsicht Zahlungsdaten erfasst werden, weswegen diese nicht anonym sei. Eine Gefährdung könne daher typischerweise am ehesten bei Vermögen auftreten, die gemeinhin bekannt sind, etwa bei in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmen, mit einem hohen Bekanntheitsgrad und einem hohen nach außen hin wahrgenommenen Vermögen. Ein solcher Status sei im Verfahren nicht vorgebracht worden, weswegen auch aus diesem Grund keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen vorlägen, weswegen die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe.

Vom VP nachgefragt, wie die BF die taxative Aufzählung in den Ziffern 1 bis 4 bewerten würde und ob die Argumentation der BF hinsichtlich Vermögensdelikte nicht letztlich zu einer generellen Ausnahme im Sinne des §10a WiEReG führen würde, meinte die BF, dass statistische Daten nicht weiterhelfen würden, weil nicht jeder, der Opfer einer Vermögensstraftat wurde, und somit Teil dieser Statistik ist, auch zugleich wirtschaftlicher Eigentümer sei. Nur weil möglicherweise einer erhöhten Anzahl von Personen eine Einschränkung zu bewilligen wäre, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Vermögensstraftat, wie ein Einbruchsdiebstahl, nicht ausreichend sei. Bei den Vermögensstraftaten wäre auch zu differenzieren, es wäre etwa ein Einbruchsdiebstahl nicht mit einem Diebstahl auf der Straße zu vergleichen. Ein Einbruchsdiebstahl zeichne sich durch einen besonderen Unrechtsgehalt aus, weil es zu einem massiven Eingriff in die Privatsphäre komme. Aus den taxativen Straftaten, die in §10a Absatz 2 aufgezählt sind, wäre nicht ableitbar, dass die in Absatz 2 später genannte Straftat nur eine solche der Ziffer 1 bis 4 sein kann. Es wäre geradezu absurd, denke man beispielsweise an den aufgezählten Mord: hier komme jede Einschränkung der Einsicht zu spät, und eine Antragstellung sei gar nicht mehr möglich (abgesehen von den Angehörigen). Die taxative Aufzählung sage auch noch nichts darüber aus, wie der Weg zum erhöhten Risiko einer solchen Straftat anzunehmen sei. Auch andere Straftaten könnten geeignet sein, um im Hinblick auf die taxativ aufgezählten Straftaten ein erhöhtes Risiko zu zeigen. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinien. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass das geforderte Risiko als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn insbesondere Straftaten in der Vergangenheit passiert wären. Es werden keine weiteren Anforderungen an diese Straftat gestellt.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zu dem genannten "Ist" in der taxativen Aufzählung diesbezüglich erhöhte Anforderungen an die Interpretation des Begriffs "Straftat" zu stellen sei, um eine richtlinienkonforme Interpretation zu ermöglichen. Es sei zu bedenken, dass die Bestimmung lautet: Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund von Tatsachen deutlich höher erscheint, und dieser Begriff Straftat kann sich nur auf die Ziffern 1 bis 4 beziehen, weil es genau um die Eintrittswahrscheinlichkeit der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Straftaten handle. Daher müsse auch die 2. Nennung des Begriffs Straftaten im weiteren Satzteil auch im Sinne der Ziffern 1 bis 4 verstanden werden, denn es soll ja genau die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat im Sinne der Ziffern 1 bis 4 untersucht werden und der vom Gesetzgeber zweimal verwendete Begriff Straftat sollte beide Male dieselbe Bedeutung haben.

Dieser Ansicht widersprach die Vertreterin der BF dahingehend, dass sich dies nicht daraus ableiten ließe. Die zweite Nennung von Straftaten müsse sich nicht zwingend auf die Straftaten nach Ziffer 1 bis 4 beziehen.

Die belangte Behörde replizierte hinsichtlich des konkreten Einzelfalles, dass das Delikt des Einbruchs ein Delikt sei, bei dem die Täter oftmals das Objekt auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten auswählten. Es sei daher unabhängig von einem Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, zumal in der öffentlichen Einsicht keine Adressen ersichtlich seien und überdies im gegenständlichen Fall bei dem Register-Auszug der XXXX die Adresse der beiden Antragstellerinnen nicht sichtbar sei, auf Grund einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz, dies für alle Verpflichteten und für alle Behörden.

Die Vertreterin der BF bestätigte, dass man zufällig auf Grund von örtlichen Gegebenheiten Opfer eines Einbruchsdiebstahls werden könne, das müsse jedoch nicht sein. Es könnte genauso gut sein, dass die Person gezielt im Vorfeld ausgeforscht werde. Im gegenständlichen Fall ging die BF von einer solchen gezielten Ausforschung aus. Dass die Adresse nicht sichtbar sei, auf Grund einer beschränkten Auskunft nach Meldegesetz, hieße noch nicht, dass es kein Risiko gäbe. Die Einsichtnahme in das Register ermögliche die "In-Bezugssetzung" von vermögenden Personen/wirtschaftlichen Eigentümern zu einem Rechtsträger. Darin sei das primäre Risiko zu sehen und nicht nur in einer möglichen Sichtbarkeit der Adressen.

In weiterer Folge wurde die belangte Behörde vom VR befragt, ob im Hinblick auf die Zielsetzungen der EU-Richtlinie zur Vermeidung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Menschen oder Personengruppen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben, nicht auch genügend kriminelle Energie aufbringen würden, bewusst Tatbestände, die den Z 1 bis 4 entsprechen, vorzuschützen, damit sie eine Ausnahme im Sinne des § 10a WiEReG erlangen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreiben, bewusst versuchen im Hintergrund zu bleiben. Gerade diese Personen würden daher keinesfalls einen Antrag an die Registerbehörde stellen, um eine Einschränkung der Einsicht zu erlangen, da sich die Registerbehörde ja dann konkret mit dem Einzelfall auseinandersetzen würde und die Registerbehörde auch verpflichtet sei, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäsche-Meldestelle gemäß § 18 Absatz 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz abzugeben. Daher bestünde für die potentiellen Täter die hohe Gefahr, dass im Falle eines solchen Antrages Ermittlungen der Geldwäsche-Meldestelle ausgelöst werden würden. Es sei nicht anzunehmen, dass bewusst Tatbestände, die den Ziffern 1 bis 4 entsprechen, herbeigeführt oder vorgeschützt werden, um eine Einschränkung im Register gewährt zu bekommen. Dies auch unter dem Aspekt, dass diese Einschränkung nicht für Behörden und nicht für Kredit- und Finanzinstitute, sowie Notare, gelten würde.

Nachgefragt betonte die belangte Behörde, dass die Registerbehörde nicht automatisch bei Antragstellungen gemäß § 10a WiEReG Verdachtsmeldungen an die Geldwäsche-Meldestelle richte, sondern dürfe dies nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des §°16 Absatz 1 FM-GWG erfolgen.

Näher befragt zu der vorgesehenen Art der Erhebung von Zahlungsdaten führte die belangte Behörde aus, dass die 5. Geldwäsche-Richtlinie eine öffentliche Einsicht ohne Erfassung jeglicher Daten des Einsichtnehmenden vorsähe. In Österreich wurde für die öffentliche Einsicht ein Entgelt vorgesehen, das vorab im Wege einer Online-Überweisung zu begleichen sei. Dies bedeute, dass jemand, der Einsicht nehmen möchte, zunächst einmal die Firmenbuchnummer eingeben müsse; danach könne man die Daten für die Belegerstellung eingeben und eine E-Mailadresse, wobei nur die Eingabe der E-Mailadresse verpflichtend sei. Wenn der Einsichtnehmende danach weiterklicke, würde er zu einem Zahlungsdienstleister weitergeleitet und eine Bezahlung mittels Kreditkarte oder EPS-Überweisung ermöglicht werden. Der Zahlungsdienstleister speichere diese Daten und übermittle diese an das Abfragesystem, das in weiterer Folge den Auszug an die genannte E-Mailadresse weiterleite. Die belangte Behörde betonte, dass die 5. Geldwäscherichtlinie eine grundsätzliche Öffentlichkeit der Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorschreibe, um durch die öffentliche Einsicht eine Überprüfung der Daten durch die Öffentlichkeit sicherzustellen, in dem Sinne, dass angenommen werde, dass Rechtsträger es nicht wagen würden, unrichtige Daten an das Register zu übermitteln, wenn diese für jedermann einsichtig wären. Auch die Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht sei nur ein Wahlrecht der Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass das Grundkonzept der 5. Geldwäscherichtlinie eine öffentliche Einsicht vorsähe, ohne eine Möglichkeit, diese einzuschränken. Eine solche Möglichkeit bestehe daher nur, wenn ein Mitgliedsstaat dieses Wahlrecht in Anspruch nähme, so wie dies Österreich mit § 10a WiEReG getan habe, was ebenso für eine restriktive Auslegung spräche.

Die BFV verwies daraufhin auf den Umstand, dass tatsächlich davon ausgegangen werde, dass eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit stattfinden solle, eben über die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht. Das spräche nicht dafür, dass die öffentliche Einsicht nur im geringen Maße in Anspruch genommen werden solle. Das von der Richtlinie umfasste Wahlrecht bedeute nicht, das §10a nur sehr restriktiv in Anspruch genommen werden solle. Es sei nämlich anzumerken, dass auch beim erfolgreichen Antrag auf beschränkte Einsicht die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen werden. Diese Daten seien nur für bestimmte Verpflichtete nicht sichtbar. Es liege somit kein Rechtsschutzdefizit des Registers vor. Zudem solle §10a einen präventiven Schutz für wirtschaftliche Eigentümer bieten. Bei einer extrem engen Auslegung, insbesondere, wenn Straftaten auf die taxativ aufgezählten Straftaten beschränkt wären, werde dieser präventive Schutz nicht erfüllt. Jedenfalls bestünde bei jeder Form der Einsichtnahme, somit der öffentlichen, als auch der regulären, ein Risiko für Missbrauchshandlungen.

Die BF°1 führte abschließend noch aus, dass ihre Motivation, diese Beschwerde zu führen, schlicht und einfach Angst sei, Angst ein Opfer einer Straftat gegen Leib und Leben zu werden. Der Besitz stehe für die BF°1 gar nicht im Vordergrund. Diese Angst, Opfer einer Straftat zu werden gelte auch für ihre Mutter und für ihren engsten Familienkreis, ihren Mann und ihre Kinder. Es sei unverständlich, wenn Lottospieler beispielsweise durch Anonymisierung geschützt würden, ihre Familie hingegen, die sich das Vermögen über drei Generationen erarbeitet habe, jedoch offengelegt werde. Empörend sei, dass die Einsichtnahme anonym erfolgen könne und die BF°1 gar nicht erfahre, wer sich für ihre Daten interessiere.

Die belangte Behörde versuchte in so Ferne den Sorgen der BF°1 zu begegnen, als die Zahlen der öffentlichen Abfragen gering sei. Durch die Tatsache, dass in der öffentlichen Einsicht nur Namen angegeben werden, nicht jedoch genauere Daten zur Person, wie etwa Adressen, bestünde kaum ein zusätzliches Risiko im Vergleich zu dem ohnedies bestehenden Risiko auf Grund des Eintrags im Firmenbuch.

Diesem Argument konnte die BFV nicht folgen, denn die Problematik bestünde in der Zuordnung vom wirtschaftlichen Eigentümer zu einem Rechtsträger und nicht primär in der Sichtbarkeit einer Adresse. Die Eintragung im Firmenbuch spiele in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, da nicht jeder wirtschaftliche Eigentümer im Firmenbuch eingetragen sei. Dies gelte besonders für die wirtschaftlichen Eigentümer von Privatstiftungen und diese seien eben nicht im Firmenbuch eingetragen, aber im Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Dem Argument der belangten Behörde, dass die Anzahl der Abfragen gering seien, konnte die BF°1 ebenso nichts abgewinnen, weil die öffentliche Einsicht für jedermann ja erst seit Jänner 2020 möglich sei und wegen der Corona-Pandemie die Abfragetätigkeit wahrscheinlich auch reduziert gewesen sei. Darüber hinaus, so abschließend die BFV, sage die Anzahl der Abfragen nichts über das Einzelrisiko einer Abfrage aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF°1 ist Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin XXXX . Im Register scheinen - bei uneingeschränkter Einsicht - der Name ( XXXX ), Geburtsdatum ( XXXX ), Geburtsort ( XXXX ), Staatsbürgerschaft ( XXXX ) sowie die Adresse XXXX ) auf. Die BF°1 ist die Tochter der BF°2, sohin eine nahe Angehörige zur BF°2.

1.2. Die BF°2 ist Stifterin und Begünstigte der im Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragenen Rechtsträgerin XXXX und gleichzeitig die Mutter, sohin eine nahe Angehörige, der BF°1. Aus dem Register gehen - bei uneingeschränkter Einsicht - der Name ( XXXX ), das Geburtsdatum ( XXXX ), der Geburtsort ( XXXX ), die Staatsbürgerschaft ( XXXX ) sowie die Adresse ( XXXX ) hervor.

1.3. Am Wohnsitz der BF°1 wurde eingebrochen und Familienschmuck gestohlen. Die Ermittlungen der Polizei waren jedoch, nach erhobener Anzeige, erfolglos geblieben und der Täter konnte bis dato nicht ausgeforscht werden. Jede Mutmaßung über die Motivlage und Einschätzungen des Täters ist somit spekulativ.

1.4. Der Einbruchdiebstahl gemäß § 129 StGB ist grundsätzlich als eine ökonomisch motivierte Tat anzusehen und hat den Zweck und das Ziel sich, durch einen gewaltsamen Eingriff in den privaten Lebensbereich (hier im Konkreten: der BF°1) an fremden Eigentum zu bereichern.

1.5. Da ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 StGB gegen die BF°1 als wirtschaftliche Eigentümerin (Begünstigte) der XXXX verübt wurde, ist die BF°1 sowie die BF°2 als nahe Angehörige einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt, Opfer einer weiteren Straftat, insbesondere auch eines Betrugs, einer erpresserischen Entführung, einer Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder beharrlichen Verfolgung gemäß § 10a Abs. 2 WiEReG zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Administrativverfahrens und Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:

Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wurde durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) verbindlich vorgegeben und in Folge durch die Richtlinie (EU) 2018/843 abgeändert (5. Geldwäscherichtlinie).

Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 gibt vor, dass das Ziel dieser Richtlinie, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist.

Demnach kann umfassend als Ziel der Richtlinien der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesehen werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, Erwägungsgrund (EG) (64)). Die Richtlinie 2018/843 (EU), mit der die Richtlinie 2015/849 geändert wurde, betont ebenfalls wiederholt, dass es nicht nur Ziel der Richtlinie ist, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern und meint, dass durch mehr Transparenz eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden könnte, da auch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur wirkungsvoll verhindert werden können, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), EG (4)).

Die Verpflichtung zum Vorhalt präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)).

Bezugnehmend auf den Zugang des Registers sehen die Richtlinien vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen sowie den Verpflichteten dann, wenn diese Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849, (1), (14)). Die Richtlinie 2018/843 sieht weiterführend auch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer vor, durch die eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt wird. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können (vgl. Richtlinie 2018/843, EG (30)).

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), (36)).

Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde das WiEReG vom österreichischen Gesetzgeber erlassen und in Folge durch die Umsetzung Richtlinie (EU) 2018/843 erneut angepasst:

Den Erläuterungen (313/ME XXV. GP, 1) zum WiEReG der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass "dieses Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. [...] Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden."

Die gegenständliche Rechtsträgerin, XXXX , fällt aufgrund ihrer Rechtsform gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG unter das WiEReG und wurde mit Einführung des Registers in diesem erfasst. Neben den Angaben zum Rechtsträger, weist das Register sämtliche direkte wirtschaftliche Eigentümer sowie auch deren Art der Beziehung zur Privatstiftung aus. Die BF°1 scheint als Begünstigte, die BF°2 als Stifterin und Begünstigte auf. Als weitere Daten werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Adresse der BF angezeigt. Einsicht der Daten können die in § 12 WiEReG aufgezählten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. Aufsicht, die in § 9 WiEReG aufgezählten Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden und gemäß § 10 WiEReG auch die Allgemeinheit, sohin jedermann, nehmen. Letztere haben einen öffentlichen Auszug gegen Entgelt bei der Registerbehörde anzufordern, der jedoch nicht sämtliche Daten der BF enthält, sondern lediglich den Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland. Gemäß § 10 Z 2 lit c WiEReG wird auch die Angabe der Funktion der BF im Zusammenhang mit dem Rechtsträger, sohin Stifterin und Begünstigte.

In Bezug auf eine Einschränkung des Registers lauten die Art. 30 Abs. 9 sowie Art. 31 Abs. 7a idF der Richtlinie 2018/843 wie folgt:

"Für außergewöhnliche nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang zu einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden [...].

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt. Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein."

Vom österreichischen Gesetzgeber wurden Artikel 30 Abs. 9 sowie

Artikel 31 Abs. 7a der Richtlinie 2018/843 mit dem § 10a WiEReG folgendermaßen umgesetzt:

"Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

§ 10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.

(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:

1. eines Betrugs gemäß § 146 bis 148 StGB,

2. einer erpresserischen Entführung gemäß § 102 StGB oder einer Erpressung gemäß § 144 und § 145 StGB,

3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß § 75, § 76 und § 83 bis § 87 StGB oder

4. einer Nötigung gemäß § 105 und § 106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB oder einer beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben."

Den Erläuterungen (190 der Beilagen XXVI. GP, 66) zu § 10a WiEReG ist zu entnehmen, dass "mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Art. 30 Abs. 9 und Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, [...] umgesetzt werden soll. Mit Abs. 1 werden der Umfang der Einschränkung der Einsicht und die Erforderlichkeit eines Antrages festgelegt. In Abs. 2 werden die verschiedenen schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers genannt, die eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen können. [...] In Abs. 4 wird eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Einschränkung der Einsicht festgelegt, die den Umstand berücksichtigt, dass eine Gefährdungslage später auch wieder wegfallen kann".

Bei der BF°1 wurde ein Einbruchsdiebstahl verübt und dadurch der Tatbestand des § 129 Abs. 2 StGB verwirklicht, welcher von der BF°1 auch zur Anzeige gebracht wurde.

Das geschützte Rechtsgut ist beim Diebstahl durch Einbruch zunächst jenes des Grundtatbestandes, also fremdes Vermögen. Die strengere Strafdrohung, auch bei § 129 Abs. 2 StGB, ergibt sich aus der Überlegung, dass der Täter des Diebstahls besonders hohe kriminelle Energie zeigt, wenn er einen sichernden Widerstand (Hindernis) - letztlich mit Gewalt - überwindet. Darüber hinaus gehen die EBRV 1971, 25 davon aus, dass die einzelnen Varianten der Qualifikation von der Bevölkerung besonders gefürchtet werden, weil es bei Einbruchsdiebstählen oft zu Angriffen auf Leib und Leben des Bestohlenen oder sonstiger (unbeteiligter) Personen kommt (EBRV 1971, 25). In den einzelnen Qualifikationen spielen daneben auch andere Rechtsgüter eine Rolle: So kommt in § 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB der Schutz des Hausrechts sowie im letzten Fall zudem auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre) zum Ausdruck (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129, Rz 9f).

Der unbeschränkten Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer stehen daher folgende schutzwürdige Interessen der BF°1 entgegen:

Die Tatsache, dass die BF°1 Opfer eines Einbruchsdiebstahles gemäß § 129 Abs. 2 StGB wurde, steht unbestritten fest. Auf Grund der Tatsache, dass bei der BF°1 eingebrochen wurde und sich der Einbrecher mit Familienschmuck bereichern konnte, daher aus krimineller Sicht auch erfolgreich war, erscheint die Eintrittswahrscheinlichkeit einer der in § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WiEReG aufgezählten Straftaten wahrscheinlicher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Die gesetzliche Bestimmung sieht ausdrücklich vor, ein unverhältnismäßiges Risiko dann anzunehmen, wenn in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden.

Es ist im Hinblick auf die letztlich offene Formulierung der Richtlinien (EU) 2015/849 und 2018/843 davon auszugehen, dass nicht ausschließlich, die in § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WiEReG aufgezählten Straftaten es vermögen, die wiederholte - eigene - höhere Eintrittswahrscheinlichkeit zu begründen, sondern der Gesetzgeber einen weiteren Kreis von Straftaten, die die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat gemäß § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 zu werden, damit festlegen bzw. der Einzelfall bezogenen Überprüfung unterziehen wollte.

Wird angenommen, dass Straftaten, die gegen wirtschaftliche Eigentümer gerichtet sind, die nicht unter § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WiEReG fallen, keine der Richtlinie zu entnehmenden "außergewöhnlichen Umstände" darstellen, und der österreichische Gesetzgeber daher alle anderen Straftaten, so auch einen Einbruchsdiebstahl, ohne Prüfung als "gewöhnlich" ansehen wollen würde, dann würde der österreichische Gesetzgeber derartige Eingriffe in das fremde Vermögen sowie den persönlichen Lebensbereich bagatellisieren.

Durch den erfolgten - und bisher nicht geklärten - Einbruchsdiebstahl bei der BF°1 ist sie einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer einer § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden, als andere wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position, da sich der erfolgreiche, bisher auch nicht aufgeklärte Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen kann und nun ihre Person sowie auch Vermögen in diesen Kreisen bekannt geworden ist.

Gerade im Hinblick auf die hohe kriminelle Energie eines Tatbestandes gemäß § 129 Abs. 2 StGB, dem Eindringen in die persönliche Privatsphäre der BF°1 und der erfolgreichen Bereicherung an dem Vermögen der BF°1, ist der Einbruchsdiebstahl geeignet, die Eintrittswahrscheinlichkeit Opfer einer in § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WieREg aufgezählten Straftaten zu werden, zu erhöhen.

Der Schutz des Eigentums und der Privatsphäre hat insbesondere dann über dem Schutz des Finanzsystems und der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Transparenz zu stehen, wenn bereits in der Vergangenheit Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter von Privatpersonen stattgefunden haben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Transparenz bzw. die Einsicht in das wirtschaftliche Eigentümer Register nicht vollständig durch eine Einschränkung einer solchen gemäß § 10a WiEReG verloren geht, da weiterhin ausgewählte Verpflichtete und sämtliche genannten Behörden uneingeschränkt Einsicht nehmen können. Das Interesse der Allgemeinheit an einer öffentlichen Einsicht im Sinne der Transparenz zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kann nicht über dem Schutz des Eigentums eines Einzelnen stehen, und lässt sich dies aus der Richtlinie sowie dem WiEReG auch nicht ableiten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 10a WiEReG eine Schutzfunktion innewohnt, die nicht durch eine restriktive Anwendung ausgehöhlt werden darf.

Wie der EU-Richtlinie entnommen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt wären. (vgl. Richtlinie 2018/843 (EU), (36)). Das Bundesverwaltungsgericht sieht insbesondere nicht nur in einem Einbruchsdiebstahl ein Gewaltdelikt verwirklicht, sondern verweist darauf, dass die EU-Richtlinie das Ziel der Sicherstellung eines "angemessenen und ausgewogenen Ansatzes" und zur "Wahrung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der persönlichen Daten" den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines Wahlrechtes eingeräumt hat. Österreich hat dieses Wahlrecht in Form des § 10a WiEReG in Anspruch genommen. Dieses Wahlrecht kann aber nur dann einem "angemessenen und ausgewogenen Ansatz" entsprechen, wenn alle Aspekte bewertet werden. Auch wenn die EU-Richtlinie davon ausgeht, dass erhöhte Transparenz ein wichtiges Mittel im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellt, muss festgehalten werden, dass eine - letztlich anonyme - Abfrage an sich schon ein Ungleichgewicht in sich birgt. Die von der belangten Behörde dargestellte Abfragemodalität stellt nicht sicher, dass Personen, die eine Abfrage einreichen, ihre Identität preisgeben müssen, sondern dienen diese vorgelegten Daten ausschließlich der Verifizierung und Begleichung der dem Bund zustehenden Einnahmen. Die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer erhalten unmittelbar keine Mitteilung oder Auskunft darüber, wer eine Abfrage betreibt bzw. betrieben hat. Das Argument der belangten Behörde, es würde nur eine geringe Anzahl an Abfragen stattfinden, geht ins Leere, weil es - neben der möglicher Weise geringen Aktivitäten durch die aktuellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - somit die Sinnhaftigkeit des gesamten Registers in Frage stellen würde.

Die Frage nach der Umsetzung und Sinnhaftigkeit des Registers liegt allein schon dadurch am Tisch, als die Registerbehörde bei einer Abfrage gemäß § 9 Abs. 10 WiEReG keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernimmt. Es ist auch die Ansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben würden, nicht versuchen würden, die Ausnahmeregelung des § 10a WiEReG zu nutzen, aus Sorge, dann von der Registerbehörde besonders genau geprüft zu werden. Würde man nämlich dieser Argumentation folgen, würde dies bedeuten, dass alle anderen Personen zu Recht die Bestimmung des § 10a WiEReG in Anspruch nehmen würden, weil sie ja keine Bedenken hinsichtlich einer Überprüfung gewärtigen müssten.

Die belangte Behörde hat darüber hinaus im angefochtenen Bescheid auch nicht überzeugend dargestellt, wie die berechtigten Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer in Hinblick auf den Datenschutz und die Privatsphäre berücksichtigt werden. Dass die EU-Richtlinie zur "Wahrung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der persönlichen Daten" aufruft, bedeutet, dass diesen Interessen der BF nicht nur eine Berechtigung zukommt, sondern letztlich diese Interessen in einem "angemessenen und ausgewogenen Ansatz" wahrzunehmen sind. Dazu kann, jedoch nur bei einer entsprechend angemessenen und ausgewogenen Interpretation, die Regelung des § 10a WiEReG beitragen, eine Norm, die diese Aspekte in einem gerade noch ausreichenden Maße berücksichtigt und damit die EU-Richtlinie rechtskonform umsetzt.

Die zur Verfügung stehende Einschränkungsmöglichkeit des § 10a WiEReG soll präventiv verhindern, dass wirtschaftliche Eigentümer Opfer von Betrug, erpresserischer Entführung, Erpressung, strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, Nötigung, gefährlicher Drohung oder beharrlicher Verfolgung werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht und auch im Sinne der Richtlinie normiert wurde, dass solche angedrohten oder verübten Straftaten keine zwingenden Voraussetzungen darstellen, um eine Einschränkung für zulässig zu erachten und erst im Falle der Verübung einer Straftat von einer solchen Schwere, dieser Umstand im Einzelfall als "außergewöhnlich" anzusehen ist.

Vor dem Hintergrund, dass einem Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 Abs. 2 StGB eine hohe kriminelle Energie beigemessen werden kann und ein Eingriff in das Eigentum bzw. Vermögen und den privaten Lebensbereich der BF°1 bereits einmal stattgefunden hat, liegen, zumindest in dem zeitlich nachfolgenden Zeitraum von fünf Jahren bis zur nächsten Überprüfung, überwiegend schutzwürdige Interessen der BF vor, da durch den - bisher ungeklärten - Einbruchsdiebstahl eine ökonomisch motivierte Straftat gegen die BF°1 verübt wurde und daher auch der Eintritt einer Straftat gemäß § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 WiEReG höher als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position erscheint.

Nach dem Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 Abs. 2 StGB beantragte die BF° 1 auch eine Auskunftssperre gemäß § 18 Meldegesetz (MeldeG).

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Meldegesetz enthält ein uneingeschränkter Auszug des WiEReG anstelle der Angabe des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

Eine Auskunftssperre gemäß § 18 MeldeG gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern und Personen, die nachweisen, dass sie eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen. Die Meldebehörde hat bei letzterem vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Die BF°1 konnte bei dem Meldeservice der XXXX durch die vorliegenden Umstände ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und scheint nunmehr ihr Hauptwohnsitz im Melderegister nicht mehr auf. Die Auskunftssperre bewirkt, dass bei Verpflichteten gemäß § 9 Abs. 1 WiEReG im Register zum Wohnsitz gemäß § 9 Abs. 4 Z 10 WiEReG nur noch das Wohnsitzland der BF°1 sowie der Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt angezeigt wird.

Im Gegensatz dazu bewirkt eine Einschränkung gemäß § 10a WiEReG, dass für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 - 6 und Z 8 - 15 [16] WiEReg sowie in öffentlichen Auszügen, die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer zur Gänze nicht sichtbar sind.

Die Auskunftssperre gemäß MeldeG ist daher im Verhältnis zur Einschränkung der Einsicht nach dem WiEReG als milderes Mittel zum Schutz vor den schweren Straftaten gemäß § 10a Abs. 2 Z 1 - 4 der wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen, da sämtliche personenbezogenen Daten, mit Ausnahme des Wohnsitzes, der BF°1 (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) nach wie vor im wirtschaftlichen Eigentümer Register einsehbar sind und sich mit diesen Daten auch etwaige Wohnsitze ermitteln lassen.

Es wird nicht übersehen, dass durch die Einschränkung der Einsicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 - 6, 8 - 15 [16] WiEReG es sich als schwieriger erweist den geforderten Sorgfaltspflichten nachzukommen. Durch die Bereitstellung der Auszüge aus dem wirtschaftlichen Eigentümer Register wird der Aufwand der Verpflichteten für die Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümern reduziert. Jedoch ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht das ausschließliche Mittel, mit welchem umfassende Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von den Verpflichteten erhoben werden können. Die von der Einschränkung betroffenen Verpflichteten haben daher trotzdem die Möglichkeit in diesem Fall in andere Register Einsicht nehmen und den Verlauf von Beteiligungsketten selbst zu ermitteln sowie Unterlagen von Kunden selbst anzufordern. Dadurch kann sich der Prozess zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer als langwieriger gestalten, verhindert jedoch nicht die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (13/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA). Außerdem kann sich im Hinblick auf § 9 Abs. 4 Z 10 WiEReG - Auszug ist mit dem Hinweis zu versehen, dass keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann - ohnehin kein Verpflichteter vollständig auf das Register verlassen.

Es wird ebenfalls nicht außer Acht gelassen, dass aus den Erläuterungen des WiEReG hervorgeht, dass ein wesentlicher Beitrag durch das Register zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nur dann gelingen könne, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Dazu ist auszuführen, dass trotz Einschränkung der Einsicht bei einzelnen wirtschaftlichen Eigentümern aufgrund "außergewöhnlicher" Umstände, der Zugriff auf das Register jederzeit möglich ist und auch aussagekräftige Daten zu dem Rechtsträger und den nicht eingeschränkten wirtschaftlichen Eigentümern nach wie vor für alle einsehbar sind, sowie die Existenz der von der eingeschränkten Einsicht betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer sehr wohl aufscheint, versehen mit dem Hinweis, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmungen eingeschränkt wurde. Wird nach einem wirtschaftlichen Eigentümer gesucht, für den die Einsicht bei einem Rechtsträger eingeschränkt wurde, so wird anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis angezeigt, dass die Einsicht eingeschränkt wurde.

Im Hinblick auf die BF°2 ist auszuführen, dass sie Stifterin sowie Begünstigte, sohin auch wirtschaftliche Eigentümerin der XXXX ist und im Register mit sämtlichen Daten, exklusive Wohnsitzadresse (auf Grund der Auskunftssperre), aufscheint.

Die BF°2 ist die Mutter der BF°1 und daher als nahe Angehörige der BF°1 zu qualifizieren. Da die BF°1 Opfer eines Einbruchsdiebstahls gemäß § 129 StGB wurde, daher einer Straftat in der Vergangenheit gegen eine nahe Angehörige der BF°2 verübt wurde, ist auch die BF°2 von der Einschränkung des § 10a WiEReG umfasst. Ein weiteres Eingehen, etwa auf die Gefährdung wegen eines möglichen schweren Betruges im Rahmen etwa eines "Neffentricks" im Zusammenhang mit dem Lebensalter der BF°2 erübrigt sich somit.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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