TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 I415 2108145-2

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Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2108145-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017, Zl. I403 2108145-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 26.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge, welche ihm eine Ausreise ermöglichen würden. Es sei ihm auch nicht möglich, diese zu beschaffen, weil die für das Hoheitsgebiet von Österreich zuständige Botschaft der Demokratischen Republik Kongo sich in Berlin befinde und dem Beschwerdeführer eine Reise nach Deutschland aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

3. Am 19.10.2017 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein.

4. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort bedroht werde. Er sei ledig, habe keine Kinder und habe in Österreich auch sonst keine Verwandte. Er sei gesund, besuche einen Deutschkurs, gehe in die Kirche, helfe seiner Unterkunftgeberin am Friedhof und verkaufe manchmal Zeitungen. Er habe keine Barmittel, seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch das Schmücken von Gräbern.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 und 3 FPG ab.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Duldung erfüllt seien, weil derzeit kein Heimreisezertifikat existiere. Es sei für den Beschwerdeführer schwieriger, ein Reisedokument zu beantragen, als es für die belangte Behörde sei, ein Ersatzreisedokument zu erwirken. Eine "allenfalls mangelnde Reaktion" der Vertretungsbehörde des Heimatlandes sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.

7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2018 vorgelegt.

8. Der Beschwerdeführer verfügt seit 29.05.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017, Zl. I403 2108145-1, rechtskräftig negativ entschieden. Der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer aber nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Von Seiten der österreichischen Behörden wurde am 19.10.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet.

Der Beschwerdeführer selbst unternahm keinerlei Versuche, die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde der Demokratischen Republik Kongo zu beantragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. I403 2108145-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus dem Verwaltungsakt und einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich die Feststellung zum am 19.10.2017 eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes bemüht hat. Es wurde von Seiten der Rechtsvertretung lediglich eine allgemeine, nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Bestätigung des Honorarkonsulates der Demokratischen Republik Kongo in Wien vom 11.09.2017 vorgelegt, derzufolge das Konsulat in Wien keine Reisedokumente ausstellen, entgegennehmen oder weiterleiten könne und für das Hoheitsgebiet Österreich die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin zuständig sei.

Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin Kontakt aufgenommen hätte.

Es liegen keinerlei Umstände vor, die den Beschwerdeführer an einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin zumindest auf elektronischem oder postalischem Wege hindern würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019, lauten:

Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

1.2. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs 2 leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

1.3. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

1.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal er noch nicht einmal behauptet hat, die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben, um aus eigenem in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren zu können.

Der Beschwerdeführer hat lediglich ein allgemein gehaltenes Schreiben des Konsulats der Demokratischen Republik Kongo in Österreich vorgelegt, in welchem seitens des Konsulats bestätigt wird, dass dort keine Reisedokumente ausgestellt werden könnten. Die für das Hoheitsgebiet von Österreich zuständige Botschaft der Demokratischen Republik Kongo befinde sich in Berlin.

Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgebracht, dass es ihm nicht möglich sei, sich Reisedokumente zu beschaffen, weil dem Beschwerdeführer eine Reise nach Deutschland aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Im Übrigen wird in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar ein Reisedokument beantragen könne, dass dies aber "naturgemäß schwieriger" sei, als die amtswegige Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde. Eine "allenfalls mangelnde Reaktion" der Vertretungsbehörde des Heimatlandes sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Dass der Beschwerdeführer es überhaupt versucht hätte, bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dies kann auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben des Konsulats der Demokratischen Republik Kongo in Österreich abgeleitet werden, worin der Beschwerdeführer selbst nicht namentlich erwähnt wird.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer eine Reise nach Deutschland zur persönlichen Vorsprache bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin nicht erlaubt ist. Zumindest eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft auf postalischem oder elektronischem Wege zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes wäre ihm aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers in Berlin zum Erhalt eines Reisedokumentes notwendig wäre. Sollte die Beantragung eines Reisepasses von Österreich aus tatsächlich nicht möglich sein, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dies durch die Vorlage geeigneter Beweismittel darzulegen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich an die Caritas oder den Verein Menschenrechte Österreich zu wenden, die unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen und zu versuchen, mit Unterstützung dieser Organisationen die Ausstellung entsprechender Dokumente zu erwirken.

Die Ausführung des Beschwerdeführers, es könne allenfalls zu einer mangelnden Reaktion der betreffenden Vertretungsbehörde kommen, ist spekulativ, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.

Der belangten Behörde ist auch insoweit beizupflichten, als sie ausführt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, ein Reisedokument zu erlangen, das noch nicht bedeuten würde, dass dies auch der belangten Behörde nicht möglich sei. Nachdem das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats dem angefochtenen Bescheid zufolge am 19.10.2017 eingeleitet worden war, konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht davon gesprochen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint.

Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, warum ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten geht auch das gesamte Beschwerdevorbringen, das zur Frage erstattet wurde, ob die belangte Behörde für den Beschwerdeführer zum Zweck seiner Abschiebung ein Heimreisezertifikat erlangen könne, im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbei.

Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 und 3 FPG abgewiesen hat, ist dazu festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde. Damit gehen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung entgegenstünden, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG bereits im Asylverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren, Duldung, Karte für Geduldete, Mitwirkungspflicht,
Nachweismangel, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2108145.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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