TE OGH 2020/4/14 8Ob140/19z

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 20.639,47 EUR sA (Revisionsinteresse 19.233,07 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2019, GZ 11 R 119/19d-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. April 2019, GZ 4 Cg 50/19g-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.332,54 EUR (darin 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist der aufgrund seiner unbedingten Erbantrittserklärung der mit Beschluss vom 23. 2. 2018 rechtskräftig eingeantwortete Alleinerbe nach dem am 31. 12. 2014 verstorbenen E***** S*****.

Der Kläger hatte den Verstorbenen seit 2005 als Rechtsanwalt auftragsgemäß in verschiedenen Angelegenheiten und gerichtlichen Verfahren vertreten. Nach dem Tod des Mandanten erstellte er am 25. 2. 2015 zwei Honorarnoten über seine Leistungen, die nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen insgesamt einen Betrag von 21.151,47 EUR als offen auswiesen und eine detaillierte Aufstellung der vom Kläger erbrachten Einzelleistungen enthielten. Er meldete diese Forderung unter Vorlage der Honorarnoten am 18. 3. 2015 im Verlassenschaftsverfahren an.

Wegen widerstreitender Erbantrittserklärungen bestellte das Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 6. 8. 2015 einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator.

Mit seiner am 14. 12. 2017 noch gegen die Verlassenschaft eingebrachten Klage begehrt der Kläger aufgrund der genannten Honorarnoten die Zahlung von (zuletzt) 20.639,47 EUR. Der Beklagte bestritt nach Einanwortung sowohl die Erteilung der Mandate durch den Verstorbenen als auch den Umfang und die verrechneten Leistungen. Die Honorare seien mangels hinreichender Spezifizierung der Leistungen nicht fällig. Allenfalls doch fällig gewordene Beträge seien verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt. Die verrechneten Leistungen seien erbracht und detailliert verzeichnet worden. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Mandate bis zum Tod des Erblassers aufrecht gewesen seien. Die Abrechnung und Geltendmachung gegenüber der Verlassenschaft sei rechtzeitig erfolgt.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung des Beklagten teilweise dahin ab, dass es dem Kläger 19.233,07 EUR unter Abweisung des Mehrbegehrens von 1.406,40 EUR zusprach.

Die Fälligkeit des Honorars des Beklagten und damit der Beginn der Verjährungsfrist sei mit der Abrechnung nach der Beendigung des Mandats eingetreten. Eine teilweise Abänderung des Zuspruchs sei erforderlich gewesen, weil die verzeichneten Positionen auch nicht anwaltliche Leistungen enthielten, für die das Honorar nicht nach dem RATG, sondern nach § 273 ZPO zu bestimmen sei.

Über Antrag des Beklagten (§ 508 ZPO) erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob gegenüber dem unvertretenen ruhenden Nachlass durch Anmeldung der Forderung im Verlassenschaftsverfahren eine Fälligstellung bewirkt werden konnte, wenn die Verjährung zu Gunsten des Nachlasses weiter laufe.

Die Revision des Beklagten strebt die Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils an. Der Kläger stellt in seiner Rechtsmittelbeantwortung den Antrag, die Revision zurückzuweisen, eventuell ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Der Revisionswerber nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, die Klagsforderung sei nicht fällig, weil weder der Schuldner (wobei unklar gelassen wird, ob damit der Verstorbene, die Verlassenschaft oder der Beklagte gemeint sein soll) noch ein Vertreter des Schuldners eine Zahlungsaufforderung erhalten hätten.

Mit dieser nur auf die Honorarforderungen abstellenden Argumentation vermag der Beklagte die in seiner Revision angestrebte Klagsabweisung insoweit von vornherein nicht zu begründen. Unabhängig davon, ob die Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren vor der Bestellung eines Verlassenschaftskurators die Einmahnung und Fälligkeit der Forderung bewirken konnte, sind sie jedenfalls spätestens mit der Zustellung der Klage eingetreten. Daran würden auch etwaige Mängel der bis zu diesem Zeitpunkt gelegten Abrechnung nichts ändern, denn diese kann der Rechnungslegungspflichtige auch noch im Zug des Rechtsstreits über seine Entgeltsforderung beheben (RS0021928). Auf die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch für wesentlich erachtete Rechtsfrage kommt es daher nicht an.

Den Vorinstanzen ist auch bei der Beurteilung der Verjährung kein aufzugreifender Rechtsirrtum unterlaufen, wurde doch mit der Klagserhebung im Dezember 2017 in jedem Fall auch die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 6 ABGB gewahrt.

In einer Vermengung der Anfechtungsgründe des Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensmangels vermisst die Revision die „Feststellung, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäß gewesen wäre“, womit sie im Ergebnis eine Rechtsfrage anspricht. Begründete Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts werden aber in diesem Zusammenhang nicht dargestellt und sind auch nicht erkennbar.

Soweit die Revisionsausführungen schließlich nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehen und darauf abzielen, die erstgerichtlichen Feststellungen über die zwischen dem Kläger und seinem Mandanten getroffene Vereinbarung über die erbrachten Leistungen und deren Verrechnung in Frage zu ziehen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603; RS0042663 [T1]).

Das Erstgericht hat den wesentlichen Inhalt des übereinstimmenden Willens des Klägers und des Mandanten, soweit es sich um Ereignisse des Tatsachenbereichs handelt, festgestellt. Auf den genauen Wortlaut kam es entgegen den Revisionsausführungen nicht an, zumal Willenserklärungen auch schlüssig abgegeben werden können. Die Fälligkeit des Anwaltshonorars erst mit endgültiger Beendigung des Mandatsverhältnisses stellt mangels anderer Vereinbarung den Regelfall dar (RS0021878 [T3, T4]). Der Beklagte hat zwar in erster Instanz das Bestehen einer abweichenden Vereinbarung über die Honorarabrechnung behauptet, das Erstgericht hat diese aber – in dritter Instanz unanfechtbar – nicht als erwiesen angenommen.

Die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnende Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB, insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteienabsicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern – wie hier – kein grobes Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt (RS0044298; RS0042776).

Die Revision erweist sich damit als unzulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).

Textnummer

E127896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00140.19Z.0414.000

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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