TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/21 VGW-101/056/13681/2019

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 29.07.2019, GZ: …, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im …. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß StVO abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020,

zu Recht erkannt:

I.  I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag vom 18.06.2019 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im …. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-6 (A) für die Dauer von zwei Jahren Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Der angefochtene Bescheid ist gegen den Beschwerdeführer gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:

„Der Antrag von A. B. vom 18.06.2019 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im …. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem

Kennzeichen: W-6 (A)

wird gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen.“

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen nicht hervorgegangen sei, dass die durchgeführten Fahrten eine Abstellung über die jedenfalls erlaubten 3 Stunden bedingen würde. Es sei zumutbar, das Fahrzeug in einer in der Nähe befindlichen Parkgarage abzustellen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer Mitglied der ARGE C. -B.-D. sei. Er sei Mitglied bei der … Architektenkammer. Er habe bei der Antragstellung die gleichen Unterlagen wie sein Kollege DI D. bei der Behörde vorgelegt. Im dortigen Verfahren habe der Antragsteller DI D. Fahrten von durchschnittlich 3 Fahrten pro Woche für 4 Wochen und zumindest 5 Belege vorgelegt. Die Frequenz der Nutzung sei von der Behörde im dortigen Verfahren offenkundig als ausreichend für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse gesehen worden. Er vermute, dass sein Kollege, da dieser Mitglied der Wiener Architektenkammer sei, bevorzugt behandelt worden sei.

Im Rahmen seiner Tätigkeit betreue er individuell kleinere Projekte, wie etwa Einfamilienhäuser, Ordinationen, Um- und Zubauten. Ferner sei er auch bei Großprojekten beratend tätig. Er sei gemeinsam mit rund 10 Mitarbeitern und Kollegen für diverse Projekte in ganz Österreich tätig.

Ein Qualitätsmerkmal seiner Tätigkeit sei, dass er rasch vor Ort erscheinen können müsse auf Baustellen, als Kleinunternehmer könne er seine Termine frei einteilen. Die rasche Erreichbarkeit und die rasche persönliche Verfügbarkeit vor Ort seien bei diversen Projekten und Bauvorhaben ein besonderes Qualitätsmerkmal um sich von der Konkurrenz zu unterscheiden.

Er habe eine Vielzahl von Terminen hauptsächlich in Niederösterreich, Wien oder anderen Bundesländern. Es handle sich dabei größtenteils und Besprechungen mit Bauherren. Es gebe auch diverse Besichtigungstermine, Kontrolltermine, Einweisungsbesprechungstermine und vieles mehr. Er benötige eine Vielzahl von unterschiedlichen Unterlagen, insbesondere Planmaterial. Ferner transportiere er ebenso Musterkataloge um Materialproben. Diese seien nicht nur schwer, sondern teilweise auch sperrig. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich.

Die nächste verfügbare Parkgarage befände sich in 1,2 km Fußweg entfernt bzw. gäbe es 21 Minuten Zeitbedarf mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzlich zu einem 10-minütigen Fußmarsch bergauf. Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei auch nicht von Haustür zu Haustür möglich.

Aus der Aufstellung der Termine des Beschwerdeführers vom 13.05.2019 bis einschließlich 28.06.2019 geht präzise hervor, welchen Termin der Beschwerdeführer wann hatte, welche Art der Termin war, wann Beginn und wann jeweils Ende des Termins an welcher Örtlichkeit war. Ferner beinhaltet dies eine Wegbeschreibung in logistischer Hinsicht. Ferner beinhaltet es einen Vergleich der jeweiligen Fahrtstrecken mit dem KFZ einerseits unmittelbar vom Firmensitz (Büro) weg bzw. andererseits bei Nutzung einer Parkgarage (...). Die tabellarische Übersicht beinhaltet eine summarische Aufzeichnung der jeweiligen Differenz der Zeitdauer bei Nutzung einer Parkgarage und Nutzung des KFZ vom Firmensitz (Wohnung) aus. Ebenso beinhaltet die tabellarische Auflistung einen Vergleich der Gesamtarbeitszeit bei Nutzung des KFZ in der bisherigen Art, verglichen mit der Nutzung des KFZ mittels Abstellung in der nächstgelegenen Parkgarage.

Zusammengefasst geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Arbeitstagen Fahrten durchführt. Dies ist zumindest an 4 Tagen pro Woche der Fall. In der Regel ist größtenteils Fahrbeginn vom Büro aus, manchmal auch von seinem Wohnsitz aus. Bei den Fahrten ist jedenfalls einmal täglich eine Anfahrt zum Büro (also Firmensitz) enthalten. Die Termine befanden sich zu einem größeren Teil in Niederösterreich, aber auch in Wien.

Aus der Auflistung ergibt sich eine durchschnittliche Verlängerung des Arbeitstages um zwischen 42 Minuten bis zu mehr als 2 Stunden bzw. notwendiger Ausfall von Terminen bei Durchführung der Fahrtstrecken von der Parkgarage aus (dies beinhaltet vor allem frühere Termine bzw. Termine vom Wohnsitz aus).

Bei einer Durchschnittsbewertung der sechswöchigen Beobachtungszeiträume ergibt sich laut Angaben des Beschwerdeführers dass durchschnittlich pro Tag 1 Stunde 45 länger zu arbeiten wäre. Seine Wochenarbeitszeit würde nunmehr 70 Stunden pro Woche betragen. Es müssten dennoch 12 Termine ausfallen bzw. wären diese nur schwer möglich. Dieselbe Zahl an Projekten wäre nicht mehr betreubar und hätte schwere wirtschaftliche Folgen zu befürchten. Durch die periphere Lage der Termine sei eine Bewältigung der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich.

Der Beschwerdeführer legte ebenso eine Auflistung von öffentlichen Parkgaragen im Umraum des Büros vor. Die nächstgelegene öffentliche Parkgarage befindet sich in der Tiefgarage …, dies ist in einer Entfernung von 1,2 km.

Der Beschwerdeführer legte ebenso fotodokumentarisch eine Aufstellung vor, welche Unterlagen zu aktuellen Projekten zu transportieren wären.

2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 18.06.2019 vom Beschwerdeführer eingebracht. Der Beschwerdeführer legte dar, dass das wirtschaftliche Interesse im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorläge, er sei Architekt und Einzelunternehmer.

Mit Schreiben vom 26.06.2019 legte er zur Darlegung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses unterschiedliche Protokolle von Sitzungsbesprechungen vor. Es geht daraus eine Besprechung E. für den geplanten Neubau eines dreigeschossigen Mehrparteienhauses mit 6 Wohneinheiten und einem Büro am 16.05.2019 in der zeitlichen Dauer von einer halben Stunde hervor, ferner eine Besprechung in F., G., wegen eines Reklamationsgrundes am 14.05.2019. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Aktenvermerk betreffend Besprechungstermin vom 22.05.2019 in der zeitlichen Dauer von 1 Stunde und 45 Minuten in H. vor, ebenso legte er eine Terminvereinbarung für den 05.06.2019, 15:00 Uhr in K. vor. Mit Schreiben vom 02.07.2019 legte er ergänzend dar, dass bei ihm - wie bei seinem Kollegen DI D. (unter Hinweis auf ein Ergänzung E-Mail des Kollegen vom 17.06.2019 an Vertreter der belangten Behörde) - die Umstände gleich gelagert seien. Sie seien beide unabhängige Architekten, die Haupttätigkeiten seien Baustellenbetreuungen im Umkreis von ca. 150 km von Wien entfernt, weswegen ein Pkw für die Berufsausübung unverzichtbar sei.

Aus dem beigelegten E-Mail des DI D. vom 17.06.2019 geht hervor, dass dieser gegenüber der Behörde den Nachweis gebracht hatte, dass er zumindest durchschnittlich 3 Fahrten pro Woche über 4 Wochen hinweg zu verrichten habe.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 04.09.2019 eine öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 45 Abs. 2 StVO lautet:

„(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“

Aufgrund des Vorbringens im Verfahren und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den vorgelegten Unterlagen steht fest, dass zum Transport von diversen Planunterlagen, Dokumente betreffend der jeweiligen Bauprojekte, Mustermaterialien (Steine, Fliesen) und fallweise sonstiges Baumaterial das verfahrensgegenständlich KFZ des Beschwerdeführers zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit notwendig ist.

Der Beschwerdeführer ist freischaffender Architekt. Die Büroräumlichkeiten befinden sich in … Wien. Der Beschwerdeführer führt im Durchschnitt viermal pro Woche diverse berufsbedingte Fahrten zu verschiedenen Baustellen, Lokalaugenscheines bei laufenden Bauprojekten und Besprechungstermine vor Ort durch. Ein Großteil der Termine ist im Umkreis von etwa 150 km außerhalb von Wien gelegen. Das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers ist insofern spezifisch, als er eine Vielzahl kleinerer Projekte betreut und in der Regel keine Großprojekte. Dementsprechend groß ist die Zahl an verschiedenen gleichzeitig zu betreuenden Baustellen und organisiert er sich seine Rundtouren, um an einem Tag effizient mehrere Baustellen/Projekte betreuen zu können. Er ist in der Regel bei Baustellen auch Bauleiter, daher auch für die Durchführung des gesamten Projektes zuständig und hat auch regelmäßige Kontrollpflichten vor Ort. Nach Beendigung des Projekts ist nach der Abnahme auch noch eine Behebungsfrist für allfällige Mängel mit einzuberechnen. Die Dauer jedes Projektes variiert, es kann zwischen einigen Monaten bis gesamt ca. mehr als 2 Jahre dauern. Der Beschwerdeführer betreut zeitgleich ca. 8-10 Baustellen.

Zu den Besprechungen bzw. auf die Baustelle nimmt er jeweils die Unterlagen des jeweiligen Projektes mit und teilweise auch Mustermaterialien. Diese Mustermaterialen sind in der Regel Steine, Fliesen, Holzmuster, Küchenplattenmuster, Stoffe. Diese Muster sind größtenteils im Büro gelagert und nimmt er diese vom Büro aus zu den jeweiligen Baustellen/Besprechungen mit.

Er hat auch Arbeiten im Büro durchzuführen, wie etwa Planungen, Ausschreibungen etc. Die Dauer der Arbeiten im Büro ist unterschiedlich, kann auch ganztags sein, an Tagen mit Fahrten ist sie größtenteils jedoch nur stundenweise vor Ort gegeben.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Zwar liegt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Jedoch ist es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084).

Im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interesses besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers, sodass dieser gehalten ist, ein konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben zu erstatten (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH 09.11.1994, Zl. 94/03/0148; 23.05.2006, Zl. 2004/02/0389; 23.04.2013, Zl. 2012/02/0006). Als Maß für die Schwere des Gewichts des persönlichen Interesses, um „erheblich“ im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO zu sein, wird etwa die gesetzlich explizit genannte schwere Körperverletzung und – davon abgeleitet – ähnlich schwerwiegende Umstände gesehen; es muss sich daher um gravierende, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründe handeln (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.04.2013, Zl 2012/02/0006). Der Antragsteller hat initiativ alle jene persönlichen und innerbetrieblichen Umstände darzulegen, die ein entsprechendes erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse der antragstellenden Partei oder die Verhinderung bzw. besondere Erschwernis der Durchführung der dieser Partei gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben begründen (vgl. etwa VwGH 25.11.1994, Zl. 94/02/0070). Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen [siehe Pürstl, StVO12 (2007) § 45 Anm. 5)]. Etwa die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug, oder aber notwendiger direkter Kontakt zu Kunden, allgemeine Ausführungen über einen deutlichen Umsatzrückgang oder Umstände, welche alle Mitbewerber des Antragstellers in gleicher Weise im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf treffen, reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht aus, um ein erhebliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO zu bejahen (vgl. dazu unter anderem VwGH Erkenntnis Zl. 97/02/0484, und 2012/02/0006). Diese besonderen hart treffenden Umstände sind vor dem Hintergrund des konkreten Falles darzulegen.

Aus der Schilderung des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsorganisation und – Arbeitsablauf erscheinen diese Umstände ausreichend begründet und ausreichend schlüssig dargelegt.

Aus diesem schlüssigen Vorbringen ergibt sich nachvollziehbar, dass die Tätigkeit und die Aufgabengebiete des Beschwerdeführers besonders gelagert sind.

Gerade die Art der Tätigkeiten und der besondere Betrieb erfordert auch Flexibilität. Wie sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen der getätigten Fahrten ergibt, ist der Beschwerdeführer jedenfalls einmal täglich im Büro. Es gibt auch Tage, an denen er ausschließlich Bürotätigkeiten durchführt. Wie der Beschwerdeführer darlegte, sind die jeweiligen Projektunterlagen sowie die Anschaumaterialien größtenteils im Büro gelagert. Bei den vorliegenden Mustermaterialien handelt es sich um sperrige und schwere Materialien, welche nicht nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu transportieren wären, sondern auch daher mit der Abstellung des KFZ in einer Parkgarage schwer vereinbar wären. Dass diverse Unterlagen (Ordner) regelmäßig bei unterschiedlichen Baustellen notwendig sind, erscheint nachvollziehbar. Ebenso ist nachvollziehbar, dass auch diverse Anschauungsmaterialien bei einer Zahl von ca. 8-10 Baustellen gleichzeitig regelmäßig zu transportieren sind.

Da der Beschwerdeführer in einer ARGE seit vielen Jahren tätig ist und diese auch Großprojekte betreut, ist daher nicht auszuschließen, dass er grundsätzlich bei Bedarf auch dafür tätig wird, wie er vor der Behörde auch dargelegt hatte. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend Fahrtenaufzeichnungen ergibt sich gesamt betrachtet, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt auch jeweils über 3 Stunden hinausgehend Bürotätigkeiten durchführt. Das Durchführen von ausschließlichen Bürotätigkeiten alleine würde kein erhebliches Interesse bewirken bzw. wäre dafür die Nutzung einer Parkgarage durchaus möglich. Da jedoch das Berufsbild des Beschwerdeführers insofern spezifisch ist, als er-wie dargelegt-eine Vielzahl an Projekten mit unterschiedlichem Ausmaß und unterschiedlicher Dauer und sehr diversem unterschiedliche Ausformungen betreut, ist eine Flexibilität und ein Transport von sperrigen bzw. schweren Gegenständen vom Büro aus bzw. in das Büro zurück jederzeit möglich.

Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren ebenso konkret die Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seine Tätigkeit darlegen:

Aufgrund der näher dargelegten Organisation und des Rahmens der Arbeiten sind die Angaben des Beschwerdeführers (wie aus der tabellarischen Auflistung hervorgeht) zu den zeitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Nutzung der nächstgelegenen Parkgarage bezogen auf die Lage des Büros nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat die genauen Arbeitsabläufe dargelegt, seine persönliche Situation ist insofern auch besonders gelagert, als er zeitgleich mehrere Baustellen zu betreuen hat und das Ausmaß Intensität und Art der Baustellen unterschiedlich ist sowie diese größtenteils nicht in Wien gelegen sind. Insofern hat der im Vergleich zu anderen Architekten, welche weniger (größere) Baustellen in Wien betreuen erschwerende Umstände, wie er dargelegt hat. Damit sind auch die dargelegten wirtschaftlichen Erschwernisse nicht nur in den Parkgebühren gelegen, sondern vor allem in dem reduzierten Ausmaß betrieblicher Tätigkeiten sowie längere Arbeitszeiten.

Zu den Ausführungen betreffend der Ausnahmebewilligung für seinen Kollegen ist

auszuführen, dass aus der Berechtigung Dritter keine subjektiven Rechte vermittelt werden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.06.1994, Zl. 94/02/0057 und vom 23.03.2012, Z. 2009/02/0266) und der Beschwerdeführer daher keine rechtlich relevanten Einwände dahingehend machen kann. Jedoch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Behörde offenkundig bei einem ähnlichen Umfeld (mit weniger Fahrten) die erhebliche wirtschaftliche Notwendigkeit anerkannt wurde. Da die Behörde den Akt des anderen Antragstellers trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat und zeitgleich den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend auch nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche wirtschaftliche Notwendigkeit bei ähnlich gelagerten Sachverhalten durchaus auch von der Behörde derart gesehen wird.

Durch die Erteilung einer Dauerparkbewilligung an den Beschwerdeführer sind angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten. Entsprechende Hinweise wurden auch nicht von der belangten Behörde vorgebracht und wurden in offenkundig ähnlich gelagerten Fällen auch nicht gesehen.

Es ist daher der Antrag des Beschwerdeführers für das Kraftfahrzeug mit dem näher angeführten Kennzeichen zu bewilligen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; wirtschaftliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.056.13681.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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