TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2004/02/0389

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FK in S, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 2004, Zl. RU6-St-K-9904, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0127, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1999 (infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 1998 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der (nunmehr mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Dezember 2003 festgelegten) Kurzparkzone in Schwechat - geltend in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr (höchstzulässige Parkdauer 120 Minuten) - für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge (neuerlich) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahme von Geboten oder Verboten, die für die Benützung von Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 96/02/0061). Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten erheblichen Erschwernis bei der Durchführung seiner beruflichen Aufgaben und begründete dies unter anderem damit, dass die "Parkzeit" durch die nunmehrige Kurzparkzonenverordnung von vormals 90 auf 120 Minuten verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die "übergebührliche Erschwerung" bei Ausübung seines Gewerbes ("Videoelektronik - Handel mit Elektrogeräten") liege darin, dass er bei Durchführung von Reparaturarbeiten und Montagen von Satellitenanlagen, Fernsehantennen oder Stereoanlagen darauf angewiesen sei, das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Kunden abzustellen, da im Fahrzeug ein Ersatzteillager mitgeführt werde; weiters müssten Material und elektronische Geräte zur Errichtung und Reparatur von Geräten im Fahrzeug mitgeführt werden. Ohne die angestrebte Bewilligung sei der Monteur (bzw. der Beschwerdeführer selbst) gezwungen, mehrfach den Weg zwischen dem Objekt, wo sich die zu reparierenden Geräte befänden, und dem Fahrzeug zurückzulegen. Diese Zurücklegung einer Wegstrecke "von mehreren Minuten in einer Richtung" sei weder dem Kunden zumutbar noch verrechenbar, noch lasse dies eine sinnvolle Ausübung des Berufes zu, zumal bei Reparaturen vorweg nicht klar sei, welche Ersatzteile benötigt würden.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. unter anderem das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 96/02/0061).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeitaufwand "von mehreren Minuten für eine Wegstrecke (für den Fall des Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone), selbst wenn dies mehrfach notwendig sein sollte, im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 120 Minuten (auf welche der Beschwerdeführer nicht näher eingeht) keinen solchen, "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellt.

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen von besonderen Erschwernissen bei der Durchführung der dem Beschwerdeführer obliegenden Aufgaben zu Recht verneint.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020389.X00

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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