TE OGH 2020/4/8 14Os26/20k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** J***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2019, GZ 63 Hv 79/19a-42, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** J***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2019, GZ 63 Hv 79/19a-42, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** J***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** J***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. Oktober 2018 in W*****

(I) ***** R***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer eine schwere Schädigung des Gehörs des Genannten herbeigeführt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht „bzw“ (vgl US 5: einen Stoß) gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch einen rechtsseitigen Schädelbasisbruch, Hirnrindenprellungen im Bereich des rechten Stirnlappens verbunden mit Blutungen zwischen den Hirnhäuten sowie eine massive Verletzung des rechten Innenohrs und des rechten Gleichgewichtsorgans, verbunden mit einem dauerhaften Tinnitus und einer deutlichen Hörminderung rechtsseitig erlitt;(römisch eins) ***** R***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer eine schwere Schädigung des Gehörs des Genannten herbeigeführt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht „bzw“ vergleiche US 5: einen Stoß) gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch einen rechtsseitigen Schädelbasisbruch, Hirnrindenprellungen im Bereich des rechten Stirnlappens verbunden mit Blutungen zwischen den Hirnhäuten sowie eine massive Verletzung des rechten Innenohrs und des rechten Gleichgewichtsorgans, verbunden mit einem dauerhaften Tinnitus und einer deutlichen Hörminderung rechtsseitig erlitt;

(II) ***** C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Abschürfung am Kopf und am linken Ellenbogen, Würgemale am Hals sowie Blutergüsse am rechten Oberarm erlitt.(römisch zwei) ***** C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Abschürfung am Kopf und am linken Ellenbogen, Würgemale am Hals sowie Blutergüsse am rechten Oberarm erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I (Misshandlungsvorsatz; US 5 f) und II (Verletzungsvorsatz; US 5) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich es zulässig ist, aus äußeren Umständen der Tat Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen (RIS-Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zu dieser jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl RIS-Justiz RS0128679, RS0108609 [T5]).Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins (Misshandlungsvorsatz; US 5 f) und römisch zwei (Verletzungsvorsatz; US 5) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich es zulässig ist, aus äußeren Umständen der Tat Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen (RIS-Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zu dieser jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil vergleiche RIS-Justiz RS0128679, RS0108609 [T5]).

Dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§ 285e StPO).Dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Paragraph 285 e, StPO).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E127881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00026.20K.0408.000

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten