TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/14 VGW-031/007/158/2020

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1
StVO 1960 §8 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 05.12.2019, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO am 09.09.2019, um 11:01 Uhr in Wien, C.-weg bestraft, weil er ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf einem Gehsteig zum Halten abgestellt habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 78,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Begründend setzte sich die belangte Behörde umfangreich mit dem Tatbestand des § 8 Abs. 4 StVO und der Definition des Gehsteiges in § 2 Abs. 1 Z 10 StVO auseinander.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und formgerechte Beschwerde.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vor.

Mit Schreiben vom 10.01.2020 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde (einschließlich der Beschwerde) ergäben sich Lichtbilder, die den unmittelbaren Bereich des Tatortes zeigten. Es würden zur Darstellung der Gesamtsituation (Ecklokal an der Kreuzung D.-straße/C.-weg mit umliegendem Gehsteig, Verlauf der umliegenden Flächen, Zugänge zu Gebäuden [Garageneinfahrt; Seiteneingang/Notausgang zu Ecklokal] sowie Fahrbahnschwelle zum Beginn des C.-weges) diesem Schreiben angefügte Fotos zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit sich binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens hierzu sowie zum Übrigen Beschwerdevorbringen zu äußern. Es wurde auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 10 sowie § 8 Abs. 4 StVO sind im Schreiben abgedruckt). Es sei zu beachten, dass es für einen Gehsteig per Definition – und auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen der StVO – nicht auf irgendwelche vertragliche Regelungen oder auf eine Widmung ankomme. Maßgeblich sei im Wesentlichen die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit und Zugänglichkeit einer Fläche.

Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 24.01.2020 telefonisch beim Verwaltungsgericht, was er tun solle. Er wurde als anwaltlich nicht vertretener Beschwerdeführer über Verfahrensoptionen aufgeklärt und auf die entsprechende Stellungnahmefrist (aus dem Schreiben vom 10.01.2020) hingewiesen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ergeben sich insbesondere und unzweifelhaft aus den im Verwaltungsakt befindlichen Fotos (vom Meldungsleger AS 9 [pdf-Konvolut der Aktenvorlage S 29], vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt AS 54/55 [= pdf-Seite 52/53]) sowie jenen Fotos, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2020 zur Kenntnis gebracht wurden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verhaltens/Tatvorwurfes und der übertretenen Norm konnten abschließend und zweifelsfrei aus den angesprochenen Quellen festgestellt werden. Die Feststellung, dass es sich um eine vom allgemeinen Fußgängerverkehr genutzte Fläche handelt, ergibt sich ebenfalls aus den bereits angesprochenen Fotos und der allgemeinen Lebenserfahrung. Das auf der gegenständlichen Fläche abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde vom Meldungsleger fotografiert. Dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war bzw. ihm das Abstellen des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt zuzurechnen ist, hat der nie bestritten.

Die Beschwerde stützt sich – wie schon das Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde – darauf, dass die Fläche im Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan als Parkplatz ersichtlich sei. Es gäbe einen Mietvertrag über die Anmietung der gegenständlichen Fläche und eine Beschilderung als Privatparkplatz.

Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (VwGH 08.11.1995, 95/03/0149), hält (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (VwGH 10.04.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (VwGH 18.01.1989, 88/03/0209; 24.07.2019, Ra 2018/02/0163). Im Beschwerdefall wurde ein Abstellen vorgeworfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 1 Abs. 1 StVO ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 31.01.2014, 2013/02/0239; 12.09.2017, Ra 2017/02/0166). Auch ein Schild „Privatstraße“ oder andere Hinweise nehmen unter den genannten Voraussetzungen einer Fläche nicht den Charakter einer Straße. Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis „Parken nur für Gäste“ angebracht ist, ist ebenfalls als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Hat der Eigentümer, das Befahren einer Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet („Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten“), hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die – gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte – Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015). Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nach dieser Rechtsprechung nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge.

Eine Landfläche, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr dient, ist infolge einer Abgrenzung zur Fahrbahn Gehsteig iSv § 2 Abs. 1 Z 10 StVO (VwGH 31.10.1990, 90/02/0081; 30.06.1993, 93/02/0009; 19.12.2003, 2003/02/0090).

Im Übrigen bedarf ein Gehsteig keiner Kennzeichnung (etwa durch Straßenverkehrszeichen) und auch keiner Bodenmarkierungen. Randsteine, Bodenmarkierungen und dergleichen dienen lediglich als Abgrenzung von Gehsteigen gegenüber der Fahrbahn (VwGH 17.06.1992, 92/02/0142; siehe auch explizit § 2 Abs. 1 Z 10 StVO).

Nach § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO kann das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen vorgesehen werden. Sind solche – gleichgültig aus welchen Gründen – nicht (oder nicht mehr) vorhanden, ist entsprechend dem nach § 8 Abs. 4 StVO geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten (VwGH 29.04.2003, 2002/02/0298).

Das Argument, es würde sich um einen vom Gehsteig zu unterscheidenden Stellplatz handeln, ist damit verfehlt. Auch durch eine offenbar länger und regelmäßige tatbildmäßige Nutzung wird die Tathandlung nach § 8 Abs. 4 StVO nicht legalisiert, weil sich an der (öffentlich-rechtlichen) Beurteilung, dass es sich hier um einen Gehsteig handelt, nichts ändert. Eine Ersitzung eines Parkrechtes aus einer früheren anderen Behörden- oder Vollzugspraxis (der Beschwerdeführer meinte, bisher und jahrelang unbeanstandet die Fläche genutzt zu haben) gibt es nicht.

Eine Hinweistafel „Privatgrund Halten und Parken verboten“ bedeutet ebenfalls nicht, dass hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist (VwGH 15.02.1991, 90/18/0182). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass/wieso der Fußgängerverkehr faktisch ausgeschlossen sein sollte.

Die gegenständliche Fläche ist als Gehsteig zu qualifizieren; sie ist unzweifelhaft dem allgemeinen Fußgängerverkehr zugänglich. Im Beschwerdefall war das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auf einer Fläche vor einer Hausfront abgestellt, die niveaugleich mit dem unmittelbar angrenzenden Gehsteig, der parallel zur Straße im C.-weg verläuft, ist. Eine Absperrung, Abschrankung oder sonstige bauliche/technische Maßnahme, die als Sperre/Hindernis zum übrigen Gehsteig gewirkt hätte, war im Beschwerdefall nicht vorhanden. Die Fläche befindet sich unmittelbar im Einzugsbereich eines Geschäftslokals. Unmittelbar hinter der gegenständlichen Fläche sind auch zwei Auslagenfenster des Geschäftslokals (offenbar Warenhandel mit Sport- und Vereinsartikeln). Dass man dort nicht gehen, also sich den Auslagen nähern und hierfür auch über die gegenständliche Fläche gehen dürfte oder sonstwie eine Nutzungsbeschränkung im Vergleich zum restlichen Gehsteig bestehen würde, ist in keiner Weise ersichtlich. Es ist offenkundig eine Begehbarkeit für die Allgemeinheit gestattet; die Zugänglichkeit auch für Laufkundschaft ist offenkundig gegeben. Es gibt keinen exklusiven Nutzerkreis auf dieser Gehsteigfläche. Die allgemeine Nutzungsmöglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung für die Beurteilung als Straße, konkret als Gehsteig für den Fußgängerverkehr gemäß § 2 StVO, ist hier unzweifelhaft gegeben. Diese Nutzung wäre auch schwer auszuschließen bzw. ist eine faktische Möglichkeit zur „Aussperrung“ des allgemeinen Fußgängerverkehrs an der gegenständlichen Örtlichkeit in der derzeitigen Form wie bereits angesprochen nicht gegeben (erforderlich wären bauliche Maßnahmen wie etwa Tor und Zaun/Mauer). Das einzige faktische Hindernis für den Fußgängerverkehr könnten dort entgegen der StVO abgestellte Fahrzeuge sein, dies ist freilich für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Die betroffene Fläche beschreitende Fußgänger müssten wohl auch keine Besitzstörungsmaßnahmen befürchten. Darauf, ob es ein „Privatgrund“ ist, kommt es aber nach dem oben gesagten auch gar nicht an. Auch aus einer zum Zweck der Verkehrsberuhigung quer über die gesamte Einfahrt in den bzw. am Beginn des C.-weg (von der D.-straße kommend) verlaufenden Bodenschwelle, lässt sich keine andere rechtliche Beurteilung ableiten. Insbesondere ist offenkundig, dass hier keine (einseitige) Abschrägung zum Erreichen von einer mit KFZ zu befahrenden Verkehrsfläche besteht. Dies ist im Unterschied zu einer vorhandenen Abschrägung des Randsteines zu einer etwas weiter hinten im C.-weg liegenden Garageneinfahrt auch klar erkennbar. Im Übrigen wird bei Inhabern einer Lenkberechtigung (wegen der Führerscheinprüfung) vorausgesetzt, dass ihnen die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (VwGH 23.05.2006, 2006/02/0039; 31.01.2014, 2012/02/0012; 09.10.2017, Ra 2017/02/0138) – freilich besteht eine allgemeine Pflicht oder Unterstellung von Rechtskenntnis.

Es handelt sich bei der gegenständlichen Fläche somit um einen Gehsteig und ein Abstellen eines Fahrzeugs auf dieser Fläche ist rechtswidrig. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt an diesem Tatort auf einem Gehsteig abgestellt, womit § 8 Abs. 4 StVO verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass ihn kein Verschulden treffen würde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Das Vertrauen in eine Auskunft darüber, dass die Fläche Privatgrund sei und auch der Umstand, dass eine Nutzung als Stellplatz von einem Eigentümer/Vermieter vermeintlich gestattet und hierfür eine Miete geleistet werde, sowie die Flächenwidmung sind unbeachtlich.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde bereits als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen kein Umstand. Angesichts des Strafrahmens von 726,– Euro, wurde durch die belangte Behörde eine dementsprechend niedrige Strafe in Höhe von 78,– Euro verhängt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer auch von einer Tatwiederholung abgehalten werden soll, schließlich ist er uneinsichtig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hat; er hat hierzu während des gesamten Verfahrens keine Angaben gemacht.

Die Erteilung einer Ermahnung schied ebenfalls schon aus dem Grund aus, da die Bedeutung des durch die verletzte Bestimmung der StVO geschützten Rechtsgutes im Beschwerdefall nicht gering ist. Es scheint sich vielmehr nach den Angaben des Beschwerdeführers am 24.01.2020 um eine dauerhafte, längerfristige Nutzung handeln.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Aus der bestätigten Strafe in Höhe von 78,– Euro ergibt sich der verwaltungsgerichtliche Kostenbeitrag von 15,60 Euro (20 %).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und die Aktenlage bereits abschließend klar für die Bestätigung des Straferkenntnisses spricht, da mit der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und diese nicht zutrifft (Beschwerdethema ist alleine die Qualifikation einer Fläche als Gehsteig iSd StVO), mit dem angefochtenen Bescheid keine 500,– Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und aufgrund der eindeutigen Akten- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Beschwerdesache ergeben kann. Im Übrigen enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses die Belehrung darüber, dass ein Verhandlungsantrag gestellt werden könne und die unterlassene Antragstellung als Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung gewertet werde.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,– Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von maximal 400,– Euro verhängt wurde. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht einen Strafrahmen von bis zu 726,– Euro und nur eine Ersatzfreiheitsstrafe (von bis zu zwei Wochen) und es wurde gegenständlich auch nur eine Geldstrafe in der Höhe von 78,– Euro verhängt.

Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt vorliegendenfalls insbesondere für die Amtspartei (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die ständige Rechtsprechung (hier durch zahlreiche Zitate belegt) geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr; Privatstraße; Gemeingebrauch; Gehsteig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.007.158.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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