TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2002/02/0298

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des GB in B, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 7. Oktober 2002, Zl. Senat-BN-01- 1128, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Mai 2001, um 7.10 Uhr, im Ortsgebiet von B, S-Gasse 4, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw teilweise auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt, obwohl keine der im § 8 Abs. 4 zweiter Satz StVO angeführten Ausnahmen zugetroffen habe.

Er habe eine Übertretung gemäß § 8 Abs. 4 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (das entspricht EUR 55,96; im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, nicht zuletzt auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers stehe fest, dass es sich beim Abstellort seine Pkw's um einen Gehsteig handle und keine Bodenmarkierung vorhanden gewesen sei, die das Aufstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig erlaubt hätte.

Wenn der Beschwerdeführer einwende, es sei nach Bauarbeiten das Nachziehen der zuvor angebrachten Bodenmarkierung auf dem gegenständlichen Gehsteig vergessen worden, so übersehe er, dass gemäß § 23 Abs. 2 StVO nur dann das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen sei, wenn dies auf Grund von Bodenmarkierungen erlaubt sei. Fehle eine Bodenmarkierung, sei das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig verboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO kann das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen vorgesehen werden. Sind solche - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht (oder nicht mehr) vorhanden, so ist entsprechend dem nach § 8 Abs. 4 StVO geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten, weil die eingangs zitierte "Erlaubnis" (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.848/A) nicht gegeben ist. Dabei ist es ohne Belang, ob allenfalls eine sich auf § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO berufende Verordnung existiert, weil durch das Fehlen der Bodenmarkierung deren Kundmachung nicht (mehr) gegeben ist. Der Beschwerdeführer vermochte sich daher auf eine Erlaubnis nach § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO nicht zu berufen, wobei er als geprüfter Fahrzeuglenker auch sein Verschulden nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl. 99/02/0080).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020298.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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