TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2006/02/0039

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GU in Wien, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 2005, Zl. UVS-03/P/17/4832/2005-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 16. September 2004 um 14.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf einem örtlich umschriebenen Wachzimmer geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomattestgerät befunden habe, gebracht worden sei), obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 16. September 2004 um 14.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf einem örtlich umschriebenen Wachzimmer geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomattestgerät befunden habe, gebracht worden sei), obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, dass von einer ursprünglich "freiwilligen Atemluftkontrolle" durch den Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - keine Rede sein kann, zumal die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten B. davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224). Zunächst ist klarzustellen, dass von einer ursprünglich "freiwilligen Atemluftkontrolle" durch den Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - keine Rede sein kann, zumal die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten B. davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe vergleiche näher das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224).

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er (in der Folge) die Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Der Grund hiefür sei gewesen, dass er das Eintreffen seines Rechtsbeistandes (und "Identitätszeugen") zwecks Einholung einer Rechtsauskunft abwarten habe wollen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) räumt diese Bestimmung allerdings dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) räumt diese Bestimmung allerdings dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen.

Weiters war es gar nicht erforderlich, den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerde über einen diesbezüglichen "Rechtsirrtum" ins Leere gehen. Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer nach Eintreffen seines Rechtsfreundes bereit erklärt hat, die Messung vornehmen zu lassen. Weiters war es gar nicht erforderlich, den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerde über einen diesbezüglichen "Rechtsirrtum" ins Leere gehen. Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer nach Eintreffen seines Rechtsfreundes bereit erklärt hat, die Messung vornehmen zu lassen.

Von daher gesehen kann von einem relevanten Verfahrensmangel (etwa durch die unterbliebene Einvernahme von Zeugen - insbesondere des angeführten Rechtsvertreters -) keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020039.X00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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