Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamtes in 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2019, Zl. W195 2196482-1/31E, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG (mitbeteiligte Parteien: 1. E F in G, und 2. H I in J), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamtes in 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2019, Zl. W195 2196482-1/31E, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (mitbeteiligte Parteien: 1. E F in G, und 2. H römisch eins in J), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang des Spruchpunktes A (Ausnahme des angeführten Wohnhauses samt Freiflächen von der Teilunterschutzstellung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei stellte mit - ihren Mandatsbescheid vom 18. Jänner 2016 bestätigenden - Bescheid vom 13. März 2018 fest, dass die Erhaltung einer näher bezeichneten - im Wesentlichen aus zwölf Wohnhäusern samt Freiflächen bestehenden - Villenanlage in Graz gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 2/2008 (Denkmalschutzgesetz, DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid stützte sich dabei wesentlich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen DI A, wonach der Villenanlage auf den sogenannten "Königsmühlgründen" - bestehend aus zwölf Einfamilienhäusern (einige davon durch Nebengebäude ergänzt) mit Gärten in lockerer Bebauung und teilweise noch erhaltenen bauzeitlichen Einfriedungen - geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zukomme.1 Die revisionswerbende Partei stellte mit - ihren Mandatsbescheid vom 18. Jänner 2016 bestätigenden - Bescheid vom 13. März 2018 fest, dass die Erhaltung einer näher bezeichneten - im Wesentlichen aus zwölf Wohnhäusern samt Freiflächen bestehenden - Villenanlage in Graz gemäß Paragraphen eins, und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (Denkmalschutzgesetz, DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid stützte sich dabei wesentlich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen DI A, wonach der Villenanlage auf den sogenannten "Königsmühlgründen" - bestehend aus zwölf Einfamilienhäusern (einige davon durch Nebengebäude ergänzt) mit Gärten in lockerer Bebauung und teilweise noch erhaltenen bauzeitlichen Einfriedungen - geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zukomme.
2 Der gegen die Teilunterschutzstellung betreffend eines näher bezeichneten Wohnhauses samt Freiflächen von den mitbeteiligten Parteien (und Eigentümern dieses Hauses) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dahingehend Folge, dass dieses Wohnhaus mit umgebenden Freiflächen von der Unterschutzstellung nicht umfasst werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2 Der gegen die Teilunterschutzstellung betreffend eines näher bezeichneten Wohnhauses samt Freiflächen von den mitbeteiligten Parteien (und Eigentümern dieses Hauses) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dahingehend Folge, dass dieses Wohnhaus mit umgebenden Freiflächen von der Unterschutzstellung nicht umfasst werde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen fest, dass das beschwerdegegenständliche Objekt benachbart einer mittlerweile rechtskräftig unter Denkmalschutz stehenden Cottageanlage sei, welche von 1912 bis 1914 nach den Plänen des Architekten B im Auftrag des Wohnungsfürsorge-Vereins für Steiermark errichtet worden sei. Das gegenständliche Objekt sei zwar ursprünglich in diese Planungen einbezogen, aber nicht realisiert sondern erst nach mehrmaligem Eigentumswechsel im Jahr 1928 als privates Einfamilienhaus nach den Plänen von C errichtet worden; es unterscheide sich durch eine zumindest 14 Jahre jüngere Bausubstanz und einer veränderten Baukörperausrichtung, sei im Gegensatz zu den anderen Häusern ein "traufständisches" statt eines "giebelständischen" Hauses, habe keine Gestaltungsmerkmale des Jugendstils und der Sezession und keine für die benachbarte Cottageanlage typische Dachform wie auch die straßenseitige Einfriedung außerhalb der Gestaltungsmerkmale der Gesamtanlage sei.
4 Dazu stützte sich das Verwaltungsgericht auf das von den mitbeteiligten Parteien beigebrachte "tragfähige" Privatsachverständigengutachten der Ao. Univ.-Prof. Dipl.- Ing. Dr. D, mit welchem dem (im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten) Amtssachverständigengutachten "auf zumindest gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten werde. Die im Privatgutachten aufgezeigten Unterscheidungsmerkmale betreffend die Baukubatur, Ausrichtung, Nichtverwendung von Stilelementen des Jugendstils und der Sezession, das Dach sowie die Einfriedung des Objekts habe die revisionswerbende Partei trotz der ihr wiederholt eingeräumten Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhaltes nicht widerlegen können.
5 Die Errichtung dieses privaten Einfamilienhauses sei - so das Verwaltungsgericht weiter - somit nicht zu behandeln wie diejenige der 14 bis 16 Jahre zuvor erfolgten Cottageanlage des genannten Wohnungsförderungsvereines und eine Unterschutzstellung dieses Objektes somit "im Gegensatz zur unter Ensembleschutz gestellten benachbarten Villenanlage" zu verneinen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, welches auch von keiner Seite beantragt worden sei, habe aufgrund des "umfassend erhobenen Sachverhaltes, welcher im Kern von den Verfahrensparteien, auch von der belangten Behörde nicht bestritten wurde," unterbleiben können. 6 Die vorliegende Amtsrevision bekämpft dieses Erkenntnis zur Gänze, inhaltlich richtet sie sich ausschließlich gegen die Ausnahme dieses zuvor genannten Hauses samt Freiflächen von der Unterschutzstellung.
7 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung, worin sie die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Revision begehrten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und es kommt ihr auch Berechtigung zu, wenn darin Verfahrens- und Begründungsmängel hinsichtlich der notwendigen Ermittlungen zur "in der Fachwelt vorherrschenden Auffassung" bezüglich der dargelegten (und in den vorliegenden Gutachten diametral eingeschätzten) Unterscheidungsmerkmale des gegenständlichen Objektes gegenüber der übrigen Villenanlage und deren Relevanz für die Beurteilung einer allfälligen Schutzwürdigkeit nach dem DMSG moniert werden.
9 § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lautet (auszugsweise):9 Paragraph eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH 15.9.2004, 2003/09/0010; 5.9.2013, 2012/09/0018; 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091).10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche , VwGH 15.9.2004, 2003/09/0010; 5.9.2013, 2012/09/0018; 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091).
11 Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).11 Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden vergleiche , VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).
12 Die Aufgabe des Gutachters ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnis deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0201 bis 0203). Die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (siehe VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091).12 Die Aufgabe des Gutachters ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnis deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde vergleiche , VwGH 14.1.1993, 92/09/0201 bis 0203). Die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 DMSG auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (siehe VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091).
13 In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes bzw. den Landeskonservatoren die Stellung von Amtssachverständigen zukommt, die im Verfahren beizuziehen die Behörde nach § 52 Abs. 1 AVG nicht nur berechtigt, sondern in erster Linie verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 11.9.1963, 2001/62; 16.11.1966, 1553/65; 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg. 10532 A; 16.12.2008, 2007/09/0065). Es ist nicht zu ersehen, weshalb sich die Rolle der Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz geändert hätte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009).13 In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes bzw. den Landeskonservatoren die Stellung von Amtssachverständigen zukommt, die im Verfahren beizuziehen die Behörde nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht nur berechtigt, sondern in erster Linie verpflichtet ist vergleiche , etwa VwGH 11.9.1963, 2001/62; 16.11.1966, 1553/65; 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg. 10532 A; 16.12.2008, 2007/09/0065). Es ist nicht zu ersehen, weshalb sich die Rolle der Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz geändert hätte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009).
14 Bei der Lösung der Frage, ob einem Objekt geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nach dem DMSG zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im Allgemeinen nur durch die Beibringung eines anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 6.7.1972, 370/72, VwSlg. 8268 A; 30.10.1991, 91/09/0047). 15 Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).14 Bei der Lösung der Frage, ob einem Objekt geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nach dem DMSG zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im Allgemeinen nur durch die Beibringung eines anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 6.7.1972, 370/72, VwSlg. 8268 A; 30.10.1991, 91/09/0047). 15 Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 52, und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird vergleiche , VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN; 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).
16 Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Tritt ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch als Vertreter der belangten Behörde auf, so ist daher der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, wonach es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn der Gesetzgeber einem Amtssachverständigen zugleich die Stellung einer Amtspartei einräumt, weil damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt gefährdet erscheint (vgl. VfSlg. 16.029/2000 und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).16 Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Tritt ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch als Vertreter der belangten Behörde auf, so ist daher der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, wonach es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn der Gesetzgeber einem Amtssachverständigen zugleich die Stellung einer Amtspartei einräumt, weil damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt gefährdet erscheint vergleiche , VfSlg. 16.029/2000 und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
17 Wenn das Verwaltungsgericht eine