TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/16 2007/09/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S und der H R in Enns, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Februar 2007, Zl. 14.200/0010-IV/3/2007, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19. Juni 1997 festgestellt, dass die Erhaltung der Überreste des römischen Legionslagers L (Areal der sogenannten Sgärtnerei im südöstlichen Viertel) auf näher bezeichneten Parzellen, darunter auch des im Mieteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr. 1005/4, der Katastralgemeinde E im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, bei dem Legionslager L handle es sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen um ein Denkmal von geschichtlicher und kultureller Bedeutung. Die früheren Grabungen hätten Erkenntnisse vor allem betreffend Mauerverläufe einzelner Objekte im Bereich des Lagers geliefert, die im Zusammenhang mit den aktuellen Forschungsergebnissen ein umfassendes Bild des römischen Lagers geben könnten. Es könne daher als erwiesen angesehen werden, dass die gegenständlichen Grundstücke Überreste des Legionslagers beinhalteten. Dies habe sich auch regelmäßig bei den Grabungen in L - etwa auf der Parzelle 1058/2, welche Teile der Prinzipia hervorgebracht hätten - erwiesen. Auf weiteren im Einzelnen angeführten Parzellen (so auch jener im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) sei jeweils ein Teil der Lagermauer mit Innenturm auf Grund einer alten Grabung erwiesen. Weiters seien auf anderen näher angeführten Parzellen Kasernenbauten zu erwarten, deren Existenz auf Grund des archäologischen Erfahrungs- und Wissensstandes als belegt anzusehen sei. Aus dem Konzept römischer Lager, wie es auch die alten Grabungsergebnisse bestätigten, sei die Lage von Kasernenbauten entlang der Lagermauer nachvollziehbar. Zwischen der Lagermauer und der Innenbebauung habe sich ein mehrere Meter breiter Zwischenraum (intervallum) befunden, welcher habe verhindern sollen, dass Wurfgeschosse die Kasernen erreichten. Dadurch zeige sich, dass nicht nur Mauern von Interesse für die Wissenschaft seien, sondern jeder Teil des Lagers eine Aufgabe gehabt habe und somit bedeutend für die weitere Erforschung von römischen Lagern sei. Auf weiteren im Einzelnen bezeichneten Parzellen sei zusätzlich eine Thermenanlage gelegen, deren Existenz auf Grund von Grabungen belegt sei. Ebenso belegt sei auch der Verlauf der Mauern des Lagerlazaretts über weitere (im Einzelnen bezeichnete) Grundstücke. Die Prinzipia wiederum sei auf anderen - ebenfalls näher bezeichneten - Parzellen nachgewiesen. Alle erwähnten Teilbereiche des Lagers könnten als für ein römisches Lager charakteristische Elemente bezeichnet werden. Die Denkmalsqualität dieser Überreste sei offensichtlich und nachvollziehbar. Das öffentliche Interesse, welches - im Gegensatz zur Prüfung der Denkmaleigenschaft, die eine Tatsachenfrage sei - eine Rechtsfrage darstelle, werde von der belangten Behörde auf Grund folgender Überlegungen bejaht:

Bei dem Lager L handle es sich um eines von insgesamt nur drei Legionslagern auf österreichischem Boden, womit ihm Seltenheitswert zukomme. Zudem sei einem Lager als militärische Anlage besondere geschichtliche Bedeutung beizumessen. Insofern sei es auch als Repräsentant einer Epoche innerhalb der Geschichte Österreichs zu verstehen. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid sei darauf verwiesen worden, dass das gegenständliche Legionslager eines der wichtigsten Denkmale für die Entwicklung des österreichischen Donauraumes in der römischen Kaiserzeit sei. Zwar sei das Lager nicht in seiner ursprünglichen Form vollständig erhalten, doch könne dies von einem Bauwerk aus römischer Zeit auch nicht erwartet werden. Die belangte Behörde halte in diesem Zusammenhang generell fest, dass an archäologische Bodendenkmale andere Maßstäbe angelegt werden müssten, als an Objekte aus jüngeren Epochen, die zumeist noch aufrecht stünden und somit auch sichtbar seien. Es handle sich daher um ein Denkmal, dem im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG auch als Ruine Bedeutung zukomme. Die Wahrnehmbarkeit eines Denkmales sei für ein öffentliches Interesse nicht ausschlaggebend. Die archäologische Forschung und die Erweiterung des Wissensstandes betreffend das antike Österreich wären ohne die Erhaltung von Bodendenkmalen undenkbar.

Insoweit die Berufungswerber auf Grabungen in früheren Zeiten verwiesen hätten sowie darauf, dass es sich bei den Überresten lediglich um unbedeutende Teile der ehemaligen Anlage handle, die eine Unterschutzstellung nicht rechtfertigen könnten, werde dem entgegen gehalten, dass jeder Teil eines Lagers, sei es eine Mauer oder auch Bodenverfärbungen dazu beitrügen, das Bild des antiken Lagers zu rekonstruieren. Der Behauptung, durch Grabungen des 20. Jahrhunderts sei das betroffene Gebiet bereits vollständig erforscht, widersprächen die aktuellen Grabungsergebnisse. Im Übrigen sei festzuhalten, dass nicht nur monumentale Überreste schützenswerte Denkmale sein könnten, sondern auch Kleinfunde oder organische Überreste, welche beispielsweise Aufschluss über das Alltagsleben geben könnten. Das Ziel des Denkmalschutzes sei es, Denkmale, die den Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG entsprächen, für zukünftige Generationen zu bewahren. Die Erhaltung der Überreste des römischen Lagers L lägen daher im öffentlichen Interesse. Nachdem durch das Amtssachverständigengutachten die vorliegenden Pläne und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Existenz des römischen Lagers belegt und diese nicht bloß wahrscheinlich sei, sei es entbehrlich, gesondert auf die Gefährdung der Denkmale einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Lediglich die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auftragsgemäß legte sie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht das DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, in Kraft seit 1. Januar 2000, angewendet. Der erstinstanzliche Bescheid vom 19. Juni 1997 basiere noch auf dem DMSG in der Fassung BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990. In dieser Fassung wäre das vorliegende Verfahren auch zu Ende zu führen gewesen, weil noch vor Inkrafttreten der Novelle 1999 das erstinstanzliche Verfahren zu einem Abschluss gebracht worden sei.

Insoweit die Beschwerdeführer damit die Anwendung der unrichtigen gesetzlichen Normen rügen, sind sie darauf zu verweisen, dass die Behörde erster Instanz zwar den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Juni 1997 - zutreffend - nach dem damals geltenden DMSG (alt) entschieden hat, dass aber die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst entscheiden musste und dabei das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hatte (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, zu E 299 zu § 66 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Zu Recht hat daher die belangte Behörde das DMSG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 170/1999 angewendet, zumal auch aus den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nichts Gegenteiliges hervorgeht (siehe dazu Art. II Abs. 5 dieses Bundesgesetzes). Insoweit sich die Ausführungen in der Beschwerde daher auf die von der belangten Behörde nicht mehr anzuwendenden Rechtsnormen vor der genannten Novelle beziehen, war auf sie nicht näher einzugehen.

Insoweit die Beschwerdeführer rügen, in dem vom Bundesdenkmalamt zitierten Amtssachverständigengutachten werde jene Parzelle, die im Eigentum der Beschwerdeführer stünde, nicht einmal erwähnt, erweist sich dieser Umstand insofern als nicht relevant, weil zwar im Sachverständigengutachten nur einzelne Parzellen ziffernmäßig herausgehoben wurden, aber aus dem Kontext sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer von Anfang an in das Verfahren zur Unterschutzstellung des Legionslagers L eingebunden waren und ihnen zur beabsichtigten Unterschutzstellung auch Parteiengehör eingeräumt worden war, klar erkennbar war, dass sich die Gesamtanlage des den Gegenstand der Unterschutzstellung bildenden Legionslagers L auch über jene Parzellen erstreckt, die in der der Einräumung des Parteiengehörs enthaltenen Auflistung genannt waren. Dazu gehört eben auch die im Eigentum der Beschwerdeführer gelegene Parzelle. Wie sich aus dem Gutachten und dem angefochtenen Bescheid ferner ergibt, ist die Parzelle der Beschwerdeführer auch lediglich insoweit betroffen, als auf dieser ein Teil der Umgrenzungsmauer samt Innenturm verläuft. Die belangte Behörde hat auch in ihrem Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht lediglich Einzelteile des römischen Lagers von öffentlichem Interesse und daher schutzwürdig seien, sondern der gesamte Komplex einschließlich jener Teile, die noch unerforscht sind und späteren archäologischen Untersuchungen erhalten bleiben sollen.

Insoweit die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid ihr gesamtes Grundstück unter Schutz gestellt, was dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl, weil nach dem insoweit unmissverständlichen Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides Gegenstand der Unterschutzstellung "die Überreste des römischen Legionslagers L (Areal der sog. Sgärtnerei im südöstlichen Viertel) in E ... auf den folgenden Parzellen ..." war. Die Unterschutzstellung betrifft also nur solche Gegenstände auf ihrem Grundstück oder im Boden desselben, die Überreste dieses Lagers oder damit verbunden sind (§ 1 Abs. 8 und 9 DMSG); sie betrifft daher nicht den Rest der Parzelle der Beschwerdeführer, auf welchem Bodenfunde des Legionslagers nicht vorhanden sind. Damit ist dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer der Boden entzogen.

Aus welchen Gründen - entgegen dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Gesetzes - "unterirdisch körperliche Relikte aus der Vergangenheit ebenso wie körperlich gar nicht eindeutig fassbare Überreste und Spuren menschlicher Bearbeitung" keine schützenswerten Ruinen im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG sein könnten, begründen die Beschwerdeführer nicht näher. Das DMSG enthält in seinem § 1 Abs. 2 eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (vgl. die Erl RV zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und das hg. Erkenntnis vom 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160). Dass dem Legionslager L als dem einen der drei in Österreich und dem einzigen in Oberösterreich existierenden derartigen Lager geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt, die die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt hat, wird in der Beschwerde auch nicht substanziell in Abrede gestellt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Begründungsmangel in der Richtung geltend, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, woraus die Feststellung resultiere, dass auch auf der Parzelle der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Teils der Lagermauer mit Innenturm als erwiesen angenommen worden sei. Sie weisen aber in diesem Zusammenhang selbst darauf hin, dass nach den Äußerungen des Amtssachverständigen archäologische Erfahrungs- und Wissensstände, alte Grabungsergebnisse und Funde auf anderen Parzellen diese Annahme rechtfertigten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, dem Gutachten, dessen wesentlichen Inhalt den Beschwerdeführern im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs bekannt gegeben worden war, fehlten Literaturzitate oder andere wissenschaftliche Verweisungen. Die Unterlassung der Bekanntgabe des Namens des dem Landeskonservat angehörenden Amtssachverständigen verletzte die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, zumal sie in der Beschwerde auch nicht dartun, was ihre Rechtsposition bei Unterlassung des gerügten Mangels hätte verändern können.

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2003, Zl. 2002/09/0048, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen, als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Einen derartigen Gegenbeweis haben die Beschwerdeführer nicht unternommen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090065.X00

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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