TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/28 VGW-101/056/11488/2018

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
10/10 Datenschutz

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5
B-VG Art. 20 Abs3
B-VG Art. 20 Abs4
EMRK Art. 10
DSG §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der A. GmbH A. Wien, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen, vom 15.06.2018, Zahl: MA 36 - ..., betreffend Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, nach Durchführung eine öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2019, zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der ersten Frage („Wurden seit dem 1. Juli 2016 gegen Veranstalter und/oder deren nach außen vertretungsbefugten Organe und/oder deren veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen im B. Stadion stehen?“) stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, als belangte Behörde das diesbezügliche Begehren auf Auskunft vom 04.04.2018, eingelangt am 09.04.2018, zu Unrecht verweigert und die beantragte Auskunft zu erteilen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Der angefochtene Bescheid beinhaltet folgenden Spruch:

„l. Als nicht vom Auskunftsbegriff umfasst erteilt der Magistrat der Stadt  Wien - Magistratsabteilung 36 nach § 3 Abs 3 erster Satz Wiener Auskunftspflichtgesetz - Wr AuskunftspflichtG, LGBl Nr 20/1998 idgF, der Auskunftswerberin A. GmbH, vertreten durch … Rechtsanwälte OG, die Auskunft zu den Fragen

Wurden seit dem 1. Juli 2016 gegen Veranstalter und/oder deren nach außen vertretungsbefugten Organe und/oder deren veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen im B. Stadion stehen?

Wenn ja, welche Veranstaltungen von Fußballspielen hat das betroffen?

nicht.

ll.

a)   Nach § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz - GebG unterliegt der Antrag der Auskunftswerberin A. GmbH vom 30. April 2018 auf Erledigung durch Bescheid der Gebühr von EUR 14,30.

b)   Nach §§ 1,2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr 49/1984 idgF, in Verbindung mit TARIF l A Z 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104/2001 idgF, wird für diesen schriftlichen Bescheid nach dem Wiener AuskunftspflichtG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 4,36 vorgeschrieben.

Begründend wird ausgeführt, dass die Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde zuständig sei, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen.

Die Fragen würden den Inhalt denkmöglicher Verwaltungsstrafverfahren und Überlegungen der Veranstaltungsbehörde in Wien zu solchen Verfahren betreffen.

Der Begriff „Auskunft“ umfasse die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 30.06.1994, Z. 94/06/0094 und vom 11.10.2000, Zl. 98/01/0473).

Ferner käme der Auskunftswerberin eine Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gegenüber anderen Veranstaltern von Fußballspielen nicht zu.

Die verlangte Auskunft sei nicht vom Auskunftsbegriff umfasst. Entsprechende Gebühren seien vorzuschreiben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die Anfrage sich darauf bezogen habe, ob derartige Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden seien, die Anfrage habe sich nicht auf die Offenlegung oder Überlegungen der Veranstaltungsbehörde gerichtet.

Aus Art. 20 Abs. 1 B-VG ergebe sich die Pflicht über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheit dem nicht entgegenstünde. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht werde nicht einmal behauptet von der Behörde.

Die angeführte Judikatur sei nicht einschlägig, da dort Gründe und Überlegungen für behördliches Handeln verlangt worden seien.

Ob der Beschwerdeführerin Parteistellungen in anderen Verfahren zukäme, sei nicht relevant im gegenständlichen Verfahren. Dafür sei nicht einmal ein rechtliches Interesse notwendig (vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).

Ebenso wenig läge Mutwilligkeit gemäß § 1 Abs. 5 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes vor. Denn gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seien seit geraumer Zeit etliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Es bestünde Interesse daran zu wissen, ob auch bei anderen Veranstaltungsorten bei vergleichbaren Vorkommnissen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Inhalt vor:

Mit Schreiben vom 04.04.2018 wurde von der Beschwerdeführerin eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz bzw. dem Wiener Auskunftspflichtgesetz gestellt. Inhalt des Antrages war, dass die Beschwerdeführerin Heimspiele der Profimannschaft A. unter anderem seit Juli 2016 im C.-Stadion veranstalte.

Seit dieser Zeit seien etliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die nach außen vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Diese Verfahren seien insbesondere auf ein Fehlverhalten von Dritten, nämlich Stadionbesuchern, eingeleitet worden.

Beantragt werde folgende Auskunft:

„wurden seit dem 1.7.2016 gegen Veranstalter und/oder deren nach außen vertretungsbefugten Organe und/oder deren veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen im B. Stadion stehen?

Wenn ja, welche Veranstaltungen von Fußballspielen hat das betroffen“

Nach Informationsstand der Beschwerdeführerin hätten sowohl der D. als auch die E. Fußballspiele veranstaltet.

Der Antrag auf Auskunftserteilung stütze sich auf das Auskunftspflichtgesetz und auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz.

Es werde ersucht, die Auskunft nach Möglichkeit schriftlich zu erteilen, eine mündliche Auskunft solle ausschließlich an RA Mag. F. G. erteilt werden.

Sollte sich der Magistrat der Stadt Wien als nicht zuständig erachten, werde eine bescheidmäßigen Erledigung beantragt.

Aus einem Aktenvermerk vom 27.04.2018 geht hervor, dass in einem Telefonat mit RA Mag. F. G. diesem mitgeteilt worden sei, dass eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, Amtsverschwiegenheit, der Erteilung der Auskunft entgegenstünde. § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz sehe eine Frist von 3 Monaten ab Antrag vor.

Mit Schreiben vom 30.04.2018 wurde ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch die Beschwerdeführerin gestellt. Es werde bestritten, dass eine gesetzliche Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstünde.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.03.2019 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführerin erschien und folgende Angaben machte:

„Das B. Stadion gehört letztendlich der Stadt Wien. Sie vermietet es an Veranstalter für einen konkreten Event. Neben diesen Veranstaltungsräumen und Ausstattungen gibt es auch noch Büros und Trainingsmöglichkeiten.

Das C. Stadion gehört A. selbst. Dort werden die Spiele von A. durchgeführt. Während der Zeit des Umbaus des alten H. Stadions hatte A. sich im B. Stadion eingemietet. Seit Mitte 2016 ist dies nicht mehr der Fall. A. veranstaltet seine Spiele im eigenen Stadion.

Der E. hatte sich danach im B. Stadion eingemietet, da auch ihr Stadion im ... Bezirk renoviert wurde. Nunmehr ist auch E. im eigenen Stadion.

Mittlerweile werden im B. Stadion primär daher nur mehr J.spiele = von D. durchgeführt. A. ist dort nicht mehr Veranstalter.

Auf Vorhalt Beilage ./A Seite 6.

Der Betreiber ergibt sich daraus, wer die Heimmannschaft ist. Diese steht immer als Erstes bei den Spielen (z.B. A. Wien – I. AC: A. Wien ist Heimmannschaft und ist Veranstalter). Diese sind Veranstalter des Spiels. Ganz am Anfang steht die Art des Bewerbs. Dies trifft auch auf die Folgejahre zu. Der Veranstalter ist daher immer die Heimmannschaft und als solches dadurch erkennbar.

Ziel und Zweck unserer Anfrage liegt darin, dass es Strafverfahren gegen A. gibt. Aus dem Fernsehen ist ersichtlich, dass es bei Spielen anderer Veranstalter auch ähnliche Übertretungen gibt. A. will sich informieren, ob eine gleichgelagerte Vorgehensweise der Behörde bei allen Veranstaltern in gleicher Art vorliegt.

Das verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf Auskunft gründet sich auf das Bundesauskunftsgesetz und auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz. Daher sind beide Rechtsgrundlagen angeführt. Die Beschwerde selbst ist aber nur mehr auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz gerichtet.

Die Anfrage war an die MA 36 gerichtet.“

Aus dem eingeholten Internetauftritt auf www.weltfussball.at und www.wienersportstaetten.at/home/b.-stadion geht hervor, dass ab 01.07.2016 im B.-Stadion „E.“ und „D.“ als J. Veranstalter waren. Die Beschwerdeführerin hat seit Juli 2016 keine Fußballspiele in diesem Stadion veranstaltet. Aus der Auflistung der Veranstaltungen ist der Veranstalter insofern klar erkennbar, als dies die Heimmannschaft (und damit erstgenannte Mannschaft) ist.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:

"(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Art. 10 EMRK lautet:

"Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) lautet auszugsweise:

§ 1 Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2 Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3 Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. ….

[...]

Die anzuwendenden Bestimmungen des Wiener AuskunftspflichtG lauten:

§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfugt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

[...]

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. [...]

§ 3. [...]

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

              

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

Das Datenschutzgesetz lautet auszugsweise:

Artikel 1

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

….

Artikel 2

1. Hauptstück

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

….

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2.

sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

….

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

Datengeheimnis

§ 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

§ 9. (1) ….

(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 1 DSG sind „personenbezogener Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Aus den Beilagen zu § 1 DSG (vgl. GP XXVI, RV 301) geht Folgendes hervor:

In § 1 soll das Grundrecht auf Datenschutz im Verfassungsrang verankert werden. Das bereits in § 1 DSG 2000 in der Stammfassung verankerte Grundrecht und Art. 8 Abs. 2 EMRK dienen hierbei als Basis. Jedoch soll die komplexe Formulierung des Grundrechts, die in der Praxis zahlreiche Fragestellungen aufgeworfen hat, vermieden werden und eine verständlichere Ausgestaltung der Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfolgen, wobei das bestehende Schutzniveau grundsätzlich beibehalten und an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden soll. Im Vergleich zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Datenschutz in der Regierungsvorlage zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (1664 d. B. XXV. GP) werden Klarstellungen dahingehend vorgenommen, dass die Wahrnehmung der Nebenrechte (Recht auf Auskunft sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten) nach Maßgabe einer gesetzlichen Grundlage erfolgen kann und die Eingriffstatbestände jenen der DSGVO entsprechen. Die DSGVO gewährleistet zudem keinen Datenschutz für juristische Personen; demgemäß soll das Grundrecht auch nur natürliche Personen umfassen. Weiterhin beibehalten werden soll die Drittwirkung des Grundrechts, die nun in Abs. 3 ausdrücklich geregelt wird. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich keine maßgeblichen Änderungen erfahren. So sollen etwa auch weiterhin die Datenverarbeitungen der Gesetzgebung vom Grundrecht auf Datenschutz – wie im Übrigen auch grundsätzlich von § 4 Abs. 1 – umfasst sein. Soweit keine Datenverarbeitung zu Verwaltungszwecken erfolgt, ist jedoch die Kontrolltätigkeit der Datenschutzbehörde aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgeschlossen. Grundsätzlich Gleiches soll für die Gerichtsbarkeit gelten.

Dass gegenständlich eine Angelegenheit des Wirkungsbereiches des Magistrats der Stadt Wien vorliegt, blieb unbestritten. Die Bestimmungen des Wr. Auskunftspflichtgesetzes kommen daher zur Anwendung. Das Bundes-Auskunftspflichtgesetz findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da der Antrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend präzisiert wurde, war betreffend des Bundes-Auskunftspflichtgesetzes nicht mehr abzusprechen.

Auskünfte sind grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (siehe dazu § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz und im Allgemeinen insbesondere VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Es ist daher – wenn die begehrte Auskunft in den Bereich des Auskunftspflichtgesetzes fällt – in jedem Fall zu prüfen, ob der Erteilung der begehrten Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde, ob durch die Erteilung der begehrten Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde, oder ob die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wurde.

Die Behörde wies das Begehren mit der Begründung ab, dass sich die Fragen nicht im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes bewegen würden, da diese nicht vom Begriff der „Auskunft“ umfasst seien. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230). Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde. Die normierte Auskunftspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2005, Zl. 2004/12/0151).

Die hier vorliegende erste Frage zielt darauf ab, dass die „Information geteilt werden“ möge, ob Strafverfahren gegen Veranstalter eingeleitet wurden in einem bestimmten Stadion in einem bestimmten Zeitraum von mehr als einem Jahr. Die zweite Frage ist auf die Bekanntgabe von Namen der betroffenen Veranstaltungen in diesem Zeitraum und in diesem Stadion gerichtet.

Diese erste Frage zielt nicht darauf ab, den Verfahrensstand gegen einen identifizierbaren Veranstalter zu erfragen und ist der zeitliche Rahmen auch nicht auf einen so kurzen Zeitraum eingeschränkt, dass eine konkrete Person bzw. ein konkreter Veranstalter dadurch eindeutig identifizierbar wäre. Aus den eingeholten Internetauszügen – was vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt wurde – geht hervor, dass eine Mehrzahl an Veranstaltungen in diesem Sportstadion im Wesentlichen von zwei Veranstaltern in dem Zeitraum veranstaltet wurde (E. und J.). Da ein Vertreter der Behörde weder am Beschwerdeverfahren mitwirkte noch zur mündlichen Verhandlung erschien, war eine allfällige Bedachtnahme auf ergänzende Angaben der Behörde auch nicht möglich. Diese ermittelten Tatsachen stehen daher als erwiesen fest.

Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) ist ferner unstrittig jene Behörde, in deren Wirkungsbereich auch die Durchführung entsprechender Strafverfahren gegen Übertretungen einschlägiger verwaltungsrechtlicher Bestimmungen liegt. Da die Frage so formuliert ist, dass „Verwaltungsstrafverfahren [….], die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen […] stehen“ gemeint sind, ist diese Frage ausreichend konkret formuliert und nicht mehrdeutig: die Frage betrifft Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Fußballspielen und ist an die zuständige Behörde, in deren Kompetenz Übertretungen nach dem Veranstaltungsgesetz (da es „Veranstaltungswesen“ betrifft) fallen, gerichtet (wobei „Magistrat“ ohnedies ausreichend wäre). Auch seitens der Behörde wurde nicht eingewendet, dass die Frage nicht ausreichend konkret wäre und daher deswegen keine Auskunft erteilt werden könnte. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren ein Behördenvertreter nicht mitgewirkt hat und keine Bedenken vom erkennenden Gericht von amts wegen dahingehend entstanden sind. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Frage die Behörde ihr Handeln oder Unterlassen rechtfertigen müsste.

Ferner handelt es sich hier um Wissenserklärungen, also Informationen, von denen auszugehen ist, dass sie der Behörde bekannt waren. Dass die Behörde die Zahl der von ihr geführten, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren selbst nicht wissen könnte, erschiene nicht naheliegend.

Mit keiner der beiden Fragen wird die Auskunft begehrt, Inhalte entsprechender Verfahren zu erfragen. Dies fiele nicht in den Bereich der Auskunftspflicht und sie beinhalten auch keine Pflicht zur Begründung behördlichen Handelns (Unterlassens). Alleine die Frage, ob (überhaupt) Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen (gerichtet an die Behörde, welche das Veranstaltungswesen vollzieht), beinhaltet keine Begründungspflicht, ob und gegebenenfalls warum Verfahren eingeleitet wurden. Auch die zweite Frage – welche zwar nach konkreten Namen der Veranstalter fragt – richtet sich nicht nach dem Inhalt entsprechender allenfalls geführter Verwaltungsstrafverfahren. Dass damit z.B. Inhalte entsprechender Verwaltungsstrafverfahren begehrt würden und damit z.B. Akteneinsicht (welches ein Parteienrecht ist) im Ergebnis begehrt würde, ergibt sich aus dieser Frage auch nicht. Auch hier besteht keine Begründungs- bzw. Erläuterungspflicht der Behörde.

Es handelt sich daher gegenständlich um zwei Auskunftsbegehren, welche jeweils unter das Auskunftspflichtgesetz fallen.

Die Behörde hat nicht angeführt, dass die Erstellung der Auskunft zur Beeinträchtigung interner Verfahrensabläufe führen würde und umfangreiche Recherchen dafür notwendig wären. Es kamen keine Hinweise hervor, dass eine umfassende Ausarbeitung notwendig wäre. Da eine entsprechende aktive Teilnahme im Beschwerdeverfahren auch nicht stattfand und keine Bedenken dahingehend seitens des Verwaltungsgerichtes Wien von amts wegen entstanden sind, ist festzustellen, dass keine derartigen Bedenken bestehen und auch aus diesen Gründen die Auskünfte nicht hätten verweigert werden dürfen.

Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anfragen mutwillig gestellt hat: in der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dazu angegeben, dass Ziel und Zweck der Anfrage darin gelegen sei, zu erfahren, ob eine gleichgelagerte Vorgehensweise der Behörde bei allen Veranstaltern vorliegt. Ähnliche Übertretungen seien im Fernsehen ersichtlich gewesen. Es würden Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt.

Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die Anfrage grundlos oder zwecklos gestellt wurde. Zur Zwecklosigkeit hat etwa der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Ra 2017/03/0083 ausgeführt, dass dies vor dem Hintergrund des Zweckes, dem die Auskunftspflicht dient, zu sehen ist: also Gewinn von Informationen, an denen ein konkretes Auskunftsinteresse besteht; der Auskunftspflicht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG liegt die Einsicht zu Grunde, dass auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. etwa VwGH So 2019/03/0001). Eine Zwecklosigkeit, wie sich etwa aus den in der Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rz. 23 und 24, zusammenfassend ergibt, liegt gegenwärtig nicht vor. Das Begehren dient nicht dazu, die Behörde etwa zu belehren, auf etwas hinzuweisen, diese anzuleiten. Mangelnde Ernsthaftigkeit ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin (vor dem fraglichen Zeitraum) selbst Veranstalterin in dem von der Stadt Wien betriebenen Stadion war (und entsprechende Verwaltungsstrafverfahren gegen sie im Zeitpunkt der Anfrage eingeleitet waren) auch nicht erkennbar. Diese Bestimmung der „mutwilligen“ Inanspruchnahme ist grundrechtsschutzfreundlich auszulegen und daher wohl im Zweifel keine Mutwilligkeit anzunehmen. Gegenteilige Hinweise haben sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Daher ist der von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angegebene Zweck im gegenständlichen Fall nicht als mutwillig einzustufen. Auch liegt keine Offenkundigkeit der angefragten Informationen vor, wie darlegt ebenso wenig ein erkennbarer, missbräuchlicher Zweck des Begehrens oder auch kein mangelndes Auskunftsinteresse. Weder aus dem Akteninhalt noch aus den Darlegungen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung war dies erkennbar bzw. in einem relevante Ausmaß zu erschließen. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass ein Veranstalter eine solche Auskunft schon alleine auf Grund des Umstandes, dass einige (zwei) weitere Veranstalter im selben Bereich (Fußballspiele) in dieser Veranstaltungsstätte auch tätig waren und möglicherweise nicht auszuschließen, dass die Auskunft auch für die Verteidigung und damit Rechtsverfolgung in den gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteter Strafverfahren von ihr genutzt werden könnte.

Demnach wäre eine Auskunft betreffend beider Fragen nur dann nicht zu erteilen, wenn Geheimhaltungspflichten dem entgegenstehen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten liegen auch in der Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten (vgl. DSG bzw. DSGVO):

Zur Amtsverschwiegenheit sind gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts unter anderem verpflichtet, wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Es war daher zu prüfen, ob eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse der in weiteren Verfahren betroffenen Personen geboten ist. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH vom 27. Februar 2009, 2008/17/0151; VwGH vom 22. April 2010, 2005/04/0301; VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Eine Abwägung ist zur Frage, ob eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der begehrten Auskunftserteilung entgegensteht, auch unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Es ist hier zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (vgl. dazu VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 22 und 23):

Die Anfrage betrifft nun in ihrer ersten Frage (datiert vom 04.04.2018) eine Auskunft, ob Verwaltungsstrafverfahren gegen Veranstalter von Fußballspielen im B. Stadion ab einem bestimmten Zeitpunkt (01.07.2016) eingeleitet wurden. Festzuhalten ist hier, dass zwar lediglich nach Veranstaltungen gefragt wurde, jedoch aus den Angaben der Spielenden und der Heimmannschaft jeweils pro Veranstaltung der Veranstalter identifizierbar ist. Ferner gab es in diesem Zeitraum (bis dato) lediglich zwei Veranstalter, E. und J.. Dass auch die J. (hier daher D.) Veranstalter ist, ergibt sich aus den Spiellisten, wie vom Verwaltungsgericht Wien ermittelt und den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin. Ein Behördenvertreter hat im Verfahren nicht mitgewirkt, gegenteilige Hinweise sind nicht hervorgekommen. Wesentlich ist hier, dass es (zumindest) zwei verschiedene Veranstalter seit 01.07.2016 gab und dass im zeitlichen Rahmen von nunmehr drei Jahren (Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien) eine Zahl von zumindest mehr als 20 Veranstaltungen stattgefunden hatte. Vor diesem Hintergrund ist kein überwiegendes Schutzinteresse eines Dritten an der Geheimhaltung der entsprechenden Informationen zu erkennen. Mit der begehrten Auskunft ist ein Veranstalter nicht identifizierbar, andere Geheimhaltungsinteressen sind nicht hervorgekommen. Die Auskunft hätte daher erteilt werden müssen.

Die zweite Frage ist darauf gerichtet, Auskunft zu erhalten, in Bezug auf welche – namentlich zu nennenden – Veranstaltungen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ist dies letztendlich auf individuelle Personen rückführbar. Damit soll Auskunft begehrt werden, gegen welche Veranstalter (und damit gegen welche natürliche Personen, welche Vertreter der Veranstalter sind) Strafverfahren eingeleitet wurden. Diese zweite Frage stellt daher letztendlich auf individuelle Personen (und damit auf natürliche Personen rückführbare) Veranstalter/Personen und die Frage, ob gegen sie wegen eines bestimmten Unterlassens bzw. Verhaltens ein Strafverfahren geführt wird, ab. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin schlüssig in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, ist aufgrund der Auflistung der spielenden Vereine und der Reihenfolge der Erstgenannten immer genau feststellbar, wer Veranstalter in welchem Spiel war bzw. ist.

Eine Amtsverschwiegenheit ist betreffend der zweiten Frage wohl dann zu bejahen, wenn an der Geheimhaltung konkreter Namen in deren überwiegenden Interesse dies geboten wäre. Dies ist vor dem Hintergrund des Falles (Beschwerdeführerin fragt als Privatperson an) zu bejahen. Es bestehen legitime Interessen betroffener Dritter (gegen welche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet waren) diese Information nicht anderen, nämlich unbeteiligten dritten Privatpersonen mitzuteilen. Besondere Ansprüche, dass die Beschwerdeführerin etwa aus journalistischen Zwecken ein Interesse auf Information hätte, liegen nicht vor.

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere auch die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs – welcher einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung gewährt (vgl. zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 in seiner wortgleichen Bestimmung VwGH vom 28.02.2018, Ra 2015/04/0087) – sind möglich. Darüber hinaus können Beschränkungen im öffentlichen Interesse aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, aufgrund eines Vertrages (einschließlich vorvertraglicher Maßnahmen) oder einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Entsprechende Beschränkungen ergeben sich nunmehr aus § 4 Abs. 3 Z. 2 DSG, ebenso wie aus § 4 Abs. 5 DSG. Danach besteht ein grundsätzlicher Geheimhaltungsanspruch, welcher beschränkt werden kann (und damit Auskunft möglich wäre – als Ausnahme des Rechts auf Geheimhaltung). Für Eingriffe in diesen Geheimhaltungsanspruch ist auch nach geltender Rechtslage grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

In (insofern ähnlich gelagerten) Fällen einer beantragten Auskunft, Daten aus einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu erhalten, wurde bereits festgestellt, dass in diesen Fällen keine Auskunftspflicht besteht (vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0087 vom 28.02.2018; VwGH vom 26.03.2010, Zl. 2009/17/0142). Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Verwaltungsstrafverfahren gegen (dritte) Personen geführt, so ist – wie hier gefragt wird, gegen wen (letztendlich als identifizierbare natürliche Person) wegen bestimmter, zuordenbarer Ereignisse in einem zeitlich begrenzten Umfang eine Anzeige erstattet wurde mit an sich möglicherweise noch offenen Verfahrensstand – dies im Falle eines anhängigen Verfahrens gegenüber Dritten, die dann im Verfahren nicht nur eigene Parteienrechte haben, sondern natürlich auch schutzwürdige Interessen als Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren haben, jedenfalls deren Geheimhaltungsinteresse ihrer personenbezogenen Daten vorrangig. Die Interessen jener Dritter, gegen welche allenfalls Verwaltungsstrafverfahren geführt werden bzw. wurden, überwiegen die Interessen (soweit sie im Verfahren erkennbar konkretisiert wurden betreffend deren Ziel und Zweck) an einer Auskunftserteilung.

Es ergeben sich im vorliegenden Fall und bei der vorliegenden Konstellation des Interesses der anfragenden Beschwerdeführerin (als Privatperson, die offenkundig auch diese Information nicht wesentlich und bedeutend zur eigenen Verteidigung grundlegend benötigt und welche auch kein „watch dog“ der Gesellschaft ist) auch keine anderen Schlussfolgerungen unter Abwägung des Art. 10 MRK.

Daher hat die Behörde die Auskunft betreffend der zweiten Frage zu konkreten Verwaltungs(straf)verfahren jedenfalls (auch wenn die erste Frage bejahend beantwortet wurde) sowohl aus Gründen der Amtsverschwiegenheit wie auch aus Gründen des Datenschutzes zu Recht verweigert.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, ausgeführt hat, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein für die spruchgemäße Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde bzw. ein Organ des Landes die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen und festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft im näher bestimmten Umfang zu Unrecht verweigert hat. Stellt ein Verwaltungsgericht fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, so hat die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG ihrer Auskunftsverpflichtung nachzukommen.

Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftserteilung; Auskunft; Verweigerung; Mutwilligkeit; Amtsverschwiegenheit; Partei; Identifizierbarkeit; gesetzliche Verschwiegenheitspflicht

Anmerkung

VwGH v. 16.7.2020, Ra 2020/02/0001; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.11488.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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