RS OGH 2020/1/28 4Ob199/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
beobachten
merken

Norm

UWG §2 Abs1 Z2 A2

Rechtssatz

Stützt sich ein Unterlassungsbegehren auf § 2 Abs 1 Z 2 UWG und auf die Behauptung, dass sich das beworbene Produkt irreführend an ein anderes Produkt anlehne, setzt das eine Bekanntheit des anderen Produkts in den umworbenen Verkehrskreisen voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133012

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten