TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/29 95/16/0277

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

AVOGDV 1979 §4 Abs2 litb idF 1989/404;
BAO §69;
BAO §73;
ZollG 1988 §177 Abs1;
ZollG 1988 §177 Abs3 lite;
ZollG 1988 §48 Abs1;
ZollG 1988 §66 Abs3;
ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollGNov 1968;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GM in F, vertreten durch Ourania Loula, Rechtsanwältin in Ludwigsburg, Deutschland (Zustellbevollmächtigter: Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. September 1995, Zl. GZ. 3/2/M-31/1/-/95, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Auftrag des D.H. in Sch., Deutschland, lenkte der Beschwerdeführer etwa zur Jahresmitte 1992 einen PKW mit deutschem Kennzeichen, Marke Honda Civic, von Frankfurt am Main nach Österreich. Vereinbarungsgemäß übergab er das Fahrzeug in Klagenfurt an A.T. und reiste dann mit der Bahn zurück. Für diesen Überstellungsdienst war zwischen dem Beschwerdeführer und D.H. als Belohnung ein Betrag in Höhe von DM 500,-- und Auslagenersatz vereinbart worden.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 15. Dezember 1994 wurde festgestellt, daß die für den Beschwerdeführer als Begünstigten bedingt entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 72.800,-- für Zoll, S 66.560,-- für Einfuhrumsatzsteuern, S 780,-- Außenhandelsförderungsbeitrag (Summe S 140.140,--), unbedingt geworden sei. Der PKW mit dem geschätzten Zollwert von S 260.000,-- sei im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebracht worden; der Beschwerdeführer habe bei der Einreise nicht erklärt, daß das Fahrzeug zum Verbleib im österreichischen Zollgebiet (Übergabe an A.T.) bestimmt sei. Dadurch sei das Fahrzeug zum formlosen Vormerkverkehr abgefertigt worden, weshalb die Eingangsabgaben bedingt entstanden seien. Gemäß § 177 Abs. 3 lit. e Zollgesetz sei die Zollschuld mit Verlassen des Amtsplatzes unbedingt geworden, weil das Fahrzeug zufolge unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurde.

In seiner dagegen erstatteten Berufung gab der Beschwerdeführer an, er hätte nicht gewußt, daß das Fahrzeug in Österreich bleiben solle, weshalb er für die Eingangsabgabenschuld nicht aufkomme.

Das Hauptzollamt Klagenfurt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 1995 die Berufung als unbegründet ab. Die Abfertigung zum formlosen Vormerkverkehr sei aufgrund der unterbliebenen Erklärung über den tatsächlichen Verwendungszweck erfolgt. Ein schuldhaftes Handeln des Vormerknehmers sei für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 3 lit. e Zollgesetz nicht erforderlich. Den Angaben des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewußt, daß das Fahrzeug in Österreich verbleibe, wurde seine Aussage vor der deutschen Kriminalpolizei entgegengehalten, wonach ihm D.H. mitgeteilt habe, daß er das Fahrzeug nach Österreich verkauft habe.

In seinem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 18. August 1995 wiederholte der Beschwerdeführer nur, daß das Fahrzeug im Auftrag des D.H. nach Österreich gebracht wurde, wobei er nicht gewußt habe, was dort damit passiere.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde verwies auf die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Argumente in der Berufungsvorentscheidung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Mit der Beschwerde wurde die Strafverfügung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 27. September 1995 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhaltes der fahrlässigen Eingangsabgabenverkürzung gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt wurde. Das diesbezügliche Strafverfahren war mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Juni 1994 eingeleitet worden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 14 Abs. 8 AVOG das Hauptzollamt Klagenfurt für die Eingangsabgabenfeststellung zuständig war, weil durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO endete (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zlen. 95/16/0228, 0229, 230).

Dem Beschwerdeführer wurde nach Einbringung der Beschwerde mit Verfügung vom 17. November 1995 vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, die Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu verbessern. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer wie folgt nach:

"1. Verletztes Recht (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG)

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde verletzt den Beschwerdeführer in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht, wegen Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz nicht verletzt zu werden."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Eingangsabgabenfeststellung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen und enthält insbesondere keinen Ausspruch nach § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz. In dem präzise geltend gemachten Recht wird der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt, weshalb schon aus diesem Grunde die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Auch wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt richtig formuliert hätte (etwa: Verletzung des Rechtes, nicht zur Entrichtung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 140.140,-- herangezogen zu werden), hätte seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt:

Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer das in seiner Gewahrsam befindliche Beförderungsmittel bei seiner Einreise nach Österreich nicht gestellt. Gemäß § 177 Abs. 1 des hier anzuwendenden Zollgesetzes 1988 (BGBl. Nr. 644/1988) entsteht bei Waren, die als vorgemerkt gelten, für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenen Zolles. Vormerknehmer ist gemäß § 66 Abs. 3 ZollG der durch den Vormerkverkehr Begünstigte, das ist, zumal § 48 Abs. 1 ZollG die Stellungspflicht dem Gewahrsamsträger auferlegt, der Benützer im Zeitpunkt der Einbringung in das Zollgebiet (hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0092). Gemäß § 177 Abs. 3 lit. e ZollG wird die bedingte Zollschuld im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren, wenn die Waren infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurden, unbedingt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Zollgesetznovelle 1968 (wiedergegeben bei Mathes-Meinl, Kommentar zum Zollgesetz13 zu § 177 ZollG) soll der Tatbestand der lit. e jene Fälle erfassen, in denen eine Ware nur deshalb zum Vormerkverkehr zugelassen wird, weil der Verfügungsberechtigte unrichtige oder unvollständige Angaben macht; dies gilt vor allem für das formlose Vormerkverfahren mit Beförderungsmitteln, wo häufig inländische Wohnsitze und dergleichen dem Zollamt verschwiegen werden.

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer verschwiegen, daß das Fahrzeug zum inländischen Käufer gebracht wird und im Inland verbleiben soll, sodaß die Voraussetzungen des formlosen Eingangsvormerksverkehrs nicht vorlagen.

Wenn das Grenzeintrittszollamt aufgrund des ausländischen Kennzeichens das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG annimmt und das ausländische unverzollte Beförderungsmittel zum formlosen Vormerkverkehr abfertigt, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen passieren läßt, hat dies die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß § 177 Abs. 1 ZollG bedingt entstandene Zollschuld nach Abs. 3 lit. e dieser Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (hier: Verlassen des Amtsplatzes) unbedingt wird (hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/16/0208).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160277.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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