TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/7 LVwG-2019/46/0528-1

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27
VStG §9
VStG §31
VStG §32 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2019, ZI *****, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (kurz: LMIV) und betreffend Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Z behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2019,
ZI *****, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Straferkenntnis

Faktum A) Übertretungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Sehr geehrte Frau AA,

Sie sind seitens der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Y, gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt den damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Importeurin (Art. 8 Abs. 1 LMIV) am 23.01.2018 um 10:34 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) X, Adresse 2, ein durch die DD, Norwegen, W, Adresse 3, hergestelltes und vermarktetes und durch die CC GmbH in die Union eingeführtes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen (Kunststoffstandbeutel mit Druckverschluss, Bruttogewicht je 517 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 01-AUG-2020, Los/Charge/Abpackdatum: *****) unter der Bezeichnung „EE“ - es war dieses Lebensmittel zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt - wie folgt entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr.1169/2011 (LMIV) durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:

1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 LMIV müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Das gegenständliche Lebensmittel weist die Angabe „Keine anrechenbaren Netto-Carbs“ auf. Eine weitere Erklärung bzw. Konkretisierung für diese Angabe ist jedoch nicht vorhanden. Die Angabe ist somit nicht klar und leicht verständlich.

2) Gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration die Angaben:

a) Brennwert und

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz

Laut Abs. 2 leg. cit. kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Abs. 1 durch die Angabe der Menge eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden: a) einfach ungesättigte Fettsäuren,

b) mehrfach ungesättigte Fettsäuren,

c) mehrwertige Alkohole,

d) Stärke,

e) Ballaststoffe;

f) jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder

Mineralstoffe.

Beim gegenständlichen Lebensmittel sind die Angaben gemäß Art. 30 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Anhang XV LMIV nicht in der vorgeschriebenen Form angegeben. Nach der Angabe von „Kohlenhydrate“ und „davon Zucker“ erfolgt die Angabe „davon Polyole“. Diese Angabe ist in Anhang XV nicht angeführt und somit nicht zulässig. Möglicherweise war die Angabe „davon mehrwertige Alkohole“ gemeint, welche aber in dieser Form anzuführen wäre.

3) In der Nährwerttabelle ist der Kohlenhydratgehalt je 100 g mit „100 g" und der Gehalt an Polyolen (eigentlich: „mehrwertige Alkohole") je 100 g ebenfalls mit „100 g" angegeben In Anhang I Z 7 LMIV wird der Begriff „Kohlenhydrat" definiert als „jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole“. In Anhang I Z 9 LMIV werden mehrwertige Alkohole definiert als „Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten“. Erythritol stellt einen Alkohol mit vier Hydroxylgruppen – und somit einen mehrwertigen Alkohol - dar.

Erythritol ist zwar als mehrwertiger Alkohol gemäß Anhang I Z 9 LMIV zu werten, nicht aber als „Kohlenhydrat" gemäß Anhang I Z 7 LMIV. Somit ist der Gehalt an Erythritol bei der Berechnung der Angabe der Kohlenhydrate in der Nährwerttabelle nicht als Kohlenhydratanteil zu klassifizieren, die Angabe hat richtig „0 g“ zu lauten. Die gegenständliche Angabe entsprach sohin nicht Art. 9 Abs. 1 lit. I LMIV.

4) Gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV darf - sofern die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Art. 1 LMIV enthält – der Brennwert auf der Verpackung wiederholt werden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen laut Art. 30
Abs. 1 bis 5 LMIV unter Verwendung der in Anlage XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken. Der Brennwert ist in Anhang XV in den Maßeinheiten kcal und kJ - in dieser Reihenfolge – ausgedrückt. Der Brennwert und die Nährstoffmenge gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 5 LMIV sind laut Art. 32 Abs. 2 LMIV je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

Beim gegenständlichen Lebensmittel ist der Brennwert auf der Verpackung wiederholt worden (Angabe „0 KCAL“). Bei dieser Wiederholung fehlt jedoch sowohl die Angabe der Bezugsgröße - nämlich je 100 g - als auch die Angabe des Brennwertes in der Einheit kJ.

Die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels entspricht daher nicht den Anforderungen der LMIV.

Faktum B) Übertretung nach der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008

Sehr geehrte Frau AA,

Sie sind seitens der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Y, gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt den damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in X, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Lebensmittelunternehmerin am 23.01.2018 um 10:34 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) X, Adresse 2, ein durch die DD, Norwegen, W, Adresse 3, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen (Kunststoffstandbeutel mit Druckverschluss, Bruttogewicht je 517 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 01-AUG-2020, Los/Charge/Abpackdatum: *****) unter der Bezeichnung „EE“ , welches als Tafelsüße, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt ist, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe unterliegt, entgegen der genannten Verordnung durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:

Gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a dieser Verordnung muss die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die

Polyole enthalten, folgenden Warnhinweis umfassen:

„Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

Das gegenständliche Lebensmittel enthält laut Zutatenverzeichnis das Polyol „Erythrit“. Auf der Verpackung ist der Hinweis „Übermäßiger Verzehr kann abführend wirken“ angebracht. Diese Angabe entspricht nicht dem in Art. 23 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 angeführten verpflichtenden Wortlaut.

Die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Sie, Frau AA, haben dadurch als verantwortlich Beauftragte der CC GmbH folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

A 1) Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

A 2) Art. 30 und Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

A 3) Art. 9 Abs. 1 lit. I und Anhang I Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

A 4) Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

B) Art. 5 und Art. 23 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

A 1) 100,00

2 Stunden

§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG,

A 2) 100,00

2 Stunden

BGBl I Nr. 13/2006, i.d.F.

A 3) 100,00

2 Stunden

BGBl I Nr. 51/2017

A 4) 100,00

2 Stunden

 

B) 100,00

=insgesamt 500,00

2 Stunden

 

Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils Euro 10,00 festgesetzt, sohin insgesamt Euro 50,00. Ebenso wurde der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von Euro 168,00 vorgeschrieben, wodurch sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von
Euro 718,00 ergibt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezeichnung „keine anrechenbaren Netto Carbs“ verständlich sei, dass sich in keiner gesetzlichen Grundlage die Verpflichtung befinde, „davon mehrwertige Alkohole“ wortwörtlich anzuführen und, dass Erythrol als Kohlenhydrat zu werten sei und daher der angeführte Gehalt an Polyolen mit „100g“ zu Recht erfolgt sei. Weiters sei keine Verpflichtung normiert, die Bezugsgröße sowie die Einheit in kJ bei der wiederholten Angabe anzuführen und sei bei der Angabe „Übermäßiger Verzehr kann abführend wirken“ lediglich die Wortfolge abgeändert worden und sei den normierten Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen worden. Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen, in eventu eine milde Strafe zu verhängen.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.08.2017 verantwortliche Beauftragte der CC GmbH mit Sitz in Z, Y. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin umfasst die Zentrale und das Zentrallager der CC GmbH sowie die Filialen der CC GmbH, wobei die sachliche Zuständigkeit in der Bestellungsurkunde vom 01.08.2017 für die Zentrale demonstrativ und für die Filialen taxativ festgelegt ist. Von der Verantwortlichkeit in den Filialen sind sämtliche Kennzeichnungsvorschriften umfasst.

Im Rahmen einer am 23.01.2018 um 10:34 Uhr in der Filiale der CC GmbH in X, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde eine Probe, zwei Packungen, des Lebensmittels mit der Bezeichnung „EE“ entnommen. Die Probe wurde vom Institut für Lebensmittelsicherheit V der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) beurteilt.

Erzeugerin des Lebensmittels ist die DD, Adresse 3, in W, Norwegen und importiert wurde sie von der CC GmbH, Y, in Z.

In der Filiale der CC GmbH in X, Adresse 2, wurde die Ware am 23.01.2018 durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis samt Anhang des Instituts für Lebensmittelsicherheit V der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom 23.03.2018, der Bestellungsurkunde zur verantwortlichen Beauftragten vom 01.08.2017 sowie aus dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.02.2019, ZI *****.

IV.      Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften von Relevanz:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(…)“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018:

„§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

(…)“

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(…)“

„Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen
(§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“

V.       Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG der CC GmbH und ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auch auf die Filiale in X, Adresse 2. Somit obliegt ihr unter anderem dort die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. An der ordnungsgemäßen Bestellung der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel und wurde diese auch nicht in Abrede gestellt.

Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Für die örtliche Zuständigkeit ist somit entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Wird für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG, also ein Filialleiter, bestellt, so liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung im Regelfall am Standort der Filiale (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/11/0277). Dagegen ist bei einem zum verantwortlichen Beauftragten Filialinspektor, also einer Person, deren Verantwortungsbereich nicht nur eine Filiale umfasst, der Tatort in der Regel nicht der Standort der jeweiligen Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens (vgl VwGH 10.09.2004, 2001/02/0107).

Festzuhalten ist jedoch, dass auf das Tatbild stets Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; VwGH 29.05.1995, 94/10/0173).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Die vorgeworfene Tathandlung ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit nicht klaren und für die Verbraucher unverständlichen (vgl Faktum A1) sowie falschen Angaben (vgl Faktum A3) bzw das Inverkehrbringen von Ware mit nicht vorschriftsmäßigen Angaben (vgl Faktum A2 und Faktum B) und von falsch gekennzeichneter Ware (vgl Faktum A4). Diese Lebensmittel wurden durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht.

Dabei ist Tatort jener Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist, weil nicht das Unterlassen, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend bzw falsch gekennzeichneter Ware mit Strafe bedroht ist (vgl VwSlg 14.262 A/1995; VwGH 09.03.1998, 97/10/0232). Ist wie im gegenständlichen Fall ein verantwortlicher Beauftragter bestellt, trifft ihn der Vorwurf iSd Begehungsdeliktes des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl VwSlg 14.262 A/1995).

Für die hier vorgeworfen Verwaltungsübertretungen unter Faktum A1-A4 ist gemäß Art 2
Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 die Definition des Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 für das Inverkehrbringen heranzuziehen. Demnach ist „Inverkehrbringen” das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (vgl auch VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147).

Ebenso bestimmt Art 5 der Verordnung (EG) Nr 1333/2008 (vgl Faktum B), dass Lebensmittelzusatzstoffe oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht. Daher ist auch für die unter Faktum B vorgeworfene Verwaltungsübertretung auf das Inverkehrbringen abzustellen.

Es gilt folglich zu klären, wo die Lebensmittel mit der Bezeichnung „EE“ durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurden. Dies geschah in der Filiale der CC GmbH in X, Adresse 2, am 23.01.2018. Dort wurden die Lebensmittel für den Endverbraucher bereitgehalten.

Die Verwaltungsübertretungen wurden damit in der Filiale der CC GmbH in
X, Adresse 2, begangen. Somit war die belangte Behörde zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung nicht örtlich zuständig. Eine solche Unzuständigkeit ist von Amts wegen aufzugreifen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltungsbehörde sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).

Dementsprechend ist weiters zu prüfen, ob Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist. Demnach ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war. Abs 3 leg cit normiert, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Ferner wird festgelegt, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt.

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt U vom 24.04.2018,
ZI *****, wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in Z, und damit dem zur Vertretung nach außen befugtem Organ, vorgeworfen, dass in der Filiale der CC GmbH in X, Adresse 2, am 23.01.2018 die Ware mit der Bezeichnung „EE“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde und auf diesem Lebensmittel falsche bzw unklare und unverständliche Angaben gemacht wurden. Die vorgeworfene Tathandlung war somit das Inverkehrbringen durch Anbieten. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 06.02.2019, ZI *****, ist die vorgeworfene Handlung das Inverkehrbringen durch Bereithalten und liegt daher eine andere Tathandlung vor.

Der Beschwerdeführerin, als bestellte verantwortliche Beauftragte, wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.11.2018,
ZI *****, in Faktum A vorgeworfen, dass die CC GmbH als Importeurin (Art 8 Abs 1 LMIV) am 23.01.2018 um 10:34 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) X, Adresse 2, ein durch die DD, Norwegen, W, Adresse 3, hergestelltes und vermarktetes und durch die CC GmbH in die Union eingeführtes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen (Kunststoffstandbeutel mit Druckverschluss, Bruttogewicht je 517 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 01-AUG-2020, Los/Charge/Abpackdatum: *****) unter der Bezeichnung „EE“ - es war dieses Lebensmittel zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt – entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr 1169/2011 (LMIV) durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe. In Faktum B wird ihr vorgeworfen, dass die CC GmbH als Lebensmittelunternehmerin am 23.01.2018 um 10:34 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) X, Adresse 2, ein durch die DD, Norwegen, W, Adresse 3, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen (Kunststoffstandbeutel mit Druckverschluss, Bruttogewicht je 517 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 01-AUG-2020, Los/Charge/Abpackdatum: *****) unter der Bezeichnung „EE“, welches als Tafelsüße, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt ist, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe unterliegt, entgegen der genannten Verordnung durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe.

Das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung, kann eine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG sein, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandselemente enthält (vgl VwGH 24.02.2014, 2012/17/0462). Gemäß § 32
Abs 2 VStG sind nachfolgende Voraussetzungen für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung notwendig: die Verfolgungshandlung muss sich gegen eine bestimmte Person richten, welche durch individualisierende Merkmale in unverwechselbarer Weise bezeichnet wird (vgl VwSlg 7233 A/1967). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin durch die Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse individualisiert wurde. Weiters kommt in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2018 der behördliche Wille, einen konkreten Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person zu erheben, zum Ausdruck (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046). Durch Übergabe des Schriftstückes an die Post hat die Verfolgungshandlung die Sphäre der Behörde verlassen (vgl VwGH 29.04.2011, 2008/09/0286). Außerdem muss sich die Verfolgungshandlung, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). In der Aufforderung zur Rechtfertigung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.11.2018, ZI *****, wird die Tatzeit (23.01.2018 um 10:34 Uhr) sowie der Tatort (Filiale der CC GmbH in X, Adresse 2) konkretisiert. Weiters wird als Tathandlung das Inverkehrbringen des Lebensmittels „EE“, welches genau beschrieben wurde, durch Bereithalten, vorgeworfen. Es sind somit alle wesentlichen Sachverhaltselemente genannt.

Die die Verfolgungshandlung setzende Behörde, der Bürgermeister der Stadt Z, ist nicht die zuständige Behörde (vgl obige Ausführungen). Die Zuständigkeit der handelnden Behörde ist zur Vornahme der Amtshandlung für die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung unbedeutend (vgl § 32 Abs 2 VStG). Infolgedessen liegt aufgrund des sonstigen Vorliegens aller Voraussetzungen „trotz“ Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Z eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Somit ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Ebenso wenig ist die Strafbarkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs 2 VStG erloschen, da diese am 23.01.2018 gesetzt worden seien und daher die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Bürgermeister der Stadt Z nicht die zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 06.02.2019, ZI *****, örtlich zuständige Behörde war, sondern der Bürgermeister der Stadt U zuständig wäre. Aufgrund der tauglichen Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten und können die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der zuständigen Behörde noch verfolgt werden. Daher war das in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zu beheben, das Strafverfahren jedoch nicht einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Inverkehrbringen; Tatort; Begehungsdelikt; Zuständigkeit; Bestellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.46.0528.1

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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