Norm
StPO §363aRechtssatz
Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ? zu dieser subsidiärer ? Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t).Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ? zu dieser subsidiärer ? Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Artikel 5, MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Artikel 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133002Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020