TE OGH 2020/1/30 2Ob10/20i

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach R***** W*****, verstorben am ***** 2016, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der A***** G*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2019, GZ 44 R 517/19h-144, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte gemäß § 156 AußStrG einen Verlassenschaftskurator für den unvertretenen Nachlass bestellt. Nunmehr hat es den Kurator nach Abgabe von mittlerweile vierzehn Erbantrittserklärungen seines Amtes enthoben. Die Rechtsmittelwerberin (eine Erbansprecherin) bekämpft den die Enthebung des Kurators bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts mit außerordentlichem Revisionsrekurs. Sie zeigt darin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

1. § 810 Abs 1 ABGB gewährt den erbantrittserklärten Erben ex lege ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (2 Ob 243/07k; RS0008167 [T5]). Mehrere Erben üben das Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (2 Ob 27/17k; RS0123139). Es kommt ihnen nur dann nicht zu, wenn das Verlassenschaftsgericht anderes anordnet.

2. Im vorliegenden Fall stand der Ausübung des Rechts durch die erbantrittserklärten Erben bisher entgegen, dass das Erstgericht den bestellten Verlassenschaftskurator trotz Abgabe von Erbantrittserklärungen vorerst nicht enthob. Denn die Enthebung vollzieht sich nicht eo ipso mit einer Erbantrittserklärung, sondern erfordert – jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium – einen Enthebungsbeschluss (vgl 2 Ob 153/11f EF-Z 2012/62 [A. Tschugguel]).

3. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen bei der Enthebung des Kurators nicht unterlaufen. Da der Anlass für die seinerzeitige Bestellung des Kurators (dringende Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bei unvertretenem Nachlass) wegfiel, besteht für seine weitere Tätigkeit keine rechtliche Grundlage mehr. Jede andere Sichtweise würde den erbantrittserklärten Erben ohne sachliche Notwendigkeit ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte nehmen. Dass die Tätigkeit des Verlassenschaftskurators aus anderen Gründen, etwa wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 173 AußStrG weiterhin erforderlich wäre, hat weder die Rechtsmittelwerberin behauptet, noch sind solche Umstände derzeit aktenkundig.

4. Gegen die Enthebung des Kurators spricht auch nicht, dass die Erbansprecher ihre bedingten Erbantrittserklärungen ohne Nennung einer bestimmten Quote abgegeben haben. Ob es deshalb an Erbantrittserklärungen „zum gesamten Nachlass“ mangelt, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Regelung des § 810 Abs 2 erster Fall ABGB, auf welche sich die Rechtsmittelwerberin stützt, macht der Erbengemeinschaft die Ausübung ihrer Rechte keineswegs unmöglich, sie unterliegt unter den dort genannten Voraussetzungen nur der Kontrolle durch das Verlassenschaftsgericht. Davon abgesehen ist die Vorgangsweise der Erbansprecher durch § 159 Abs 2 AußStrG gedeckt (vgl auch RS0013480).

5. Die Frage, ob die Erbansprecher den Verlassenschaftskurator mittlerweile mit ihrer Vertretung beauftragt haben, ist nicht entscheidungsrelevant. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (RS0043265).

Textnummer

E127614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00010.20I.0130.000

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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