RS OGH 2022/9/6 5Ob508/94, 7Ob164/01w, 5Ob167/14s, 2Ob133/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruches auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich; folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebene Erbquote zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten