TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W224 2219806-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PersGV 2014 §1 Z3
UG §51 Abs2 Z12
UG §51 Abs2 Z24
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1 Z4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2219806-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 22.01.2019, Zl. 01146588 WiSe18, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz, BGBl. Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019 iVm § 1 Z 3 Personengruppenverordnung 2014, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht". Sie sei Drittstaatsangehörige (Mazedonien) und verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung "Studierender" und sei seit dem Sommersemester 2013 "zum folgenden Studium" an der Universität Wien rückgemeldet: Doktoratsstudium der Philosophie (Dissertationsgebiet: English and American Studies - A 792 343) und dem Doktoratsstudium der Philosophie (Dissertationsgebiet: Sprachwissenschaften - A 792 327). Der Studienbeginn sei am 01.10.2011 bzw. am 01.03.2013 erfolgt. Ihr Ehegatte (gesetzlicher Unterhaltspflichtiger) als Angehöriger der Personengruppe (§ 1 Z3 PersGV 2014) habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls seit 09.11.2006 durchgehend im Bundesgebiet. Er erfülle damit die Voraussetzungen der PersGV2014, da er wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Zulassung an der Universität Wien den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe. Beantragt wurde die Feststellung der Studienbeitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Wintersemester (WS) 2011, das Sommersemester (SS) 2013, das WS 2013, das SS 2014, das WS 2014, das SS 2015, das WS 2015, das SS 2016, das WS 2016, das SS 2017, das WS 2017 und das SS 2018.

2. Am 04.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail durch die stellvertretende Leiterin des Referats Studienzulassung der Universität Wien (Uni Wien) darüber informiert, dass sie die Voraussetzung vom Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für fünf zusammenhängenden Jahren vor der erstmaligen Antragstellung im Sinne der PersVG 2014 nicht erfülle. Laut der von der Beschwerdeführerin übermittelten Heiratsurkunde habe sie erst am 31.07.2014 geheiratet, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung habe keine Unterhaltspflicht durch den Ehemann vorgelegen, weswegen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen selbst nachweisen hätte müssen. Es lägen keine Nachweise vor und somit sei eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Höhe des vorgeschriebenen Studienbeitrages entspreche der gesetzlichen Regelung.

3. Am 01.06.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass für das Vorhandensein eines gesetzlichen Unterhaltsberechtigten der Zeitpunkt des Feststellungsantrages (06.04.2018) maßgebend sei.

4. Am 29.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde und begründete diese damit, dass sie den "Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht" am 06.04.2018 per E-Mail bei der zuständigen Stelle eingebracht habe. Sie habe am 05.05.2018 "eine ablehnende Antwort" per E-Mail bekommen. Am 01.06.2018 habe sie auf diese Nachricht reagiert und es liege bis zum Datum der Erhebung der "Säumnisbeschwerde" weder "ein E-Mail" noch ein Bescheid vor. Die Beschwerdeführerin habe auch explizit um die Erlassung eines Bescheides ersucht.

5. Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Universität Wien mitgeteilt, dass sie bis dato nur die Heiratsurkunde und eine Meldebestätigung des Ehemannes von November 2006 vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe im September 2010 erstmals einen Antrag auf Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien eingebracht, daher gehe es in ihrem Fall um den Zeitraum September 2005 bis September 2010 (fünf zusammenhängende Jahre vor der ersten Antragstellung). Für diesen Zeitraum sei der Nachweis des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Meldeamtes über den ordentlichen Wohnsitz in Österreich (Melderegisterauszug) und zusätzlich ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis über eine Erwerbstätigkeit, die über die Geringfügigkeit hinausgeht oder eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Bezug auf Arbeitslosigkeit vorzulegen. Es fehle die Meldebestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von September 2005 bis November 2006 und es fehle auch der Versicherungsdatenauszug. Solange diese Nachweise nicht vorgelegt würden, so sei die Ausstellung eines Bescheides schwierig bzw. nicht möglich, da kein Bezug auf die Erfüllung oder Nichterfüllugn der Personengruppenverordnung genommen werden könne. Es könne nur ein Bescheid ausgestellt werden, der sich auf die im UG angeführten Paragraphen beziehe.

Mit E-Mail vom 31.10.2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr nicht klar sei, zu welchem Datum ihr Antrag als eingebracht gelte. Weiters stehe auf der Website [der Universität Wien], dass Nachweislücken von höchstens einem Jahr zulässig seien. Somit müsse ihr Gatte ab September 2006 den Nachweis des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich nachweisen.

Am 31.10.2018 führte die Universität Wien in einem weiteren E-Mail aus, dass sich aus den Daten der Beschwerdeführerin ergebe, dass es einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie vom 07.09.2010, welcher mit Bescheid vom 19.11.2010 erledigt worden sei, gebe, es gelte somit dieses Datum als Datum der erstmaligen Antragstellung. Die Nachweislücken von höchstens einem Jahr seien zulässig, aber dieser Zeitraum müsse innerhalb der maßgeblichen fünf Jahre liegen und nicht an deren Anfang. Wenn der Gatte der Beschwerdeführerin erst seit Ende 2006 in Österreich gewesen sei, könnten die erforderlichen fünf Jahre vor der erstmaligen Antragstellung nicht nachgewiesen werden, da nur eine Meldebestätigung von vier Jahren vorläge. Da die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf den erforderlichen Nachweis des Versicherungsdatenauszuges genommen habe, gehe die Universität Wien davon aus, dass der Ehemann aufgrund seines Studiums an der Universität Wien ebenfalls nur eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender habe und daher die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen könne. Wenn ein Beschwerdeverfahren angestrebt werde, bestehe nur die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das nächste Semester zu stellen, dann würde die fehlende Gleichstellung festgestellt werden.

Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass bei der Ermittlung des Studienbeitrages das Doktoratsstudium der Philosophie herangezogen werde, es gebe keine Unterscheidung nach Dissertationsgebieten. Wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, ergebe sich, dass der Antrag auf Zulassung zum Doktorat der Philosophie bereits am 07.01.2011 gestellt worden sei und es sei somit ein Versicherungsdatenauszug und eine Meldebestätigung für den Zeitraum Jänner 2006 bis Jänner 2011 des Ehemannes vorzulegen.

Dazu bezog die Beschwerdeführerin am selben Tag per E-Mail Stellung und gab an, dass die Zulassung bzw. aktive Meldung und nicht der Tag der Antragstellung maßgeblich sei. Es sei auch durch das Finanzamt festgestellt worden, dass der Lebensmittelpunkt des Ehegatten sich in Österreich befinde. Den wirtschaftlichen Beziehungen komme eine geringere Bedeutung zu, als den persönlichen. Es sei das Gesamtbild dieser beiden maßgeblich.

6. Am 07.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages "wegen Kinderbetreuung der Tochter" für das Wintersemester 2018. Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde der Tochter sowie ein Meldezettel die Tochter und die Beschwerdeführerin betreffend.

7. Am 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Erlass nicht bearbeitet werden könne, da ihr "keine Gleichstellung genehmigt" worden sei.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin auf ihre Frage, wieso keine Gleichstellung "genehmigt" werden könne mitgeteilt, dass diese Gleichstellung nicht genehmigt werden könne, da die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Aufenthaltstitel vorlegen könne. Sie könne auch die Personengruppenverordnung nicht nachweisen, da sie keine fünf Jahre vor der Antragstellung in Österreich erwerbstätig war und auch keine Meldebestätigung über den erforderlichen Zeitraum vorlegen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könne für den erforderlichen Zeitraum keine Unterhaltspflicht nachweisen und auch keinen ausreichenden Versicherungsdatenauszug über eine Erwerbstätigkeit über die Geringfügigkeit hinaus vorlegen. Es würden nur Versicherungszeiten aus einer Selbstversicherung für Studierende aufscheinen. Die Höhe des Studienbeitrages ergebe sich anhand der Staatsangehörigkeit, nur wenn eine EU/EWR-Staatsangehörigkeit vorliege, werde die Studienzeit geprüft. Bei Nachweis einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat sei der Studienbeitrag schon ab dem ersten Semester zu bezahlen. Für die Erfüllung der Personengruppenverordnung seien Nachweise einer wirtschaftlichen und einer persönlichen Nahebeziehung zu Österreich vorzulegen, nur Nachweise einer persönlichen Nahebeziehung würden nicht ausreichen. Da weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann eine wirtschaftliche und eine persönliche Nahebeziehung vorweisen könnten, sei eine Gleichstellung nicht möglich.

8. Gegen die per E-Mail vom 12.11.2018 erteilte Information erhob die Beschwerdeführerin noch am selben Tag "Bescheidbeschwerde".

9. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei der E-Mail, welches seitens der Universität Wien an die Beschwerdeführeirn gesendet wurde, nicht um einen Bescheid handele und somit eine "Bescheidbeschwerde" nicht möglich sei. Es wurde der Beschwerdeführerin ergänzend mitgeteilt, dass nicht geprüft werde, was zum Zeitpunkt der Antragstellung (2011 oder 2013) vorgelegen habe, sondern dass der Zeitraum Jänner 2006 bis Jänner 2011 zu prüfen sei. Nicht das Studium führe zur Vorschreibung eines Studienbeitrages, sondern die Staatsangehörigkeit. Auch, wenn der Zeitraum März 2008 bis März 2013 geprüft werde, ändere sich nichts am Ergebnis. Da im Rahmen der Zulassung zu einem Studium bzw. bei der Vorschreibung des Studienbeitrages das Universitätsgesetz anzuwenden sei, gelte bei der Auslegung des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" die Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

10. Mit Bescheid vom 22.01.2019 sprach die Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Studienbeitragspflicht und auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018 ab. In Spruchpunkt I. des Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 UG nicht erfülle und gemäß § 91 Abs. 2 UG zur Leistung eines Studienbeitrags in der Höhe von 363,36 Euro bei sonstigem Erlöschen der Zulassung verpflichtet sei. In Spruchpunkt II. des Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2018 als unbegründet ab. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 UG 2002 nicht erfülle und somit gemäß § 91 Abs. 2 UG 2002 zu einer Leistung eines Studienbeitrages in der Höhe von €

363,36 verpflichtet sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.02.2019 Beschwerde. Zusammengefasst führte sie aus, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Zeitpunkt der Antragstellung durch die fälschliche Anwendung der PersGV 2014 ausgehe. Es sei der Antrag auf Zulassung vom Februar 2012 maßgeblich. Der Ehegatte habe sehr wohl mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin seinen Lebensmittelpunkt in Österreich nach der - der Meinung der Beschwerdeführerin anzuwendenden - PersGV idF BGBl. II Nr. 15/1998. Dass die Universität als Nachweis des "Lebensmittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich" eine zusammenhängende Sozialversicherung und einen Meldenachweis verlange und keine Selbstversicherungszeiten akzeptiere, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Art, wie der Passus "Lebensmittelpunkt" an der Universität Wien überprüft werde, müsse "geändert" und "gelockert" werden. Vom Finanzamt Wien sei im Rahmen des Antrages auf Familienbeihilfe im Jahr 2017 der Mittelpunkt der Lebensinteressen (November 2006 - 15.05.2017) festgestellt und bejaht worden.

12. In der Sitzung des Senates der Universität Wien am 09.05.2019 wurde ein Gutachten gemäß § 46 UG erstellt, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich der unbestimmte Gesetzesbegriff "Mittelpunkt des Lebensinteresses" in verschiedenen Rechtsmaterien finde. Daraus würden sich unterschiedliche Interpretationsansätze zur Ermittlung der objektiven Wahrheit ergeben, wiewohl ein unbestimmter Gesetzesbegriff in jedem Verfahren (neu) auf den erhobenen Sachverhalt zu interpretieren sei. Im gegenständlichen Fall sei er aus studienrechtlicher Hinsicht zu interpretieren, wobei die Heranziehung von Interpretationshilfen aus dem Fachbereich oder eine Empfehlung der Aufsichtsbehörde zulässig sei. Es werde ein Auszug aus dem ZMR zum Nachweis des ununterbrochenen Aufenthaltes und ein Sozialversicherungsdatenauszug zum Nachweis eines über der Geringfügigkeit liegenden Einkommens für den Nachweis des Lebensunterhaltes (wirtschaftliche Nahebeziehung) oder ersatzweise für den Erhalt von Sozialleistungen durch eine österreichische Behörde (z.B. Familienbeihilfe) verlangt. Da die Beschwerdeführerin selbst den Nachweis für den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich nicht erbringen könne, leite sie ihre Unterstellung unter die PersGV von ihrem Ehemann ab. Dieser sei seit November 2006 in Österreich gemeldet und habe keine Versicherungszeiten aufgrund einer über die Geringfügigkeit hinausgehenden Erwerbstätigkeit. Der Bezug von Familienbeihilfe sei für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, da diese erst seit Mai 2017 bis April 2019 gewährt werde. Es lägen lediglich Studienleistungen vor, die allerdings nur als Ersatzzeiten für Nachweislücken über maximal ein Jahr akzeptiert würden, die aber weder am Beginn noch am Ende der fünfjährigen Nachweiszeit liegen dürften. Es sei - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - die Personengruppenverordnung in der geltenden Fassung anzuwenden. Es ist jeweils die Rechtsgrundlage bei Bescheiderlassung - außer es gibt anderslautende Übergangsbestimmungen - maßgeblich. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Gleichstellung und Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 wurde am 07.11.2018 eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe erstmals am 07.09.2010 einen Zulassungsantrag an der Universität Wien gestellt, welcher mit 19.11.2010 abgewiesen worden sei. Aus Kulanz habe die Behörde die Fristberechnung erst mit dem ersten positiv erledigten Antrag begonnen. Die Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Bescheid vom 19.01.2011 an der Uni Wien zugelassen. Die effektive Zulassung durch die Beschwerdeführerin erfolgte im Wintersemester 2011/12. Nach Erlöschen der Zulassung aufgrund der Nichteinzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages beantragte die Beschwerdeführerin 2013 eine neuerliche Zulassung zu demselben Doktoratsstudium (Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft), ein späterer Wechsel des Dissertationsthemas sei unbeachtlich. Da die Zulassung 2013 zum selben Studium erfolgte, würde sich auch bei der Anwendung der Personengruppenverordnung 1997 nichts am Beginn der Frist Jänner 2011 ändern. Der maßgebliche Zeitraum beginne somit mit 09.11.2006 und ende mit Bescheiddatum (19.01.2011). Dem Ehemann der Beschwerdeführerin würden gemäß einem vorgelegten ZMR Auszug zehn Monate für einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich vor der Antragstellung fehlen. Die Studiennachweise könnten nicht als Ersatzzeiten anerkannt werden, da diese zu Beginn der Frist fehlen. Weiters sei auch die wirtschaftliche Nahebeziehung nicht nachgewiesen, da eine Selbstversicherung nicht als Nachweis einer Erwerbstätigkeit akzeptiert werde. Andere als Studienzwecke seien nicht dokumentiert und seien auch nicht geltend gemacht worden.

13. Am 13.05.2019, zugestellt am 20.05.2019, wurde seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die durch die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde - auf Grundlage des bereits vorgängig angeführten Senatsgutachtens - als unbegründet abgewiesen.

14. Am 03.06.2019 erhob die Beschwerdeführerin "Bescheidbeschwerde" (gemeint wohl: Vorlageantrag) und begründete diese im Wesentlichsten wie bereits in der zuvor eingebrachten Beschwerde.

15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.06.2019, eingelangt am 07.06.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsbürgerin. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel als "Studierende".

Die Beschwerdeführerin wurde erstmals auf Grund eines entsprechenden Bescheides vom 19.01.2011 an der Universität Wien zum Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2018 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages "wegen Kinderbetreuung der Tochter" für das Wintersemester 2018.

Die Beschwerdeführerin kann selbst den Nachweis für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für den maßgeblichen Zeitraum (Jänner 2006 bis Jänner 2011) nicht erbringen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit November 2006 in Österreich gemeldet. Er kann keine Versicherungszeiten aufgrund einer über die Geringfügigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nachweisen. Eine "Selbstversicherung" des Ehemannes der Beschwerdeführerin besteht ab 14.11.2006. Es können durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin Studienleistungen nachgewiesen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwischen Jänner 2006 und Jänner 2011 jedenfalls ununterbrochen in Österreich lag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verfahrensleitenden Antrag, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für den maßgeblichen fünfjährigen Zeitraum selbst nicht erbringen kann, ist unbestritten und kann somit festgestellt werden.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst seit 09.11.2006 in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus einer Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister.

Aus einem Versicherungsdatenauszug den unterhaltspflichtigen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend ergibt sich, dass dieser erstmals mit 14.11.2006 als selbstversichert gemeldet wurde.

Aus der erst mit 09.11.2006 erfolgten Meldung sowie aus der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst mit 14.11.2006 zur Selbstversicherung bei der Österreichischen Sozialversicherung gemeldet wurde ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass dieser vor November 2006 den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 3/2019 (UG), lauten wie folgt:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.

(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.

(5) Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig".

"Studienbeitragsbestimmungen

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

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1.-eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

2.-eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

3.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

4.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung)".

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

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1.-für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2.-für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3.-wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a.-wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4.-welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

-(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)

6.-welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7.-wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

...".

3.3. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014), BGBl. II Nr. 340/2013, lautet wie folgt:

"Personengruppen

§ 1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG:

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1.-Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;

2.-in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;

3.-Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

4.-Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

5.-Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;

6.-Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind".

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Beschwerdeführerin wurde erstmals auf Grund eines entsprechenden Bescheides vom 19.01.2011 an der Universität Wien zum Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Studienkennzahl A 792 343; Dissertationsgebiet English and American Studies) zugelassen. Nach einer Studienunterbrechung von zwei Semestern wurde die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2013, sohin ab 01.03.2013, neuerlich zum Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Studienkennzahl A 792 327; Dissertationsgebiet Sprachwissenschaften) zugelassen.

Der Begriff "Doktoratsstudien" wird in § 51 Abs. 2 Z 12 UG definiert, wobei es sich um ordentliche Studien handelt, "die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert".

Das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft umfasst nur ein Curriculum und schließt sämtliche Dissertationsgebiete aus diesem Bereich ein. Aus diesem Grund bezeichnet die erste Kennzahl eines nach diesem Curriculum durchgeführten Studiums das Doktoratscurriculum, während die zweite Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet (vgl. dazu für den entscheidungsrelevanten Zeitraum § 5 Abs. 4 Z 3 UniStEV 2004; zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2015). Für sämtliche Dissertationsgebiete aus dem genannten Bereich besteht ein einheitliches Curriculum.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 24 UG ist das Curriculum jene "Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden". Bei Vorliegen eines einheitlichen Curriculums kann daher folgerichtig auch nur vom Vorliegen eines einheitlichen Doktoratsstudiums gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin betreibt daher seit ihrer Zulassung am 19.01.2011 ein Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Studienkennzahl A 792) und hat lediglich das Dissertationsgebiet nach der zweisemestrigen Studienunterbrechung gewechselt (zunächst ab 2011 Dissertationsgebiet English and American Studies; ab 01.03.2013 Dissertationsgebiet Sprachwissenschaften).

Die Beschwerdeführerin rekurriert in ihrer Beschwerde zunächst, dass auf ihren Antrag die PersGV in der Fassung BGBl. II Nr. 211/1997 anzuwenden sei. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, bezweckt die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr im Jahr 2012 gestellter Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft und ihre sohin mit 01.03.2013 erfolgte neuerliche Zulassung zu diesem Doktoratsstudium zur Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen herangezogen werde. Denn die PersGV 1997 spricht in § 1 Abs. 3 davon, "unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung" den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu haben, während die PersGV 2014 in § 1 Abs. 3 davon spricht, "unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität" den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu haben. Dadurch, dass die PersGV 1997 nicht auf die "erstmalige Antragstellung" abstellt, vermeint die Beschwerdeführerin, sie könne ab dem neuerlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft im Jahr 2012 den Zeitraum von fünf Jahren für den Nachweis des Mittelpunkts der Lebensinteressen konstruieren.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie bereits ab dem 19.01.2011 zum Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft zugelassen ist und sie bei dem neuerlichen Antrag auf Zulassung im Jahr 2012 lediglich das Dissertationsgebiet gewechselt hat. Das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft blieb aber das Gleiche. Aus diesem Grund wäre für die Beschwerdeführerin durch eine Anwendung der PersGV 1997 nichts zu gewinnen.

Um den Tatbestand des § 1 Abs. 3 PersGV - ganz gleich in welcher Fassung - zu erfüllen, ist im konkreten Fall der Nachweis erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst wenigstens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte oder dass die Beschwerdeführerin mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen hat, bei der oder dem dies der Fall ist.

In der im vorliegenden Fall anzuwendenden PersGV 2014 geht hervor, dass der Nachweiszeitraum "vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität" liegt. Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 07.09.2010 einen Zulassungsantrag an der Universität Wien gestellt, welcher am 19.11.2010 abgewiesen worden ist. Da der Verordnung nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ob das maßgebliche Datum der erstmaligen Antragstellung nur auf einen diesbezüglich positiv erledigten Antrag zu beziehen ist oder ob auch eine Abweisung als Antrag zu werten ist, wird in dieser Hinsicht der belangten Behörde zugestimmt, wenn diese davon ausgeht, dass nur ein positiver erledigter Antrag auf Zulassung maßgeblich sein kann. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist hierzu zu ergänzen, dass eine Studienbeitragspflicht auch nur durch eine erfolgte Zulassung zu einem Studium ausgelöst werden kann. Die erstmalige maßgebliche Zulassung erfolgte somit am 19.01.2011, weswegen der Nachweiszeitraum, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu haben, von Jänner 2006 bis Jänner 2011 besteht.

Dass die Beschwerdeführerin selbst ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen vor dem maßgeblichen Zeitraum nicht in Österreich hatte, wurde von dieser nicht bestritten und gilt somit als erwiesen.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein gesetzlich Unterhaltspflichtiger (ihr Ehemann) mindestens fünf Jahre vor ihrer Antragstellung auf Zulassung seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen durchgehend in Österreich gehabt habe, ist dazu festzuhalten, dass dies im maßgeblichen Zeitraum (Jänner 2006 - Jänner 2011) - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - anhand der vorlegten Unterlagen nicht nachgewiesen wurde und somit nicht der Fall gewesen ist. Weder lag eine behördliche Meldung vor, noch geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, dass bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin vor November 2006 eine (Selbst-)Versicherung vorgelegen hat.

Im Übrigen ergibt sich aus der Wortfolge "zu einem Studium an der jeweiligen Universität", dass es nicht maßgeblich ist, ob ein Studierender tatsächlich ein Studium wechselt oder nicht. Denn es ist mit guten Gründen nicht die Intention des Gesetzgebers, dass man durch einen späteren Antrag auf Zulassung zu einem "anderen" Studium den Nachweiszeitraum datumsmäßig nach hinten verschiebt und dadurch die Möglichkeit besteht, dass der fünfjährige Zeitraum, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen ununterbrochen in Österreich befinden muss, doch noch erfüllt werden könne.

2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Studienleistungen den Ehemann betreffend seien nicht anerkannt worden, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass diese Studienleistungen für Nachweislücken in der maßgeblichen Zeit von fünf Jahren - für maximal ein Jahr - vor der Antragstellung herangezogen werden können, dies aber nicht, wenn sich diese Nachweislücken am Anfang bzw. am Ende dieser Frist befinden. Da der maßgebliche Zeitraum von Jänner 2006 - November 2006, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden kann, sich am Anfang des Nachweiszeitraumes befindet, können die erbrachten Studienleistungen zurecht nicht herangezogen werden.

3. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht die Personengruppenverordnung in der zur Entscheidung geltenden Form anzuwenden sei, ist auszuführen, dass in den Übergangsbestimmungen in der angewendeten PersGV 2014 explizit ausgeführt ist, dass auf Anträge ab 01.01.2014 die Personengruppenverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 340/2013 anzuwenden ist. Der maßgebliche "Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht" bzw. der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 wurden am 06.04.2018 bzw. am 07.11.2018 eingebracht.

4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PersGV 2014 nicht und aus diesem Grund ist § 91 Abs. 1 UG auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Daher hat die belangte Behörde zurecht die Studienbeitragspflicht der Beschwerdeführerin festgestellt.

Weiters ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Studienbeitrages, weil sie die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 UG nicht erfüllt, gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 UG nicht stattzugeben und der Antrag sohin abzuweisen war.

5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Abweisung des Antrages auf Erlass des Studienbeitrages zurecht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besondere Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Schlagworte

ausländische Studierende, Beschwerdevorentscheidung, Curriculum,
Dissertation, Doktoratsstudium, Lebensmittelpunkt, Nachweismangel,
Rechtslage, Studienbeitrag, Studienunterbrechnung, Studienzulassung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2219806.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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