Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. Jänner 2019, LVwG-2018/37/2358-6, betreffend eine Bewilligung nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: E GmbH in M, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung einer näher bezeichneten Bodenaushubdeponie.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. Oktober 2018 wurde für diese Deponie gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit den §§ 38, 43, 48 Abs. 4 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF Nr. 70/2017 (AWG 2002), die beantragte abfallrechtliche Genehmigung erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. Oktober 2018 wurde für diese Deponie gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 43, 48, Absatz 4, und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Nr. 70/2017 (AWG 2002), die beantragte abfallrechtliche Genehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt.
3 Mit Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen u.a. der Revisionswerberin, soweit vorgebracht worden war, dass das vereinfachte Verfahren im Sinne des § 50 AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden sei, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurden die Einwendungen u.a. der Revisionswerberin, soweit vorgebracht worden war, dass das vereinfachte Verfahren im Sinne des Paragraph 50, AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden sei, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
4 Spruchpunkt IV. enthält Nebenbestimmungen.Spruchpunkt römisch vier. enthält Nebenbestimmungen.
5 Zu dem revisionsrelevanten Spruchpunkt III. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 50 AWG 2002 durchzuführen gewesen sei (wurde näher dargelegt). Der Revisionswerberin als Standortgemeinde komme im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu mit Ausnahme zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, was zu bejahen sei. In Anbetracht dessen seien die übrigen Einwendungen der Revisionswerberin als unzulässig zurückzuweisen.Zu dem revisionsrelevanten Spruchpunkt römisch drei. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, AWG 2002 durchzuführen gewesen sei (wurde näher dargelegt). Der Revisionswerberin als Standortgemeinde komme im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu mit Ausnahme zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, was zu bejahen sei. In Anbetracht dessen seien die übrigen Einwendungen der Revisionswerberin als unzulässig zurückzuweisen.
6 Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Revisionswerberin Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
7 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend wurde, soweit revisionsrelevant, im Wesentlichen ausgeführt, das vereinfachte Verfahren sei anzuwenden (wurde näher dargestellt). Aus § 50 Abs. 4 AWG 2002 ergebe sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren (anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002) u.a. der Standortgemeinde keine Parteistellung zukomme. Es bestehe lediglich eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, was hier zu bejahen sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend wurde, soweit revisionsrelevant, im Wesentlichen ausgeführt, das vereinfachte Verfahren sei anzuwenden (wurde näher dargestellt). Aus Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 ergebe sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren (anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002) u.a. der Standortgemeinde keine Parteistellung zukomme. Es bestehe lediglich eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, was hier zu bejahen sei.
8 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei weiters festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (AÜ) festlege, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllten, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollten, um Verstöße gegen innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten. Dieser Vorgabe entsprechend habe bei Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 der in § 42 Abs. 1 AWG 2002 genannte Personenkreis (unter anderem die Standortgemeinde) Parteistellung. Für die in § 37 Abs. 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 umschriebenen Abfallbehandlungsanlagen sehe der Gesetzgeber aber das vereinfachte Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 vor und schränke den Parteienkreis ein. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 29.11.2007, B 1480/07) sei dem Gesetzgeber bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteienrechte ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser Auffassung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.2.2012, 2008/07/0012, ausdrücklich angeschlossen. Die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen seien nach der Ratifizierung des AÜ im Jahr 2005 ergangen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei weiters festzuhalten, dass Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens (AÜ) festlege, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllten, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollten, um Verstöße gegen innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten. Dieser Vorgabe entsprechend habe bei Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 der in Paragraph 42, Absatz eins, AWG 2002 genannte Personenkreis (unter anderem die Standortgemeinde) Parteistellung. Für die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 AWG 2002 umschriebenen Abfallbehandlungsanlagen sehe der Gesetzgeber aber das vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 vor und schränke den Parteienkreis ein. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 29.11.2007, B 1480/07) sei dem Gesetzgeber bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteienrechte ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser Auffassung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.2.2012, 2008/07/0012, ausdrücklich angeschlossen. Die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen seien nach der Ratifizierung des AÜ im Jahr 2005 ergangen.
9 Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum habe das AÜ (Hinweis insbesondere auf Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz AÜ) nicht beseitigt. Davon ausgehend sei es auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 AÜ dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für genau definierte Anlagen Verfahrenserleichterungen vorzusehen und dabei die Parteistellung sowie die Ausgestaltung der Parteienrechte gesondert zu regeln. Darüber hinaus komme u.a. der Standortgemeinde Parteistellung bei der Frage zu, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden sei.Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum habe das AÜ (Hinweis insbesondere auf Artikel 9, Absatz 2, zweiter Unterabsatz AÜ) nicht beseitigt. Davon ausgehend sei es auch unter Berücksichtigung des Artikel 9, Absatz 3, AÜ dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für genau definierte Anlagen Verfahrenserleichterungen vorzusehen und dabei die Parteistellung sowie die Ausgestaltung der Parteienrechte gesondert zu regeln. Darüber hinaus komme u.a. der Standortgemeinde Parteistellung bei der Frage zu, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden sei.
10 Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, sei § 50 AWG 2002 unverändert geblieben. Aus Art. 9 Abs. 3 AÜ lasse sich die von der Revisionswerberin als Standortgemeinde behauptete Parteistellung im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 nicht begründen.Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, sei Paragraph 50, AWG 2002 unverändert geblieben. Aus Artikel 9, Absatz 3, AÜ lasse sich die von der Revisionswerberin als Standortgemeinde behauptete Parteistellung im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 nicht begründen.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
12 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob der Revisionswerberin als Standortgemeinde im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 auf Grund des AÜ Parteistellung zukommt, zulässig.Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob der Revisionswerberin als Standortgemeinde im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 auf Grund des AÜ Parteistellung zukommt, zulässig.
14 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerberin sei Mitglied und Repräsentantin der von der Bodenaushubdeponie selbst und dem Transport des dort zu lagernden Materials betroffenen Öffentlichkeit. Gemäß Art. 2 Z 4 AÜ gehörten zur Öffentlichkeit auch juristische Personen, die als Vereinigungen oder Organisationen der Öffentlichkeit anzusehen und nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründet worden und tätig seien (Verweis auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, im Folgenden: Protect-Urteil). Diese Voraussetzungen träfen nicht nur auf Umweltorganisationen, sondern erst recht auf Gemeinden zu, deren Organe nach rechtsstaatlich gebildeten und überprüfbaren Regeln demokratisch gewählt würden und die daher in erster Linie dazu legitimiert seien, Interessen der Öffentlichkeit zu repräsentieren und geltend zu machen. Es wäre daher unsachlich und gleichheitswidrig, wenn jene Rechte, die nunmehr auf Grund des Protect-Urteils Umweltorganisationen zukämen, nicht auch den betroffenen Gemeinden gewährt würden. Schon aus der Verpflichtung zur gleichheitskonformen Auslegung ergebe sich daher, dass die Gemeinden ebenfalls zur Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 4 AÜ zählten.In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerberin sei Mitglied und Repräsentantin der von der Bodenaushubdeponie selbst und dem Transport des dort zu lagernden Materials betroffenen Öffentlichkeit. Gemäß Artikel 2, Ziffer 4, AÜ gehörten zur Öffentlichkeit auch juristische Personen, die als Vereinigungen oder Organisationen der Öffentlichkeit anzusehen und nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründet worden und tätig seien (Verweis auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, im Folgenden: Protect-Urteil). Diese Voraussetzungen träfen nicht nur auf Umweltorganisationen, sondern erst recht auf Gemeinden zu, deren Organe nach rechtsstaatlich gebildeten und überprüfbaren Regeln demokratisch gewählt würden und die daher in erster Linie dazu legitimiert seien, Interessen der Öffentlichkeit zu repräsentieren und geltend zu machen. Es wäre daher unsachlich und gleichheitswidrig, wenn jene Rechte, die nunmehr auf Grund des Protect-Urteils Umweltorganisationen zukämen, nicht auch den betroffenen Gemeinden gewährt würden. Schon aus der Verpflichtung zur gleichheitskonformen Auslegung ergebe sich daher, dass die Gemeinden ebenfalls zur Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, AÜ zählten.
15 Eine andere Auffassung würde auch gegen das demokratische Prinzip verstoßen. Hätten die nicht-demokratisch legitimierten Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzten, mehr Rechte zur Vertretung der Öffentlichkeit als die demokratisch gewählten Gemeindeorgane, würde die Stellung der demokratisch gewählten Organe als Repräsentanten des Volkes und somit der Öffentlichkeit wesentlich ausgehöhlt und entwertet. Nichtregierungsorganisationen würden dann nicht nur rechtsstaatlich und demokratisch gewählte Vertreter der Öffentlichkeit ergänzen, sondern sie erhielten in wichtigen Belangen ein Monopol zur Repräsentanz des mit der Öffentlichkeit mehr oder weniger gleichzusetzenden Volkes. Die Bevölkerung könnte sich dann zur Durchsetzung ihrer Interessen nicht mehr an die von ihr gewählten Organe wenden, sondern nur an Personen, die bestimmte öffentliche Interessen gewissermaßen als Geschäftsführer ohne Auftrag wahrnähmen, solange sie dazu bereit wären. Dies wäre eine grundlegende Änderung der Staatsform, die eines Verfassungsgesetzes, wahrscheinlich sogar einer Volksabstimmung bedürfte.
16 Die im AÜ enthaltenen Definitionen der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit seien für die im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) geregelten Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 AÜ dieselben wie für Verfahren nach dem hier maßgeblichen Art. 9 Abs. 3 AÜ. Aus dem Umstand, dass in § 19 Abs. 3 UVP-Gesetz auch der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnten, Parteistellung eingeräumt sei, lasse sich schließen, dass auch der österreichische Gesetzgeber den im AÜ (und daraus wörtlich übernommen in der UVP-Richtlinie) verwendeten Begriff der betroffenen Öffentlichkeit so verstanden habe, dass die Standortgemeinde und die daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden dazugehörten.Die im AÜ enthaltenen Definitionen der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit seien für die im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) geregelten Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, AÜ dieselben wie für Verfahren nach dem hier maßgeblichen Artikel 9, Absatz 3, AÜ. Aus dem Umstand, dass in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-Gesetz auch der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnten, Parteistellung eingeräumt sei, lasse sich schließen, dass auch der österreichische Gesetzgeber den im AÜ (und daraus wörtlich übernommen in der UVP-Richtlinie) verwendeten Begriff der betroffenen Öffentlichkeit so verstanden habe, dass die Standortgemeinde und die daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden dazugehörten.
17 Da für Gemeinden (anders als für Umweltorganisationen) keine nur auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Art. 9 Abs. 3 AÜ beschränkte verfahrensrechtliche Stellung geschaffen worden sei, komme ihnen vollwertige Parteistellung zu, weil nach dem System des österreichischen Verwaltungsrechts das Recht zur Anfechtung von Bescheiden nur Parteien zustehe und das aus Art. 9 Abs. 3 AÜ und aus Art. 47 GRC resultierende Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn die Revisionswerberin keine Parteistellung hätte (Verweis auf VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).Da für Gemeinden (anders als für Umweltorganisationen) keine nur auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Artikel 9, Absatz 3, AÜ beschränkte verfahrensrechtliche Stellung geschaffen worden sei, komme ihnen vollwertige Parteistellung zu, weil nach dem System des österreichischen Verwaltungsrechts das Recht zur Anfechtung von Bescheiden nur Parteien zustehe und das aus Artikel 9, Absatz 3, AÜ und aus Artikel 47, GRC resultierende Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn die Revisionswerberin keine Parteistellung hätte (Verweis auf VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).
18 Da weder Art. 9 Abs. 3 AÜ noch Art. 47 GRC vorsehe, dass der nationale Gesetzgeber bestimmte Vorhaben von den in diesen Bestimmungen gewährleisteten Rechten ausnehmen könne, müssten die in § 50 Abs. 4 AWG 2002 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Parteistellung im vereinfachten Verfahren, soweit es um mögliche Schädigungen der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit gehe, entweder vollständig unangewendet bleiben oder nicht als erschöpfende, sondern lediglich demonstrative Aufzählung angesehen werden.Da weder Artikel 9, Absatz 3, AÜ noch Artikel 47, GRC vorsehe, dass der nationale Gesetzgeber bestimmte Vorhaben von den in diesen Bestimmungen gewährleisteten Rechten ausnehmen könne, müssten die in Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Parteistellung im vereinfachten Verfahren, soweit es um mögliche Schädigungen der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit gehe, entweder vollständig unangewendet bleiben oder nicht als erschöpfende, sondern lediglich demonstrative Aufzählung angesehen werden.
19 Im vorliegenden Fall bestehe eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch den Transport der Abfälle, insbesondere im Hinblick auf die Straßenbeschaffenheit und die Verkehrsverhältnisse (wurde näher ausgeführt). Darüber hinaus erfolge eine Schädigung der Umwelt durch den Transport des Deponiematerials (wurde näher ausgeführt). Ferner lägen eine Verletzung der FFH-Richtlinie durch die Abfalltransporte und eine Schädigung der Umwelt durch die Deponie selbst vor (wurde näher ausgeführt).
20 § 37 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 37, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
...
(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c) Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
...“
21 § 42 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 42, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:
„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParagraph 42, (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3. Nachbarn,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,,
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,