TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 G307 2222381-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2222381-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK. Diesem Antrag legte sie mehrere Unterlagen, darunter ihren Mietvertrag, eine ergänzende Stellungnahme, eine Lohnabrechnung, Studien(erfolgs)bestätigung, Lohnzettel, eine AMS-Bestätigung und ein Sprachzertifikat bei.

2. Die BF wurde am 13.03.2019 von einem Organ des BFA zu ihrem Antrag, einer allfälligen Ausweisung wie den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 17.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erließ gegen diese gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei und legte gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 2wöchige Frist für seine freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Fax 12.08.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, sohin die Rückkehr in den Kosovo für dauerhaft als unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2019 vom BFA vorgelegt und langten dort am 14.08.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarische Staatsbürgerin, ledig und wohnt mit ihrer Schwester, XXXX, geb. am XXXX, seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt. Diese kam im August 2016 zur Absolvierung eines Studiums nach Österreich. Dass die BF einen Lebensgefährten hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der BF leben nach wie vor im Kosovo und unterstützten die BF vom Herkunftsstaat aus bei der Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit einem monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 500,00. Ein besonders enges Verhältnis zu den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, war nicht feststellbar.

Die Schwester der BF verfügt einen befristeten Aufenthaltstitel "Student" bis zum 30.09.2020. Sie war zuletzt bei XXXX in der XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt.

1.2. Die BF reiste im März 2014 nach Österreich und ist seit 11.03.2014 im Bundesgebiet gemeldet. Im Kosovo absolvierte die BF die Grundschule, anschließend das Gymnasium und studierte in Prishtina 3 Semester Informatik.

1.3. Die BF verfügte vom 18.02.2014 bis zum 24.02.2018 über eine quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung "Student" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (NAG-Behörde) vom 16.04.2018 wurde ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" abgewiesen. Die dagegen an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 09.01.2019 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt hält sich die BF nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die NAG-Behörde wies in ihrer Entscheidung darauf hin, dass gemäß § 64 Abs. 3 NAG im Falle der BF Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden oder 16 ECTS-Punkte pro Jahr absolviert werden müssten.

An anderer Stelle wurde hervorgehoben, dass für das Studienjahr Oktober 2016 bis September 2017 lediglich 8 ECTS-Punkte positiv vorlägen. Insgesamt seien bis zum Tag der Bescheiderstellung (16.04.2018) 17 ECTS-Punkte bzw. 14 Semesterstunden absolviert worden. Die Gesamtbetrachtung des Studienverlaufes zeige, dass kein ernsthaftes Bestreben an einem zügigen Studium erkennbar sei.

Begründend hielt das LVwG in seinem Erkenntnis kurz zusammengefasst fest, dass auf Seiten der BF sowohl für das erste als auch für das (hier) relevante zweite Berechnungsjahr lediglich 8,5 anrechenbare ECTS-Punkte vorlägen, für das dritte Studienjahr, welches mit dem Wintersemester 2019 ende, bis dato ebenfalls nur 8 anrechenbare ECTS-Punkte.

1.4. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Sie verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "C1".

1.5. Die BF war vom 07.05.2014 bis 15.08.2019 in 6 Arbeitsverhältnissen bei 4 Arbeitgeberin für insgesamt 2 Jahre, 9 Monate und 12 Tage beschäftigt. Seit 16.08.2019 geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt derzeit über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX als Buffetkraft vom 22.03.2019.

1.6. Mehrere namentlich nicht bekannte Personen unterstützen den Verbleib der BF in Österreich.

1.7. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF legte zum Nachweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Einreise der BF nach Österreich im Jahr 2014 folgt deren Angaben in der Befragung vor dem BFA und ist mit dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem ZMR in Einklang zu bringen.

Die familiären Verhältnisse im In- und Ausland, Schul- und Universitätsausbildung im Herkunftsstaat, die gemeinsame Haushaltsführung mit der Schwester seit 26.02.2016, deren Nachzug nach Österreich im Jahr 2016, die (Mit)Finanzierung des Lebensunterhalts durch die Eltern und die monatliche Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel folgen ebenso den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der BF in deren Stellungnahmen, Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und dem ZMR-Auszug.

Die Existenz von Cousins und Cousinen wurde zwar auch vom Bundesamt in dessen Bescheid nicht in Abrede gestellt, doch nannte die BF weder Namen, noch Anschrift oder Geburtsdatum, noch lieferte sie einen Nachweis für deren österreichische Staatsbürgerschaft und einen engen Kontakt, sodass ihr dahingehend keine besonders enge Bindung zugestanden werden konnte.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen der BF und ihrer Schwester sind dem Inhalt des jeweiligen auf die BF und ihre Schwester lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF seit 28.03.2018 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Die Arbeitsplatzzusage der XXXX findet sich im Akt (AS 161).

Die BF hat in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2019 wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwar vorgebracht, sie führe eine Beziehung mit einem österreichischen Studenten, nannte jedoch bis dato weder Namen, Geburtsdatum noch Wohnanschrift. Im Rechtsmittel selbst fand der vermeintliche Freund der BF gar keine Erwähnung (mehr).

Die BF hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, krank oder arbeitsunfähig zu sein. Die Deutschkenntnisse des Niveaus "C1" hat die BF nicht nur behauptet, sondern eine dahingehende Bestätigung vorgelegt.

Die bisher nach dem NAG abgeführten Verfahren und deren Ausgang sind dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters wie den im Akt befindlichen Entscheidungen des Amtes der XXXX Landesregierung (Bescheid vom XXXX.2018, Zahl XXXX) sowie des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Erkenntnis vom 09.01.2019, Zahl LVwG 26.9-1370/2018-12) zu entnehmen. Der seit dem 09.01.2019 nicht mehr rechtmäßige Aufenthalt (nach dem NAG) ist der Tatsache geschuldet, dass das LVwG erst an diesem Tag (rechtskräftig) über den Verlängerungsantrag der BF negativ entschieden hat.

Der Aufenthaltstitel der jüngeren Schwester der BF folgt dem Inhalt des auf sie lautenden ZFR-Auszuges.

Dass mehrere Personen den Verbleib der BF in Österreich unterstützen, ergibt sich aus dem undatierten, dem BFA am 27.03.2019 per Fax übermittelten Schreiben. Diesbezüglich sei bemerkt, dass daraus nicht ersichtlich ist, wer sich in welcher Personenfunktion für die BF einsetzt. Abgesehen davon relativiert sich auch der Inhalt dieser Unterstützungserklärung. Dass die BF nämlich "perfekt" Deutsch spricht, ist unzutreffend (Niveau "C1"). Die Behauptung, die BF sei sehr "erfolgreich" in der Arbeit wird leer im Raum stehen gelassen, weil diese nicht näher untermauert wird. Schließlich kann auch nicht gesagt, werden, die BF sei im Studium erfolgreich, weil dieses eben wegen mangelnder Deutschkenntnisse abbrechen musste.

Dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handle, ergibt sich aus § 1 Z 2 Herkunftsstaatenverordnung.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, der belangten Behörde sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil sie die "entsprechenden Angaben" der BF sowie die zahlreich im Verfahren vorgelegten Urkunden nur unzureichend berücksichtigt habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Behörde war - wie sich aus Seite 11 des Bescheides, 3. Absatz ergibt - sehr wohl - bewusst, dass die BF während ihres Aufenthaltes auch private und freundschaftliche Kontakte geknüpft hat, allerdings nicht über ein normales und übliches Maß hinaus. Dem ist beizupflichten. Dass die BF mit ihrer Schwester ein enges Verhältnis pflegt, zumal sie mir ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, ist evident. Doch darf nicht vergessen werden, dass die jüngere Schwester erst seit Februar 2016 mit der BF zusammenlebt und diese Gemeinschaft auch finanziellen Aspekten folgt. Dahingehend gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2019 an (AS 115), dass dem auch ein finanzieller Aspekt zu Grunde liegt. So führte sie dort etwa aus, die monatliche Miete werde einmal von ihrem, dann wieder vom Konto der Schwester abgebucht, was für eine gewisse finanzielle Solidarität der beiden spricht.

Dem Rechtsmittel ist ferner gesamthaft betrachtet entgegenzuhalten, dass das Bundesamt auf den Seiten 16 bis 21 des Bescheides ausführlich auf die persönliche Situation der BF und (auch) ihrer Schwester eingegangen ist. So wurde nicht nur das enge Verhältnis der beiden Geschwister sondern auch der Bestand eines gewissen Freundeskreises auf Seiten der BF außer Streit gestellt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass diese Bindungen allein nicht für einen Verbleib der BF in Österreich im Lichte des Art 8 EMRK ausreichen. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

Im Ergebnis ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der RUder Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK betitelte § 55 AsylG lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Zu prüfen ist nunmehr, ob im vorliegenden Fall der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben der BF entgegensteht.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihrer Schwester seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt lebt.

Soweit das Familienleben zwischen der BF und ihrer Schwester durch die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung betroffen ist, greift diese jedoch nicht auf unzulässige Art und Weise in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), weil auch diese nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284; vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, mwN; zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, mwN).

Es kann zwar ein bestimmtes Naheverhältnis der BF zu ihrer Schwester nicht abgestritten werden, dieses wird jedoch als nicht intensiv genug erachtet, um von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgehen zu können, steht doch fest, dass die Schwester erst seit 26.02.2016 und damit seit knapp 4 Jahren mit der BF im Bundesgebiet zusammenwohnt, die BF jedoch offensichtlich in Österreich vordergründig auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels bedacht ist, nicht deshalb, um ihr Zusammenleben mit der Schwester fortsetzen zu können, sondern vordergründig, um einer Beschäftigung nachgehen zu können.

Dies ist auch daraus ersichtlich, dass sie in der Einvernahme vor dem BFA hervorgehoben hat, sie könne sofort eine Arbeit bekommen, ihre bisherige Arbeitgeberin würde sie auch Vollzeit beschäftigen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die BF auch davon Abstand genommen hat, einen Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus zustellen, um derart einer Beschäftigung nachzugehen. Hier sei auch erwähnt, dass - trotz Vorbringens der BF - weitere Kurse auf der Universität absolvieren zu wollen, ihre diese Möglichkeit ja derzeit (in Ermangelung eines Aufenthaltstitels) versagt ist und sie selbst angeführt hat, sie habe auf universitärem Niveau Verständnisschwierigkeiten in Deutsch.

Das Zusammenleben der BF mit ihrer Schwester seit 26.02.2020 allein kann im gegenständlichen Fall jedenfalls keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der BF und ihrer Schwester begründen.

Es steht zwar außer Zweifel, dass die beiden zusammen wohnen, doch ist auch erkennbar, dass sie jeweils ein eigenes Studium betreiben bzw. betrieben, eigene Konten haben und die Schwester der BF - wie bereits erwähnt - erst seit Ende Februar 2016 mit der BF einen gemeinsamen Haushalt führ. Auch im Mietvertrag scheint als Mieterin nur die BF auf (AS 109) und findet sich darin keine Bestimmung, die es der BF erlaubt, dort auch einer weitere Person Unterkunft gewähren zu dürfen.

Auch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Schwester kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, wurde die BF doch ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA folgend stets nur von ihren Eltern und den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen finanziell unterstützt. Daran ändert nichts, dass die Miete einmal vom Konto der BF, einmal vom Konto der Schwester bezahlt wird, weil daraus noch keine wechselseitige Abhängigkeit resultiert.

Eine besonders enge Bindung zu den Cousins und Cousinen konnte - wie bereits oben erwähnt - nicht festgestellt werden.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK soll, wie aus § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG bereits hervorgeht, (hinreichend) begründet sein und auf die "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzielen.

Die BF zielte jedoch mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.02.2019 (also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG) aus Gründen des Artikel 8 EMRK offensichtlich nur auf den Wiedererwerb ihres rechtmäßigen Aufenthaltsstatus ab, welcher ihr mit Ablauf ihres letzten bis 09.01.2019 gültig gewesenen NAG-Aufenthaltstitels abhandengekommen war. Die Absicht, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben aufrechtzuerhalten, bestand dabei offenbar nicht. Die BF verwies im Zuge ihrer Antragstellung auf ihrem Antragsformular unter Punkt "K" auf ihr Studium an der XXXX. Des Weiteren heißt es am Ende des Formulars (AS 69): "Ich möchte mein gesamtes soziales Umfeld nicht verlieren und weiter studieren".

Mit all diesen von der BF im Zuge ihrer Antragstellung angeführten Nachweisen bezog sie sich in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag auf ihren vormaligen, nur vorübergehenden zu Ausbildungszwecken erteilten rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach NAG. Unterlagen zum Nachweis eines während der Zeit ihrer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet begründeten Privat- oder Familienlebens wurden nicht vorgelegt.

Die BF stellte ihren Antrag nach § 55 AsylG nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels zudem im Inland und wartete auch im Bundesgebiet auf die Entscheidung, anstatt diese in ihrem Herkunftsland abzuwarten, was ihr aufgrund ihrer offenbaren aufrechten Bindung zu ihren Eltern im Kosovo zumutbar (gewesen) wäre. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2019 zudem an, ihre Eltern hätten im Kosovo eine Wohnung und hätte sie dort mit diesen und ihren drei Geschwistern zusammengewohnt. In dieser Hinsicht kann auch nicht erkannt werden, dass die BF im Kosovo in eine aussichtlose Lage geriete, hat sie doch selbst angeführt, ihre Eltern hätten sie mit einem monatlichen Betrag von € 500,00 unterstützt und sie ihr Studium in Prishtina nur deshalb nicht fortgesetzt, weil das dortige Niveau dem in Österreich nicht entspricht.

Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der BF nicht behauptet. Da die BF weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Eheschließung, Partner- oder Vaterschaft) in Österreich geltend machte, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die getroffene Rückkehrentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541; vgl. auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; vgl. etwa auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die gesunde und volljährige BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet knapp 6 Jahre hier aufhält.

Sofern die BF im Ergebnis vermeint, dass ihr insbesondere aufgrund ihrer engen Beziehung zu ihrer Schwester ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist dies somit zu verneinen. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Das "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp 6 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF Sprachkenntnisse des Niveaus "C1" erworben hat, mit als gering zu bewertendem Erfolg studiert und geringfügig gearbeitet hat sowie versichert ist. Der integrative Wille der BF ist gegeben, jedoch konnte aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration in Österreich festgestellt werden. Zudem ist der Grad ihrer Integrationsbemühungen im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer als gering einzustufen. Die von der BF vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Die BF hat keinerlei außergewöhnliche Umstände zu seiner Integration ins Treffen geführt.

Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Spätestens ab dem Zeitpunkt, als ihre Aufenthaltsberechtigung für Studierende ihre Gültigkeit verlor, musste sich die BF ihres höchst unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein und verliert ein danach verfestigtes Privatleben dadurch deutlich an Gewicht.

Beriefe sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie in jener der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben, liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies führte dies - wie bereits von der belangten Behörde in deren Bescheid angedeutet - dazu, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise (und etwa durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages) erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0016 festgehalten, dem hätte Fremden im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 bewusst sein müssen, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. An anderer Stelle heißt es weiter, auch die Dauer des Aufenthalts relativiere die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.

§ 55 AsylG stellt somit keine "Ersatzbestimmung" für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dar.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat Kosovo ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde, ihre Eltern leben, sie nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann deshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der BF gesprochen werden. Am Rande sei noch bemerkt, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2019 selbst vorgebracht hat, zu ihren Eltern noch eine gute Beziehung zu haben und zuletzt im Februar 2018 einige Tage im Kosovo zugebracht zu haben.

In einer Gesamtschau steht ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der BF jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

Im Übrigen muss auch die in der Beschwerde monierte von Seiten des Bundesamtes vermeintlich unterlassene Interesseabwägung iSd § 66 FPG scheitern. So bezieht sich diese Bestimmung auf begünstigte Drittstaatsangehörige, welchem Kreis die BF nicht zugehört und hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Zahl Ra 2019/21/0115 unter anderem erwogen, dass die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht komme, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Da der Antrag betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wie umseits bereits ausführlich dargestellt, abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):

3.2.1. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Kosovo zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in den Kosovo zu einem dahingehend unzulässigen Eingriff führte und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geriete, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal die BF jung, gesund, daher erwerbsfähig ist und auch bisher von ihren Eltern tatkräftig unterstützt wurde. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Die BF beherrscht nach wie vor die albanische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da die erwachsene BF den überwiegenden Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und auch ihre Eltern dort leben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht fände. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF ihren Lebensunterhalt nach der Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, notfalls vorerst mit der Unterstützung seiner Familie, über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten.

Außerdem besteht ganz allgemein im Kosovo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im Kosovo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet des Kosovo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wenn in der Beschwerde dazu angeführt wird, die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei schlecht und Korruption ein weit verbreitetes Problem, wird dies zwar nicht in Abrede gestellt, doch wurden diese Behauptungen durch Bescheinigungsmittel weder näher umrissen, noch ist die BF in ihrer Situation nachweisbar davon betroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr in den Kosovo für die BF zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es obläge aber ihr, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohten (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Kosovo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie fände dort keine Lebensgrundlage vor und könne somit ihren Lebensunterhalt nicht decken. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Auf sie bezogene ökonomische Schwierigkeiten hat die BF hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kosovo nicht nachhaltig vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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