TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/4 W185 2214349-1

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W185 2214349-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. der Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl 1202879505/180772407, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer; eine Abfrage aus der VIS-Datenbank verlief negativ.

Am 15.08.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reiseroute an, seine Heimat am 25.03.2018 mittels eines vom Schlepper gefälschten Reisedokuments verlassen zu haben und über Indien, die Türkei, Griechenland, Ungarn, Polen und Tschechien schließlich nach Österreich gelangt zu sein. In Polen habe der Beschwerdeführer Behördenkontakt und eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt und auch um Asyl angesucht. In Polen habe er aber nur einen Bescheid erhalten, dass er als Moslem kein Asyl erhalte und das Land binnen Monatsfrist verlassen müsse. Sein Asylantrag sei nicht weiterbehandelt worden. In Polen habe er sich ca 3 Monate lang aufgehalten und sei dann mit einem Linienbus via Tschechien nach Österreich gekommen. Über den Aufenthalt in Polen könne er nichts sagen. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2018 Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Polen, Ungarn und Tschechien. Dies unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweges und der behaupteten Antragstellung in Polen.

Mit Schreiben vom 04.09.2018 gab Ungarn bekannt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht bekannt sei; er sei dort weder erkennungsdienstlich behandelt noch habe er um Asyl angesucht.

Am 07.09.2018 gab Polen bekannt, dass der Beschwerdeführer dort am 16.02.2018 um eine befristete Aufenthaltserlaubnis verbunden mit einer Arbeitserlaubnis angesucht habe. Die Anträge hätten jedoch aufgrund fehlender Dokumente nicht bewilligt werden können. Am 25.06.2018 sei der Beschwerdeführer dann von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts aus Polen ausgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 18.09.2018 teilte die tschechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Tschechien nicht bekannt sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge am 20.09.2018 ein Aufnahmegesuch gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Polen. Dies unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten Anfragen an Ungarn, Tschechien und Polen.

Mit Schreiben vom 25.09.2018 stimmte Polen zu, den Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übernehmen.

Am 11.10.2018 erfolgte, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe bisher wahre Angaben erstattet. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich einen Onkel väterlicherseits zu haben. Dieser seit etwa 56 Jahre alt und lebe seit 1991 in Wien. Er habe bereits telefonisch mit dem Onkel Kontakt aufgenommen und habe ihn der Genannte auch bereits besucht. Dabei habe er Essen und in Summe € 150,-- bekommen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von dem genannten Onkel bestünde nicht, zumal sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befinde und im Lager wohne. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer illegal in Polen eingereist sei und sich dort für etwa 3 Monate aufgehalten habe. Um Asyl habe er in Polen jedoch nicht angesucht. Zwar habe er in Polen um Asyl ansuchen wollen, jedoch habe die Polizei den Antrag nicht angenommen. In Polen sei er nicht untergebracht worden; er vermute, dass man dort keine Muslime im Lager haben wolle. Er habe in Polen ein Schreiben der Polizei erhalten, wisse jedoch nicht, was darin gestanden sei. Da es in Polen im Gegensatz zu Österreich keine Menschenrechte gebe und er etwas Deutsch spreche, sei er dann nach Österreich gereist. Über Vorhalt der Zustimmung Polens zur Übernahme und der beabsichtigten Überstellung nach Polen erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen. Er sei in Polen drei Mal überfallen worden; die Polizei habe ihm jedoch nicht geholfen. Beim ersten Mal seien ihm Handy und Geldtasche gestohlen worden, beim zweiten Mal sei ihm Kleidung weggenommen worden. Überdies sei er ein Mal von Betrunkenen geschlagen und dabei am rechten Bein verletzt worden. Die Polizei habe die Anzeigen nicht entgegengenommen. An eine übergeordnete Dienststelle habe er sich deswegen jedoch nicht gewandt. In Polen gebe es keine Menschenrechte. Er befürchte, von Polen nach Bangladesch zurückgeschickt zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer außer zu seinem Onkel, mit dem er gelegentlich Kontakt gehabt habe, keine Anknüpfungspunkte. Die Rechtsberaterin beantragte die Verfahrenszulassung wegen erfolgter und weiterhin drohender Art 3 EMRK-Verletzungen in Polen.

Aufgrund Privatverzugs wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet und diesem eine Meldeverpflichtung auferlegt (AS 151ff).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.11.2017).

1. Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 3.11.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).

Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

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VB des BM.I in Polen (7.7.2017): Bericht der polnischen Asylbehörde, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017).

Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/336602/479283_de.html, Zugriff 10.11.2017

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AI - Amnesty International (5.7.2017): Public Statement: Poland:

EU Should Tackle Unsafe Returns to Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499329689_eur3766622017english.pdf, Zugriff 10.11.2017

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

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HRW - Human Rights Watch (15.6.2017): Poland Ignores European Court Over Return of Asylum Seeker, https://www.ecoi.net/local_link/341960/485286_de.html, Zugriff 10.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017

4. Versorgung

Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).

Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

4.1. Unterbringung

Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017).

In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017).

Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017).

Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).

Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017

4.2. Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten:

psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017).

Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).

Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anm.). Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vgl. PM o.D.).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017

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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

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PM - Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, http://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 10.11.2017

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UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (12.12.2016): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail

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UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (19.6.2017): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Erkrankungen leiden würde. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Polen seien alle Medikamente erhältlich und der Zugang zu medizinischer bzw psychologischer Behandlung gewährleistet. In Polen habe der Beschwerdeführer am 16.02.2018 um eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis angesucht. Die polnischen Behörden hätten einer Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich befinde sich ein Onkel vs des Beschwerdeführers. Mit diesem bestehe kein gemeinsamer Haushalt und lägen auch keine finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden sich nicht in Österreich aufhalten. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht zu erkennen. Zusammengefasst seien dessen Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Polen sei ausreichende Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern gewährleistet. Soweit der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in Polen bemängelt habe, sei festzuhalten, dass ihm jederzeit die Möglichkeit offenstehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne jedenfalls von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Polen ausgegangen werden. Wie die Behörden (Polizei, Gerichte) die Verfahren führen würden, obliege den dortigen Behörden und könne auch nicht mit einer Erledigung unmittelbar nach Anzeigenerstattung gerechnet werden. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Polen jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen könne. Die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat könne sich nur nach einer entsprechenden Refoulemetprüfung ergeben; die geäußerten gegenteiligen Befürchtungen seien lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden. Eine Haft könne sich nur in Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Dagegen stünde auch der Rechtsweg offen. Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, könne keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass man dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren verweigern würde. Eine Schutzverweigerung sei somit nicht zu erwarten. Beziehungen des Fremden zu seinem Onkel, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, fielen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art 8 EMRK. Die Beziehung zu dem genannten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und würden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO habe sich nicht ergeben. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels hätte, welcher sich seit 1991 in Österreich aufhalte und bereits österreichischer Staatsangehöriger sei. Mit diesem Onkel bestünde ein gemeinsamer Haushalt. Zwischen den Genannten bestünde ein sehr enges Verhältnis. Seit Anfang November 2018 verzichte der Beschwerdeführer auf die Leistungen aus der Grundversorgung, da sein Onkel die finanzielle Sorge für den Beschwerdeführer übernommen habe. Der Beschwerdeführer befürchte, in Polen umgehend verhaftet und unzulässiger Weise nach Bangladesch abgeschoben zu werden. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell und würden ein unausgewogenes und beschönigendes Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation in Polen zeichnen. In Polen sei in der Praxis das Prinzip von Non-Refoulement nicht garantiert. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob eine Art 3 EMRK relevante Verletzung drohe, durchzuführen gewesen. Die Einstellung der polnischen Bevölkerung zu Flüchtlingen sei negativ, va wenn diese einer anderen Religion angehören würden. Die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sei von der Behörde gar nicht thematisiert worden. Es fehle eine individuelle Zusicherung Polens hinsichtlich adäquater Unterbringung und Versorgung und Nichtinhaftnahme. Ein Selbsteintritt wäre angebracht gewesen.

Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Polen überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Bangladesch.

Eine Eurodac-Abfrage bzw eine VIS-Abfrage ergaben keine Treffer. Der vom Beschwerdeführer angegebene Reiseweg konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in keinem Mitgliedstaat der EU nachweislich um internationalen Schutz angesucht. Er hat am 26.02.2018 in Polen eine Aufenthaltsbewilligung beantragt und um eine Arbeitserlaubnis angesucht, welche jedoch nicht erteilt wurden. Am 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts aus Polen ausgewiesen und ein sechsmonatiges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. In der Folge hat der Beschwerdeführer Polen verlassen und brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Nach Konsultationen mit Ungarn, Tschechien und Polen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2018 ein Aufnahmegesuch nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 25.09.2018 stimmte Polen der Übernahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat Polen an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass trotz der politischen Richtungsänderung in Polen keine Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante Situationsänderung vorliegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Polen sind Asylwerber Übergriffen welcher Art immer, nicht schutzlos ausgeliefert. Die polnischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung für Asylwerber ist in Polen ausreichend gewährleistet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels vs, mit dem seit 31.10.2018 auch ein gemeinsamer Haushalt besteht. Diese Tatsache war dem Bundesamt seit spätestens 05.11.2018 auch bekannt. Mit diesem Datum wurde dem Beschwerdeführer nämlich mitgeteilt, dass er aufgrund des Privatverzuges von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf bestehen nicht.

Am 26.02.2018 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Reiseweg nicht habe festgestellt werden können, beruht darauf, dass weder zu Griechenland, noch zu Ungarn, zu Polen oder zu Tschechien EURODAC-Treffermeldungen vorliegen.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Polen eine Aufenthaltsbewilligung beantragt und um eine Arbeitserlaubnis angesucht hat, welche jedoch nicht erteilt wurden und er in weiterer Folge aufgrund illegalen Aufenthalts aus Polen ausgewiesen wurde, ergeben sich aus dem mit 07.09.2018 datierten Antwortschreiben Polens auf ein Informationsersuchen Österreichs nach Art 34 Dublin

III-VO.

Dass sich Polen schließlich ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereit erklärt hat, ergibt sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Schreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 25.09.2018.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Lage für Asylwerber in Polen seit der Änderung der politischen Situation wesentlich verschlechtert hätte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in den wesentlichen Zusammenhängen unverändert darstellt.

Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die (medizinische) Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Polen, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit seinem Onkel seit dem 31.10.2018 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass dieser Umstand der Behörde auch bekannt war (und im Bescheid unrichtig festgestellt wurde), ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage, die im Akt erliegt (AS 149). Die Feststellung der Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung mit 05.11.2018 beruht auf einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom selben Tag.

Der Umstand der am 26.02.2018 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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