Norm
VersVG idF BGBl I Nr 6/1997 §165aRechtssatz
Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LebensversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132997Im RIS seit
02.04.2020Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023