RS OGH 2022/4/28 7Ob4/20v; 7Ob3/20x; 7Ob16/20h; 7Ob9/20d; 7Ob17/20f; 7Ob6/20p; 7Ob27/20a; 7Ob12/20w;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2020
beobachten
merken

Norm

VersVG idF BGBl I Nr 6/1997 §165a

Rechtssatz

Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lebensversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132997

Im RIS seit

02.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten