TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/21 LVwG-AV-50/001-2020, LVwG-AV-52/001-2020

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

WRG 1959 §107 Abs1
AVG 1991 §17 Abs1
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30. August 2018, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, sowie vom 6. Dezember 2019, ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen und Einwendungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

A)   beschlossen:

I.   Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2018, ***, wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)   und zu Recht erkannt:

I.  Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019, ***, soweit damit das Begehren auf Gewährung der Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben; im Übrigen wird diese Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 107 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 252/1990, idF BGBl. I Nr. 109/2001)

§§ 17 Abs. 1, 41, 42, 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 42 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr.1000-23

§§ 9 Abs. 1, 17, 24, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4, Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 30. August 2018, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem C über dessen Antrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser in näher bezeichnetem Umfang aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Bewässerung näher angeführter Grundstücke nach Maßgabe einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und der zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten, entsprechend gekennzeichneten Projektsunterlagen.

1.2. Der Erteilung der Bewilligung war ein Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dessen Zuge am 16. August 2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Die Anberaumung der Verhandlung erfolgte einerseits durch persönliche Ladung unter anderem des Antragstellers sowie der Marktgemeinde *** sowie andererseits durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag der Ladung, welche das Projekt umschreibt und hinsichtlich der Einzelheiten auf die bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufliegenden Projektsunterlagen verweist, sowohl an der Amtstafel der Marktgemeinde *** als auch an jener der Bezirkshauptmannschaft Tulln. Der Anschlag in *** war in der Zeit von 31. Juli bis zum 16. August 2018 erfolgt, der Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft in der Zeit von 19. Juli bis 20. August 2018. Außerdem erfolgte die Kundmachung der Verhandlung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 1. August 2018.

Mit der Ladung/Kundmachung wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendun-gen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder während der Verhandlung eingebracht werden müssten, widrigenfalls eine Parteistellung verloren ginge. Auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die Projekts-unterlagen wurde ausdrücklich hingewiesen.

Eine Kundmachung im – zur Gemeinde *** gehörenden - Ort ***, dem Wohnort des A und Standort der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage, war nicht verfügt worden.

A, der nunmehrige Beschwerdeführer, war zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen worden, hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und hat weder bis zum Verhandlungsvortag noch während der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben des C erhoben. Auch von anderen Personen wurden Einwendungen nicht erhoben. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde dem Antragsteller am 3. September 2018 zugestellt und von diesem nicht bekämpft.

1.3. Im Sommer 2019 führte A erstmals telefonisch bei der Bezirkshaupt-mannschaft Tulln darüber Beschwerde, dass er in seinen, ebenfalls in der KG ***, im Nahbereich zum gegenständlichen Beregnungsbrunnen des C befindlichen Hausbrunnen kein Wasser bzw. nur einen geringen Wasserstand hätte.

In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben und Anträgen an die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde). Diese zielen insgesamt mit einer dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen im wesentlichen entsprechenden Argumentation auf die Aufhebung bzw. Nichterteilung der von C beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Über diese Eingaben entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Dezember 2019, ***, wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln weist

1.   Ihre Anträge vom 03.09.2019 und 31.10.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht und Zustellung einer Aktenabschrift an den rechtsfreundlichen Vertreter,

2.   Ihre Einwendungen vom 03.09.2019, vom 28.10.2019 und vom 31.10.2019,

3.   Ihre Anträge vom 28.10.2019 und 28.11.2019 auf Aufhebung sowie Nicht-Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 30.08.2018, hilfsweise auf Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu auf Sicherstellung, dass die Benützung Ihres Brunnens gewahrt bleibt, durch eine geeignete Einschränkung der Förderleistung sowie

4.   Ihren Antrag vom 31.10.2019 auf ersatzlose Behebung des Bescheides vom 30.08.2018, in eventu auf Versagung der fortgesetzten Bewilligung,

zurück.

Rechtsgrundlagen

§ 102 Abs. 1 lit. b iVm §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des

Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

§§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG iVm § 107 Abs. 1 WRG

Begründend trifft die Behörde Feststellungen zum Verfahrensverlauf sowie zu den Liegenschaften mit den (nicht ins Wasserbuch eingetragenen) Hausbrunnen des Beschwerdeführers.

In rechtlicher Hinsicht wird nach Wiedergabe verschiedener Rechtsvorschriften –zusammengefasst – dargelegt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Nutzungsbefugnisse am Grundwasser Parteistellung im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gehabt, diese jedoch mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren hätte. Eine persönliche Ladung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 hätte an den Beschwerdeführer nicht zu ergehen brauchen; infolge der vorgenommenen Kundmachung an der Amtstafel der Marktgemeinde *** und im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Tulln liege eine den Vorschriften des § 42 Abs. 1 AVG iVm § 107 Abs. 1 WRG 1959 genügende sogenannte „doppelte“ Kundmachung vor. Mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen hätte der Beschwerdeführer somit seine Parteistellung verloren, weshalb seine Anträge und Einwendungen zurückzuweisen gewesen wären.

1.4. Gegen beide im Verfahrensverlauf ergangenen Bescheide erhob A Beschwerde.

1.4.1. Im Beschwerdeschriftsatz vom 28. November 2019 betreffend den Bescheid vom 30. August 2018, ***, bringt der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels vor, dass ihm als Inhaber eines nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechtes (Grundwassernutzungsbefugnis auf einer ihm gehörenden Liegenschaft in der KG ***, welche durch die Wasserentnahme aus dem bewilligungsgegenständlichen Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, beeinträchtigt würde) Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hatte, zugekommen sei. Er sei vom abgeführten Verfahren jedoch weder verständigt noch (zur Verhandlung) gehörig geladen worden, sodass er seine Verfahrensrechte nicht hätte wahrnehmen können; der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 31. Oktober 2019 zugestellt worden.

In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur (behaupteten) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung in den ihm zustehenden Rechten nach § 3 Abs. 1 lit.a und lit.c WRG 1959, sowie wegen Verletzung relevanter Verfahrensvorschriften.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid „ersatzlos beheben“, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Außerdem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019, bezeichnet als „Ergänzung der Beschwerde“ erfolgt ein Vorbringen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften in Folge Nichtverbesserung mangelhafter Projektsunterlagen (moniert wird das Fehlen von Angaben über Gegenstand und Umfang vorgesehener Inanspruchnahme fremder Rechte).

1.4.2. Im Beschwerdeschriftsatz vom 20. Dezember 2019 betreffend den Bescheid vom 6. Dezember 2019, ***, bestreitet der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Präklusion; er sei entgegen der Bestimmungen des § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht persönlich geladen worden; auch liege eine ordnungsgemäße Kundmachung im Sinne des § 107 WRG 1959 iVm § 42 Abs. 1 AVG nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte von der Verhandlung keine Kenntnis erlangen können, weil er „sowohl bei der von seinem Wohnort 3 km entfernten Gemeinde in ***, als auch bei der rund 20 km entfernten Bezirkshauptmannschaft Tulln nicht vor Ort“ sei. Von einem Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Tulln hätte er keine Kenntnis. In *** sei die Verhandlung nicht kundgemacht worden.

Weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz – analog zu jenem betreffend den Bescheid vom 30. August 2018 – das Vorbringen, dass gegenständlich eine Verletzung von Rechten nach § 3 Abs. 1 lit.a und lit.c WRG 1959 vorliege und dass der zur angefochtenen Bewilligung führende Antrag unbestimmt sei, weil die Projektsunterlagen hinsichtlich der Angaben über fremde Rechte unvollständig wären. Auch das Begehren entspricht der erstgenannten Beschwerde.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer – im Hinblick auf dessen Bestreitung der tatsächlichen Durch-führung der im Bescheid vom 6. Dezember 2019 beschriebenen Kundmachung - Kopien der angeschlagen gewesenen Ladungen sowie des maßgeblichen Auszugs aus dem Amtsblatt vom 1. August 2018 und lud den Beschwerdeführer ein, Akteneinsicht zu nehmen.

In einer Äußerung vom 17. Februar 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die übermittelten Kundmachungsformen nicht geeignet gewesen wären und damit keine ordnungsgemäße (doppelte) Kundmachung im Sinne der § 107 WRG 1959 iVm § 42 Abs. 1 AVG darstellten. In der Folge wiederholt er sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sind nunmehr unbestritten und können daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Feststellungen, insbesondere zur Frage der möglichen Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, im Gegenstand nicht.

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung der Kundmachung (Amtsblatt-verlautbarung, Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. der Bezirks-hauptmannschaft selbst) bestritten hatte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich von vornherein kein substantielles Vorbringen erstattet hat, etwa weshalb er annimmt, dass die diesbezügliche Feststellungen der belangten Behörde nicht zutreffend wären. Angesichts der aktenmäßig dokumentierten Kundmachungshandlungen hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die entsprechenden behördlichen Schriftstücke mit dem entsprechenden Inhalt und in der - durch entsprechende Anschlagvermerke belegten - Zeit kundgemacht waren. Gleiches gilt für die Amtsblattverlautbarung angesichts des in Kopie vorhandenen Belegexemplars. In seiner Äußerung vom 17. Februar 2020 geht der Beschwerdeführer auf dieses Thema nicht mehr ein, woraus zu schließen ist, dass er seine unsubstantiierte Bestreitung nicht mehr aufrecht hält.

2.2.         Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 21a.

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(…)

§ 103.

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

zu versehen:

(…)

 

d)

Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

(…)

i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2001

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(…)

AVG

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(…)

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(…)

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)

NÖ Gemeindeordnung 1973

§ 42. (…)

(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.    gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.    gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.    der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Gegenständlich liegen zwei gesonderte Beschwerden betreffend zwei verschiedene Bescheide vor. Auf Grund des rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs (mit demselben Ziel beider Beschwerden, nämlich der Beseitigung der inkriminierten wasserrechtlichen Bewilligung) und zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgt die Entscheidung des Gerichts über beide Rechtsmittel unter einem. In beiden Fällen kommt der Frage nach der Parteistellung bzw. der Präklusion des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entscheidende Bedeutung zu.

2.3.2. Offensichtliche Einigkeit herrscht zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer in dem Punkt, dass durch die verfahrensgegenständliche geplante (und mittlerweile bereits begonnene) Grundwassernutzung des C eine Beeinträchtigung der Grundwassernutzungsbefugnisse des Beschwerdeführers an einem Grundstück in der KG *** zumindest möglich war bzw. ist und dass diese Nutzungsbefugnisse dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren über den Antrag des C auch Parteistellung vermittelten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat. Dazu sind die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 und 42 AVG sowie § 107 Abs. 1 WRG 1959 (in der im maßgeblichen Zeitraum der Kundmachung bzw. Verhandlung geltenden Fassung) in den Blick zu nehmen.

2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er im gegenständlichen Fall zu Unrecht nicht persönlich geladen worden sei (und er schon deswegen nicht präkludiert sein könnte), ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (zB VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169; 07.11.2011, 2008/03/0046) entgegen zu halten, wonach die Präklusionswirkung der entsprechend kundgemachten Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG auch jene Parteien trifft, deren persönliche Ladung unterblieben ist, obwohl nach den Verwaltungsvorschriften eine solche erfolgen hätte sollen. Im Übrigen haben Inhaber nicht im Wasserbuch eingetragener Wasserrechte und bewilligungsfrei geübter Nutzungsbefugnisse, wie sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, keinen Anspruch auf persönliche Ladung (vgl. Oberleitner/Berger, WRG4, §107, RZ 3); bedeutete die Verletzungs-möglichkeit einer solchen Befugnis bereits eine „Inanspruchnahme“ jenes Grundstückes, mit dem diese Befugnis verbunden ist, bliebe für eine Ladung (bloß) durch Kundmachung kein Raum.

Sofern also im Gegenstand eine doppelte Kundmachung vorliegt, kam die Präklusion des Beschwerdeführers trotz Unterbleibens einer persönlichen Ladung jedenfalls in Betracht.

2.3.4. Vorauszuschicken ist, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 keine besondere Kundmachungsform normiert, sondern nur unter Nennung von Beispielen die Regelung des §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG inhaltlich wiederholt (VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017).

Das die Argumentation des Beschwerdeführers tragende Element ist die Behauptung, dass im konkreten Fall die von der belangten Behörde gewählten Kundmachungsformen nicht geeignet gewesen wären, weil die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in *** und nicht am (davon ca. 3 km entfernten) Wohnort des Beschwerdeführers in *** erfolgt wäre, weil die Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln sich in einer Entfernung von etwa 20 km von *** befände sowie weil das Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Tulln ihm nicht bekannt sei. Dass die Kundmachung inhaltlich nicht den Anforderungen des AVG entsprochen hätte, dass die Vorbereitungsfrist nicht ausgereicht hätte oder dass auf die Präklusionsfolgen nicht hingewiesen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist Gegenteiliges auf Grund der getroffenen Feststellungen zu den Modalitäten der Verhandlungskundmachung auch nicht anzunehmen. Das vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang (Rechtswid-rigkeit des angefochtenen Bescheides wegen eines Verfahrensmangels) erstattete Vorbringen, die Projektsunterlagen seien mangelhaft, weil die im § 103 Abs. lit. d WRG 1959 genannten Angaben fehlten, wäre schon deshalb nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung des Vorhabens (etwa weil ungenügend konkretisiert) in Frage zu stellen, weil die genannte Bestimmung nur zur Angabe der vorgesehenen, dh beabsichtigten Inanspruchnahme fremder Rechte, verpflichtet (was evidentermaßen gegenständlich in Bezug auf Rechte des Beschwerdeführers nicht zutrifft) und sich aus § 103 Abs. 1 WRG 1959 keine Verpflichtung zur Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen auf Rechte Dritter ableiten lässt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022).

Nach Lehre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 9 und die dort zitierte Literatur) und Rechtsprechung (vgl. VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037) sind die in

§ 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Formen der Verständigung als Kundmachungsformen „geeignet“ im Sinne des § 42 Abs.1 leg. cit.. Das heißt, wenn als erste Kundmachungsform der Anschlag in der Gemeinde gewählt wurde, kommt als zweite Form unter anderem die Verlautbarung in der für amtliche Kund-machungen der Behörde bestimmten Zeitung in Frage und umgekehrt. Gerade ein solcher Fall liegt im Gegenstand vor.

Ein Verständnis, dass ein Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, deren Gebiet mehrere Ortschaften umfasst, nur dann geeignet wäre, wenn sich diese Amtstafel im Wohnort des Beschwerdeführers (oder dem Ort der Lage des Vorhabens) selbst befände bzw. in jeder Ortschaft (wenigstens) eine eigene Amtstafel eingerichtet sein müsste, damit dort für die jeweilige Ortschaft wirksame Kundmachungen angeschlagen werden könnten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Intentionen des Gesetzgebers die – aus der vorge-fundenen Praxis resultierende - Vorstellung zugrunde lag, dass sich die Amtstafel der Gemeinde (der Gesetzeswortlaut verwendet den Singular!) typischerweise beim oder im Gemeindeamt (regelmäßig im „Hauptort“ der Gemeinde) befindet, wie dies auch in

§ 42 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 zum Ausdruck kommt, wonach beim Gemeindeamt jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen ist.

Übrigens stellt eine Entfernung von 3 km (so das Vorbringen des Beschwerde-führers) eine Distanz dar, die mancherorts selbst innerörtlichen Entfernungen nahekommt, sodass von einem fehlenden örtlichen Naheverhältnis keine Rede sein kann.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm das Amtsblatt der Bezirks-hauptmannschaft Tulln „nicht bekannt“ sei, vermag die mangelnde Eignung dieser Kundmachungsform nicht darzutun. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2007, 2006/07/0037, hinzuweisen, welche sich unter anderem mit der Eignung einer Amtsblatt-verlautbarung als Kundmachungsform beschäftigte. Da es sich im gegenständlichen Fall ebenfalls um eine Wasserrechtsangelegenheit und um die Kundmachung im Amtsblatt einer niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft handelt, sind die Überlegungen in jener Entscheidung auf den vorliegenden Fall durchaus übertragbar. Das erforderliche örtliche Naheverhältnis im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (im Gegensatz zum von diesem zu entscheidenden Fall, in dem die Präklusion an einer unterbliebenen Veröffentlichung im Amtsblatt der maßgeblichen Bezirkshauptmannschaft scheiterte) ist demnach hier gegeben (Lage des Vorhabens, des Wohnortes des Beschwerdeführers sowie der Verhandlungsort befinden sich alle im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Tulln, in deren Amtsblatt die Kundmachung erfolgte).

Somit hat die belangte Behörde mit der Amtsblattverlautbarung und der Kund-machung an der Amtstafel jener Gemeinde, in der Wohnort des Beschwerdeführers sowie das Vorhaben liegen, zwei taugliche Kundmachungsformen gewählt, welche geeignet waren, die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG auszulösen, und diese – da die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen unstrittig unterblieben ist – auch ausgelöst haben. Ob die Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde ebenfalls eine geeignete (dritte) Kundmachungsform war, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang § 42 Abs. 1a AVG, der die Tauglichkeit der Internetkundmachung wiederum von einer Kundmachung an der Amtstafel der Behörde abhängig macht).

2.3.5. Der Beschwerdeführer hat sohin im zum Bescheid der Bezirkshauptmann-schaft Tulln vom 30. August 2018, ***, führenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren, weshalb ihm der genannte Bescheid auch nicht zuzustellen war und er nicht berechtigt ist, diesen anzufechten. Anzumerken ist, dass auch die förmliche Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei deren Parteistellung (und damit eine Beschwerdelegitimation) nicht zu begründen vermag (zB VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183).

2.3.6. Die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Tulln vom 30. August 2018, ***, ist daher zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung des Bescheides ist dem Gericht deshalb verwehrt. Da die Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob es sich konkret beim Antrag auf ersatzlose Behebung - im Lichte des Umstandes, dass im Falle dessen Stattgabe der Bewilligungsantrag des C auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auf Dauer unerledigt bliebe - überhaupt um ein zulässiges Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG handelte.

2.3.7. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. Dezember 2019, ***, ist zu erwägen wie folgt:

Die belangte Behörde stützte ihre zurückweisende Entscheidung allein auf die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers in Folge eingetretener Präklusion. Dies bedarf allerdings einer näheren Betrachtung.

2.3.8. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:

§ 17 AVG normiert das Recht der Parteien, Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu nehmen und sich an Ort und Stelle selbst Abschriften anzufertigen oder auf ihre Kosten anfertigen zu lassen. Ein Recht auf Zustellung einer Aktenabschrift resultiert daraus nicht.

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens zu. Allerdings gehören zu den Anspruchsberechtigten hinsichtlich des Rechtes auf Akteneinsicht auch übergangene und präkludierte Parteien (VwGH 15.09.2009, 2004/07/0135; 30.01.2014, 2012/05/0011); dies vor dem Hintergrund, dass auch diese Personen durch die Akteneinsicht in die Lage versetzt werden sollen, zu überprüfen, ob ihnen noch Verfahrensschritte zustehen bzw. ob eine Präklusion überhaupt eingetreten ist. Demnach geht mit einem allfälligen Verlust der Parteistellung das Recht auf Akteneinsicht – anders als die belangte Behörde vermeinte – nicht unter. Diese hätte daher den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht zurückweisen dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war im Falle, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Da nach dem zuvor Gesagten die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht zurückweisen hätte dürfen (sondern die Akteneinsicht gewähren hätte müssen), ist der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos zu beheben.

2.3.9. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unberechtigt. Die unter Spruchpunkten 2. bis 4. erledigten Anbringen des Beschwerdeführers zielen insgesamt auf die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 30. August 2018 bzw. die Versagung der vom Antragsteller C begehrten Bewilligung.

Da diese bereits im Antragszeitpunkt – und umso mehr im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde – rechtskräftig erteilt worden war (da der Beschwerdeführer, wie oben näher dargelegt, seine Parteistellung verloren hatte, die Zustellung an die als einzige von der belangten Behörde als Partei behandelte Person, nämlich den Antragsteller bereits erfolgt war und auch dessen Rechtsmittelfrist bereits längst abgelaufen war), erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers auch im Lichte des § 42 Abs. 3 AVG als verspätet und handelt es sich bei den gegen den Bescheid vom 30. August 2018 gerichteten Anträge um im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache unzulässige Anträge. Diese wären auch einer Partei des Verfahrens nicht (mehr) zugestanden (auch die übergangene Partei könnte zielführend schließlich nur mit Beschwerde gegen den ohne ihre Beteiligung ergangenen Bescheid vorgehen), umso weniger einer präkludierten (ehemaligen) Partei. Sie wurden daher von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Angemerkt sei, dass auch das Wasser-rechtsgesetz einem durch ein Vorhaben Betroffenen keine Antragslegitimation auf Abänderung/Einschränkung bzw. Entzug einer (rechtskräftig erteilten) wasserrechtlichen Bewilligung einräumt, da die für eine solche Vorgangsweise maßgebliche Bestimmung des § 21a WRG 1959 nur bei Widerspruch zu öffentlichen Interessen zur Anwendung gelangt und Dritte in einem derartigen Verfahren weder Parteistellung noch Antragsrecht haben (vgl. VwGH 11. 03.1999, 98/07/0186).

2.3.10. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde des A gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 insofern Folge zu geben war, als die Zurückweisung von Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht ersatzlos zu beheben ist; im Übrigen war der angefochtene Bescheid jedoch zu bestätigen.

2.3.11. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, obgleich beantragt, konnte aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall VwGVG entfallen. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor; weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt diese Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung ab (die Bestreitung der tatsächlich erfolgten Kundmachung hält der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr aufrecht). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

2.3.12. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich das Gericht doch in den entscheidungswesentlichen Fragen auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. eine klare Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; mündliche Verhandlung; Kundmachung; Präklusion; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.50.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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