TE Bvwg Beschluss 2020/2/4 W129 2227345-1

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W129 2227345-2/2E

W129 2227345-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl:

751320703 - 190461034:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl: 751230703 - 190461034, am 05.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen

Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen die die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2019 verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.

4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.01.2020 langte am 10.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom 14.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verspätungsvorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.

6. Mit am 23.01.2020 durch den Rechtsvertreter eingebrachtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. Die prinzipiell zuverlässige und seit Beginn ihrer Tätigkeit vor neun Jahren mit der Fristenkontrolle und Abfertigung betraute Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters habe am 19.12.2020 mehrere Schriftstücke zur Postaufgabe vorbereitet und diese dann auch zur Post gebracht. Die gegenständliche Beschwerde sei aus unbekannten Gründen übersehen worden und liegen geblieben. Am nächsten Tag hat die Sekretärin den Fehler entdeckt und das Schriftstück sogleich bei der Post aufgegeben.

Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl: 751230703 - 190461034, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt.

Der Bescheid wurde am 05.12.2019 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Im Fristenbuch des rechtsfreundlichen Vertreters ist der Familienname der Beschwerdeführerin sowie das Datum "19.12.2019" vermerkt.

Die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters entdeckte am 20.12.2019, dass sie versehentlich das für den 19.12.2019 zur Postaufgabe vorbereitete Schriftstück im Gegensatz zu einigen anderen Schriftstücken am Vorabend liegen gelassen und nicht zur Post gebracht hat.

Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz wurde am 20.12.2019, 12:18 Uhr, der Post übergeben.

Die Beschwerdeführerin übermittelte den Antrag auf Wiedereinsetzung am 23.01.2020 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt und aus ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dem Zustellschein ist eindeutig und gut leserlich zu entnehmen, dass der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 ab Donnerstag, 05.12.2019, beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten und sohin mit diesem Datum durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Dass die - sonst zuverlässige - Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters ihr Versehen in den Vormittagsstunden des 20.12.2019 bemerkte, ist der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A.I.) Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung:

3.2.1.Gemäß § 33 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

3.2.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters in den Vormittagsstunden des 20.12.2019 bemerkte, dass sie das Schriftstück am Vorabend versehentlich nicht zur Post gebracht hat.

Im Fristenbuch ist der Nachname der Beschwerdeführerin mit dem - korrekt eingetragenen - Datum "19.12." vermerkt.

Spätestens mit genannter Entdeckung des Versehens am Vormittag des 20.12.2019 und nach Abgleich mit dem Fristenbuch musste die rechtsfreundliche Vertretung und somit auch die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben, und war zu diesem Zeitpunkt das Hindernis der Unkenntnis dessen jedenfalls weggefallen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 23.01.2020 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit knapp fünf Wochen nach Kenntnisnahme von der Verspätung, weshalb er gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.

3.3. Zu Spruchteil A.II.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.3.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) [...]

§ 17 Zustellgesetz (ZuStG) lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.3.3. Wie festgestellt, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 05.12.2019, durch Hinterlegung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist des § 16 Abs 1 BFA-VG zu laufen begann und demgemäß am Donnerstag, 19.12.2019, die Rechtsmittelfrist endete.

Der am 20.12.2019 der Post übergebene Beschwerdeschriftsatz ist daher verspätet eingebracht worden, weswegen die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Zudem ist in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2227345.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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