TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 I412 1318835-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I412 1318835-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 16.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Der am 12.11.2007 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Rechtsgang zum Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Ihm wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dazu wurden im Erkenntnis vom 09.03.2011, Zl. A11 318835-1/2008, folgende Erwägungen ausgeführt:

"Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage in der Elfenbeinküste derzeit als völlig instabil bezeichnet und jederzeit mit Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Gewaltakten gerechnet werden muss. Die weitere Lageentwicklung ist aktuell nicht abschätzbar; vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere 10.000 Bürger der Elfenbeinküste aus Angst vor bereits aufgeflammten Gewaltakten intern oder über die Landesgrenzen ausgewichen sind, sowie dass seitens der ECOWAS auch eine militärische Intervention zumindest angedacht ist, erachtet der Asylgerichtshof derzeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Falle seiner Rückkehr als gegeben. Diese Erwägungen decken sich auch mit der Empfehlung des UNHCR (UNHCR-Position vom 20.1.2011), wonach Rückführungen von Ivorern aufgrund der völlig instabilen Lage ausgesetzt werden sollten."

2. In den darauffolgenden Jahren stellte der Beschwerdeführer mehrfach Verlängerungsanträge und wurden ihm mit Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. später des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 09.03.2013 (Zl. XXXX), 09.03.2014 (Zl. XXXX), 09.03.2016 (Zl. XXXX) und 09.03.2018 (Zl. XXXX) erteilt.

3. Am 30.01.2018 stellte er knapp eineinhalb Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels neuerlich einen Antrag auf Verlängerung. Am 20.02.2018 wurde er niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde im Zuge der Einvernahme das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste mit Stand 28.02.2017 ausgehändigt.

4. Mit Bescheid vom 10.03.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 09.03.2020. Begründende wurde ausgeführt:

"Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubhaft gewertet werden."

und "Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen." (AS 212).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. XXXX, der ihm mit Erkenntnis vom 09.03.2011 Zahl A11 318.835-1/2008/5E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 09.03.2016 Zahl XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der nunmehr verbesserten und stabilisierten Lage im Herkunftsstaat begründet und weil keine bürgerkriegsähnlichen Zustände mehr vorherrschen. Diese Feststellungen wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018 gestützt und im Bescheid vollständig zitiert.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 11.05.2018 eingebrachte Beschwerde ist aufgrund der mit zwei Wochen falsch angegebenen Rechtsmittelfrist innerhalb offener Frist erhoben und somit rechtzeitig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. A11 318835-1/2008, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil in seinem Fall aufgrund der völlig instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in der Elfenbeinküste und der Möglichkeit der bürgerkriegsähnlichen Gewaltakte ein reales Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt erkannt wurde.

Das genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.

Dem Beschwerdeführer wurde zugleich eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde über Antrag des Beschwerdeführers fünf Mal wiedererteilt. Zuletzt wurde ihm nach Antrag vom 30.01.2018 und niederschriftlicher Einvernahme am 20.02.2018 mit Bescheid vom 10.03.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 09.03.2020 erteilt. Der Bescheid wurde ihm am 12.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Vier Tage später wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die bis 09.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Die mit zuvor angeführtem Bescheid vom 10.03.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung befristet bis 09.03.2020 blieb davon unberührt und ist weiterhin im Rechtsbestand.

Es kann nicht festgestellt werden, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat gegenüber der nur vier Tage zuvor erlassenen Entscheidung geändert bzw. stabilisiert haben soll.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 (A11 318835-1/2008).

Die belangte Behörde begründet die Änderung der Lage im Herkunftsstaat nur knapp damit, dass Verbesserung und Stabilisierung eingetreten seien und keine bürgerkriegsähnlichen Zustände wie in den Jahren 2010/2011 mehr vorherrschen würden.

Es fehlen jegliche Ausführungen und Vergleiche zu den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 getroffenen Feststellungen und Gründen für die damalige Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Im Übrigen steht die angefochtene Entscheidung im eklatanten Widerspruch mit der antragsgemäßen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005, welche nur vier Tage zuvor mit Bescheid erlassen wurde. Darin wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides dasselbe Länderinformationsblatt mit Stand 30.03.2018 beachtlich war, wie im angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Aberkennungsbescheid vom 16.04.2018 nimmt keinen Bezug auf die kurz zuvor ergangene Erteilung der Aufenthaltsberechtigung. Anzumerken ist zudem, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen mit Stand 28.02.2017 nur geringfügig von der im Bescheid angeführten Länderinformation vom 30.03.2018 abweichen würden.

Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich in der äußerst kurzen Zeit von wenigen Tagen eine Änderung ergeben haben soll.

Im Allgemeinen hat die belangte Behörde gar nicht bzw. nicht ausreichend begründet, inwiefern sich die politische, militärische, allgemein menschenrechtliche Lage und die mögliche Bedrohung durch bürgerkriegsähnliche Gewaltakte (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, A11 318835-1/2008, S. 7) in der Elfenbeinküste geändert hat, so dass der Beschwerdeführer nunmehr keiner Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

3.4. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (siehe Bescheid S. 21:

"Die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Ihrem Herkunftsstaat Elfenbeinküste liegen nicht mehr vor wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2011.").

Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 (A11 318835-1/2008) wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der politischen, militärischen, allgemein menschenrechtlichen Lage und der möglichen bürgerkriegsähnlichen Gewaltakte begründet.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass keine Bürgerkriegszustände mehr vorherrschen, ist festzuhalten, dass diese zum einen in Widerspruch mit dem zitierten Länderinformationsblatt steht, indem von regelmäßigen gewalttätigen Vorfällen aus verschiedenen Landesteilen berichtete wird. Zum anderen beschränkt sich die Begründung darauf und wird in keinster Weise auf die weiteren Gründe der politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage eingegangen.

3.5. Zudem lässt die belangte Behörde völlig offen, wie sie nur wenige Tage zuvor zu einer gänzlich anderen Einschätzung kommen konnte und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bis 09.03.2020 gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bejahte.

"Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."

(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt haben, nicht dargetan.

3.6. An dieser Stelle ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem ganz ähnlich gelagerten Fall zu verweisen, wonach ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt (Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bis 09.03.2020, Bescheid vom 10.03.2018) nicht grundlos neuerlich untersucht und entschieden (Aberkennungsbescheid vom 16.04.2018) werden darf. (VfGH 26.09.2012, U140/12: "Im vorliegenden Fall stützt der Asylgerichtshof die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §9 Abs1 Z1 2. Alternative AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) [...] nicht mehr vorliegen". In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen. Mit dem bloßen (bei Wiedergabe des Verfahrensganges erfolgten) Hinweis auf "humanitäre Gründe" und dem diesbezüglichen Verweis auf den Akteninhalt kommt der Asylgerichtshof jedenfalls auch dem Erfordernis, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben muss, nicht nach. Die Entscheidung - die über weite Strecken nur allgemeine Ausführungen enthält und fallbezogene Ausführungen weitgehend vermissen lässt - ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.").

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 betont, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen durch die (im vorliegenden Fall mehrfach) getroffene Entscheidung, die befristete Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung weiter aus, es sei nach dem Gesagten Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels Darlegung und Begründung einer Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.7. Die erkennende Richterin gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Erwähnt sei, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos betrachtet werden kann, da damit eine ohnehin bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgelaufene Aufenthaltsberechtigung entzogen werden sollte. Die nach wie vor geltende und bis 09.03.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung ist damit nicht betroffen und kommt dem Beschwerdeführer damit das Aufenthaltsrecht weiter zu. Die weiter getroffenen Aussprüche verlieren in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Abschiebung, Änderung
maßgeblicher Umstände, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung der Entscheidung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Entziehung, ersatzlose Behebung,
Feststellungsmangel, freiwillige Ausreise, Frist, geänderte
Verhältnisse, Kassation, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Voraussetzungen, Wegfall,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.1318835.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten