Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2213654-2/5E
W168 2213655-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019, Zlen. 1.) 1213638406-181142444/BMI-EAST_WEST, 2.) 1213637300-181142592/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Die BF1 stellte am 27.11.2018 für sich und ihren mj. Sohn die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC- Abfrage ergab das Vorliegen von Asylantragstellungen der BF in Rumänien mit Datum 04.11.2018.
Bei der Erstbefragung gaben die BF zu den Gründen des Verlassens Rumäniens befragt an, dass sie 20 Tage in Rumänien aufhältig gewesen wären. Dort wäre es überall sehr schmutzig gewesen. Sonstige Angaben betreffend Rumänien wurden nicht erstattet.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers von RO richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte daraufhin der Wiederaufnahme der BF gem. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die BF bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde.
Am 09.01.2019 wurde die BF1 niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu Protokoll, dass sie seit drei Jahren Probleme mit der Schilddrüse habe und unter Rheuma leide. Sie sei bereits im Iran behandelt worden und habe neben diesbezüglich auch Medikamente eingenommen. Der Arzt in Österreich habe ihr diesbezüglich Schmerzmittel verschrieben. Der BF2 habe nach dem Tod seines Vaters psychische Probleme gehabt und sei deshalb bei einem Psychotherapeuten in Behandlung gestanden. Er habe Schlafprobleme und sei ängstlich. In Österreich habe sie neben ihrer mitgereisten volljährigen Tochter eine weitere Tochter. Ihre in Österreich aufhältige Tochter habe vor drei Jahren geheiratet und habe sich danach nach Österreich begeben. Sie lebe zwar in XXXX , besuche die BF jedoch regelmäßig. Befragt, was sie zu ihrem Aufenthalt in Rumänien angeben könne, erwiderte die BF1, dass die hygienische Lage schlecht gewesen sei und Polizisten versucht hätten, ihre Tochter zu berühren. Zur Frage, ob sie sich in Rumänien über die Behandlung beschwert hätten, entgegnete die BF1, dass sie lediglich ausgelacht worden seien. Zum Vorhalt, dass Rumänien ihrem Wiederaufnahmeersuchen entsprochen habe und beabsichtigt werde, ihren in Österreich gestellten Antrag zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab die BF1 zu Protokoll, dass sie lieber in Österreich sterben wolle als nach Rumänien zurückzukehren. Ihre in Österreich lebende Tochter habe sich wegen Brustkrebs zwei Operationen unterzogen.
Mit Information der medizinischen Universität XXXX vom 21.02.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich die BF1 derzeit aufgrund des Vorliegens einer schweren suizidalen Krise in stationäre Behandlung in der genannten Universitätsklinik befindet.
Mit Beschluss des BVwG vom 25.02.2019 wurde die aufschiebende Wirkung gem. §17 BFA - VG zuerkannt.
Mit Information des BMI vom 07.3.2019 wurde das BVwG über die Verlegung der BF1 von der Psychiatrie XXXX in die Doppler Klinik in XXXX informiert.
Mit Information vom 11.03.2019 wurde das BVwG über den Beschluss des BG XXXX vom 25.02.2019 hinsichtlich der Unterbringung der BF1 in der psychiatrischen Abteilung der XXXX Universitätsklinik aufgrund des Vorliegens von Suizidalität bis zum 11.03.2019 informiert. Ebenso wurde dem BVwG ein fachärztliches Gutachten vom 24.02.2019 die BF1 betreffend übermittelt, sowie dieses über die Bevollmächtigung des RA Rosenkranz als gewillkürten Vertreter informiert.
Mit Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 11.03.2019 wurde ausgeführt, dass es sich bei den BF um Personen handelt bei denen angenommen werden könnte, dass deren Verfahren bereits in Rumänien negativ entschieden worden wären. Bei einer Rückkehr nach Rumänien würden diese somit nur Folgeanträge stellen könnten, wobei diese nunmehr neuen Gründe vorbringen müssten. Den BF würde somit eine Abschiebung in den Iran drohen. Die Vermeidung des Eingriffes in Art. 3 EMRK wäre nur dann möglich, wenn die rumänischen Behörden garantieren würden, dass den BF in Rumänien ein Verfahren offenstehen würde. Auch wäre auszuführen, dass gem. des AIDA Country Reports zu Rumänien der BF2 in Rumänien keine Schulbildung erhalten würde, es in Rumänien an Ärzten mangeln würde, bzw. dass die BF damit rechnen müssten in Anhaltezentren festgehalten zu werden, wo sie auf ihre Abschiebung warten müssten. Die Anhaltebedingungen würden nicht internationalen Standards entsprechen. Die BF XXXX wäre wie ihre Mutter durch die Ereignisse in Rumänien schwer traumatisiert. Die Minderjährige BF2 wäre somit als unbegleitetes Kind anzusehen. Entsprechende Betreuungseinrichtungen für vulnerable Personen würde es in Rumänien nicht geben. Die besondere familiäre Konstellation mache es unmöglich, dass diese im Zielstaat eine ihren Bedürfnissen entsprechende Behandlung erhalten würden. Eine Schwester der BF würde sich in XXXX aufhalten. Diese würde sich in intensiver Weise um die BF kümmern.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, W168 2213654-1/13E, W168 2213655-1/12E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF1 aufgrund des Vorliegens einer schweren suizidalen Krise in stationärer Behandlung befinde. Aufgrund dieser Information betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes der BF1 habe sich im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachweislich verfahrensrelevant dahingehend geändert, dass aufgrund der gegenwärtig akuten Erkrankung der BF1 und der hieraus resultierenden Notwendigkeit der stationären Aufnahme dieser ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte durch eine Überstellung in den angenommen zuständigen Mitgliedsstaat ohne hierauf bezogene neue und ergänzende Abklärungen mit der erforderlichen Gewissheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der BF1 umfassend abzuklären haben. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen werde das BFA Vorliegen der Überstellungsfähigkeit der BF in den Zielstaat neu zu beurteilen haben. Auch wird BFA wird abzuklären haben, ob bzw. welchen Bedarf die BF an fortgesetzten medizinischen Therapien oder Behandlungen konkret benötigen. Im bejahenden Fall werde das BFA anhand aktueller Länderberichte den Zielstaat betreffend zu beurteilen haben, ob dieserart erforderliche medizinische Leistungen und Therapien, bzw. allenfalls auch die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen, bzw. für Familien mit Kindern auch im Zielstaat entsprechend zur Verfügung stehen würden und wie sich die verfahrensrechtliche Situation der BF bei einer Rückkehr in den Zielstaat gestalte. Ebenso werde das BFA in diesem Zusammenhang abzuklären haben, inwieweit die BF einer besonderen Betreuung durch sich in Österreich aufhältige Personen unabdingbar benötigen.
Am 21.03.2019 wurde ersuchte das BFA die Universitätsklinik um Zusendung der Arztbriefe/Befunde der BF1.
In weiterer Folge wurden eine Aufenthaltsbestätigung des Uniklinikums vom 19.03.2019 über einen stationären Aufenthalt der BF1 vom 08.03.2019 bis auf weiteres, ein Aufnahmedekurs des Uniklinikums vom 08.03.2019 mit der Aufnahmediagnose: "Suizidale Krise im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ausgelöst durch eine psychosoziale Belastungssituation" sowie einer medikamentösen Therapieempfehlung, ein Verlaufsdekurs vom 11.03.2019 mit dem psychopathologischen Status "depressiv, lustlos, im Affekt weinerlich, verzweifelt, affektstarr, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich deutlich eingeschränkt, formal gedanklich kohärent...", ein Wochendekurs vom 15.03.2019, wonach keine Distanzierung von akuter Suizidalität bestehe und akute Selbstgefährdung vorliege, ein Verlaufsdekurs vom 18.03.2019, ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 08.03.2019 mit den Entlassungsdiagnosen "akute Belastungsreaktion, akute depressive Episode ohne psychotische Symptome, arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Arthritis rheumatoide", mehrere Laborbefunde, EKG vom 17.02.2019 sowie ein MRT des Schädels vom 25.02.2019, ein Entlassungsbrief eines Uniklinikums vom 25.03.2019 mit den Hauptdiagnosen " rezidivierend depressive Störung", "gegenwärtig schwere depressive Episode" in Vorlage gebracht. Begründend wurde im Entlassungsbrief vom 25.03.2019 ausgeführt, dass die BF1 am 25.03.2019 klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert gewesen sei. Sie habe auf eigenen Wunsch entlassen werden können und zum Entlassungszeitpunkt habe keine akute Selbst-oder Fremdgefährdung bestanden.
Aus einem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines gerichtlich-zertifizierten Sachverständigen vom 10.04.2019, beim BFA am 26.04.2019 eingelangt, wurde ausgeführt, dass sie zu Rumänien befragt angegeben habe, dort schlecht behandelt worden zu sein, eine etwaige Misshandlung sei jedoch verneint worden. Die Stimmung der BF1 sei gedrückt, der Antrieb gemindert, die Affekte verflacht. Es bestehe eine vermehrte Weinerlichkeit und Traurigkeit, eine suizidale Einengung sei aktuell jedoch nicht vorliegend. In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Status sowie unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung, aber auch unter Zuhilfenahme der Symptomliste für eine chronische Belastungsstörung lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht diagnostizieren. Im Status zeige sich ein depressiv verfärbtes Zustandsbild mit einem verminderten Antrieb und abgeflachten Affekten, eine suizidale Einengung sei aktuell nicht feststellbar. Die BF1 leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion. Eine Weiterführung der medikamentösen Therapie, auch im Falle einer Abschiebung in die Heimat oder in ein anderes Land, sei daher anzuraten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Fall einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die BF1 aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Eine Abschiebung mit medikamentöser Therapie sei daher möglich.
In einer neuerlichen Einvernahme vom 06.05.2019 führte die BF1 vor dem BFA aus, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob es sich seit dem Gespräch mit einem Arzt am 10.04.2019 Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand ergeben hätten, erklärte die BF1, dass sie sich seit Absetzung der Medikamente schlechter fühle. Zur Frage, wieso sie aufgehört habe, die Medikamente zu nehmen, entgegnete die BF1, dass diese bereits aufgebraucht gewesen seien und sie erst heute neue Medikamente erhalten habe. Auf Vorhalt, dass sie bereits 20 Tage keine Medikamente eingenommen habe und befragt, weshalb sie nicht zum Arzt gegangen sei, erwiderte die BF1, dass es keinen Dolmetscher gegeben habe. Auf die Frage, ob sich seit der letzten Einvernahme am 09.01.2019 Veränderungen am Gesundheitszustand seines Sohnes ergeben hätten, brachte die BF1 vor, dass es ihm mittlerweile bessergehe. Zum Vorhalt, dass ihrer Überstellung nach Rumänien bei Weiterführung der medikamentösen und antidepressiven Therapie nichts entgegenstehe, gab die BF1 an, dass sie dort nicht zurechtkommen könne, da bereits einiges vorgefallen sei. Befragt, ob sie eine Stellungnahme dazu abgeben wolle, dass die Fortsetzung ihrer medikamentösen Therapie auch in Rumänien gewährleistet sei, entgegnete die BF1, dass die Behauptungen und die Länderfeststellungen nicht richtig seien, da sie selbst geschubst und an der Wirbelsäule verletzt worden sei. Die prekären hygienischen Verhältnisse habe sie bereits bei der letzten Einvernahme gerügt. Zudem sei sie vom rumänischen Schlepper erpresst worden, ihm eine Summe in Höhe von 2000,- Euro zu zahlen. Ihr Sohn habe sich in Österreich bereits eingewöhnt, weshalb sie ihn nicht aus einem sicheren Umfeld herausreißen wolle. Auf Vorhalt, dass Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, entgegnete die BF1, dass sie auf gar keinen Fall nach Rumänien zurückgehen könne, da sie in Österreich die Unterstützung ihrer Tochter habe und in Rumänien alleine nicht zurechtkomme. Zur Frage, ob es weitere Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstehen würden, erklärte die BF1, dass ihr Sohn bereits wegen des Verlustes seines Vaters psychische Probleme gehabt habe und deswegen die Unterstützung durch seine Schwester benötige. Zudem könne sie ihrem Sohn eine weitere Überstellung nach Rumänien nicht zumuten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2019 wurde ein Ambulanzbericht vom 03.05.2019 mit den Diagnosen "rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode" und einer medikamentösen Therapieempfehlung vorgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 über eine Zustandsverschlechterung berichte, seitdem sie ihre Medikamente nicht mehr einnehme und seither unter Schlafstörungen leide. Sie verneine jedoch klar und deutlich suizidale Absichten. Zudem wurde ein Entlassungsbrief vom 25.03.2019 über einen stationären Aufenthalt vom 08.03.2019 bis zum 25.03.2019 mit den Hauptdiagnosen rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode sowie arterielle Hypertonie, rheumatoide Arthritis und milde Hypercholesterinämie in Vorlage gebracht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass zum Entlassungszeitpunkt keine akute Selbst-oder Fremdgefährdung bestanden habe und die BF1 am 25.03.2019 klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert gewesen sei.
Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 15.05.2019 wurde ausgeführt, dass die BF besonders schutzbedürftig seien. Die BF1 sei in hohem Ausmaß traumatisiert und leide unter einer Anpassungsstörung aufgrund von sexueller Gewalt. In gesamtschauender Betrachtung sei eine Überstellung der BF nach Rumänien unmenschlich, insbesondere, da sich die Tochter der BF1 um ihre Familie kümmere. Die medizinische, psychiatrische, soziale Versorgung der BF sei in Rumänien nicht gegeben, weil es für Frauen keine geschützten Unterkünfte gebe. Abgesehen davon würden in Rumänien keine Existenzmöglichkeiten bestehen. Der Stellungnahme wurden mehrere Dokumente, insbesondere ein Konventionspass und Lohnzettel der Tochter der BF1 sowie ihrem Ehemann in Vorlage gebracht.
In einer weiteren Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF am 21.05.2019 wurde vorgebracht, dass die BF nicht die finanziellen Mittel hätten, um selbst ein psychologisches Gutachten zu finanzieren. Beantragt wurde die Einholung eines psychologischen/sozialpädagogischen Gutachtens (zur Feststellung der engen Beziehung zwischen dem BF2 und seiner Schwester bzw. seinem Schwager).
Mit Bescheiden vom 23.05.2019 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig.
Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen zu Rumänien:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
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IGI - Generalinspektorat für Imsmigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
1. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).
Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).
Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).
Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).
Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).
Quellen:
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AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 19.12.2017
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,
http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017
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AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017
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Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,
http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017
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Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:
România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
Begründend wurde in den Bescheiden festgestellt, dass die BF1 seit drei Jahren an Rheuma und einem Schilddrüsenproblem leide. Sie sei diesbezüglich bereits im Iran in Behandlung gewesen. Nach Rettungstransport ins Krankenhaus zur weiteren Abklärung habe die BF1 Suizidgedanken geäußert und sei daher in weiterer Folge stationär aufgenommen worden. Sie habe sich sodann von 18.02. bis 08.03.3019 und danach bis 25.03.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Am 25.03.2019 sei die BF1 auf eigenen Wunsch und ohne bestehende akute Selbst-oder Fremdgefährdung aus der stationären Behandlung entlassen worden. Einem eingeholten neurologisch-psychiatrischem Gutachten sei zu entnehmen, dass die BF1 an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Anpassungsstörung mit einer leicht-bis mittelgradigen depressiven Reaktion leide und aufgrund ihres derzeitigen Zustandes und Krankheitsbildes von einer längerdauernden Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei. Die Weiterführung der medikamentösen Therapie sei auch im Falle einer Abschiebung von medizinischer Seite anzuraten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass die BF1 aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Die Weiterführung einer medikamentösen, antidepressiven Therapie im Ankunftsland sei erforderlich. Eine Abschiebung sei mit Weiterführung der medikamentösen Therapie möglich. Dass es sich bei den von der BF1 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden aktuell um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handle, könne bereits daraus abgeleitet werden, da die untersuchenden Ärzte keine weiteren Schritte wie die Einweisung in ein Krankenhaus gesetzt hätten. Im Übrigen sei die BF1 den Feststellungen im Sachverständigengutachten zu ihrem Gesundheitszustand in der angegebenen Stellungnahme in keiner Form entgegengetreten und seien diese daher als unstrittig anzusehen. Der BF2 leide den Angaben seiner Mutter zufolge seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2014 an psychischen Problemen. Er sei diesbezüglich bereits im Iran in Behandlung gewesen. Auch habe der BF2 laut medizinischer Befunde bereits im Iran eine psychiatrische Behandlung gehabt. Aus den Befunden der BS West würden weiters Einschlafprobleme und ein Reizhusten bzw. oberer Luftwegs-Infekt hervor, welcher medikamentös behandelt worden sei. In der Einvernahme vom 06.05.2019 habe die BF1 angegeben, dass es dem BF2 im Vergleich zur Einvernahme vom 09.01.2019 besser gehe. Der bestehende Ärztemangel in staatlichen Unterbringungszentren werde in den staatlichen Zentren durch NGOs, konkret genannt die ICAR Foundation abgedeckt. Da im Fall der BF aufgrund der Zustimmung Rumäniens gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-Verordnung von einem laufenden Verfahren auszugehen sei, bestehe für die BF das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie kostenlose medizinische Versorgung. Die vom Vertreter in der Stellungnahme vom 15.05.2019 angeführten, subjektiven Ausführungen und auch nur subjektiv und punktuell durchgeführten Erhebungen zu ihrer Situation, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien, seien daher nicht geeignet, die objektiv und ausgewogen erstellten Länderberichte der Behörde zu widerlegen. Abschließend sei anzuführen, dass sich die BF eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ersteinreise in Rumänien lediglich 20 Tage dort aufgehalten hätten, womit sich die Erfahrungen mit dem rumänischen Staat relativieren würden. Die volljährige Tochter der BF1 bzw. Schwester des BF2 sei in Österreich asylberechtigt und lebe mit ihrem ebenso asylberechtigten Ehemann seit 08.02.2016 in Österreich. Ein gemeinsames Familienleben mit der volljährigen Tochter bzw. Schwester habe seit drei Jahren nicht mehr bestanden, der Kontakt sei lediglich über Telefonate und Internet aufrechterhalten worden. Zu Rumänien befragt, habe die BF1 vorgebracht, in Rumänien nicht wie Menschen behandelt worden zu sein. Sie wolle keinesfalls nach Rumänien zurückkehren, da sie noch Schulden bei einem rumänischen Schlepper habe.
In einer gegen die Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF2 als unbegleitetes minderjähriges Kind zu qualifizieren sei, weil sowohl seine Schwester als auch seine Mutter schwer belastet seien. Aus diesem Grund sei für ihn der Kontakt mit in Österreich aufhältigen Schwester und deren Ehemann für seine Entwicklung äußerst wichtig. Hinzu komme, dass die medizinischen Probleme der BF auch für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK Bedeutung haben könnten. In Rumänien sei die Familieneinheit der BF nicht gewährleistet, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der BF2 den Herausforderungen als junger Asylwerber nicht gewachsen sein werde und das Kindeswohl gefährdet sei. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In einer Stellungnahme zur Beschwerde am 12.06.2019 wurde vom BFA vorgebracht, dass die Obsorge des BF2 zu keinem Zeitpunkt durch staatliche Stellen bzw. Dritte wahrgenommen worden sei. Da sowohl die Mutter als auch die Schwester gleichlautende Entscheidungen erhalten hätten, liege kein Eingriff in das Kindeswohl oder eine Verletzung der EMRK vor. Dem BF2 bzw. dessen rechtsfreundlichem Vertreter sei vor Bescheiderlassung ausreichend Zeit gegeben, um eine begründete Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben, welche auch genutzt worden sei. Der BF2 befinde sich nach wie vor in einer GVS Unterkunft und beziehe vollumfänglich Grundversorgungsleistungen. Die Obsorge liege nach wie vor bei der leiblichen Mutter. Änderungen im Privat/Familienleben bzw. dem Gesundheitszustand der BF würden in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht werden und seien auch sonst nicht ersichtlich.
Am 30.07.2019 wurden die Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, reisten von der Türkei kommend über Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Die BF1 stellte nachweislich für sich und den BF2 am 04.11.2018 in Rumänien und in der Folge am 27.11.2018 in Österreich, jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Am 29.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden unter keinen akut lebensbedrohlichen schweren Krankheiten, bzw. stehen nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung die nur in Österreich durchgeführt werden kann.
Aufgrund der Länderinformationen zu Rumänien ist festzustellen, dass in diesem Mitgliedsstaat die Unterbringung, die allgemeine Versorgung, bzw. auch insbesondere die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis auch für die BF konkret zugänglich sind. Eine Überstellung der BF in Bezug auf den Gesun