TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 W125 2225999-1

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W125 2225999-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste spätestens am 27.10.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach versuchter unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach Einreiseverweigerung durch die Bundespolizeiinspektion XXXX am 28.10.2019 um XXXX Uhr von der deutschen Bundespolizei nach Österreich übernommen. Da er kein gültiges Reisedokument mit sich führte, wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur weiteren fremdenrechtlichen Bearbeitung in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass zu seiner Person ein Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Rumänien vom 10.10.2019 vorliegt.

2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2019 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG und § 57 Abs 1 AVG angeordnet.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2019 ein auf Art 18 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 24 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 1.11.2019 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer noch in einem laufenden Asylverfahren befinde ("...his application is still under examination").

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.2019, Zl L510 2224953-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.10.2019 als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft ab 29.10.2019 für rechtmäßig erklärt und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt berechtigten Grund zur Annahme gehabt habe, der Beschwerdeführer werde sich bis zu seiner Überstellung den Behörden entziehen. Als Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr wurden insbesondere die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen während seiner Anhaltung herangezogen. Demnach habe er erklärt, zwar einen Asylantrag in Rumänien gestellt zu haben, sich dem Asylverfahren aber bereits wenige Tage später durch Weiterreise entzogen zu haben, um einen weiteren Asylantrag in Deutschland zu stellen. Obwohl ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden sei, habe er darauf beharrt, im Fall einer Entlassung in seinen Zielstaat Deutschland weiterreisen zu wollen.

6. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 7.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu diesem Antrag erfolgte am 8.11.2019 die Erstbefragung im Anhaltezentrum XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe seinen Herkunftsstaat etwa 15 Monate vor seiner Asylantragstellung in Österreich verlassen, habe sich über den Iran in die Türkei begeben, wo er sich etwa sieben Monate aufgehalten habe, und sei anschließend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn kommend in sein Zielland Österreich gelangt. Betreffend seinen Aufenthalt in Rumänien, gab er auf Nachfrage an, sich nicht über das Land beschweren zu können, er habe aber dort nicht bleiben wollen. In keinem der durchgereisten EU-Länder habe er um Asyl angesucht.

In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verneinte er die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten und merkte an, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.

7. Am 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsberaters unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab insbesondere an, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine bereits gemachten Angaben im Zuge der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen. Ergänzend zu diesen führte er aus, in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz keine Verwandte zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis respektive eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe einen Freund in XXXX .

Befragt, was einer geplanten Überstellung nach Rumänien entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, keinesfalls dorthin zurück zu wollen. Er sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Außerdem habe er sich im Rahmen der Festnahme durch die Polizei auf die sehr kalte Straße legen müssen und die Polizei habe ihnen die Waffe entgegengehalten, als sie sich bewegt hätten. In der Unterkunft sei es zu Streitigkeiten gekommen, im Zimmer sei geraucht worden und es sei unmöglich gewesen zu schlafen, weil "kleine Tierchen" in den Betten gewesen seien. Ärztliche Behandlung hätten nur Personen erhalten, die die Sprache beherrscht hätten. Der Beschwerdeführer habe nur wenig Geld zur Verfügung gehabt habe, um Essen zu kaufen. Auch habe er sich in Rumänien am Abend nicht auf die Straße getraut, aus Furcht ausgeraubt zu werden.

Nach Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer gefragt, warum er diese Umstände nicht schon damals angegeben habe. Darauf antwortete er: "Ich wurde gefragt, ob ich gequält wurde. Ich sagte, nein ich wurde nicht gequält".

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen (unkorrigiert):

"1. ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

2. DUBLIN-RÜCKKEHRER

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

1. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

2. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

3. Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

-

VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

3. NON-REFOULEMENT

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

4. VERSORGUNG

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

-

IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017

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JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system,

https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

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VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

4.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

5. SCHUTZBERECHTIGTE

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).

Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).

Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019"

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK darstelle.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.11.2019 durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichen würden, um eine drohende Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte konkret ausschließen zu können. Insbesondere sei eine notwendige Einzelfallprüfung trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten miserablen Zustände des rumänischen Asylverfahrens unterblieben und hätte jedenfalls eine drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan überprüft werden müssen. Moniert wurde zudem die Qualität der herangezogenen Länderberichte, welche die aktuelle Kritik am rumänischen Asylwesen verharmlosen würden. Unter Berücksichtigung der Berichte von USDOS und IRIN und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf dem Luftweg nach Bukarest überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste spätestens am 27.10.2019 illegal nach Österreich ein und wurde, nachdem ihm am 28.10.2019 die Einreise nach Deutschland verweigert worden war, in der Folge von der deutschen Polizei an die österreichischen Behörden übergeben. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er gemäß § 39 FPG festgenommen und in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum verbracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2019 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Eine diesbezügliche inhaltliche Entscheidung ist noch offen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, dem die rumänische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 1.11.2019 ausdrücklich zustimmte.

Zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2019 in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Am 7.11.2019 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Rumänien nicht behandelbar sind.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, der Einreiseverweigerung, der Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland, der Festnahme, der Schubhaftverhängung sowie Bescheiderlassung gemäß § 57 AsylG und § 61 FPG ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung betreffend die EURODAC-Treffermeldung, das durchgeführte Konsultationsverfahren und die erfolgte Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer noch während der Prüfung des Antrages beziehungsweise während des laufenden Verfahrens aus Rumänien ausgereist ist, ergibt sich zudem aus der ausdrücklichen Erklärung der rumänischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat hierbei neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systematische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen und war seine Glaubwürdigkeit aufgrund sich widersprechender Aussagen zweifellos gemindert. Hatte der Beschwerdeführer noch während seiner Erstbefragung angegeben, keinerlei Beschwerden betreffend Rumänien vermerken zu können, so revidierte er dies in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er schließlich Mängel hinsichtlich Unterbringung und (medizinischer) Versorgung sowie Probleme mit der Polizei geltend machte. Da der Beschwerdeführer schon die Möglichkeit gehabt hätte, derartige Probleme in der Erstbefragung geltend zu machen, erscheinen die erst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezählten Mängel in Rumänien wenig glaubhaft und es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen zuletzt gemachten Aussagen bloß versuchte, damit einer Überstellung nach Rumänien entgegenzuwirken. Dass er in Rumänien tatsächlich konkreten Gefahren seine Person betreffend ausgesetzt war, ist hingegen nicht anzunehmen.

Darüber hinaus vermochten auch andere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellten. So verneinte er bei der Erstbefragung eine Asylantragstellung in Rumänien, was jedoch klar dem im Akt einliegenden EURODAC-Treffer sowie der ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers widerspricht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung noch erklärt hatte, einen Asylantrag in Rumänien gestellt zu haben sowie im Falle einer XXXX in sein Zielland Deutschland weiterreisen zu wollen, was mit seinen später gemachten Aussagen ebenfalls klar im Widerspruch steht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der Aktenlage. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Rumänien nicht behandelbar sind, dargetan.

Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basiert ebenfalls auf seinen eigenen Angaben und auf der vorliegenden Aktenlage. Das Bestehen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem von ihm erwähnten Freund in XXXX wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aufgrund des nur sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist Gegenteiliges auch nicht anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers jedenfalls in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO begründet: Rumänien ist nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das rumänische Staatsgebiet in das inhaltliche Verfahren eingestiegen und hat betreffend den dort am 10.10.2019 gestellten Antrag in der Folge bereits mit dem inhaltlichen Verfahren begonnen. Dies bedeutet - ungeachtet einer anderen Rechtsgrundlage - jedenfalls einen Selbsteintritt Rumäniens gemäß Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO und wurde Rumänien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, und der Beschwerdeführer, während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Antrag gestellt hat. Rumänien hat gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erteilt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass Art 18 Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei, ist zu entgegnen, dass in einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 18 Dublin III-VO eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18).

Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Art 17 Abs 2 Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:

Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art 10 Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewog

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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