TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W145 2201608-1

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

ASVG §412e
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §194

Spruch

W145 2201608-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwalts XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 15.06.2018, VSNR/Abt.: XXXX , wegen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG gemäß § 412e ASVG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.02.2018, eingelangt am 23.02.2018, einen Antrag, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) möge gegenüber dem Antragsgegner XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: OF) gemäß § 412e ASVG und gemäß § 194 GSVG feststellen, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, zu XXXX , von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen.

Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien sei zwischen der BF und OF ein Rechtsstreit auf Zahlung von EUR 27.935,63 brutto abzüglich EUR 2.256,- und die Verpflichtung, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem OF binnen 14 Tagen Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des ins Verdienen gebrachten Entgelte für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses von 08.10.2008 bis 09.05.2016 auszustellen, anhängig.

OF habe vorgebracht, er sei bei der Beklagten vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 als Angestellter beschäftigt gewesen. Die BF habe das Klagevorbringen bestritten und u.a. vorgebracht, OF habe ausdrücklich keinen Angestelltendienstvertrag haben wollen. Er habe sich auch nicht bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet.

Mit Urteil vom 23.08.2017, XXXX habe das Erstgericht u.a. 2.) zu Recht erkannt:

"(...) 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 27.935,63 brutto abzüglich EUR 2.256,- netto samt 8,58 % Zinsen (...) binnen 14 Tagen zu zahlen. (...)"

Das Erstgericht sei zu der Beurteilung gekommen, dass das Vertragsverhältnis als echter Dienstvertrag zu beurteilen sei. Die BF habe rechtzeitig Rekurs und Berufung erhoben.

2. Mit Bescheid vom 15.06.2018 sprach die SVA wie folgt über die Anträge aus:

"Die Anträge,

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft möge gegenüber dem AG gemäß § 412e ASVG und gemäß § 194 GSVG feststellen, dass der AG in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen ist;

2. von der Einleitung des Verfahrens ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Althanstraße 3945, 1090 Wien, zu XXXX , zu verständigen.

werden zurückgewiesen."

Begründend führte die SVA im Wesentlichen aus, das Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG beziehe sich hierbei auf die versicherte Person; für den Antragsgegner hätten weder im antragsgegenständlichen Zeitraum GSVG-Versicherungszeiten bestanden. Nach § 412e ASVG könne ein Antrag auf Versicherungszuordnung nur dann eingebracht werden, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit bereits dem GSVG zugeordnet gewesen sei (der Versicherte sohin bei der SVA pflichtversichert gewesen sei). Die Prüfung auf Antrag soll der versicherten Person bzw. ihrem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, die - womöglich fragliche - Versicherungszuordnung nach dem GSVG jederzeit überprüfen zu lassen, um einer allfälligen anderslautenden Feststellung im Zuge einer GPLA vorzeitig zu begegnen und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen (Erl RV 1613 BlgNR XXV.GP, 2). Eine mangelnde Rechtssicherheit im Sinne des SV-ZG könne daher nur dann bestehen, wenn die Versicherungszuordnung der für den Auftraggeber ausgeführten Tätigkeit zum GSVG ohne vorgeschaltetes (Zuordnungs-)Verfahren vorgenommen worden sei. Da im gegenständlichen Fall weder eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege noch im prüfrelevanten Zeitraum (08.10.2008 bis 09.05.2016) vorgelegen sei, sei eine Prüfung auf Antrag nicht vorgesehen.

Weiters sei immer nur die Versicherung der "versicherten Person", nicht jedoch jene des Auftraggebers, wesentlich. Die Versicherungszuordnung des Auftraggebers könne schon daher nicht ausschlaggebend für die Antragslegitimation sein. Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes lediglich natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die Antragstellerin eine GmbH sei und somit eine juristische und nicht eine natürliche Person, sei eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG für den Auftraggeber jedenfalls ausgeschlossen.

Der Antragstellerin komme somit kein Recht zu, eine Prüfung der Versicherungszuordnung nach § 412e ASVG zu beantragen, daher sei der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Da somit eine Einleitung des Verfahrens unterblieben sei, sei auch von einer Verständigung des Arbeits- und Sozialgerichts abzusehen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Begründung der belangten Behörde, dass sie im vorliegenden Fall nicht zuständig sei, weil immer nur die Versicherung der versicherten Person, nicht jedoch des Auftraggebers, wesentlich sei, sei nicht zutreffend.

Gemäß § 194b GSVG hat der Versicherungsträger die § 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Nach § 412e ASVG kann die versicherte Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung können die allgemeinen Auslegungsregeln des § 6 ABGB als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverhältnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden (vgl. RIS-Justiz, RS0008764).

Dass im vorliegenden Fall die Auftraggeberin eine GmbH und somit eine juristische Person ist, könne diese an einer Antragstellung nicht hindern, weil § 412e nur vom Auftraggeber spreche und bereits die wörtliche Auslegung eine juristische Person als Auftraggeber und demnach als Antragsteller nicht ausschließe.

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz sei ab 01.07.2017 in Kraft getreten. Da die Antragstellerin selbständige Unternehmerin sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 2 GSVG gegeben. Die Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner OF in der Zeit vom 08.10.2008 bis 09.05.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit vorgelegen sei, obliege daher ausschließlich der belangten Behörde.

Mit 01.07.2017 trat das neue Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung nach dem § 412aff ASVG sowie § 194b GSVG und § 182a BSVG gemäß Art. l Z 2 und Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 3 707 ASVG, § 367 GSVG und § 360 BSVG in Kraft. Es beziehe sich entsprechend dem Zweck dieser Normen auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Die Rechtsprechung, dass das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, eine solche Entscheidung aber noch nicht vorliegt, diese Frage selbständig zu lösen hat und dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wie hier etwa einem Sozialversicherungsträger zu entscheiden ist (vgl. RIS-Justiz, RS0109294), sei überholt.

Die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid war daher rechtlich verfehlt.

4. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

OF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 08.10.2008 bis 09.05.2016 für die BF tätig.

In diesem Zeitraum bestand für OF keine Anmeldung zur SVA, die durchgeführt wurde und keine Zuordnung zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zur Nichtanmeldung des OF ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung der SVA vom 23.07.2018, aus der hervorgeht, dass OF von 01.01.2002 bis 31.12.2002, vom 20.03.2003 bis 30.09.2006 in der Kranken- und Pensionsversicherung (GSVG) und von 20.03.2003 bis 30.09.2006 in der Unfallversicherung (ASVG) versichert war. Dies entspricht auch dem gemeinsamen Parteienvorbringen, denn im Antrag vom 20.02.2018 verwies die BF auf ihr Vorbringen im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX , dass sich OF nicht bei der gewerblichen Sozialversicherung angemeldet habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017, lauten auszugsweise:

"Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

§ 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017, lauten auszugsweise:

"Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e)

Versicherungszuordnung auf Antrag

§ 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden."

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG des OF im Antragszeitraum festgestellt werde.

§ 412e ASVG geht zunächst vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG aus. Das ist insofern nicht wörtlich zu nehmen, weil diesfalls nichts zu überprüfen wäre. Gemeint ist, dass die versicherte Person eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG angemeldet haben muss, die auch durchgeführt wird (mit Verweis auf § 412a ASVG, Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412e ASVG, Rz 1, Stand 1.7.2018)

Alle drei Ziffern des § 412a setzen - explizit oder implizit - das Vorliegen bzw die Durchführung oder Anmeldung zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG voraus. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG kann nicht gemeint sein, weil es diesfalls nichts zu überprüfen gäbe. Gemeint ist, dass eine solche Pflichtversicherung angemeldet wird oder durchgeführt wird. Nicht erfasst sind daher alle Fälle, in denen eine solche (Anmeldung zur) Pflichtversicherung nicht vorliegt (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412a ASVG Rz 12).

Der SVA ist weiters zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass § 412e ASVG an das "Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG" der versicherten Person und nicht des Auftragsgebers anknüpft. Das Vorbringen der BF, sie selbst sei selbständige Unternehmerin und die Zuständigkeit der SVA gemäß § 2 GSVG daher gegeben, geht somit ins Leere.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bestand für OF bestand im Zeitraum 08.10.2008 bis 09.05.2016 keine Anmeldung, die durchgeführt wurde und keine Zuordnung zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG. OF war sohin nicht bei der SVA pflichtversichert. Die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung des Versicherten- in diesem Fall auf Antrag des Auftraggebers- gemäß § 412e ASVG liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Weiters hat die SVA mangels Einleitung eines Verfahrens zurecht davon abgesehen das Arbeits- und Sozialgericht zu verständigen und erübrigt sich dies.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Feststellungsantrag, Pflichtversicherung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2201608.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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