TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 I401 2182971-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §114 Abs4
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2182971-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.11.2017, Zahl: [575656506 + 170276330], zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 20.12.2011 mit seiner damaligen ungarischen Ehefrau legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt Oberösterreich festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29.03.2017 zur beabsichtigen Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen für den Fall einer Verurteilung, Stellung zu nehmen sowie seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Des Weiteren wurden ihm die für seinen Herkunftsstaat relevanten Länderfeststellungen zugestellt.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.11.2017 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe. Er habe am 24.08.2011 in Ungarn geheiratet und sei vier Monate später zusammen mit seiner Frau nach Österreich gekommen. Zunächst habe er einen Daueraufenthalt erhalten und - nach Scheidung seiner Ehe - sei ihm ein bis 19.04.2017 gültiger Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt worden. Auf Grund seiner Inhaftierung habe er seinen Aufenthaltstitel nicht verlängern können. Er lebe seit 2011, somit seit sechs Jahren in Österreich.

Sein Onkel, seine Tante und deren fünf Kinder würden in Wien leben. Mit dieser Familie stehe er im regelmäßigen Kontakt. Von seinem Onkel werde er des Öfteren finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in einer Beziehung mit Basma F, die asylberechtigt sei und in Wien lebe. Sobald er aus seiner Haft entlassen werde, wolle er sich gemeinsam mit seiner Freundin eine Zukunft in Österreich aufbauen. Er habe sich von Beginn an bemüht, sich in Österreich zu integrieren; er habe sofort nach seiner Einreise, begonnen zu arbeiten und sei fünf Jahre unselbständig erwerbstätig gewesen. Er habe selbständig in der Arbeit die deutsche Sprache erlernt.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine Rückkehr nach Ägypten sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig schwer verletzen würde, nicht teilen, so möge es zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes herabsetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er reiste am 20.12.2011 mit seiner damaligen ungarischen Ehefrau legal in das Bundesgebiet ein. Seine Ehe wurde am 09.12.2015 in Wien geschieden. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.

Am 19.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit bis 19.04.2017 erteilt.

In Österreich wohnen der Onkel sowie die Tante des Beschwerdeführers und deren fünf Kinder. Mit diesem steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.

Er führt eine Beziehung mit Basma F.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Straffälligkeit bei verschiedenen Dienstgebern unselbständig tätig, und zwar - mit Unterbrechungen - in der Zeit vom 18.04.2012 bis 20.11.2013 als Arbeiter, (zeitlich teilweise überlappend) vom 07.11.2013 bis 08.06.2016 als Angestellter sowie vom 16.01. bis 24.04.2017 als geringfügig beschäftigter Angestellter. In der Zeit vom 02.08.2016 bis 23.02.2017, am 08.03.2017 und vom 01.04. bis 17.04.2017 erhielt er Arbeitslosengeld.

Er ist in Österreich vorbestraft:

Mit dem am 13.11.2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens der Schlepperei von mindestens drei Fremden nach § 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2 und § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Bei der Bemessung der Strafe wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen Tatsachengeständnis als mildernd, erschwerend die Mehrfachqualifikation der Begehung in Bezug auf drei Personen und die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewertet.

Der Beschwerdeführer reiste am 25.10.2018 freiwillig nach Ägypten aus.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Feststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, stützen sich auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Eine Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Ägypten ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Strafregister und Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Erhebungen steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und wurde dies von ihm im Rahmen seiner Beschwerde nicht bestritten. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und des Arbeitslosenbezuges fußen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 23.07.2019.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde.

Die strafgerichtliche Verurteilung geht auf einen Auszug aus dem Strafregister und das sich im erstinstanzlichen Akt befindenden Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.04.2017 zurück.

Dass der Beschwerdeführer am 25.10.2018 freiwillig nach Ägypten ausreiste, ergibt sich einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.07.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Ägypten ist keine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen. Es wurde vom Beschwerdeführer auch keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aber nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Das ist nach Abs. 4 Z 1 dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Demnach sind bei strafgerichtlichen Urteilen konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten erforderlich (VwGH 28.03.2012, 2009/22/0229, mwN).

Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme der Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen. Dabei ist aber auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen. Die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung reicht für die genannte Annahme nicht (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161).

Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.04.2017, welches 13.11.2017 in Rechtskraft erwuchs, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Einer derartigen strafbaren Handlung ist bei der Beurteilung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein besonderes Gewicht beizumessen. Als besonders negativ ist dabei zu bewerten, dass der Beschwerdeführer diese Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging und die Schlepperei mindestens drei geschleppte Fremde einschloss.

Schon daraus ist die Annahme gerechtfertigt, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen daher nicht vor.

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen des Privat- oder Familienlebens eines Fremden gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen.

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben eine Beziehung mit Basma F, die asylberechtigt sei und in Wien lebe. Insbesondere aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal ihm der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit Gültigkeit nur bis 19.04.2017 erteilt wurde und er auf Grund seiner Inhaftierung seinen Aufenthaltstitel nicht verlängern hat können, kann nicht von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Was die Fortführung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anlangt, wird diese grundsätzlich auf brieflichen, telefonischen oder anderen Kommunikationsmitteln beruhenden Kontakten möglich sein, ebenso steht es Basma F frei, den Beschwerdeführer in Ägypten zu besuchen. Es sei allerdings angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Ägypten ausgereist ist und somit eine örtliche Trennung von seiner Freundin in Kauf genommen hat.

Des Weiteren leben in Österreich der Onkel sowie die Tante des Beschwerdeführers mit deren fünf Kindern und steht der Beschwerdeführer zu diesen in Kontakt.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, seiner Tante sowie deren Kindern bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche intensive Beziehung nicht geschlossen werden; so wurde - abgesehen von gelegentlichen finanziellen Unterstützungen durch den Onkel - weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seinen Onkel und dessen Familie daher kein Familienleben in Österreich, die Beziehung ist aber allenfalls unter dem Aspekt seines Privatlebens zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise für ca. sieben Jahre im Bundesgebiet auf, wovon er sich ca. 18 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft befand. Durch die Begehung des als besonders verwerflich zu qualifizierenden Verbrechens der Schlepperei brachte er eindeutig zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.

Aus seinem rund siebenjährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Seinen Integrationsbemühungen fehlt es diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Intensität. Angaben die auf ein besonders tiefgreifendes und berücksichtigungswürdiges Privatleben hinweisen, tätigte der Beschwerdeführer nicht.

So kann insbesondere das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, seiner Tante und deren fünf Kindern bestehende Naheverhältnis nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten tätigte. Abgesehen von dem Vorbringen, dass er von seinem Onkel gelegentlich finanziell unterstützt werde, führte der Beschwerdeführer keine Details hinsichtlich der Ausgestaltung einer engen Beziehung an.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer sich bemüht hat, die deutsche Sprache zu erlernen, so ist dieser Umstand für sich alleine noch nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Berücksichtigt wird auch sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung unselbständig tätig. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wird grundsätzlich positiv bewertet, allerdings weist sie jedoch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459) keine derartige Intensität auf, die eine besonders starke berufliche Integration des Beschwerdeführers belegt.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden, er kehrte auch freiwillig nach Ägypten zurück.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind (gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz) auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Die Aufenthaltsbeendigung von gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.

Nach all dem überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers deutlich sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2017 zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Parteiengehör ein und übermittelte zugleich die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat (auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation). Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch und wurde auch in der erhobenen Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht. Er brachte auch keine Verfolgung in Ägypten vor. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, da keine Gefährdung der in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte anzunehmen ist.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Verhängung eines Einreisverbotes:

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit am 13.11.2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Wels vom 18.04.2017 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging und sich sein strafbares Verhalten nicht bloß auf einige Stunden oder Tage beschränkt hat, sondern vielmehr auf einen längeren, grundsätzlich unbestimmten Zeitraum gerichtet war. Durch sein Fehlverhalten brachte der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten wird. Vielmehr gibt das von dem Beschwerdeführer verübte Verbrechen Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer angesichts der Schwere der Straftat als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige (in der Zwischenzeit erfolgte) Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten der Schlepperei) als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher die Beschwerde gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Persönlichkeitsstruktur, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Prognoseentscheidung, Rückkehrentscheidung, Schlepperei,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Verbrechen, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2182971.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten