TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 I419 2221798-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I419 2221798-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias SIMBABWE, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I bis III und IX wird mit

der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

und es in Spruchpunkt IX "§ 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005" statt "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1, 2 und 3 Asylgesetz" zu lauten hat.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird gemäß § 52 FPG und § 9 Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX (IFA: XXXX) und von XXXX (IFA: XXXX) vorübergehend unzulässig ist.

3. Spruchpunkte V bis VIII des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise 2011 in Spanien, im April 2012 in der Schweiz und schließlich am 10.07.2012 als angeblicher homosexueller Staatsangehöriger Simbabwes in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Überstellung nach Spanien scheiterte, und der zurückweisende Bescheid des BFA wurde behoben, weil der Beschwerdeführer untergetaucht und anschließend in Strafhaft war.

2. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag in Bezug auf die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

Unter einem erließ das BFA wider den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt VIII) und stellte fest, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt ab 25.02.2013 verloren habe (Spruchpunkt IX).

3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in den neun Jahren legalen Aufenthalts ein schützenswertes Privat- und Familienleben entwickelt, sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über "umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Für die lange Verfahrensdauer sei er, der sich schon ein Drittel seines Lebens legal und rechtstreu in Österreich aufhalte, nicht verantwortlich, und in Simbabwe oder Nigeria würde er mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Beantragt wurde unter anderem, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, "der sich mit der aktuellen Situation in Simbabwe befasst", und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, arbeitsfähig, Staatsangehöriger Nigerias und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und Ibo, leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, wird nicht ärztlich behandelt und ist arbeitsfähig.

Im Herkunftsstaat hat er zumindest sechs Jahre lang die Grundschule besucht und Berufserfahrung in der familiären Landwirtschaft gesammelt, von deren verkauften Feldfrüchten er gelebt hat. Er reiste 2005 oder 2008 aus und nach einem Aufenthalt in Marokko spätestens im September 2011 nach Spanien. Seinen Angaben nach sind seine Eltern verstorben, der Vater kurz vor seiner Ausreise, ebenso die Großeltern. Onkel und Tanten hat er nach eigenen Angaben ebenso nicht wie Geschwister.

Er gab 2017 an, eine Freundin im Inland zu haben, ferner aus einer früheren Beziehung eine in Österreich geborene, damals dreijährige Tochter, zu der und deren Mutter er aber keinen Kontakt habe. Seit 22.08.2018 wohnt er mit einer Lebensgefährtin gleicher Staatsangehörigkeit zusammen in Wien 11, seit 16.10.2018 auch mit der 12 Tage zuvor geborenen gemeinsamen Tochter. Der erste Asylantrag der Lebensgefährtin wurde 2016 wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Die Asylanträge der Lebensgefährtin vom 25.01.2019 und des Kindes vom 12.11.2018 wurden am 07.06.2019 vom BFA verbunden mit Rückkehrentscheidungen abgewiesen, wogegen Beschwerden behängen, die aufschiebende Wirkung haben.

Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer wie folgt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in Form des Überlassens verurteilt:

-

Am 22.02.2013 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 bedingt nachgesehen, wegen einer am 24.01.2013 von der Polizei "auf frischer Tat" wahrgenommenen Handlung, wobei das Urteil am 25.02.2013 rechtskräftig wurde.

-

am 17.07.2013 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 28.05.2013 eine Kugel Kokain mit 0,8 Gramm verkauft hatte, wobei das Strafgericht die bedingte Strafnachsicht aus der vorigen Verurteilung widerrief und den sehr raschen Rückfall und die Vorstrafe erschwerend, mildernd dagegen das Geständnis wertete, sowie

-

am 09.07.2014 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 01.06.2014 zwei Kugeln Kokain mit zusammen 1,2 Gramm verkauft hatte, wobei das Strafgericht die bedingte Entlassung aus der vorigen Strafhaft widerrief und die Vorstrafen als erschwerend berücksichtigte, als mildernd das Geständnis.

Wegen seiner Straftaten verbrachte der Beschwerdeführer folgende Zeiten in Haft: 25.01. bis 24.04.2013, 29.05.2013 bis 24.04.2014 und 02.06.2014 bis 09.11.2015. Außer diesen rund 31 Monaten und einer Woche in einem Polizei-Anhaltezentrum wies der Beschwerdeführer bis zum Einzug bei der Lebensgefährtin nur nach der Antragstellung im Sommer 2012 eine gemeldete Unterkunft auf, und zwar in der Betreuungsstelle, aus der er erstmals am 20.09., dann mehrmals und am 29.11.2012 auf Dauer verschwand. Stattdessen hatte er eine Obdachlosenadresse bei einer Sozialeinrichtung.

Am 04.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift angezeigt. Wegen Missachtung der Gebietsbeschränkung fiel er von November 2012 bis Mai 2013 viermal auf, weil er sich jeweils in Wien 12 statt im Bezirk Baden aufhielt.

Er ist im Inland nicht selbsterhaltungsfähig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und durch Arbeit in den Haftanstalten. Zudem versuchte er, durch den Verkauf von Suchtmitteln weitere Einkünfte zu erzielen.

Nach den Angaben seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer in einer Freikirche aktiv. Eine sonstige, über die Kontakte in den Haftanstalten hinausgehende soziale Anknüpfung im Inland ist nicht feststellbar. Er hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen und benötigte 2017 noch einen Dolmetsch. Über jene Kontakte hinaus, die im Alltagsleben und in Straf- und anderen Behördenverfahren zwangsläufig entstehen, pflegt der Beschwerdeführer nachweislichen Kontakt nur zur Lebensgefährtin und dem Baby. Diese beiden verfügen im gemeinsamen Herkunftsstaat über Familienmitglieder mit denen die Lebensgefährtin in regelmäßigem Kontakt steht, unter ihnen unter ihnen die Eltern, ein Bruder mit etwa 30 sowie zwei erwachsene Schwestern. Ihr Vater und Bruder arbeiten im öffentlichen Dienst.

Auch die Lebensgefährtin ist gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie nimmt am Gottesdienst und Chor der Freikirche teil, wo sie auch den Beschwerdeführer kennengelernt zu haben angibt, und lebt von der Grundversorgung. Die Tochter leidet unter keiner schweren oder chronischen Krankheit und bedarf keiner Medikamente oder Therapien.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Vorbringen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Neigung hat, wegen einer solchen verfolgt oder gesucht wird, oder ihn eine solche zum Verlassen seines Herkunftsstaats bewegt hat.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr von Dritten im Herkunftsstaat droht, weil er für homosexuell gehalten würde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend wurden das Register der Sozialversicherungen, jenes der Grundversorgung, das ZMR und das Strafregister abgefragt und Einsicht in die Erkenntnisse dieses Gerichts W144 2000031-1/4E (Zulassung Asylantrag) und W212 2137949-1/9E (Bestätigung der Zurückweisung des ersten Asylantrags der Lebensgefährtin) sowie die abweisenden Bescheide des BFA vom 07.06.2019 betreffend die Anfang 2019 gestellten Asylanträge der Lebensgefährtin, XXXX, und der Tochter, XXXX.

Das Gericht verweist auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben und den Bestätigungen im Akt, speziell den Dokumenten des Strafgerichts, sowie den dazu im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels tauglicher Urkunden nicht fest. Nähere Feststellungen zur Familie im Herkunftsstaat scheiterten an der aufgrund widersprüchlicher Angaben fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hat nicht nur den Tod des Vaters mit 2005 und 2008 datiert (s. 2.3), sondern auch drei verschiedene Vornamen für seine angeblich noch früher verstorbene Mutter genannt, XXXX (AS 9), XXXX (AS 532) und in den Strafverfahren XXXX (z. B. AS 489).

Betreffend die Staatsangehörigkeit folgt das Gericht dem schlüssigen und im Ergebnis eindeutigen Gutachten vom 13.04.2019 (AS 572 ff), aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde, weil er nicht einmal ansatzweise die in der angeblichen Heimatstadt dominierende oder sonst eine simbabwische Sprache spricht, auch kein simbabwisches oder sonst Ostafrikanisches Englisch, sondern eine südnigerianische Varietät des Englischen, und auch keine Landeskenntnisse Simbabwes hatte, die auf einen Erfahrungshintergrund dort schließen ließen, dafür aber Kompetenzen in der ausschließlich in Nigeria autochthonen Sprache Igbo.

Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer fachlich nicht entgegengetreten, sondern hat beschwerdehalber (wo dies möglich gewesen wäre) lediglich vorgebracht, es sei weder ihm noch dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme übermittelt worden, und auch im Bescheid nicht enthalten.

Die Feststellungen zur Integration ergeben sich, wo sie dem Vorbringen der Beschwerde widersprechen, aus den fehlenden konkreten Angaben des Beschwerdeführers über (außer der Familie) nahestehende Personen, berufliche Tätigkeit (außer in Haft), Bildungs- oder sonstige Integrationsschritte.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat zu den Länderfeststellungen beschwerdehalber vorgebracht, aus Simbabwe zu stammen. Betreffend Nigeria sei offengeblieben, ob der Beschwerdeführer trotz staatlichen Schutzes eine "Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit" zu erwarten habe. Die dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmenden Ausführungen ergeben nicht, weshalb der Beschwerdeführer (außer wegen der behaupteten Homosexualität) solcherart verfolgt werden sollte.

2.3 Zum Fluchtvorbringen:

Die Negativfeststellung betreffend die homosexuelle Beziehung ergab sich schon aus den wenig glaubhaften Angaben, wonach nach seines Vaters Tod sein Partner zu ihm gezogen sei. Mit diesem sei er erwischt und dann an den Pranger gestellt worden. Er habe flüchten können, während der Partner dem Vernehmen nach erschlagen worden sei. (AS 536) Der Tod des Vaters und die Ausreise seien 2005 gewesen (AS 531 f).

Demgegenüber hatte er erstbefragt den Tod des Vaters und seinen Ausreiseentschluss auf den 28.03.2008 datiert, also auf ein- und denselben Tag, und noch dazu drei Jahre später, und die Ausreise auf den 31.03.2008 (AS 13). Zum Fluchtgrund hatte er angegeben, homosexuell zu sein und Angst zu haben, dass er "wie viele andere umgebracht werde" (AS 17).

Da weder das fluchtauslösende Ereignis übereinstimmt, noch die Zeitangaben auch nur annähernd konsistent sind, scheiterte die Feststellung einer homosexuellen Neigung schon daran. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und seit 2018 eine gemeinsame Tochter mit dieser hat, und bereits 2017 angab, eine dreijährige Tochter aus einer ehemaligen Beziehung und nun wieder eine Freundin zu haben. Dagegen findet sich keinerlei Angabe zu einer nahestehenden männlichen Person im Inland.

Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einstuft (AS 661; AS 619 zur Person, 619 f zum Fluchtgrund).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Homosexueller verfolgt oder gar getötet werden, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer existenzbedrohenden Situation mangels Netzwerks, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen.

3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Igbo und Englisch spricht und auch bereits in der Landwirtschaft beruflich tätig war.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 64, AS 670) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Das BFA ging in der Begründung des bekämpften Bescheids davon aus, dass das Asylverfahren der Lebensgefährtin ("Ihrer Freundin", S. 16, 67, AS 621, 673) 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde). Der Beschwerdeführer habe erst später die Tochter gezeugt, und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Rückkehrentscheidung wider ihn auf unzulässige Weise in sein Privat- und Familienleben eingriffe.

Diese Argumentation ist mit dem Sachverhalt nur vereinbar, wenn man davon ausgeht, dass die nicht rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gegen Lebensgefährtin und - aktuell 10 Monate alter - Tochter bestehen bleiben, sodass die Ausreise der kompletten Kernfamilie gemeinsam erfolgen kann.

Solange nämlich über die Anträge der beiden Frauen nicht in diesem Sinn entschieden wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat möglich ist. Alternative Möglichkeiten ergeben sich aus den Feststellungen nicht.

Aus der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass es öffentliche Interessen fallbezogen erfordern würden, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unter Außerachtlassen seiner gegenteiligen familiären Interessen unverzüglich zu beenden.

Der Ausgang der beiden anderen Beschwerdeverfahren ist indes ungewiss. Asylverfahren einer Familie (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) sind gemäß § 34 Abs. 4 f AsylG 2005 unter einem zu führen, was nach der Rechtsprechung der Verfahrensbeschleunigung dient und daher (nur) dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004).

Die Beschwerden wurden zu unterschiedlichen Zeiten vorgelegt. Wenn sie nun zwar zugleich behängen, sind dennoch wegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005, der sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei den Frauen anzuwenden ist, verschiedene Gerichtsabteilungen für die Behandlung der Beschwerden zuständig.

Derzeit kann demnach nicht von Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (allein) gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der VwGH hat dazu geklärt, dass von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer regelmäßig auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor. (13.12.2018, Ra 2018/18/0260 mwN)

Mit der Entscheidung der beiden anderen Beschwerden wird erst feststehen, ob den beiden Frauen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommt. Demnach ist die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wegen der noch laufenden Beschwerdeverfahren zwar nicht auf Dauer unzulässig, aber vorläufig, und zwar bis über die beiden Anträge von Lebensgefährtin und Tochter rechtskräftig entschieden ist.

Die Rückkehrentscheidung war daher wie geschehen vorübergehend für unzulässig zu erklären.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Ausreisefrist, zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkte V bis VIII):

Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V (Zulässigkeit der Abschiebung), VI (keine Frist für die freiwillige Ausreise) waren zu beheben, da § 46 Abs. 1 FPG voraussetzt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 52 Abs. 9 FPG), und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Durchführbarkeit einer Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG zur Voraussetzung hat.

Eine Entscheidung, die in diesem Sinn durchführbar wäre, liegt aber nicht vor. Aus demselben Grund ist auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VIII) formell zu beheben.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).

Nach § 53 Abs. 1 FPG ist auch für das Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII) das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Der Spruchpunkt war demnach schon aus diesem Grund zu beheben, weil diese nicht vorliegt.

3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem (Spruchpunkt IX):

In § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4). Nach Abs. 3 kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu.

Nach § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt.

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2013 erstmals verurteilt, und zwar von einem Landesgericht. Dieses war auch sachlich zuständig, weil nach § 27 Abs. 3 SMG ein Rahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe besteht. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ergibt sich ex lege mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, daher mit 25.03.2013.

Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Da das Datum der Rechtskraft korrekt ist, entspricht Spruchpunkt den gesetzlichen Bestimmungen. Das BFA hat allerdings die Z. 2 f des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zusätzlich angeführt, sodass der Spruchpunkt auch auf Tatbestände verweist, die nicht am 25.03.2013 verwirklicht wurden.

Daher waren die beiden Ziffern aus der Anführung der Rechtsnorm zu entfernen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides aber als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit Einbringung der Beschwerdeverfahren rund zwei Wochen vergangen sind - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsverbot, begründete
Furcht vor Verfolgung, Behebung der Entscheidung,
berücksichtigungswürdige Gründe, ersatzlose Behebung, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Homosexualität, Kassation, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, real
risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung behoben,
Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig, sexuelle
Orientierung, Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2221798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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