TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W221 2222815-1

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Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FHStG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §13 Abs1 Z2
ZDG §14 Abs2

Spruch

W221 2222815-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.07.2019, Zl. 488526/15/ZD/0719, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab am 12.06.2019 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.06.2019, GZ 488526/1/ZD/19, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 12.06.2019 festgestellt.

Mit Schreiben vom 03.07.2019 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG und begründete dies damit, dass er seit Juni des Jahres 2019 das Studium der IT Security an der Fachhochschule Sankt Pölten (FH St. Pölten) mit einer Mindeststudiendauer von sechs Semestern absolviere. Auch besitze er einen Platz in einem Studentenwohnheim. Durch den antritt des Zivildienstes befürchte er einerseits den Verlust der Studiengebühr und andererseits des Platzes im Sudentenwohnheim. Er beantrage daher einen Aufschub des Zivildienstes bis Juli des Jahres 2022. Dem Schreiben beigefügt waren der Ausbildungsvertrag an der FH St. Pölten (Bachelorstudiengang IT-Security) vom 27.06.2019 und eine Zahlungsbestätigung über EUR 533,56.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.07.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten bestehe. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende Ausbildung. Das Studienjahr 2019/2020 beginne an der FH St. Pölten am 16.09.2019. Der Beschwerdeführer habe die maßgebliche Ausbildung somit noch nicht begonnen, weswegen sein Antrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend ausführte, dass ihm im Zuge der Musterung zugesichert worden sei, dass ein Aufschub des Zivildienstes möglich sei, weshalb er nach Erhalt seines Ausbildungsvertrages an der FH St. Pölten einen Mietvertag für eine Studentenwohnung unterzeichnet und eine entsprechende Kaution hinterlegt habe. Im Falle einer Abweisung befürchte der Beschwerdeführer, dass eine abermalige Aufnahme an der FH St. Pölten nicht mehr möglich sein werde. Weiter stelle ein allfälliger Verlust seiner Studentenwohnung eine außerordentliche Härte bzw. bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG dar, in Folge dessen, sofern die Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstünden, ein Aufschub zu gewähren sei. Darüber hinaus beginne das Studienjahr 2019/2020 nicht, wie im angefochtenen Bescheid vermerkt am 16.09.2019, sondern am 01.09.2019. Sollte ein Aufschub nicht gewährt werden, entstünde dem Beschwerdeführer ein Schaden in der Höhe von EUR 4.013,56. Der Beschwerde beigefügt war unter anderem ein zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX Liegenschaftsverwaltungs-Gesellschaft m.b.H. abgeschlossener Mietvertrag vom 04.07.2019.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2018 rechtskräftig für tauglich befunden. Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 24.06.2019, GZ 488526/1/ZD/19 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 12.06.2019 festgestellt.

Der Beschwerdeführer absolviert seit 01.09.2019 das Studium der IT Security an der FH St. Pölten, das er voraussichtlich im Jahr 2022 abschließen wird.

Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2019 einen Mietvertrag bei der XXXX Liegenschaftsverwaltungs-Gesellschaft m.b.H. unterzeichnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

[...]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) - (5) [...]"

§ 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet wie folgt:

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 [...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

§ 14 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) lautet wie folgt:

"Unterbrechung des Studiums

§ 14. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 18.10.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2018 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er nun Aufschub begehrt. Das Studium der IT Security an der FH St. Pölten begann der Beschwerdeführer hingegen erst am 01.09.2019, sodass der Beschwerdeführer zum in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich § 14 Abs. 1 ZDG als nicht anwendbar erweist.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist der Zivildienst darüber hinaus auf Antrag dann aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem genannten Zeitpunkt begonnen wurde, einen bedeutenden Nachteil erleiden oder eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Vermeint der Beschwerdeführer nun, dass er befürchte seinen Studienplatz an der FH St. Pölten zu verlieren, wobei eine abermalige Aufnahme an der FH St. Pölten nicht mehr möglich sei, was wiederum eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstelle, muss festgehalten werden, dass noch keine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer konkreten Trägerorganisation erfolgte, weshalb er sein Studium beginnen konnte. Der Beschwerdeführer ist nun in weiterer Folge nicht daran gehindert, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Dadurch ist es möglich den Ort und Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, während der Zeit des Zivildienstes eine Unterbrechung des Studiums gemäß § 14 FHStG zu beantragen.

Diesbezüglich muss auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395; 26.11.2002, 2001/11/0398; 22.01.2002, 2001/11/0180, mwN).

Weiter ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zu der dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).

Vor diesem Hintergrund stellen auch die angeführten Kosten der Anmietung einer Wohnung ein keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG dar. Daran ändert auch die dem Beschwerdeführer offenbar fälschlich erteilte Auskunft im Zuge der Musterung, wonach ein Aufschub des Zivildienstes möglich sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Ausbildung, außerordentliche
Härte, bedeutender Nachteil, Fachhochschulstudium,
Harmonisierungspflicht, Kalenderjahr, ordentlicher Zivildienst,
Tauglichkeit, Unterbrechung des Studiums

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2222815.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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