TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W103 2206945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2206945-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1003105405-180637704, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1003105405-14471151, wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, am 19.03.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II. und III.).

Die Behörde hielt in der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland eigenen Angaben zufolge aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen und instabilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion verlassen. Eine darüberhinausgehende individuelle Verfolgung habe dieser nicht geltend gemacht, weshalb der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia als nicht zulässig erweise.

Der dargestellte Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 10.11.2019 erteilt.

3. Am 06.07.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und führte am 14.08.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs durch. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nach Ansicht der Behörde aufgrund einer grundlegenden Änderung der Lage im Herkunftsstaat nicht mehr gegeben seien. Die Situation etwa in Mogadischu sei nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Mogadischu bleibe unter Kontrolle von Regierung und AMSIOM und es sei zuletzt eine verbesserte Nahrungsversorgungssituation zu prognostizieren gewesen. In Mogadischu seien zahlreiche Hilfsorganisationen tätig und Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er zuletzt gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt hätte. Sein Vater sei im Jahr 2011 verstorben. Seine Familie sei arm, sie hätten nichts gehabt. Der Beschwerdeführer habe sechs jüngere Geschwister und seine Mutter gehabt, zwei Schwestern seien mittlerweile verstorben. Seine Mutter und seine vier Geschwister würden nun in XXXX an der Grenze zwischen Somaliland und Puntland leben, wo heftige Kämpfe herrschen würden. In Mogadischu habe der Beschwerdeführer lediglich als Kind kurzfristig bei einer zwischenzeitig verstorbenen Tante gelebt. In Österreich ginge der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und beziehe keine staatliche Unterstützung. Er sei ledig und habe keine Verwandten, jedoch viele Freunde, in Österreich. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er unterhalte keine Kontakte nach Somalia, zu seiner Familie habe er seit sechs oder sieben Jahren keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, weshalb er aufgrund seiner Vertrautheit mit Sprache, Kultur und Religion seines Heimatlandes und der dort vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs und Angehörige seines Clans der Hawiye nicht nach Mogadischu zurückkehren können sollte, erklärte der Beschwerdeführer, Somalia sei insgesamt nicht sicher und er habe keine Bindungen dort. Österreich sei demgegenüber sicher und er achte die hiesigen Gesetze. Er ersuche darum, seinen Schutzstatus nicht zu entziehen; er bemühe sich sehr und sei bereits integriert. Er habe eine Arbeit, könne sich selbst erhalten und zahle Steuern. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsschritte vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 10.11.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 16.11.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AslyG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Somalia eine grundlegende Veränderung und Verbesserung der Versorgungslage eingetreten sei. Die seinerzeit für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Gründe, insbesondere die instabile Sicherheitssituation im gesamten Land, seien nicht mehr gegeben und dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, insbesondere nach Mogadischu, zuzumuten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Da der Beschwerdeführer bereits als Kind bei einer Tante in Mogadischu wohnhaft gewesen wäre, könne eine völlige Ortsunkenntnis nicht angenommen werden, zudem könnte er auf die Unterstützung von in Mogadischu zahlreich tätigen Hilfsorganisationen zurückgreifen. Mogadischu befände sich mittlerweile unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM, die dortige Lage hätte eine Stabilisierung erfahren. Ebenso habe sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Gemäß der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 sei eine Rückkehr speziell nach Mogadischu möglich. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, dessen grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Überdies habe er sich in Österreich Berufserfahrung angeeignet, welche ihm bei Begründung einer neuen Existenz in Mogadischu von Nutzen sein könnte. Mogadischu sei eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt, wenn es auch zu vereinzelten Anschlägen komme.

Der Beschwerdeführer habe keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet bzw. die Bereitschaft zu einer solchen erkennen lassen, auch zumal er im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang ein. In dieser wurde im Wesentlichen angeführt, die Begründung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft und lasse nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie von einem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ausginge. Soweit die Behörde sich auf aktualisierte Länderfeststellungen vom 12.01.2018 bzw. 03.05.2018 berufe, sei festzuhalten, dass lediglich die ersten fünf Seiten tatsächlich aktualisiert worden wären und die übrigen Feststellungen aus den Jahren 2016 und 2017 datieren würden. Die im Bescheid angeführten positiven Prognosen vermögen eine Aberkennung nicht zu begründen. Eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände sei nicht eingetreten. Die Behörde ginge davon aus, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach wie vor Umstände vorherrschen würden, welche eine Rückkehr unmöglich machen und beziehe sich auf eine für den Beschwerdeführer mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu. In jener Stadt komme es jedoch weiterhin fast monatlich zu Sprengstoffanschlägen, die Arbeitslosigkeit sei weiterhin extrem hoch. 20 Prozent der Bevölkerung von Mogadischu seien zudem auf basale humanitäre Unterstützung angewiesen. Somalia sei nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt, ein verhältnismäßig großer Anteil der Bevölkerung sei von akuter Nahrungsmittelknappheit betroffen. Der Staat sei bis heute unfähig, staatliche Grundleistungen zu erbringen. Massive Regenfälle hätten zuletzt zu verheerenden Überschwemmungen geführt. Im Falle des Beschwerdeführers könne das Eintreten eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal er sich in einer derart schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage wiederfinden würde, dass dessen Existenz massiv gefährdet wäre. Zudem verfüge der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde über ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 09.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer Belege für seine aktuelle berufliche Tätigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Somalias, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1003105405-14471151, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diese Entscheidung ist rechtskräftig. In der Entscheidungsbegründung wurde festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen instabilen Lage in Somalia eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen sei, welche ihm eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt unzumutbar mache.

1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.

Er ist Angehöriger des Clans der Bagadi (Hawiye). Der Clan der Bagadi (Hawiye) kann dem Beschwerdeführer, insbesondere in Mogadischu, kein ausreichendes Netzwerk bieten.

1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1003105405-14471151. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia respektive Somalialand, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zu Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu, sowie der amtswegigen Einsichtnahme in das zuletzt am 17.09.2019 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia sowie den öffentlich abrufbaren Bericht des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 18.11.2019 (abrufbar unter

https://www.ecoi.net/en/file/local/2020673/Situation+Report+-+Somalia++-+17+Nov+2019.pdf).

2.1. Der Umstand der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die hierfür ausschlaggebenden Gründe ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014. Dass der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass dieser von den Parteien des Verfahrens nicht bekämpft wurde. Der Bescheid ist somit betreffend den Spruchpunkt über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Parteien bindend.

2.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu, seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 und dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderberichte sowie der Einsichtnahme in ergänzendes aktuelles Berichtsmaterial wie oben angeführt.

2.2.1. Was die allgemein instabile Sicherheitslage betrifft, hat der Bescheid nicht aufgezeigt, in wie fern von einer maßgeblichen Änderung der Situation verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 10.11.2014 bzw. dem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 16.11.2017 auszugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid weiterhin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion in Somaliland nicht möglich wäre und begründete den Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, mit einer nunmehr bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu. Was die Sicherheitslage in Somalia und speziell in Mogadischu betrifft, zeigt der angefochtene Bescheid nicht auf, vor welchem Hintergrund eine maßgebliche Änderung derselben anzunehmen wäre. Bereits die Länderfeststellungen im Bescheid vom 10.11.2014 haben ausgeführt, dass Mogadischu unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Regierung stehe, jedoch nach wie vor regelmäßig zum Ziel von Anschlägen durch Al Shabaab werde, welche sich nicht vorrangig gegen Zivilisten richten würden. Die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu in den Bescheiden vom 10.11.2014 und vom 30.08.2018 zeichnen ein vergleichbares Bild, auch die aktuellsten Berichte der Staatendokumentation vom 17.09.2019 machen keine wesentliche Veränderung der Lage in der Hauptstadt Somalias ersichtlich.

2.2.2. Wie sich aus den vorliegenden Berichten weiters ergibt, war Somalia im Zeitraum 2016/2017 von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen; es kam zwar zwischenzeitig zu Regenfällen, die allgemeine Versorgungslage hat sich aber - wie sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden sowie den von Amts wegen herangezogenen aktuelleren Informationen der Staatendokumentation sowie von OCHA ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:

Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wurde in den Länderberichten des angefochtenen Bescheides (verglichen mit den Feststellungen des Bescheides vom 10.11.2014) neu angeführt: "Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential...". In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss.

2.2.3. Zudem deuten aktuellste Berichte wiederum auf eine mögliche (weitere) Verschlechterung in Bezug auf die Versorgungslage in Somalia hin. So wird im am 17.09.2019 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia ausgeführt, dass Somalia wieder vor einem großen humanitären Notfall stünde, am meisten betroffen seien IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leide unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit 2019. Der humanitäre Bedarf sei nach wie vor hoch, Millionen Menschen befänden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (Seite 123). Die Länderberichte führen zwar weiters aus, dass keine Informationen vorliegen, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle Angehörigen dieser Personengruppe keine Unterkunft haben würden (Seiten 128 f). Darüber hinaus wird jedoch ausgeführt, dass sich die Situation für Rückkehrer ohne soziales Netz schwierig gestaltet und im herausfordernden Umfeld von Mogadischu entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig seien, um ein Auslangen finden zu können (Seite 130). Festgehalten wird überdies, dass Rückkehrer in Mogadischu üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen haben. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit sei bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen (Seiten 130 f).

2.2.4. Eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Situation in Mogadischu für männliche Rückkehrer ohne soziales Netz verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird aus diesen Ausführungen nicht ersichtlich.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme am 14.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er angab, in Mogadischu über keinerlei Anknüpfungspunkte zu verfügen und seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Herkunftsfamilie zu haben, welche zuletzt in einem umkämpften Gebiet in der Grenzregion zwischen Somalialand und Puntland gelebt hätte. Die Behörde hat nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet und vor welchem Hintergrund sie - selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mutter und die vier jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers unverändert in der Herkunftsregion aufhältig sind - zur Feststellung gelangte, dass diese in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Mogadischu finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Wie bereits im vorangegangen Verfahren ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt.

Auch die Zugehörigkeit zum Clan der Bagadi (Hawiye) begründet noch nicht ein ausreichendes unterstützendes Netzwerk, das es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, sich in Mogadischu anzusiedeln. Prinzipiell gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen. Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein ausreichendes Netzwerk vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht verändert hat und bereits bei der Zuerkennung keine entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten angenommen worden sind.

Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt.

Eine Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist insofern nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine familiären Angehörigen in Somalia hat, welche ihn im Falle einer Rückkehr erwartbar unterstützen könnten, und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr führen würden.

2.4. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

3.1. Zu A) Stattgabe und ersatzlose Behebung:

3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 30.08.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestandes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 105: "Die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes sind insofern nicht mehr gegeben [...]")

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Somalia aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK zu befürchten hätte, zumal ihm eine Niederlassung in Mogadischu zumutbar sei, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia fallspezifisch keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Die Behörde hat nicht aufgezeigt, dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers respektive in Mogadischu seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine nachhaltige Verbesserung eingetreten wäre. Vielmehr hat sich die Versorgungslage zufolge jüngster Berichte aufgrund eines verringerten Ausmaßes der GU-Regenfälle im ersten Halbjahr 2019 neuerlich verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Dieser würde im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu unverändert nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netz zurückgreifen können. Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 10.11.2014.

Insgesamt unterblieb im angefochtenen Bescheid eine nähere substantiierte Begründung, weshalb in Bezug auf eine Rückkehrmöglichkeit eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Bescheid vom 10.11.2014 bzw. vom 16.11.2017 vorliegt, in welchem der subsidiäre Schutz zugesprochen bzw. das unveränderte Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen festgestellt worden war und damit auch eine IFA in Mogadischu indirekt verneint wurde. Die belangte Behörde begnügt sich u.a. damit, auszuführen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und dass Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und der AMISOM steht. Das sind jedoch ausnahmslos Umstände, die bereits in den Jahren 2014 respektive 2017 bestanden haben. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist und die Landessprache spricht. Inwieweit sich daher aufgrund dieser Argumentation eine Sachverhaltsänderung im Vergleich zum Erstverfahren ergibt, lässt die belangte Behörde offen. Es ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandte oder über ein anderes soziales Netz in Mogadischu verfügt und dass Anhaltspunkte, dass nunmehr Hilfe durch seine Clanangehörigen zu erwarten wäre, nicht hervorgekommen sind.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin im zu beurteilenden Einzelfall mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben war.

Da sohin der Spruchteil über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben war, waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte - die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG - ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2206945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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