TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 W192 2201639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §2
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W192 2201639-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl: 1172191305-180215320, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3

FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer, einen ukrainischen Staatsangehörigen, welcher auf Grundlage eines am 30.10.2017 ausgestellten Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, wurde infolge seiner Festnahme am 02.03.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängt.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte ihm mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu einem anbei übermittelten Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat sowie näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

Mit Eingabe vom 05.04.2018 wurde durch eine Rechtsanwältin unter gleichzeitiger Bekanntgabe ihrer (zwischenzeitlich aufgelösten) Vertretungsmacht eine Stellungnahme eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, die Einleitung eines Strafverfahrens und eine mögliche Verurteilung allein seien für die beabsichtigten Maßnahmen nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer besitze einen ukrainischen Reisepass und sämtliche erforderlichen Aufenthaltsdokumente, die ihn befähigen würden, im Bundesgebiet aufhältig zu sein und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende des Jahres 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und habe sich bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und die deutsche Sprache zu erlernen. Vor seiner Ankunft in Österreich habe er in Deutschland und in Polen auf Baustellen gearbeitet. In der Ukraine habe er die Grundschule sowie ein Technikum absolviert. In Österreich sei er bis zuletzt einer Arbeit als Hausmeister in einem Hotel nachgegangen. Im September 2017 habe er in Österreich eine polnische Staatsangehörige geheiratet, welche ebenfalls ständig im Bundesgebiet wohne und in dem erwähnten Hotel arbeite. Vom Beschwerdeführer ginge keine relevante Gefährdung aus, dieser wolle nicht von seiner Familie und seinen Freunden in Österreich getrennt werden. Die politische und die wirtschaftliche Situation in der Ukraine sei als keinesfalls sicher zu beurteilen, Menschenrechtsverletzungen würden an der Tagesordnung stehen und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Beiliegend wurde ein Zwischen-Zeugnis durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers übermittelt.

2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28a Abs. 1

5. Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Schreiben vom 05.06.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die - aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung - beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 67 FPG und ersuchte um Übermittlung seiner Heiratsurkunde und einer Meldebestätigung. Dem wurde mit Eingabe der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 13.06.2018 entsprochen, gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Arbeitsverhältnis weiter ausüben könne.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, in Spruchpunkt II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers, dessen Ehe mit einer EWR-Bürgerin und die daraus resultierende Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger fest. Der Beschwerdeführer verfüge seit Mitte Oktober 2017 durchgängig über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei hier von Ende Oktober 2017 bis Ende März 2018 einer Beschäftigung als Hausmeister in einem Hotel nachgegangen. Aufgrund der näher dargestellten Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz stelle der Beschwerdeführer eine tatsächliche, erhebliche, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Suchtgift vom Ausland nach Österreich geschmuggelt, sondern dieses hier auch anderen überlassen bzw. angeboten. Das Suchtgift habe die Grenzmenge des § 28b SMG überstiegen, worunter jene Menge an Suchtmitteln zu verstehen sei, die im großen Ausmaß das Leben und die Gesundheit eines Menschen gefährden. So habe dieser über 2.000 Stück XTC-Tabletten von Deutschland nach Österreich geschmuggelt und diese hier anderen überlassen. Dieser sei bereits kurze Zeit nach Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet straffällig geworden. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, sei schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten. Auch wenn es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt hätte und dieser bisher durchgehend legal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wäre, ergebe sich aus der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung österreichischer Gesetze. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Somit müsse von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal auch die Ehegattin und eine legale Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der angeführten Straftaten hätten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt zwar in Österreich, zumal er hier verheiratet sei, einer legalen Beschäftigung nachginge und Freunde gefunden hätte; seinen persönlichen Bindungen müsse jedoch sein massives Fehlverhalten gegenübergestellt werden, weshalb das Interesse der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verhinderung weiterer Straftaten im gegenständlichen Fall höher wiege als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit liege, sei kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

4. Gegen diesen, der damaligen gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers am 19.06.2018 zugestellten, Bescheid wurde durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 09.07.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht, in der begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Nichtdurchführung einer Einvernahme stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, zumal die Behörde dem Beschwerdeführer - ohne einen persönlichen Eindruck gewonnen zu haben - eine negative Zukunftsprognose bescheinige. Die Feststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweise sich als unberechtigt, ebenso sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unzureichend, zumal diese einen pauschalen Verweis auf das Strafurteil beinhalte. Dass Straftaten schon dem Grunde nach eine latente Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sei evident. Alleine daraus eine negative Zukunftsprognose für jeden Menschen, der je eine Straftat begangen hätte, abzuleiten, sei nicht berechtigt. Es müsse auf die individuellen Umstände der Tathandlung, des sonstigen Lebenswandels, dessen Nachtatverhalten und weitere in der Person des Täters gelegene Umstände konkret Bezug genommen werden, um eine zutreffende Zukunftsprognose treffen zu können. Der Tatzeitraum sei im Vergleich zum rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sehr kurz. In wie fern das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt sein solle, bleibe völlig undurchsichtig. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren legal in Österreich aufgehalten und sich weder in Österreich noch im Ausland bislang einer Straftat schuldig gemacht hätte. Dieser habe regelmäßig sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sein Dienstgeber habe ihm ein positives Zeugnis ausgestellt und eine neuerliche Einstellungszusage ausgesprochen. Ohne die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat bagatellisieren zu wollen, zeige sich aus den gesamten Umständen der Tatbegehung, dass der Beschwerdeführer lediglich aus Dummheit und Leichtsinn in völliger Verkennung der weitreichenden Konsequenzen gehandelt hätte. Es gebe daher keine hinreichenden Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine tatsächliche erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Ordnung und Sicherheit dar. Zudem habe sich die Behörde unzureichend mit dem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle beinahe alle vom EGMR und Höchstgerichten aufgestellten Kriterien einer verfestigten Integration, weshalb dessen Ausweisung einen nicht zulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

5. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat am 30.08.2017 vor einem ukrainischen Standesamt die Ehe mit einer Staatsbürgerin Polens geschlossen, welche seit 30.10.2017 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin in Österreich innehat. Der Beschwerdeführer, welcher seit dem 16.10.2017 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, war seit dem 30.10.2017 aufgrund einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

1.2. Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wegen des Verdachtes der Begehung von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach § 12 StGB, § 28a Abs. 1 5. Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter an verschiedenen Orten des österreichischen Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

1. ein- und ausgeführt haben, indem sie nachgenannte Suchtgifte vom Ausland nach Österreich geschmuggelt haben, und zwar:

1.1 Der Beschwerdeführer Ende Jänner/Anfang Februar 2018 zumindest 32 Stück XTC-Tabletten (MDMA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest rund 37% von Deutschland;

1.2 Diese als Beteiligte nach § 12 1., 2. oder 3. Alternative StGB am 02.03.2018 2.000 Stück XTC-Tabletten (MDMA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 34,5 % von Deutschland;

2. anderen überlassen haben, und zwar:

2.1. Der Beschwerdeführer und der Mittäter

a) teilweise als Beteiligte nach § 12 1., 2. oder 3. Alternative StGB zwischen 8. und 10. Februar 2018 vier XTC-Tabletten (MDMA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest rund 37 % sowie

b) im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 02.03.2018 die unter Faktum 1.2. angeführten 2.000 Stück XTC-Tabletten

je dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes;

2.2. Der Beschwerdeführer zwischen 8. und 10. Februar 2018 1 XTC-Tablette (MDMA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest rund 37 % dem Mittäter.;

3. anderen angeboten haben, und zwar:

3.1. Der Beschwerdeführer und der Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Zeit zwischen 8. und 10. Februar 2018 3.000 Stück XTC-Tabletten (MDMA) mit einem unbekannten Reinheitsgehalt dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes;

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen sowie das vielfache Überschreiten der Mengengrenze gewertet.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal anhand seines bisherigen Verhaltens eine neuerliche Straffälligkeit im Bereich der Suchtmittelkriminalität zu prognostizieren ist.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Er hat in der Ukraine, wo sich unverändert seine Mutter aufhält, die Grund- und Berufsschule absolviert und hat keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf seinen Herkunftsstaat geäußert.

Von Ende Oktober 2017 bis Ende März 2018 befand sich der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister in einem österreichischen Hotel, wobei ihm sein Arbeitgeber eine neuerliche Beschäftigung nach Entlassung aus der Haft zusagte. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil seiner Freiheitstrafe - unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft - von 04.03.2018 bis 02.07.2018 in einer inländischen Justizanstalt. Am 03.07.2018 wurde dieser auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Identitätsdokumente des Beschwerdeführers (ukrainischer Reisepass und Führerschein sowie österreichische Aufenthaltskarte).

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen ergeben sich aus der in Vorlage gebrachten ukrainischen Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Person und zum Aufenthaltsstatus seiner Ehegattin ergeben sich darüber hinaus aus einer Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Umständen seiner seit dem 16.10.2017 aufrechten Wohnsitzmeldung sowie seines am 30.10.2017 ausgestellten Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Dass der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Stellungnahme vom 05.04.2018 ausgeführt, bereits seit Ende des Jahres 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, konnte hingegen nicht festgestellt werden, zumal sich auch aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde ergibt, dass dieser im August 2017 vor einem Standesamt in der Ukraine geheiratet hatte. Demgemäß ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für den in der Beschwerde ins Treffen geführten "langjährigen" Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und den aktuell nicht mehr vorliegenden Inhaltsaufenthalt ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Dessen am 03.07.2018 erfolgte Abschiebung nach Ungarn ist zusätzlich durch ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 dokumentiert.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der mehrfachen Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden war, wobei der Zeitpunkt der erstmaligen Tatbegehung nur wenige Monate nach Einreise des Beschwerdeführers und Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gelegen hat. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter Anfang des Jahres 2018 2.000 Stück XTC-Tabletten von Deutschland ins Bundesgebiet geschmuggelt hatten und diese in der Folge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes überlassen haben. Hervorzuheben sind die mehrfachen Tatbegehungen sowie das vielfache Überschreiten der Mengengrenze, was auch im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend gewertet wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen der dreifachen Begehung des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt, sodass jedenfalls von einem erheblichen Unrechtsgehalt und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, von einer Tatbegehung "aus Dummheit und Leichtsinn" auszugehen ist. Die in Österreich vorhandenen persönlichen Beziehungen zu seiner hier lebenden polnischen Ehegattin sowie zu Freunden vermochten den Beschwerdeführer ebensowenig wie die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten, sodass sich auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen im Bundesgebiet keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen lässt. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Durch die vorsätzliche Begehung von schwerwiegenden Delikten im Bereich des Suchtgifthandels hat der Beschwerdeführer im Übrigen die räumliche Trennung von seiner Ehefrau bereits in Anbetracht der für solche Straftaten drohenden mehrjährigen Haftstrafen bewusst in Kauf genommen.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.4. Wie aus dem, dem - im Verfahren rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2018 und vom 05.06.2018 schriftlich eingeräumten Parteiengehör ersichtlich ist, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. anzubieten. Auch in der Beschwerde wurden kein zusätzliches Vorbringen erstattet, welches nicht bereits in die Würdigung im angefochtenen Bescheid miteinbezogen wurde, weshalb die potentielle Relevanz eines durch Unterlassung einer Einvernahme allenfalls begründeten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Da der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm bzw. nimmt, ist der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und hat die belangte Behörde daher zu Recht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG geprüft.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stellen die fremdenpolizeiliche Standardmaßnahme gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige dar (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel kommt dagegen, ebenso wie gegen unionsrechtlich begünstigte und ihnen gleichgestellte Personen, nach wie vor nur die Erlassung von Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127).

3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet idgF auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) [...]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228 fest:

"§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre."

Hinsichtlich des zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers ist darüber hinaus auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 5 BFA-VG bei Aufenthaltsverboten nach § 67 FPG nicht zur Anwendung gelange, weshalb im Beschwerdeverfahren von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) - (6) [...]"

3.2.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen 16.10.2017 und 03.07.2018 in Österreich aufhältig. Aufgrund seines Aufenthaltstitels und des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für den der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN, und daran anschließend VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0052; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057; 15.3.2018, Ra 2018/21/0007; 24.1.2019, Ra 2018/21/0234-6).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096).

3.2.4. Zur unbestrittenen Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht vom 07.05.2018 wegen der dreifachen Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels ist festzuhalten, dass es sich hierbei per se um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; sowie zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5, Rn 13, wonach die wiederholte und rezente Suchtgiftdelinquenz des Revisionswebers zu einem besonders ausgeprägten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führe). Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zugebilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.3.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).

Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer wegen der mehrfachen Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels im Zeitraum zwischen Jänner und März 2018 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere für schuldig befunden wurde, gemeinsam mit einem Mittäter über 2.000 Stück XTC-Tabletten von Deutschland nach Österreich geschmuggelt zu haben und diese in der Folge in Österreich anderen überlassen zu haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist im zu beurteilenden Fall nicht nur auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern vielmehr auf seine Bereitwilligkeit, sich durch seine Taten, allfällig geförderte - notorisch bekannte - körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf nehmend, finanziell bereichern zu wollen. Dies wiederum lässt auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität und Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf.

Erschwerend kommt hinzu, dass er sein strafrechtswidriges Verhalten bereits wenige Monate nach Einreise und Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich begonnen, über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten hat und trotz eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses als Hausmeister in einem Hotel durch den Verkauf von Suchtgiften sein Einkommen aufbessern wollte.

Der Beschwerdeführer hat sohin sein Aufenthaltsrecht in Österreich zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und damit seinen Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten, unter Beweis gestellt.

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer sich auch in seinem Strafverfahren geständig gezeigt hat, so kann verfahrensgegenständlich kein Gesinnungswandel erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, welche darauf schließen ließen, dass er seine Taten bereue und künftig von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, Abstand nehmen werde. Vielmehr versuchte er, seine Taten insofern zu bagatellisieren, als er diesen kein maßgebliches Gefährdungspotential im Hinblick auf öffentliche Interessen beimisst.

Darüber hinaus erweist sich der seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum seines Wohlverhaltens, wobei der in Strafhaft zugebrachten Zeit keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332), als zu kurz, um daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des Beschwerdeführers, welcher sich seit dem 03.07.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, schließen zu können.

Selbst der mögliche Verlust familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und des Aufenthaltsrechtes in Österreich vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat er dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Vor diesem Hintergrund kann im alleinigen Umstand, dass er über eine Familie verfügt und für den Zeitraum nach seiner Haftentlassung über eine Einstellungszusage verfügte, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und nicht erkennbaren Reue des Beschwerdeführers - wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) - kann diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

3.2.6. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn auch der Beschwerdeführer durch seine in Österreich lebende polnische Ehefrau über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zurückblicken kann, vermochte er erst seit dem 16.10.2017 einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet nachzuweisen und müssen die Beziehungen des Beschwerdeführers sowie dessen integrative Momente aufgrund seines - das Aufenthaltsrecht massiv belastende - Verhaltens eine Schmälerung hinnehmen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet auf (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) und konnten bis auf die bereits erwähnten Bezugspunkte und Erwerbstätigkeiten keine eine tiefgreifende Integration nahelegenden Anhaltspunkte erhoben werden.

Der Beschwerdeführer hätte spätestens ab dem Zeitpunkt seiner - bereits wenige Monate nach Ausstellung seines Aufenthaltstitels gesetzten - Straffälligkeit nicht mehr ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen, was wiederum zu einer weiteren Abschwächung seiner Bezugspunkte in Österreich zu führen hat. Dieser hat sich von Anfang März 2018 bis zu seiner Abschiebung Anfang Juli 2018 und somit einen nicht unerheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in Haft befunden, sodass auch vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Verfestigung im Bundesgebiet angenommen werden kann.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten. Die Interessen an der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit seiner in Österreich niedergelassenen polnischen Ehegattin treten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten zurück. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wird es möglich sein, den Kontakt zueinander telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche in der Ukraine oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen nach § 28 SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH 9.11.2010, 010/21/0199 vgl. auch VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335, mwN).

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.7. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - unter Beachtung von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. VwGH 6.9.2012, 2012/18/0032: hinsichtlich der Beachtung der Einreiseverbotstatbestände und der daran geknüpften Befristungen bei der Beurteilung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes) - im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.

Gemessen an dem mehrmonatigen Zeitraum des strafbaren Handelns des Beschwerdeführers und der Anzahl an Tathandlungen kann nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden (vgl. VwGH 25.4.2013, 2013/18/0056), und hat selbst das Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe zur Begegnung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als notwendig erachtet, weshalb eingedenk der im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu erstellenden negativen Zukunftsprognose und dem den Straftaten des Beschwerdeführers innewohnenden Unwerten sich die von der belangten Behörde gewählte Befristung im Ausmaß von fünf Jahren als zulässig erweist.

3.3. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet idgF:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) [...]"

Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246; 7.3.2019, Ra 2019/21/0001-5). In Anbetracht des der Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, standen der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs zwingende öffentliche Interessen entgegen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Aufenthaltsverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität aufzubessern. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

3.4.2. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte, Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 2.9.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.3.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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