TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 G307 2126011-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G307 2126011-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019,

Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen des zuletzt geführten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.04.2016 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen dieses an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis desselben vom 30.05.2016, Zahl G307 2126011-1/4E als unbegründet abgewiesen und die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26.01.2017, Zahl Ra 2016/21/0233-6 zurückgewiesen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.03.2019 wurde gegen den BF wegen dessen neuerlicher Verurteilung abermals ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch erwähnte Rechtsvertretung (RV) mit Schreiben vom 08.04.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das BVwG. Darin wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in jedem Falle eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

4. Der Verwaltungsakt und die zugehörige Beschwerde wurden vom BFA dem BVwG am 09.04.2019 vorgelegt und langten dort am 12.04.2019 ein.

5. Mit Schreiben vom 10.10.2019 teilte das BFA, Regionaldirektion Kärnten, dem erkennenden Gericht mit, dass der BF mit XXXX2019 bedingt aus der Haft entlassen werde.

6. Am 16.10.2019 übermittelte das BFA dem BVwG eine Verständigung des LG XXXX, wonach der BF wiederum wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kroatischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist seit XXXX2015 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet, wobei zuletzt keine gemeinsame Meldeadresse mit dieser bestand. Die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihr konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Der BF wies zwischen 09.04.2001 und 06.06.2001, 07.01.2002 und 11.06.2003, 17.12.2003 und 25.11.2004, 31.01.2005 und 12.09.2006, 26.07.2013 und 24.11.2014 sowie 10.07.2015 und 19.03.2018 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wurde von XXXX2011 bis XXXX2011, XXXX2014 bis XXXX2014 sowie seit XXXX2018 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2014, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3

2. Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 4 1. Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF zwischen Anfang 2013 und XXXX2014 an verschiedenen Orten in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen sowie solche mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu bringen erworben und besessen hat, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurde dabei die größtenteils geständige Verantwortung des BF, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland, Kroatien und Slowenien, der rasche Rückfall nach dem letzten Vollzug einer Freiheitsstrafe in Deutschland sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Die Frau des BF wurde mit selbem Urteil des LG XXXX wegen Suchtgifthandles gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3.

2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weist zudem 4 weitere Vorverurteilungen in Österreich und insgesamt 9 in Deutschland auf.

Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe mutmaßlich mit einem gesondert verfolgten weiteren Täter am XXXX2018 (in XXXX), XXXX2018 (in XXXX) und XXXX2017 (in XXXX) in insgesamt 4 Fällen durch wahrheitswidrige Vorgabe, angemietete Kastenwägen nach Ablauf der Mietdauer von einem Tag zu retournieren, teilweise unter Vorlage gefälschter Urkunden die jeweiligen Vermieter zur Überlassung dieser Fahrzeuge verleitetet, wodurch diesen ein Gesamtschaden von €

133.454,00 entstanden sei. Der BF habe zudem in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend die Tatbegehung trotz offener Probezeit, die Tatbegehung mit Mittätern sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe im Großraum XXXX am XXXX2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge durch Weitergabe am XXXX2017 an den abgesondert zu GZ XXXX des LG XXXX verurteilten XXXX insgesamt 197,60 Gramm Kokain zumindest 67,5%igen Reinheitsgrades (133,38 Gramm reines Kokain bzw. 8,89 Grenzmengen) überlassen.

Als mildernd wurde hiebei kein Umstand, als erschwerend die Vorstrafenbelastung des BF gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm im Rahmen der genannten Urteile angelasteten Straftaten begangen und das jeweils beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX2018 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungs- und Strafhaft. Der Entlassungszeitpunkt des BF steht noch nicht fest.

1.4. Der BF weist zudem folgende ausländische Vorverurteilungen auf:

* XXXX(Kroatien), Zahl XXXX, vom XXXX2005, rk XXXX2007, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.

* AG XXXX (Deutschland), Zahl XXXX, vom XXXX2008, rk XXXX2008, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Geldstrafe zu 15 Tagsätzen je € 20,00.

* AG XXXX (Deutschland), Zahl XXXX, vom XXXX2008, rk XXXX2008, wegen Unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalt: Geldstrafe zu 90 Tagsätzen zu je € 15,00.

* XXXX(Slowenien), Zahl XXXX, vom XXXX2009, rk XXXX2009, wegen Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monate, bedingt auf 2 Jahre nachgesehen.

* LG XXXX(Deutschland), Zahl XXXX, vom XXXX2011, rk XXXX2011, wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstofen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit: Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 10 Monaten.

1.5. Der BF wurde anlässlich seiner letzten Verurteilung in Deutschland zwischen XXXX2011 und XXXX2013 in der Justizvollzugsanstalt XXXX (Deutschland) in angehalten.

1.6. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX, Zahl XXXX, am XXXX2013 ein Waffenverbot erlassen.

1.7. Der BF nahm beginnend mit 21.12.2001 insgesamt 15 kurzzeitige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet wahr und war zuletzt vom 04.04.2016 bis 30.11.2016 bei der XXXX, mit Sitz in XXXX (Großbritannien) im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt.

1.8. Der BF hat vom XXXX2015 bis zum XXXX2015 eine Suchttherapie bei der "XXXX" in XXXX absolviert.

1.9. Dem BF wurde mit Beschied der BH XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2015 gemäß § 14 Abs. 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) eine einmalige Unterstützung in der Höhe von € 760,00 gewährt.

1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2016 wurde gegen den BF ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches vom BVwG mit dessen Erkenntnis vom 30.05.2016 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit dessen Beschluss vom 26.01.2017, Zahl Ra 2016/21/0233-6 als unzulässig zurückgewiesen, sodass das Aufenthaltsverbot bis 25.04.2019 gültig war.

1.11. Der BF wurde am 05.01.2018 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben und reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zur Begehung (weiterer) Straftaten wieder nach Österreich.

1.12. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.10.2018, dem BF persönlich zugestellt am 08.10.2018, wurde diesem im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumt und er aufgefordert, Angaben zu seinen persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu machen.

Der BF äußerte sich hiezu nicht.

1.13. Es konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprächen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und zuletzt fehlender gemeinsamer Meldeadresse mit der Frau des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Ausführungen im Vorakt wie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Melderegister (ZMR). Ebenso beruhen die (weiteren) Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet wie der aktuelle Haftaufenthalt auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Verurteilungen des BF in Österreich samt dahingehender Ausführungen, die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat und die Anhaltung des BF in Strafhaft in Deutschland, folgen den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die ausländischen Vorverurteilungen aus einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS.

Das gegen den BF verhängte Waffenverbot ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsauszuges zu entnehmen und folgt deren Rechtsmäßigkeit aus dem Inhalt des Bescheides des AMS XXXX, Zl.: XXXX vom XXXX2013, wonach der BF aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin zur rechtmäßigen Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundegebiet berechtigt ist.

Die Verurteilung der Frau des BF im selben Urteil wie der BF sowie die weiteren gegen sie ausgesprochenen Strafen sind aus einer Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX wie deren Strafregisterauszug ersichtlich.

Die Absolvierung einer Suchttherapie ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem ZMR.

Die aktuelle Festnahme wie Anhaltung des BF und die ursprünglich geplante Entlassung des BF aus der Haft am XXXX2019 sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 09.10.2019, dem Schreiben des BFA an das BVwG am 10.10.2019 sowie dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der neuerlichen Verhängung einer Zusatzstrafe von einem Jahr wird sich die Haftentlassung des BF jedoch weiter verzögern, sodass hinsichtlich dieses Zeitpunktes (noch) keine Feststellung getroffen werden konnte.

Die Feststellungen zur fehlenden tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen ließen. Die bloße Behauptung einer langen Aufenthaltsdauer genügt dazu nicht, wobei diesem Umstand wegen der immer wiederkehrenden Unterbrechungen des Aufenthalts, der Straftaten wie dem bereits erlassenen Aufenthaltsverbot kein großes Gewicht zukommt.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF befinde sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und er seit 2005 mit einer Österreicherin verheiratet, so sind dem zum einen die immer wiederkehrenden Unterbrechungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welche bereits im Vorläufererkenntnis ins Treffen geführt wurden. Zum anderen reiste der BF entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot wieder ins Bundesgebiet ein und ignorierte damit beharrlich die diesbezüglichen fremdenpolizeilichen Vorschriften. Das Rechtsmittel lässt auch außer Acht, dass die Ehefrau des BF (mit ihm gemeinsam) und auch zuletzt wieder (XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) straffällig wurde und selbst zahlreiche weitere Verurteilungen zu Buche stehen hat. Zudem vermochte der BF seit seiner Abschiebung im Jahr 2018 keine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Gattin zu bescheinigen.

Wenn weiters moniert wird, der BF sei nicht einvernommen worden, so stellte dies seitens der belangten Behörde keinen Verfahrensmangel dar. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht angehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Abgesehen davon, dass das Bundesamt bereits aus dem ersten Verfahren umfassende Kenntnisse über die Person des BF hatte, unterließ es dieser, auf das neuerlich gewährte Parteiengehör trotz nachweislicher persönlicher Zustellung zu antworten. Das Rechtsmittel lässt zudem offen, weshalb der BF keine Stellungnahme abgeben habe können (siehe Beschwerde Seite 3, 4. Absatz).

Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche diesen hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass eine allfällige unzureichende Mitwirkung des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden.

Völlig im Dunklen bleibt die in der Beschwerde getätigte Behauptung, der BF sei zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, weil dieses Vorbringen offenlässt, unter welchen Voraussetzungen und wie lange sein Aufenthalt rechtmäßig gewesen sein soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt - mangels durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und festgestellten letzten legalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 10.07.2015 - die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Auf den Aufenthalt seit seiner neuerlichen Einreise kann sich der BF wegen des damals noch bestandenen Aufenthaltsverbotes nicht berufen.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigtem EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat, dies ferner eigenständig (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde im Rahmen der vorletzten Bestrafung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der VwGH hat dabei bereits mehrfach die negative Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität (siehe etwa VwGH vom 31.01.2013, Geschäftszahl 2011/23/0190) hervorgehoben.

Beim BF tritt ferner sein über mehrere Jahre hindurch strafbares Verhalten im In- und Ausland in den Vordergrund, was zeigt, dass er - entgegen dem Vorbringen im Rahmen der zum letzten Verfahren eingebrachten Beschwerde - nicht bereit, willens und fähig ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten und aus seinem bisherigen Fehlverhalten zu lernen.

Dass die im Rahmen des vorletzten Urteils verhängte Freiheitsstrafe ausschließlich unbedingter Natur war, zeigt ferner, dass dem BF nur auf solche Weise sein verpöntes Handeln vor Augen geführt werden konnte. Wie bereits erwähnt ignorierte er auch das gegen ihn rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2016 und reiste dem zu wider abermals ins Bundesgebiet ein.

Wie bereits im Zuge des Erkenntnisses des BVwG aus dem Jahr 2016 hervorgehoben, tritt einmal mehr erschwerend hinzu, dass den BF nicht einmal dessen Ehe von der Begehung strafrechtlich relevanten Verhaltens abhalten konnte. Der BF hat somit abermals die Gefahr, diese Beziehung nicht weiter führen zu können, bewusst in Kauf genommen und damit aufs Spiel gesetzt. Insofern kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Ehe des BF, den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte.

Im Ergebnis haben sich die strafgerichtlichen Sanktionen gegenüber dem BF als wirkungslos erwiesen und dieser weiterhin unbeirrt an seinem kriminellen Verhalten festgehalten.

Mit Blick auf die bisher kriminelle Vergangenheit des BF, welche sich in wiederholt fremdenrechts- und strafrechtswidrigem Verhalten wie erfolglos empfangener Benefizien und bedingten Strafnachsichten (so auch aktuell) zeigt, kann ihm keinesfalls eine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der seit der vorletzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum zeigt sich als zu kurz, um diesem ein zukünftiges Wohlverhalten zusprechen zu können. Hinzu tritt die derzeitige Anhaltung in Haft, deren Ende noch nicht in Sicht ist. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Vor dem Hintergrund des sich permanent wiederholenden deliktischen Verhaltens des BF ist diese Gefahr auch tatsächlich und angesichts des in jüngster Vergangenheit gesetzten Verhaltens auch gegenwärtig. Aus dem massiven Eingriff in die Rechtsgüter Vermögen, Eigentum und körperliche Gesundheit sowie der zuletzt verursachten Schadenshöhe von über € 133.000,00 ist diese Gefahr auch erheblich.

Was die (neuerliche) Begehung von Suchtmitteldelikten betrifft, handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr deutet die abermalige Bereitwilligkeit des BF, durch seine Taten allfällige körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie hin. Ferner zeigt dieser Umstand in die Richtung einer beachtlichen Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrenen Unbills durch Verurteilungen sowie strafgerichtlicher Benefizien vor der wiederholten Begehung von Verbrechen und Vergehen zurück, sondern nahm die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen wie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten in Kauf.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.

So weist der BF zwar familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Im Hinblick auf das immer wiederkehrende kriminelle Handeln müssen diese vor dem Hintergrund des Wissens um deren möglichen Verlust eine Relativierung erfahren. So hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei den Verlust der Möglichkeit, weithin im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig sein sowie die Beziehung zu seiner Frau im Bundesgebiet fortführen zu können, wissentlich in Kauf genommen, ja offenkundig sogar ignoriert. Darüber hinaus erweist sich die Beziehung zu seiner Frau nicht nur aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, Beziehungen zu intensivieren oder diese aufrechtzuerhalten, sondern auch aufgrund des aktuell nicht geführten gemeinsamen Haushalts als stark eingeschränkt. Dies hat auch sinngemäß für die sonstigen Integrationsmomente des BF, wie beispielsweise dessen Erwerbstätigkeiten, zu gelten. Neuerlich sei hervorgehoben, dass die in der Vergangenheit gelegenen Beschäftigungsverhältnisse immer wieder nur von kurzer Dauer waren, was zeigt, dass der BF nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, sondern brachte er durch sein rechtsverletzendes Verhalten vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen eindrucksvoll zum Ausdruck.

Den insoweit - auch aufgrund der wiederholten Unterbrechungen seiner Aufenthalte im Bundesgebiet - geminderten persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dies resultiert aus dem wiederholten, schwer verwerflichen Fehlverhalten gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität anderer Personen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Durch sein (insbesondere in jüngster Vergangenheit gesetztes) Verhalten legt der BF umso mehr die begründete Annahme einer Tatwiederholung dar und nahm durch die im Raum gestandene Gefahr des neuerlichen Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes die zukünftige Unmöglichkeit der Pflege seiner familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Kauf. Er hat sich durch diese bisherigen Bindungen nicht abgehalten gefühlt, das geschilderte Verhalten zu setzen und ist daher davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde. Somit ist der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu Einreiseverboten allfällige Rückkehrhindernisse nicht im Zuge eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens, sondern im Rahmen eines - vom BF jederzeit initiierbaren - eigenen - internationalen Schutzverfahrens zu behandeln ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).

Allfällige Schwierigkeiten, die sich dem BF im Falle seiner Rückkehr im Zuge der Wiedereingliederung in die herkunftsstaatliche Gesellschaft entgegenstellen mögen, sind seinerseits im Sinne der österreichischen öffentlichen Interessen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0466).

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, musste das im Jahr 2016 verhängte Aufenthaltsverbot samt der Reduktion seiner Dauer durch das BVwG für den BF "Warnung" genug sein, dass er es in Zukunft unterlassen solle, weitere Handlungen zu setzen, welche den Ausspruch eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes nach sich zögen. Dem zu wider reiste der BF nicht nur neuerlich entgegen dem ursprünglich erlassenen Verbot in das Bundesgebiet ein, sondern beging wiederum mehrere Straftaten, welche im Zusammenhalt mit seinen sonstigen fehlenden Integrationsbemühungen die Erlassung eines zweiten, deutlich über der bisherigen Dauer liegenden Aufenthaltsverbotes rechtfertigten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtete, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.3.2. Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der - konkrete - Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Unabhängig davon ist vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes ausgeht. Aus diesem Grund erwies sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig.

Sohin war der Beschwerde ebenfalls in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2126011.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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