TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W235 2150423-2

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W235 2150423-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn eines afghanischen Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2014, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015 wurde dem Vater des Beschwerdeführers (= Bezugsperson) die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .2017 verlängert.

1.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 21.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem das Geburtsdatum " XXXX .1998" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX 2015 vom XXXX mit der Nummer XXXX und

* Tazkira des Beschwerdeführers samt englischer Übersetzung, der das Geburtsdatum " XXXX .1998" bzw. der Vermerk "17 years old of 1394 corresponding to 2015" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2015 vom Ministry of Interior Affairs, Directorate of Population and Registration der [afghanischen] Provinz Paktia, Distrikt XXXX , Village XXXX

1.3. In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft in Pakistan den Auftrag zur Durchführung einer Altersfeststellung betreffend den Beschwerdeführer.

Das Altersgutachten (in englischer Sprache) vom 20.05.2016 gibt an, dass das "dental age" des Beschwerdeführers auf über 18 Jahre geschätzt werde, seine "physical appearance" zwischen 20 und 22 Jahren liege und seine "x-rays" ein Knochenalter von 24 Jahren oder mehr aufweisen würden. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that XXXX is 24 years of age or more."

1.4. Mit Schreiben vom 13.06.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status des Asylberechtigten [gemeint: subsidiär Schutzberechtigten] nicht wahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer volljährig sei und die von ihm genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) nur aus einem Familienverfahren ableite.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2016 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

Der Beschwerdeführer erstattete durch seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin am 06.07.2016 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass die Bezugsperson ihren Status aus einem Familienverfahren ableite. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2014 sei eindeutig ersichtlich, dass die Bezugsperson einen originären Schutzstatus erlangt habe. Der Beschwerdeführer sei gemäß seinem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Tazkira am XXXX .1998 geboren, was auch mit den Angaben seines Vaters in der polizeilichen Einvernahme vom 10.10.2011 übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei zwar zwischenzeitig volljährig, sei allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen und sohin ein Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG. Aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft gehe nicht hervor, ob die ärztliche Untersuchung der Grund für die Einschätzung der Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits volljährig, gewesen sei. Auch sei weder dem Beschwerdeführer noch seiner Bezugsperson dieses Gutachten ausgehändigt worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien der Beschwerdeführer untersucht worden sei, wer das Gutachten verfasst habe, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt würden, solle dennoch im Sinne der Transparenz und zur Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Ferner sei keine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt.

Neben der bereits vorgelegten Kopie des Reisepasses sowie der Kopie der Tazkira wurden die Vollmacht der Vertreterin und eine Kopie der polizeilichen Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers (= Bezugsperson) vom 10.10.2011 vorgelegt, in welcher dieser gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando Wien angab, sein Sohn XXXX sei ca. 13 Jahre alt.

1.5. Nach Weiterleitung dieser Stellungnahme an das Bundesamt durch die Österreichische Botschaft Islamabad merkte das Bundesamt mit E-Mail vom 19.07.2016 an, dass die Entscheidung aufrecht bleibe. Ausgeführt werde, dass lediglich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Gutachtens der Grund der Abweisung sei und nicht - wie offenbar auch angegeben -, dass dem Vater im Familienverfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, da dieser selbstständig den Schutz erhalten habe.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 04.08.2016 mitgeteilt, dass durch sein Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller ist bereits volljährig, somit ergibt sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht." Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 11.08.2016 verwies der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin auf den Inhalt der vorhergehenden Stellungnahme vom 06.07.2016.

1.6. In der Folge erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 seinerseits eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG nicht bestehe, weil der Beschwerdeführer zum Einbringungszeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und sohin keine minderjährige Person mehr sei. Ferner sei es möglich, im Herkunftsland des Beschwerdeführers Dokumente jeglichen Inhalts auch entgegen wahrer Tatsachen zu erlangen und könne sohin keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Weiters wurde das Gutachten vom 20.05.2016 samt Beilagen zusammengefasst in englischer Sprache wiedergegeben. Betreffend den vorgelegten Reisepass wurde darauf verwiesen, dass amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus Afghanistan durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Auch seien die Angaben in der Übersetzung der Tazkira nicht nachvollziehbar, da dort das Geburtsdatum mit " XXXX -1998" angeführt werde, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde. Insgesamt würden drei Gutachten - eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne und eine körperliche Untersuchung - vorliegen, deren Ergebnisse in ein gerichtsmedizinisches Gutachten miteinbezogen worden seien. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zu niedrig sei. Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht und ihm seinerseits erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einwöchiger Frist eingeräumt.

Am 25.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin eine neuerliche Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass in der Zusammenfassung des Gutachtens zur Altersfeststellung weder auf verwendete Referenzstudien noch auf den Toleranzbereich der Diagnose eingegangen worden sei. Ebenso wenig sei auf personenspezifische altersrelevante Variationsmöglichkeiten eingegangen worden. Eine kritische Diskussion des konkreten Falles sei offensichtlich nicht erfolgt. Ferner sei die Gutachtenszusammenfassung zu ungenau. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Referenzstudien herangezogen und ob diese den Umständen entsprechend adäquat gewählt worden seien, über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden sowie ob personenspezifische Variationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Zumindest hätten im Rahmen des Parteiengehörs die Methodik der Altersfeststellung und die Namen sowie Qualifikation der Sachverständigen offengelegt werden müssen. Ferner würden die Ermittlungen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den Umständen seines konkreten Falles vermissen lassen. Wenn man den Ergebnissen der Altersfeststellung folge, wäre die Mutter des Beschwerdeführers bei dessen Geburt zwölf Jahre alt gewesen, was den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens widerspreche. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, in ihre Wahrscheinlichkeitsprognose miteinzubeziehen, dass das in den Identitätsdokumenten angeführte Geburtsdatum mit den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 übereinstimme, was dieser am 10.01.2012 vor dem Bundesasylamt dahingehend präzisiert habe, indem er vorgebracht habe, dass sein ältester Sohn etwa 13 Jahre alt sei. Es gebe keinen Grund, dass der Vater des Beschwerdeführers, der rechtsunkundig und nicht alphabetisiert sei, absichtlich ein derart falsches Geburtsdatum betreffend den Beschwerdeführer angebe, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen sei, wann ihm ein Schutzstatus zuerkannt und der Familiennachzug ermöglicht werden würde. Eine erneute Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Bezugsperson sei unterblieben.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigelegt:

* Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers sehr jung geheiratet habe, er sei ca. 15 Jahre alt gewesen und habe vier Söhne und zwei Töchter, wobei sein ältester Sohn etwa 13 Jahre und seine jüngste Tochter ca. ein Jahr und zwei Monate alt seien;

* Kopie aus der RV zum FRÄG 2009 zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG, in welcher ausgeführt wird, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart zu erfolgen habe, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei und

* Empfehlung für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens (herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin)

1.7. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme gab das Bundesamt mit E-Mail vom 02.12.2016 erneut bekannt, dass die Entscheidung aufrecht bleibt.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 11.01.2016 [gemeint: 11.01.2017] fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz verwiesen und zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 25.11.2016 nicht erfolgt sei. Daher werde diese in vollem Umfang wiederholt.

Folgende verfahrensrelevante Unterlagen wurden mit der Beschwerde erstmals (in Kopie) vorgelegt:

* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2014, Zl. XXXX , mit welchem dem Vater des Beschwerdeführers (= Bezugsperson) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2015 betreffend die Bezugsperson;

* deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira des Beschwerdeführers, in welcher das Alter des Beschwerdeführers im Jahr 1394 (2015) mit 17 Jahren bestimmt wurde und

* (nachträglich am XXXX .2015 ausgestellte) Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde die Ansicht des Bundesamtes, dass eine Familieneigenschaft nicht vorliege, da der Beschwerdeführer bereits die Volljährigkeit erreicht habe, teile.

5. Am 24.02.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017, Zl. W235 2150423-1/2E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Nach neuerlicher Befassung teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Stellungnahme vom 23.08.2017 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht bestehe, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragseinbringung das 18. Lebensjahr bereits vollendet und es sich zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person gehandelt habe. Zudem wurde auf den Umstand, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leicht möglich sei, jegliche Dokumente mit nur jedem erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, hingewiesen. Demnach könne das behauptete Familienverhältnis aus Sicht der Behörde nicht als erwiesen angesehen werden und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente ergeben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Aussehens einer zum Zwecke der Altersfeststellung dienenden multifaktoriellen Untersuchung unterzogen worden. Am 14.04.2016 sei eine Altersfeststellung angeregt worden. Die Gutachten seien am 13.06.2016 eingelangt und würden den Vermerk "No part of this report may please be released to the applicant or relatives for security reasons" ("Kein Teil dieses Berichts darf aus Sicherheitsgründen dem Beschwerdeführer oder einem Verwandten ausgehändigt werden") tragen. In diesem Zusammenhang wurde (unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2015, Zl. W211 2011833-1/13E) auf die Bedeutung der Einräumung von Parteiengehör zu Ermittlungsergebnissen in Visaverfahren und einer damit einhergehenden Transparenz des Verfahrens hingewiesen. Geäußerte Sicherheitsbedenken würden nicht ausreichen, um gänzlich auf einen Vorhalt der Ergebnisse der Altersfeststellung zu verzichten, weshalb im Zuge der Stellungnahme wesentliche Ausschnitte der drei Gutachten in englischer Sprache angeführt wurden:

1. Gutachtenszusammenfassung ("Gesamtgutachten") vom 20.05.2016:

" XXXX [...] presented for age estimation on May 10, 2016.

His dental examination indicated that both upper lower 3rd molars have erupted an theri roots calcified. Upper right bicuspid and upper left canine is missing. Hist dental age is estimated to be above 18 years.

His physical examination revealed that he has physical appearance of a male of 20-22 years of age.

The x-rays taken of different parts of skeleton supported that his bone age is 24 years or more.

Keeping in view the above results it is concluded that XXXX is 24 years of age or more."

2. Gutachten betreffend Re: bone age assessment of XXXX [...], 10.05.2016:

"Following radiographs dated May 10, 2016 were taken for bone age assessment of XXXX [...]:

i. X-ray wrist antero-posterior view;

ii. X-ray elbow antero-posterior view;

iii. X-ray pelvis antero-posterior view;

iv. X-ray shoulder joint antero-posterior view;

v. X-ray medial end of clavicle oblique view.

[...]

According to the radiographs the epiphyses of both ends of radius and ulna have fused, the epiphysis of shoulder joint has also fused. The epiphyses of iliac crest have fused. The epiphyses of medial ends of clavicle have fused as well. The radiographs are suggestive that XXXX is 24 years of age or more."

3. Gutachten betreffend ärztliche Allgemeinbegutachtung vom 10.05.2016: als Ergebnisse werden angegeben:

"Sex: male; height 177cm, weight 53kg; breadth inspiration 82cm, expiration 80cm; chest girth at the level of the nipples 80cm;

abdominal girth at the level of the umbilicus 66cm. General build and appearance: medium built. Hair: beard and mustache present;

axillary and pubic present. Testis: adult size.

"The physical examination is suggestive that XXXX is mor than 22 years of age."

4. Gutachten betreffend die Ergebnisse der Dentalröntgen. Die angekreuzten Felder bzw. die Anmerkungen lauten wie folgt:

"Estimation of Age according to OPG film (Dental X-Ray): XXXX , date of examination May 10, 2016, sex male.

Permanent: first box indicates erupted tooth and second box indicates complete root calcification. Please check appropriate boxes.

Erupted teeth: both boxes checked:

Upper right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, canine, 2nd molar; 3rd molar

Upper left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, 2nd molar; 3rd molar

Lower right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine; 2nd molar, 3rd molar

Lower left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine; 2nd molar, 3rd molar

Only one box checked: -

Please indicate if 3rd molars will erupt or not:

Upper left: upper left, upper right, lower left, lower rigt: no box checked.

Remarks: upper right biscusoid and aupper left canine is missing. The OPG x-ray survey is suggestive that XXXX is more than 18 years of age."

Zudem sei eine Stellungnahme des federführenden Arztes des Institutes, bei welchem die Altersfeststellung durchgeführt worden sei, vorgelegt worden, worin die Vorgehensweise betreffend die Altersfeststellung sowie auf welchen medizinischen Grundlagen das Gutachten basiere, erläutert worden seien. Zu dem im Verfahren vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers, aus welchem das Geburtsdatum " XXXX .1998" ersichtlich sei, wurde nochmals auf die Dokumentunsicherheit in Afghanistan und auf einen diesbezüglichen Bericht der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.11.2007 verwiesen. Demnach zeige die Erfahrung, dass es nicht allzu schwer sei, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, was auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 untermauert werde. Ferner werde die Altersfeststellung auf die Untersuchung und auf die schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige gestützt. Insgesamt würden drei Gutachten, eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine körperliche Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle (drei) Ergebnisse der einzelnen Gutachten zusammengefasst worden seien, vorliegen. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese schlüssig und miteinander im Einklang stehen würden. In keinem der Gutachten liege das behauptete Alter innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen [wohl gemeint: minderjährigen] Alters. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zu niedrig sei. Das Gutachten sei schlüssig und stelle fest, dass der Beschwerdeführer 24 Jahre oder älter sei. Weiters seien die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter mit den unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel bestehe und hätten sich keine Anhaltspunkte einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Auch vor dem Hintergrund der Angaben der Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung könne nicht auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung geschlossen werden. Wenngleich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt worden sei, dass (bei Zugrundelegung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse) der Kindesvater bei der Geburt des ersten Kindes 13 Jahre alt und dies zwei Jahre vor der (behaupteten) Heirat gewesen sei, was vor dem Hintergrund der Verhältnisse (in Afghanistan) auszuschließen sei, sei zur Bezugsperson anzumerken, dass das behauptete Alter der Bezugsperson nie festgestellt worden sei und sei auch im bezughabenden Bescheid angeführt, dass die wahre Identität (Name, Geburtsdatum) der Bezugsperson aufgrund fehlender, unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können. Ferner wurde ausgeführt, dass es sich beim Gutachter des Institutes, das die Altersfeststellung durchgeführt habe, um einen Arzt handle, der mit den Verhältnissen in Pakistan besonders vertraut sei und die entsprechende Qualifikation aufweise. Neben der fachlichen Qualifikation sei der Arzt darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens in irgendeine Richtung. Zum Inhalt der Auskunft des Arztes werde ausgeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesamt kein Anlass, das Ergebnis des Arztes anzuzweifeln. Demgegenüber bestehe beim Beschwerdeführer und bei der Bezugsperson ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens. Daher sei aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, dass diese ein nicht den Tatsachen entsprechendes Alter behaupteten würden, das zur Erteilung des Einreisetitels führen solle. Im Rahmen einer Abwägung der Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson im Verhältnis zu den Angaben des Arztes sei daher festzuhalten, dass den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb davon auszugehen sei, dass die genannten Angaben vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen würden und die vom Arzt getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Verfahren erhoben werden könnten. Sohin stehe für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und bei der Antragsstellung kein minderjähriges Kind und somit kein Familienangehöriger im Sinne des AsylG gewesen sei. Es werde aufgrund des zweifelsfreien Gesamtgutachtens davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit bereits vor Antragstellung erreicht habe. Sofern vorgebracht werde, dass die Einreise in Österreich aufgrund von Erwägungen des Art. 8 EMRK als notwendig erscheine, damit der Beschwerdeführer sein Familienleben fortsetzen könne, werde übersehen, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK fallen würden, sofern nicht weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen würden, festgestellt werden könnten. Solche Faktoren der Abhängigkeit seien nicht vorgebracht worden und hätten auch nicht festgestellt werden können. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK falle. Daher könne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kriterien des Abs. 2 von Art. 8 EMRK entfallen.

Neben der Zusammenfassung des Gutachtens vom 20.05.2016 und den Ergebnissen der am 10.05.2016 durchgeführten drei Untersuchungen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, waren der Stellungnahme folgende Unterlagen beigeschlossen:

* Stellungnahme in englischer Sprache des federführenden Arztes (anonymisiert) des XXXX in Pakistan vom 11.04.2017;

* Auszüge aus dem Lehrbuch in englischer Sprache betreffend die medizinische Rechtswissenschaft, forensische Medizin und Toxikologie: "Parikh¿s Textbook of Medical Jurisprudence, Forensic Medicine and Toxicology";

* Auszug betreffend "Female Tanner Stage, Female Sexual Development, Female Tanner Staging" (Quelle: https://fpnotebook.com/endo/exam/fmltnrstg.htm);

* Auszug betreffend: "Male Tanner Stage, Male Sexual Development,

Male Tanner Staging" (Quelle: https://fpnotebook.com/endo/Exam/MlTnrStg.htm);

* einseitiger Bericht mit Bild betreffend "metabolic characteristics" sowie

* (fünf Seiten) Abbildungen betreffend verschiedene körperliche Merkmale zur Alterseinschätzung

2.2. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2017 mit und wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, die in der Stellungnahme angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Ferner wurde darauf hingewiesen, sofern der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch mache oder sein Vorbringen nicht geeignet sei, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

2.3. Am 05.09.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin eine neuerliche Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Behörde ihre negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach wie vor auf das Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.05.2016 stütze, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 24 Jahre oder älter wäre. Ferner wurde nach Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017 angemerkt, dass dem Gutachten weder eine Trennung zwischen Befund und Gutachten im engeren Sinn entnommen werden könne noch darin dargelegt worden sei, auf welchem Weg der Sachverständige zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Beschwerdeführer 24 Jahre oder älter sei. In diesem Zusammenhang wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Sachverständiger in seinem Gutachten darlegen müsse, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden könne. Das Gutachten müsse einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund sei die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, bilde das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsache, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Wenn das Bundesamt in seiner aktuellen Wahrscheinlichkeitsprognose nun behaupte, eine Gesamtbetrachtung der im Gutachten angeführten Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese schlüssig seien und miteinander im Einklang stünden, widerspreche dies in eklatanter Weise der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem sei im Rahmen des Parteiengehörs und im Beschwerdeverfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in der Zusammenfassung des Gutachtens weder auf verwendete Referenzstudien noch auf den Toleranzbereich der Diagnose eingegangen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob personenspezifisch altersrelevante Variationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Zum Toleranzbereich der Diagnose würden nach wie vor jegliche Angaben fehlen. Zudem sei die Qualifikation des Sachverständigen absolut unklar. Seitens des Bundesamtes sei vorgebracht worden, dass es sich beim Sachverständigen um einen Arzt in Pakistan handle, der mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei und die entsprechenden Qualifikationen aufweise, wobei nicht offengelegt worden sei, um welche Qualifikationen es sich konkret handle. Das Bundesamt habe seine Wahrscheinlichkeitsprognose nach wie vor auf die in Afghanistan bedenkliche Situation, jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt erhalten zu können, gestützt und entgegen wahrer Tatsachen mit dem Umstand, Dokumente auch widerrechtlich erlangen zu können, begründet. Zu den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren wurde moniert, dass der Bezugsperson betreffend ihre Angaben zu den Personendaten des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme, da diese ein vitales Interesse am positiven Ausgang der Einreiseverfahren ihrer Familie habe. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson in den Einvernahmen, die mehr als vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung stattgefunden hätten, gar nicht wissen habe können, ob ihr ein Schutzstatus zuerkannt werde bzw. gegebenenfalls, wann dies der Fall sein werde. Ferner wurde noch darauf hingewiesen, dass die Behörde mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017 aufgefordert worden sei, im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu tätigen, wobei diesbezügliche Ermittlungen unterblieben seien, da die Behörde ihre negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach wie vor auf das Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.05.2017 [wohl gemeint: 20.05.2016] stütze, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass dieses als Beweismittel unbrauchbar sei. Die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes sei von der Behörde, obwohl sie an diese gebunden wäre, ignoriert worden.

3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 05.10.2016 [wohl gemeint: 05.10.2017] fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf den Inhalt der Stellungnahme vom 05.09.2017 verwiesen und dieser wiedergegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestünden, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Die Behörde habe es unterlassen, im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu tätigen und wurde zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 05.09.2017 nicht erfolgt sei.

Neben der Kopie der Vollmacht und weiterer im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits vorgelegter Dokumente - Reisepass, Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson sowie die Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers - wurden die erste und die letzte Seites des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015, Zl XXXX vorgelegt, mit welchem dem Vater des Beschwerdeführers (= Bezugsperson) die Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .2017 verlängert worden war.

Zudem wurde eine deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegt, ausgestellt am XXXX .2015 vom afghanischen Ministerium für Inneres, Generalpräsidium für Einwohnerregistrierung, Generaldirektion für Einwohnerregistrierung, Provinz: Paktia, Distrikt, Bezirk: XXXX , Dorf, Ort: XXXX .

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und unter Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weiters ausgeführt, dass jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes teile, dass eine Familieneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes nicht vorliege, da der Beschwerdeführer bereits die Volljährigkeit erreicht habe. Es sei im nochmaligen Verfahren ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und das Parteiengehör sei zur Genüge gewahrt worden.

6. Am 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 05.09.2017 sowie auf die Beschwerde vom 05.10.2017 verwiesen bzw. das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus den vorliegenden Akten ergebe sich nunmehr zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG nicht mehr erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer seien im nachgeholten Ermittlungsverfahren wesentliche Auszüge aus den Gutachten sowie eine Stellungnahme des Arztes und die Erläuterungen zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen im Lichte der Transparenz übermittelt und Parteiengehör eingeräumt worden. Die Behörde habe den Verfahrensmangel sohin sanieren können, indem sie dem Beschwerdeführer die wesentlichen Auszüge aus den Gutachten zur Altersfeststellung, das Gesamtgutachten, eine Stellungnahme des federführenden Arztes des Institutes, bei welchem die Altersfeststellung durchgeführt wurde und entsprechende Beilagen zur Kenntnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Wege seiner Vertretung zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit schriftlicher Stellungnahme geäußert.

8. Der dagegen erhobenen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380-14, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

In den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund, als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen [...].

Da die betreffenden Gutachten nicht in den Verfahrensakten einliegen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht möglich zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Rechtsprechung eingehalten wurden.

In der Revisionsbeantwortung wird vertreten, dass die Verweigerung der Übermittlung des gesamten Gutachtens gemäß § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt gewesen sei, weil die Behörde, soweit die Interessen anderer Parteien oder Dritter der Gewährung der Akteneinsicht widersprechen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hätte. Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs nicht mit Berufung auf § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt werden kann, weil dem Revisionswerber nicht die Einsicht in Teile des Akteninhaltes verweigert wurde, sondern die Ergebnisse des Beweiserfahrens nicht zur Gänze zugänglich gemacht wurden [...], legen weder der Bescheid der belangten Behörde, noch das BVwG eine derartige Interessensabwägung nachvollziehbar offen. Der pauschale Hinweis auf nicht näher genannte Sicherheitsbedenken ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. [...] Dies gilt auch für die Weigerung der Behörde, dem Revisionswerber den Namen des Sachverständigen bekannt zu geben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 12 Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück

[...]

(4) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]

Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 21.01.2016 erfolgte und dieses sohin vor dem 01.06.2016 anhängig war, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2017 auf die eingeholten Altersfeststellungsgutachten sowie auf die (anonymisierte) Stellungnahme des federführenden Arztes des Institutes, bei welchem die Altersfeststellung durchgeführt wurde.

Wie aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2019 hervorgeht, ist es nach den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH vom 25.09.2014, 2011/07/0006; mwN). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Fall des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund, als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen (vgl. VwGH vom 24.05.1994, Zl. 93/04/0196 sowie vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar).

Gegenständlich liegen die entsprechenden Altersfeststellungsgutachten im Verwaltungs- und Gerichtsakt nicht vor, sodass es dem erkennenden Gericht nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Rechtsprechung eingehalten wurden. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Gutachten beizuschaffen oder - mangels Verfügbarkeit - ein neues Gutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer unter Einräumung von Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen haben. Ferner wird sie den Beschwerdeführer durch Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen in die Lage zu versetzen haben, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.

Sollten Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen oder der Übermittlung des gesamten Gutachtens bestehen, so wird die Behörde eine Interessensabwägung durchzuführen und offenzulegen haben, welche konkreten Bedenken gegen die Bekanntgabe der Person des Sachverständigens sprechen.

Im fortgesetzten Verfahren sind sohin nach allfälliger Durchführung ergänzender Ermittlungen sowie nach Einräumung von Parteiengehör unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse sowie unter Einbeziehung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nachvollziehbare bzw. schlüssige Feststellungen betreffend das (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2016) Vorliegen der Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2016 in Österreich nicht im Interesse der Effizi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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