TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/26 97/19/1622

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1976 geborenen JK in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997, Zl. 307.563/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 21. Februar 1996 bis 30. Juni 1996. Sie beantragte am 30. April 1996 (Datum des Einlangens beim Landeshauptmann von Wien) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischen Ehegatten, den sie am 3. August 1993 geheiratet hatte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Oktober 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf ihres zuletzt ausgestellten Sichtvermerkes am 30. Juni 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei hier auch unselbständig erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Am 15. Mai 1997 hielt ihr die belangte Behörde vor, daß ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen am 7. August 1996 geschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin gehe seit 3. April 1996 einer aufrechten Beschäftigung nach. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sei dieses Gesetz nur auf solche Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger seien, nicht anzuwenden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien.

Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Vorhalt dahingehend Stellung, daß sie zwar unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen möge, ihre Beschäftigung jedoch im Hinblick auf einen ihr ausgestellten Befreiungsschein mit Geltungsdauer vom 19. August 1993 bis 18. August 1998 nicht gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes verstoße.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997 wies dieser die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG seien die Bestimmungen dieses Gesetzes lediglich auf solche Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht anzuwenden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt seien. Gemäß § 25 AuslBG enthebe ein Befreiungsschein den Ausländer nicht von der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Die Beschwerdeführerin gehe - ohne im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zu sein - seit 3. April 1996 einer Beschäftigung bei einem österreichischen Unternehmen, seit 1. März 1997 eine solche bei einem anderen österreichischen Unternehmen nach. Diese Beschäftigung verstoße gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG. Zwar bestünden nach der Aktenlage familiäre Beziehungen "zu Österreich". Das öffentliche Interesse an der Versagung einer Bewilligung überwöge jedoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2

MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 und § 5 AufG lauteten auszugsweise:

"§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden "Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

...

2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 1 Abs. 1 und 2 lit. l, § 3 Abs. 2 und § 25 AuslBG in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, ..., sofern sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind;

§ 3. ...

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

§ 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht von der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen."

Einen Verstoß gegen die fremdenpolizeiliche Bestimmung des § 15 Abs. 1 FrG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht zur Last.

Auf Basis der unbedenklichen Bescheidfeststellung, daß die Beschwerdeführerin seit 3. April 1996 (durchgehend) in Österreich beschäftigt war, ist ihr allerdings ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AufG anzulasten, weil gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit unwiderleglich vermutet wird, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründet hat. Hiezu hätte sie eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, daß das bloße Verbleiben des Fremden im Inland nach Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, insbesondere in Ermangelung von Feststellungen in Richtung eines subjektiv auf die Störung der Ordnung gerichteten Verhaltens des Fremden, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).

Gleiches gilt auch bei Verletzung aufenthaltsrechtlicher, nicht jedoch ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bestimmungen durch die Aufnahme einer ausländerbeschäftigungsrechtlich erlaubten Arbeitstätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1997, Zl. 96/19/1837).

Ein Verstoß gegen ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen wäre der Beschwerdeführerin bei Zutreffen ihres Vorbringens, für sie sei ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt, aber nicht vorwerfbar. Zwar wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG schon deshalb nicht von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, weil sie nicht nach dem Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war (im übrigen wäre sie nach dem Inhalt des Vorhaltes der belangten Behörde vom 15. Mai 1997 auch nicht mehr Ehegattin eines Österreichers), dennoch wäre sie aber gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG zur Ausübung einer inländischen Erwerbstätigkeit aufgrund des für sie ausgestellten Befreiungsscheines ausländerbeschäftigungsrechtlich berechtigt.

Da der der Beschwerdeführerin allein vorwerfbare Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht für sich allein nicht ausreicht, um die nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erforderliche Gefährdungsprognose zu begründen, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191622.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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