TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/4 405-10/756/1/5-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §52 Abs1 drittes Tatbild

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Hofrat Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 20/2, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AG, AK 8/4, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AE (belangte Behörde) vom 26.08.2019, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

         Der Spruch wird wie folgt ergänzt:

“…hat Herr AB AA als Betreiber dieses Lokales mit folgenden 14 Glücksspielapparaten und 3 Pokertischen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da hinsichtlich der Glücksspielapparate die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielapparaten selbst erfolgte und diese Apparate auch nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs 2 GSpG fallen bzw hinsichtlich der Pokertische Kartenpokerspiele veranstaltet wurden, bei denen die Spieler jeweils vermögenswerte Einsätze in Form von Spieljetons leisteten und ihnen aus diesen Spieleinsätzen, die Summe der je Spieler geleisteten Einsätze, als Gewinn in Aussicht gestellt wurde.“

Der übrige Spruch bleibt unverändert aufrecht.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 800 je Spruchpunkt, sohin insgesamt € 13.600 zu leisten.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft AE, IBAN AT60 2040 4070 0810 1925, Verwendungszweck: xxx) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

III.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.     Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 26.08.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft AE (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. bis 17. zur Last, er habe am 17.05.2018 gegen 20:20 Uhr als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals mit der Bezeichnung „BB“ in AD AE, BC 9, mit 12 näher bezeichneten und im Spielablauf beschriebenen Glücksspielautomaten (Walzenspielautomaten FA Nr 1 bis 12), mit einem Roulette-Tisch (Gegenstand mit der FA Nr. 14, Beobachtungsroulette) und mit 3 Pokertischen (FA Nummern 15-17) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt sei und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs 2 GSpG fallen würden. Dies sei anlässlich einer Kontrolle im Lokal durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt worden.

Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 1 Abs 1, § 2, § 3 und § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) begangen und wurden über ihn je Glücksspielgerät bzw Pokertisch gemäß § 52 Abs 1 Einleitungssatz und Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG Geldstrafen von jeweils € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 48 Stunden), insgesamt somit € 68.000 an Geldstrafen, verhängt. Weiters wurde ihm gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 6.800 vorgeschrieben.

1.2. In der durch seine Rechtsvertreter dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, dass er die vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Er habe das Lokal nicht betrieben. Er sei nicht Mieter/Betreiber jenes Geschäftslokales gewesen, in welchem die verfahrensgegenständlichen Geräte vorgefunden worden seien. Im Zeitpunkt der Amtshandlung am 17.05.2018 habe er das nebenliegende Lokal angemietet gehabt. Im Übrigen habe er sich zum Tatzeitpunkt bereits im Ruhestand befunden.

Eine Bestrafung komme schon aufgrund des unionsrechtlich begründeten Anwendungsverbots der §§ 52 bis 54 GSpG (Hinweis auf eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich) nicht in Betracht. Zudem sei unklar, worin die vorgehaltene Tat konkret gelegen haben solle. Die Strafe seit zudem drastisch überhöht und lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, seiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

1.3. Am 04.12.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur gegenständlichen Beschwerde und zu weiteren gleich gelagerten Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner damaligen Angestellten BD BE zu das gegenständliche Spiellokal betreffende Verwaltungsstraf- und Einziehungsverfahren eine gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Diesen Beschwerdeverfahren lagen Glücksspiel-Amtshandlungen der Finanzpolizei vom 17.5.2018 und vom 25.5.2018 zugrunde. Die gegenständlichen Verfahrensakten und die zur Amtshandlung vom 17.5.2018 beim Verwaltungsgericht aufliegenden Vorakten (Beschlagnahmeverfahren), die vom Beschwerdeführer am 29.11.2019 vorgelegten vorbereitenden Schriftsätze zur Unionsrechtswidrigkeit, näher angeführte Unterlagen zu Glücksspiel und Spielsucht und Ausdrucke aus dem Verwaltungsstrafvormerkungssystem des Landes Salzburg wurden verlesen. Der Beschwerdeführervertreter brachte unter Verweis auf das EuGH Urteil vom 12.9.2019 in der Rechtssache „Maksimovic“ ergänzend vor, dass weder das Kumulationsprinzip noch die Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafen und die Verfahrenskosten gegenständlich anwendbar seien. Der Beschwerdeführer wurde befragt, sein damaliger Angestellter Herr BF und zwei bei den Amtshandlungen anwesende Organe der Finanzpolizei wurden als Zeugen einvernommen.

2.     Sachverhalt:

2.1. Das gegenständliche Spiellokal befand sich zum Tatzeitpunkt im Erdgeschoß des

Objektes BC 9 in AE und wies die Bezeichnung „BB“ auf.

Die im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume, Lokalfläche inklusive Lagerraum im Gesamtausmaß von ca 200 m², sowie die im Untergeschoss befindlichen Toilettenanlagen samt Zugang, wurden von der Eigentümerin der Liegenschaft von 01.09.2014 bis zum 31.08.2017 direkt an den Beschwerdeführer vermietet. Nach Auslaufen dieses befristeten Mietvertrages wurde ein neuer dreijähriger Mietvertrag ab 1.9.2017 auf die damalige Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, Frau BD BE, als Mieterin abgeschlossen. Frau BE hat die Räumlichkeiten allerdings selbst nie genutzt, sondern hat diese umgehend, mit nachträglicher mündlicher Zustimmung der Vermieterin, an den Beschwerdeführer (Teilfläche von ca 70 m²) sowie an die BJ z.o.o., einer polnischen Gesellschaft aus BI, (Teilfläche von ca 130 m²) formal „untervermietet“. Die Mieterin wiederum war zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers und an einem weiteren Lokalstandort in BK beschäftigt. Sie hat mit ihm zeitweise in einer Wohngemeinschaft gelebt.

Bereits während der ersten Mietperiode mit dem Beschwerdeführer als offiziellem Hauptmieter (von 01.09.2014 bis zum 31.08.2017) wurde ein Teil der Lokalfläche an die BJ z.o.o. weitervermietet. Der tatsächliche Geschäfts- und Lokalbetrieb blieb vom Mieterwechsel am 01.09.2017 unberührt und wurde dieser unverändert vom Beschwerdeführer mit seinen Angestellten weitergeführt.

2.2. Der Beschwerdeführer war von 06.02.2014 bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 13.11.2018 im Standort BK, BL 31, und einer weiteren Betriebsstätte (seit 08.09.2014) im gegenständlichen Standort AD AE, BC 9, Gewerbeinhaber (Gewerbeart: freies Gewerbe) für das Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspiele (Romme, Schnapsen, Tarock, Bridge, Solitär udgl) von Brettspielen (Schach, Dame, Mühle, Domino udgl) sowie Billard, Tischtennis, Kegeln udgl, mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen.

2.3. Bei der BJ z.o.o. handelt es sich um eine in Polen am Standort BI, BM 9, niedergelassene haftungsbeschränkte Gesellschaft, die allerdings von diesem Standort aus in Polen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Eine Adresse des vermeintlichen Geschäftsführers BN BO/BP BQ konnte nicht ausgeforscht werden. Seit dem 15.02.2018 ist die Firma an diesem Standort in Polen nicht mehr rechtmäßig niedergelassen. Ob diese Firma je eine Geschäftstätigkeit in Österreich ausgeübt hat, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

2.4. Am 17.05.2018 führten Organe der Finanzpolizei eine Glücksspielkontrolle im Lokal durch. Dabei wurden 13 Walzenspielautomaten, 1 Beobachtungsrouletteautomat und 3 Pokerspieltische im Lokal betriebsbereit vorgefunden.

2.4.1. An diesem Tag waren neben dem Beschwerdeführer zwei seiner Angestellten, Herr BF und Herr BX, anwesend. Herr BX hat als Croupier an den Kartentischen gearbeitet, Herr BF war für den Ausschank der Getränke verantwortlich. Zum Kontrollzeitpunkt am 17.05.2018 hat eine Besucherin an den Automatenspielgeräten gespielt, der von ihr erzielte Gewinn in der Höhe von € 250 wurde ihr vom Angestellten des Beschwerdeführers Herrn BF ausbezahlt, dieser hat auch die Geräte rückgestellt und die Gewinne aufgeschrieben. In eine Gerätebuchhaltung konnte nicht Einsicht genommen werden, jedoch wurde eine handschriftliche Auszahlungsliste für den Kontrolltag (17.05.2018) gefunden.

An den Kartenspieltischen war, trotz vorhandener Jetonladen und Spielkarten, kein Spielbetrieb.

Die vorgefundenen Glückspielgeräte wurden von der Finanzpolizei am 17.05.2018 bespielt, in der Folge vorläufig beschlagnahmt, mit Siegeln versehen und im Lokal belassen. Sie wurden in weiterer Folge in einen hinteren Lagerraum des Lokals verbracht. Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.07.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Beschlagnahme der Glücksspielgeräte wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2019 bestätigt.

Die Beschlagnahmeentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.

Entsprechend der umfangreichen Dokumentation und Bespielung durch die Finanzpolizei ergab sich folgendes Bild:

2.4.2. Es konnten auf den dreizehn Automatenspielgeräten (FA-Nr 1 bis FA-Nr 13) jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Herstellung eines Guthabens (im gegenständlichen Fall durch Banknoteneinzug) und Spielauswahl, ein Spieleinsatz gewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan (in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen) zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst und damit das Walzenspiel gestartet. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Nach einer kurzen Zeit (ein bis zwei Sekunden) kamen, ohne Einflussmöglichkeit des Spielers, die virtuellen Walzen zum Stillstand, wobei, je nach Anordnung der Symbole, ein Gewinn aufgebucht bzw der gewählte Spieleinsatz endgültig abgebucht wurde.

2.4.3. Bei der Testbespielung wurde beispielsweise für das Gerät FA-Nr 1 das Walzenspiel „Wild 7" ausgewählt und ein Mindesteinsatz von € 0,10 sowie ein Höchsteinsatz von € 15 pro Spiel bei einem in Aussicht gestellten Gewinn von € 50 bis € 7.500 festgestellt. Auf dem Gerät FA-Nr 6 wurde das Walzenspiel „Mega Jungle" gespielt und dabei festgestellt, dass ein Spieleinsatz zwischen € 0,25 und € 4,50 bei einem in Aussicht gestellten Gewinn von € 500 bis € 5.000 möglich ist. Entsprechend dieser Systematik wurden sämtliche der dreizehn Spielgeräte überprüft. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen durch Drücken der mechanischen Tasten oder der virtuellen Tasten am Touchscreen, gab es bei keinem der Geräte.

2.4.4. Beim Gerät mit der FA-Nr 14, Gerätebezeichnung „Vegas Roulette Autec 2001“, handelt es sich um ein sogenanntes Beobachtungsroulette. Auch dieses Gerät war betriebs- und spielbereit. Bei der Probebespielung wurde ein Guthaben in Höhe von € 10 hergestellt und folgte der Spielablauf den üblichen Mustern eines solchen Spieltyps. Eine Kugel wird „eingeworfen“, der Spieler kann bis zu einem bestimmten Punkt der Kugellaufbahn auf Zahlenfelder setzen, von denen er annimmt, dass die Kugel dort ihren Bahnendpunkt finden wird und steht der Spielerfolg fest, sobald die Kugel in einem der Felder im Zahlenkranz zum Stillstand kommt. Auch hier hat der Spieler nur einen sehr kurzen Zeitraum für seine Entscheidung bezüglich des Setzverhaltens und keinen ungehinderten Blick auf die Kugellaufbahn und Bahnpunkte (zumal der Kugelverlauf von spiralförmig auf ellipsenförmig und zurück wechselte), weshalb auch hier die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt. Bei diesem Spieltypus handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG um ein Glücksspiel.

2.4.5. Bei den Pokertischen (FA-Nr 15, FA-Nr 23 und FA-Nr 24) handelt es sich um Tische zur Durchführung von Kartenpokerspielen und Kartenspielen allgemein. Diese Kartentische wurden von den Gästen (Kartenspieler) für einen bestimmten Zeitraum gemietet und dafür auch eine Miete entrichtet. Wenn ein Kartengeber erforderlich war wurde dieser vom Beschwerdeführer gestellt. Neben anderen Kartenspielen wurde an diesen Tischen auch um Geldeinsätze gepokert. Auch das Pokerspiel ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG ein Glücksspiel. Diese Kartenpokerspiele wurden derart abgehalten, dass die Spieler jeweils vermögenswerte Einsätze in Form von Spieljetons leisteten und ihnen aus diesen Spieleinsätzen die Summe der je Spieler geleisteten Einsätze als Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Für das Spielen an den Kartentischen hatten die Spieler eine Gebühr von € 10 pro Stunde (je Spieler) zu entrichten.

Die Pokertische (FA-Nr 15, FA-Nr 23 und FA-Nr 24) stehen im Eigentum des Beschwerdeführers

Im Anschluss an die Testbespielung wurden die Geräte und Gegenstände von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen.

2.4.6. Zum Lokal ist festzustellen, dass dieses über zwei Zugangstüren zu betreten ist. Der Haupteingang befindet sich bei den Parkplätzen, ein weiterer Zugang ist vom Treppenhaus des Gebäudes möglich. Kartenspieltische und Automatenspielgeräte sowie Ausschankbereiche sind im Lokal zwar getrennt situiert, eine zusätzliche räumliche Trennung ist im Innenbereich nicht vorhanden, dh, wenn man das Lokal betritt, kann man sich ungehindert zwischen den „Spielbereichen“ bewegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer am Standort in AE fünf Mitarbeiter beschäftigt.

2.5. Betreiber des gesamten Spiellokals war zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer. Das Zu- und Aufsperren des Lokals erfolgte, ebenso wie das Auszahlen der Gewinne und der Getränkeausschank, durch seine Angestellten. Ungeachtet des zweiten „Untermieters“ konnte nicht festgestellt werden, dass die „Teilflächen“ des Lokals als zwei selbstständige Betriebe geführt wurden. Der abgeschlossene Mietvertrag mit der ehemaligen Angestellten des Beschwerdeführers ab 1.9.2017 diente der Verschleierung der tatsächlichen Inhaberschaft des Beschwerdeführers über das gesamte Spiellokal.

Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 Glücksspielgesetz keinen Gebrauch gemacht.

2.6. Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein:

2.6.1. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

2.6.2. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

2.6.3. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.

2.6.4. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

2.6.5. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

2.6.6. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

2.6.7. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

2.6.8. Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

2.6.9. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung – entsprechend der EuGH Judikatur – nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Jahre nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016, für die Jahre 2017 bis 2019 ist ein Glücksspielbericht derzeit in Arbeit) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

3.     Beweiswürdigung:

3.1. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die vorliegenden Verfahrensakten, die verlesenen Vorakten und das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den bei der Amtshandlung vorgefundenen Glücksspielgeräten, insbesondere zu ihrer Betriebsbereitschaft und deren zufallsabhängigen Spielablauf, gründen sich auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Organs der Finanzpolizei, der bei der damaligen Amtshandlung eine Testbespielung durchführte. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die Angaben des erfahrenen Testspielers in Zweifel zu ziehen. Der festgestellte zufallsabhängige Spielablauf bei den gegenständlichen Walzenspielgeräten wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

3.2. Die Feststellungen zu den bei der Amtshandlung vorgefundenen Eingriffsgegenständen und den darauf angebotenen Pokerkartenspielen, gründen sich auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Organs der Finanzpolizei in den Beschwerdeverhandlungen vom 4.12.2019 sowie vom 6.5.2019 im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren und die verlesenen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Angestellten des Beschwerdeführers, der als Spielleiter (Croupier) an den Kartentischen tätig war. Wenngleich dieser Zeuge seine ursprünglichen anlässlich der Amtshandlung am 17.5.2018 als Auskunftsperson vor der Finanzpolizei gemachten Angaben über die Durchführung regelmäßiger Kartenpokerspiele in seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Beschlagnahmeverfahren am 6.5.2019 zu relativieren versuchte, hat er nicht bestritten, dass seit 2014 regelmäßig derartige Ausspielungen mit Pokerspielen durch Pokerspielerrunden gegen vermögenswerte Einsätze der Spieler stattgefunden haben, bei denen er als Spielleiter (Croupier) tätig war. Der Zeuge gab auch an, dass zeitweise auch der Beschwerdeführer als Croupier an den Kartentischen fungierte. Das Verwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei während der Amtshandlung am 17.5.2018. Er hat in seiner Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht am 6.5.2019, in der er seine Angaben vom 17.5.2018 zugunsten des Beschwerdeführers teilweise als Falschangaben in Abrede stellte, nicht schlüssig darlegen können, warum er am 17.5.2018 falsche Angaben zu den angebotenen Glücksspielen und den Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemacht hat. Das Verwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit seiner Angaben vom 17.5.2018 aus. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt, dass an den in seinem Eigentum stehenden Kartenspieltischen Pokerspiele durchgeführt wurden, aber bestritten diese Spiele selbst veranstaltet zu haben. Er hat aber jedenfalls eingestanden, die Kartenspieltische gegen Entgelt an die Spieler vermietet und dazu auch einen Spieleleiter zur Verfügung gestellt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat daher keine Zweifel, dass an den gegenständlichen drei Kartentischen seit September 2014 vorwiegend zufallsabhängige Kartenpokerspiele veranstaltet wurden, bei denen die Spieler jeweils vermögenswerte Einsätze in Form von Spieljetons leisteten und ihnen aus diesen Spieleinsätzen, die Summe der je Spieler geleisteten Einsätze, als Gewinn in Aussicht gestellt wurde.

3.3. Die Feststellungen zur Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf das vorliegende Spiellokal stützen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Feststellungen im Vorverfahren des Verwaltungsgerichts zu Aktenzahl 405-10/594/1/10-2019 (Beschwerdeentscheidung im Beschlagnahmeverfahren zur Amtshandlung vom 17.05.2018 im gegenständlichen Lokal).

3.4. Das Verwaltungsgericht hat im zu diesem Beschwerdeverfahren ergangenen – vom Beschwerdeführer nicht bekämpften – Erkenntnis vom 22.08.2019, welches in der Beschwerdeverhandlung verlesen wurde, ausführlich dargelegt, warum es trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietverträge ab 2017 dennoch davon ausging, dass das Lokal, in dem die gegenständlichen Glücksspielgeräte aufgestellt waren, tatsächlich vom Beschwerdeführer betrieben wurde. Diese Annahme wurde auch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere durch die Zeugenaussage des Angestellten des Beschwerdeführers bekräftigt. Der Zeuge war zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am 25.05.2018 unbestritten noch beim Beschwerdeführer angestellt und wurde im Lokal als alleiniger Verantwortlicher angetroffen. Der Zeuge gab insbesondere an, in der Bar, welche sich im Hauptraum befand, wo auch die gegenständlichen Glücksspielgeräte aufgestellt waren, auch die Spieler an den Glücksspielgeräten über Auftrag des Beschwerdeführers mit Getränken versorgt zu haben. Zudem gab der Zeuge an, auch die an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne an die Spieler ausbezahlt zu haben. Dies wurde im Übrigen auch von den Organen der Finanzpolizei bei den Amtshandlungen im gegenständlichen Lokal beobachtet. Der Zeuge bestätigte auch, die Kassa und die Schlüssel innegehabt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat daher keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer, der bis 2017 offiziell Hauptmieter des gegenständlichen Spiellokals war, auch noch nach diesem Zeitpunkt, jedenfalls auch noch im vorliegenden Tatzeitpunkt am 25.05.2018, trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen faktischer Inhaber bzw. Betreiber des gesamten Lokals und nicht nur des offiziell von ihm untergemieteten Raumes war. Dass er selbst die Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten auf eigene Rechnung und Gefahr veranstaltete, kann ihm aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Erwiesen ist aber jedenfalls, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit Spielern ermöglichte, an den gegenständlichen in seinem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten Ausspielungen durchzuführen.

3.5. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die im Internet abrufbaren Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.6. Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren als gerichtsbekannt zu werten.

4.     Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Bei den anlässlich der Bespielung am 17.05.2018 auf den gegenständlichen Geräten mit den Finanzamtnummern FA 1 bis FA 13 festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).

Gleiches gilt für das Spielgerät mit der FA Nr 14 und die Pokertische (FA Nr 15, FA Nr 23 und 24). Bei dem darauf angebotenen Beobachtungsroulette als auch beim Pokerspiel handelt es sich bereits nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG um Glücksspiele.

4.2. Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).

4.3. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist gemäß § 52 Abs 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

4.4. Bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.

Die gegenständlichen Walzenspielgeräte und der Apparat mit dem Beobachtungsroulette sind nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomaten, die Pokertische als andere Eingriffsgegenstände im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen. Es wurden damit zumindest am Tag der Bespielung durch Beamte der

Finanzpolizei Glücksspiele veranstaltet, um daraus fortgesetzt Einnahmen zu erzielen.

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als damaliger Betreiber des angeführten Lokals am 17.05.2018 verbotene Ausspielungen mit den näher bezeichneten im angeführten Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten und Spiele auf den Pokertischen zur Teilnahme vom Inland unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).

4.5. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als damaliger Gewerbeinhaber und faktischer Inhaber des Spiellokals jedenfalls die Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Glücksspielgeräte und der beiden Pokertische im Spiellokal zugelassen. Der Subsumtion dieses Tatverhaltens unter die dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ist bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG nicht entgegenzutreten.

4.6. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG (vgl VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017 mwN). Mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die die Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diese den Spielern zugänglich macht, was jedenfalls auf den Inhaber des Aufstellungsortes – und somit auf den Beschwerdeführer – zutrifft.

Der vorliegende Tatvorwurf beschreibt Tatort, Tatzeit, Tathandlung und wurde detailliert der zufallsabhängige Spielablauf der Ausspielungen mit den Glücksspielautomaten dargestellt. Ebenso wurde der Spielablauf auf den Pokertischen beschrieben. Die Tatanlastung war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. (vgl. VwGH 27.4.2018, Ra 2017/17/0952). Die Angabe des Tages der Bespielung durch Mitarbeiter der Finanzpolizei als Tatzeit ist jedenfalls ausreichend bestimmt.

4.7. Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen § 52 Abs 1 GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN).

Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/ 2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit mehr als drei Glücksspielautomaten zu verantworten, sodass gegenständlich der dritte Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG (€ 3.000 bis € 30.000 je Glücksspielautomat) anzuwenden ist.

Das unternehmerische Zugänglichmachen von illegalem Glücksspiel mit 14 Glücksspielautomaten und 3 Pokertischen weist bereits eine besondere Eingriffsintensität in das Schutzgut auf (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075)

Hinsichtlich der Pokertische ist unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, § 12a Abs. 2 GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele (vgl. VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

5.2. Es ist wohl unzweifelhaft, dass das unternehmerische Zugänglichmachen von Glücksspielapparaten bzw -automaten und Pokertischen außerhalb einer Spielbank mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist. Sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl an Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspiele in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und die ihrer Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch seinen Tatbeitrag in nicht unerheblichem Maße zuwider gehandelt. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, die Anzahl der Geräte und den möglichen Spieleinsatz berücksichtigend, gravierend.

5.3. Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch dem Beschwerdeführer als Lokalbetreiber bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Ausspielungen in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Hinzu kommt die umfangreiche mediale Berichterstattung in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten, die nicht „spurlos“ an der Wett- und Glücksspielbranche vorbeigegangen sein kann. Desweiteren sind bereits vor dem Tatzeitpunkt Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes eingeleitet gewesen, sodass er diesbezüglich bereits sensibilisiert und im Wissen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sein musste (siehe zB eingeleitetes und später rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft AE, Zahl yyy, über eine diesbezügliche Übertretung mit Glücksspielautomaten – Walzenspiele - am 03.02.2017). Letztlich spricht auch die Art des Lokalbetriebes dafür, dass der Beschwerdeführer genau wusste, wie ein derartiges Geschäft durchzuführen ist.

5.4. Es ist daher, wie auch oben ausgeführt, von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was als straferschwerend zu werten ist.

5.5. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aufstellung der gegenständlichen Glücksspielautomaten und Pokertische mit Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers als Lokalinhaber erfolgte. Die von der belangten Behörde je Glückspielgerät verhängten Geldstrafen (jeweils € 4.000) liegen knapp über der Mindeststrafe, wobei sie auf general- und spezialpräventive Erwägungen gegen eine niedrigere Straffestsetzung hinwies. Es gilt mit allem Nachdruck das illegale Glücksspiel entscheidend zurückzudrängen, dazu zählen vor allem auch entsprechende, in der Höhe abschreckende, Geldstrafen, die der Gesetzgeber bewusst auch so vorgesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hegt daher keine Bedenken gegen die Strafbemessung der belangten Behörde, da im Hinblick auf die festgestellten verbotenen Ausspielungen im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr von einer geringen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat die angelasteten Verwaltungsübertretungen weder eingestanden, noch sich einsichtig gezeigt. Den Umstand, dass ihm die verbotenen Ausspielungen nur für einen relativ kurzen Tatzeitraum angelastet (bzw. nachgewiesen) wurden, wurde durch die Verhängung von Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen und sind diese Strafen auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg an, er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und beziehe eine monatliche Pension von da € 900. Vermögen besitze er keines.

Die Geldstrafen wären auch nicht überhöht, ginge man hier vom Vorliegen unterdurchschnittlicher Einkommens-und Vermögensverhältnisse aus.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind den Geldstrafen entsprechend angepasst und ebenfalls nicht erhöht.

5.6. Zur Anwendbarkeit der vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Grundsätze aus der EuGH-Entscheidung vom 12. September 2019 in der Rs C-64/18 „Maksimovic“ (geltend gemachte Nichtanwendbarkeit des Kumulationsprinzips und der Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafen und die Verfahrenskosten) auf den vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten:

Anders als im Sachverhalt, der der Rechtssache „Maksimovic“ zugrunde gelegen ist, liegt gegenständlich keine Verletzung von bloßen Formvorschriften (wie der Nichtvorlage von Arbeitnehmerunterlagen) vor, sondern handelt es sich um illegales Glücksspiel, das vom Beschwerdeführer vorsätzlich unternehmerisch zugänglich gemacht wurde. Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim illegalen Glücksspiel um ein äußerst lukratives Geschäft handelt und die drohenden und tatsächlich verhängten Verwaltungsstrafen beträchtlich unter den durch das illegale Glücksspiel erzielten Gewinne liegen, sodass es nicht verwundert, dass im Falle einer Beschlagnahme und Verwahrung der Glücksspielgeräte diese oftmals innerhalb kürzester Zeit durch neue Glücksspielgeräte ersetzt werden und die Eigentümer und Inhaber dieser Glücksspielgeräte im vollen Bewusstsein ihres strafbaren Verhaltens und der auf sie zukommenden Verwaltungsstrafen diese weiter betreiben bzw teilweise verbotenes Glücksspiel sogar in mehreren Lokalen gleichzeitig betrieben wird (vgl. LVwG Tirol 14.11.2019, LVwG-2019/29/2102-8).

5.6.1.Die Verdienstmöglichkeiten allein mit einem solchen Apparat sind beträchtlich: In Wien beispielsweise spielt ein illegaler Spielautomat bis zu 10.000 Euro monatlich (!) ein (Quelle: Profil 20.02.2017). Verglichen damit ist eine Geldstrafe von € 4.000 pro Apparat – wie im vorliegenden Fall – als eher gering anzusehen.

5.6.2. Die in § 52 Abs 2 GSpG enthaltenen Sanktionen für Verstöße gegen das legale Glücksspiel dienen zur Sicherstellung der Einhaltung des GSpG und damit – wie bereits ausgeführt – vor allem der Eingrenzung der für die Gesellschaft besonders nachteiligen Auswirkungen von Spielsucht und der mit illegalem Glücksspiel verbundenen Begleitkriminalität. Sie sind damit als zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet anzusehen und entspricht die Härte der verhängten Sanktionen auch gesamt betrachtet (Geldstrafen von insg. 68.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von insg. 34 Tagen) der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße, sodass diese Bestimmung auch nicht unverhältnismäßig ist.

5.6.3. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl. I Nr. 13/2014, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Abs. 2 leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden (vgl. die ErläutRV 24 BlgNR XXV. GP 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen (vgl VwGH 27.03.2018, Ra 2017/17/0969).

5.6.4. Die Ausführungen des EuGH und jüngst des VfGH in der Rechtssache „Maksimovic“ (27.11.2019, E 2047-2049/2019), betreffen hingegen- in einem krassen Extremfall - nur Verstöße gegen bloße Formvorschriften im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die nicht unmittelbar Arbeits-und Beschäftigungsbedingungen zum Gegenstand haben, sondern nur der Wirksamkeit von Kontrollen dienen.

Die Rechtssache „Maksimovic“ kann daher auf den gegenständlichen Fall, in dem es nicht um Verstöße gegen Formvorschriften, sondern um rechtswidrige Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes geht, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen (Spielsucht, kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht) und deren Strafen vom Gesetzgeber daher bewusst auf die Schwere des Eingriffes und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden, nicht übertragen werden, sodass diese Urteile auch nicht auf das gegenständliche Verwaltungsstraferfahren umgelegt werden können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erk

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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