TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/09/0186

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Oktober 2002, Zl. UVS-07/A/37/1031/2000/56, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 5. November 1999 vier namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen in ihrem Gastgewerbebetrieb (in der Betriebsart einer Bar) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Animierdamen beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils eine Woche) pro unberechtigt beschäftigter Ausländerin verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und daher zu der umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:

"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, dass die Ausländerinnen (anlässlich der durchgeführten Kontrolle) "in leichtester Bekleidung" mit einem männlichen Gast Sekt trinkend an einem Tisch gesessen seien, danach in den Garderoben bei den Spinden "schickliche" Bekleidung und Straßen- bzw. Winterbekleidung anziehen hätten müssen, um nach ihrer Festnahme abgeführt zu werden; ihre persönlichen Gegenstände (Handtaschen und Überbekleidung) hätten die Ausländerinnen in versperrbaren Spinden in einer Personalgarderobe aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer bestreitet - anders als in seinem Berufungsschriftsatz - in der Beschwerde nicht mehr, dass die ungarische und die slowakische Staatsangehörige zur Tatzeit unerlaubt als Animierdame beschäftigt worden sei, er wendet sich nur mehr dagegen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der beiden tschechischen Staatsangehörigen (P und M) zu dem Ergebnis gelangte, diese beiden Ausländerinnen seien in dem Lokal "Q-Club" als Animierdamen beschäftigt worden. Mit seinem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer schon aus folgenden Erwägungen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (im Umfang des Schuldspruches) führende Rechtswidrigkeit auf:

Der Beschwerdeführer geht ausdrücklich selbst davon aus, dass die (von der Fremdenpolizei aufgenommenen) niederschriftlichen Angaben dieser Ausländerinnen, die in Tschechien wohnhaft sind und den Ladungen der belangten Behörde keine Folge leisteten, von der belangten Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 VStG verlesen und gewürdigt (verwertet) werden durften. Diesen niederschriftlichen Angaben ist aber unter anderem zu entnehmen, dass die Ausländerin P im "Q-Club" schon seit ca. drei Wochen an den Wochenenden als Animierdame beschäftigt gewesen sei und dort auch die Geheimprostitution ausgeübt habe (vgl. die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999), und dass die Ausländerin M zur Tatzeit im genannten Lokal dabei betreten wurde, als sie dort eine Tätigkeit als Animierdame durchführte; diese Ausländerin räumte ein, sie sei "spärlich bekleidet" gewesen, und sie hätte pro Getränk S 40,-- erhalten sollen (vgl. die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999).

Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die aus Tschechien kommenden Ausländerinnen in der Bar anlässlich der Kontrolle in spärlicher Bekleidung angetroffen worden seien, lässt er die niederschriftlichen Angaben dieser Ausländerinnen vom 10. November 1999 unberücksichtigt, und es ist zudem auf die in dieser Hinsicht eindeutige Aussage des Zeugen Dr. P zu verweisen, wonach die "Bekleidung" (welche er näher beschrieb) aller vier Mädchen ihre Betätigung als Animierdamen eindeutig erkennen lies; keine der "Damen" sei - nach Darstellung dieses Zeugen - so bekleidet gewesen, dass sie "so auch auf der Straße hätte gehen können". Für seine gegenteiligen Behauptungen hat der Beschwerdeführer keine überzeugenden Beweisergebnisse dargelegt. Die Aussage der Zeugin W vermag ihn nicht zu entlasten, konnte diese Zeugin doch über die Anzahl der (zum Zeitpunkt der Kontrolle) im Lokal anwesend gewesenen Mädchen und männlichen Gäste keine verlässlichen Angaben machen; letztlich räumte diese Zeugin - nachdem ihr Fotos der vier Ausländerinnen vorgehalten worden waren - selbst ein, sie könne sich an die vier gegenständlichen Ausländerinnen nicht mehr erinnern.

Die belangte Behörde ist (übereinstimmend mit dem Anzeigeninhalt) ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht allein die in der Beschwerde zugestandenen sondern alle vier Ausländerinnen anlässlich der Kontrolle in für Animierdamen üblicher "Dienstbekleidung" angetroffen wurden. Es oblag dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung der Ausländerinnen, insbesondere auch jener mit tschechischer Staatsangehörigkeit, nicht vorgelegen ist. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche (bei der Kontrolle am 5. November 1999 als Animierdamen angetroffenen) Ausländerinnen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten und der ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmerinnen verwendet wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131 und vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0120, und die darin angegebene Judikatur).

Der zur Strafbemessung erhobene Vorwurf, die Strafbemessungsgründe seien nicht entsprechend gewertet worden, ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat sich - im Hinblick darauf, dass die Beschäftigung sämtlicher Ausländerinnen in der Berufung geleugnet wurde, - weder einsichtig gezeigt, noch hat er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen eingestanden (bzw. die angelasteten Taten unbestritten gelassen). Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine unerlaubte Beschäftigung der Ausländerinnen in der Dauer eines Tages - demnach eine relativ kurze Tatzeit - angelastet (bzw. nachgewiesen) wurde, hat die belangte Behörde durch die Verhängung von Geldstrafen im untersten Bereich des zur Anwendung kommenden Strafsatzes (S 20.000,-- bis S 120.000,--) ohnedies hinreichend Rechnung getragen. Eine rechtswidrige Ermessensübung bzw. ein der belangten Behörde dabei unterlaufener "Ermessensfehler" bei Festsetzung der Strafhöhe ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Dass die belangte Behörde die Strafen nicht in Höhe der Mindeststrafe festsetzte, war - zudem auch aus generalpräventiven Erwägungen - nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090186.X00

Im RIS seit

17.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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