TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/09/0186

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Oktober 2002, Zl. UVS-07/A/37/1031/2000/56, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 5. November 1999 vier namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen in ihrem Gastgewerbebetrieb (in der Betriebsart einer Bar) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Animierdamen beschäftigt habe.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zumindest am 5. November 1999 vier namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen in ihrem Gastgewerbebetrieb (in der Betriebsart einer Bar) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Animierdamen beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils eine Woche) pro unberechtigt beschäftigter Ausländerin verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils eine Woche) pro unberechtigt beschäftigter Ausländerin verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und daher zu der umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet: Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG (in der zufolge Paragraph 34, Absatz 15, leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und daher zu der umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,) lautet:

"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, dass die Ausländerinnen (anlässlich der durchgeführten Kontrolle) "in leichtester Bekleidung" mit einem männlichen Gast Sekt trinkend an einem Tisch gesessen seien, danach in den Garderoben bei den Spinden "schickliche" Bekleidung und Straßen- bzw. Winterbekleidung anziehen hätten müssen, um nach ihrer Festnahme abgeführt zu werden; ihre persönlichen Gegenstände (Handtaschen und Überbekleidung) hätten die Ausländerinnen in versperrbaren Spinden in einer Personalgarderobe aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer bestreitet - anders als in seinem Berufungsschriftsatz - in der Beschwerde nicht mehr, dass die ungarische und die slowakische Staatsangehörige zur Tatzeit unerlaubt als Animierdame beschäftigt worden sei, er wendet sich nur mehr dagegen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der beiden tschechischen Staatsangehörigen (P und M) zu dem Ergebnis gelangte, diese beiden Ausländerinnen seien in dem Lokal "Q-Club" als Animierdamen beschäftigt worden. Mit seinem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer schon aus folgenden Erwägungen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (im Umfang des Schuldspruches) führende Rechtswidrigkeit auf:

Der Beschwerdeführer geht ausdrücklich selbst davon aus, dass die (von der Fremdenpolizei aufgenommenen) niederschriftlichen Angaben dieser Ausländerinnen, die in Tschechien wohnhaft sind und den Ladungen der belangten Behörde keine Folge leisteten, von der belangten Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 VStG verlesen und gewürdigt (verwertet) werden durften. Diesen niederschriftlichen Angaben ist aber unter anderem zu entnehmen, dass die Ausländerin P im "Q-Club" schon seit ca. drei Wochen an den Wochenenden als Animierdame beschäftigt gewesen sei und dort auch die Geheimprostitution ausgeübt habe (vgl. die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999), und dass die Ausländerin M zur Tatzeit im genannten Lokal dabei betreten wurde, als sie dort eine Tätigkeit als Animierdame durchführte; diese Ausländerin räumte ein, sie sei "spärlich bekleidet" gewesen, und sie hätte pro Getränk S 40,-- erhalten sollen (vgl. die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999). Der Beschwerdeführer geht ausdrücklich selbst davon aus, dass die (von der Fremdenpolizei aufgenommenen) niederschriftlichen Angaben dieser Ausländerinnen, die in Tschechien wohnhaft sind und den Ladungen der belangten Behörde keine Folge leisteten, von der belangten Behörde gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG verlesen und gewürdigt (verwertet) werden durften. Diesen niederschriftlichen Angaben ist aber unter anderem zu entnehmen, dass die Ausländerin P im "Q-Club" schon seit ca. drei Wochen an den Wochenenden als Animierdame beschäftigt gewesen sei und dort auch die Geheimprostitution ausgeübt habe vergleiche , die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999), und dass die Ausländerin M zur Tatzeit im genannten Lokal dabei betreten wurde, als sie dort eine Tätigkeit als Animierdame durchführte; diese Ausländerin räumte ein, sie sei "spärlich bekleidet" gewesen, und sie hätte pro Getränk S 40,-- erhalten sollen vergleiche , die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 10. November 1999).

Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die aus Tschechien kommenden Ausländerinnen in der Bar anlässlich der Kontrolle in spärlicher Bekleidung angetroffen worden seien, lässt er die niederschriftlichen Angaben dieser Ausländerinnen vom 10. November 1999 unberücksichtigt, und es ist zudem auf die in dieser Hinsicht eindeutige Aussage des Zeugen Dr. P zu verweisen, wonach die "Bekleidung" (welche er näher beschrieb) aller vier Mädchen ihre Betätigung als Animierdamen eindeutig erkennen lies; keine der "Damen" sei - nach Darstellung dieses Zeugen - so bekleidet gewesen, dass sie "so auch auf der Straße hätte gehen können". Für seine gegenteiligen Behauptungen hat der Beschwerdeführer keine überzeugenden Beweisergebnisse dargelegt. Die Aussage der Zeugin W vermag ihn nicht zu entlasten, konnte diese Zeugin doch über die Anzahl der (zum Zeitpunkt der Kontrolle) im Lokal anwesend gewesenen Mädchen und männlichen Gäste keine verlässlichen Angaben machen; letztlich räumte diese Zeugin - nachdem ihr Fotos der vier Ausländerinnen vorgehalten worden waren - selbst ein, sie könne sich an die vier gegenständlichen Ausländerinnen nicht mehr erinnern.

Die belangte Behörde ist (übereinstimmend mit dem Anzeigeninhalt) ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht allein die in der Beschwerde zugestandenen sondern alle vier Ausländerinnen anlässlich der Kontrolle in für Animierdamen üblicher "Dienstbekleidung" angetroffen wurden. Es oblag dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung der Ausländerinnen, insbesondere auch jener mit tschechischer Staatsangehörigkeit, nicht vorgelegen ist. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche (bei der Kontrolle am 5. November 1999 als Animierdamen angetroffenen) Ausländerinnen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten und der ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmerinnen verwendet wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131 und vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0120, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche (bei der Kontrolle am 5. November 1999 als Animierdamen angetroffenen) Ausländerinnen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten und der ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmerinnen verwendet wurden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131 und vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0120, und die darin angegebene Judikatur).

Der zur Strafbemessung erhobene Vorwurf, die Strafbemessungsgründe seien nicht entsprechend gewertet worden, ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat sich - im Hinblick darauf, dass die Beschäftigung sämtlicher Ausländerinnen in der Berufung geleugnet wurde, - weder einsichtig gezeigt, noch hat er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen eingestanden (bzw. die angelasteten Taten unbestritten gelassen). Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine unerlaubte Beschäftigung der Ausländerinnen in der Dauer eines Tages - demnach eine relativ kurze Tatzeit - angelastet (bzw. nachgewiesen) wurde, hat die belangte Behörde durch die Verhängung von Geldstrafen im untersten Bereich des zur Anwendung kommenden Strafsatzes (S 20.000,-- bis S 120.000,--) ohnedies hinreichend Rechnung getragen. Eine rechtswidrige Ermessensübung bzw. ein der belangten Behörde dabei unterlaufener "Ermessensfehler" bei Festsetzung der Strafhöhe ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Dass die belangte Behörde die Strafen nicht in Höhe der Mindeststrafe festsetzte, war - zudem auch aus generalpräventiven Erwägungen - nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090186.X00

Im RIS seit

17.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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