TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 L525 2204515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2203554-1/8E

L525 2203553-1/6E

L525 2204515-1/5E

L525 2204512-1/5E

L525 2204518-1/5E

L525 2204509-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan (prot. zu L525 2203554-1), 2. XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan (prot. zu L525 2203553-1), 3. mj XXXX , geb. XXXX ,

StA: Pakistan (prot. zu L525 2204515-1), 4. mj XXXX , geb. XXXX ,

StA: Pakistan (prot. zu L525 2204512-1), 5. mj XXXX , geb. XXXX ,

StA: Pakistan (prot. zu L525 2204518-1), 6. mj XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan (prot. zu L525 2204509-1), Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerdeführer 3 bis 6 wiederum vertreten durch Beschwerdeführer 1, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 24.7.2018, Zl. 1179483301-180069986/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 1.), Zl. 1179483508-180069994/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 2.), Zl. 1179482903-180070038/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 3.), Zl. 1179483203-18007003/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 4.), Zl. 1179483007-180070020/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 5.), Zl. 1179483105-180070011/BMI-BFA_SBG_AST_01 (zu 6.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer 1 (prot. zu L525 2203554-1) stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; prot. zu L525 2203553-1) und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 3-6; prot. zu L525 2204515-1, L525 2204512-1, L525 2204518-1, L525 2204509, alle vertreten durch Beschwerdeführerin 2) nach illegaler Einreise am 21.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden alle am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer 1 aus, seit 2001 habe es vermehrt begonnen, dass es in Pakistan zu Verfolgungen von Hazara gekommen sei. Es hätten auch gezielte Tötungen angefangen. Er sei Sicherheitskraft in einer Akademie, wo Sprachunterricht von 16-20 Uhr gegeben worden sei. Ein Selbstmordattentäter sei in die Menschenmenge gekommen und habe der Täter eine Bombe explodieren lassen wollen. Ein Gemüsehändler hätte dies gemerkt und eine Waage auf den Täter geworfen, dieser sei zu Boden gefallen und gerade noch nicht ohnmächtig geworden. Der Beschwerdeführer habe das dann ebenfalls bemerkt und sei bereits mit seinem Motorrad bereit gewesen. Er sei dann hin und habe die Menschen auf die Seite gedrängt und habe den Täter dann erschossen. Es habe eine Untereinheit vom Militär namens F.C. gegeben, dessen Kommandant den Beschwerdeführer 1 nicht leiden habe können und den Beschwerdeführer 1 immer wieder bedroht habe. Er habe einen Freund bei der Polizei gehabt, der ihm mitgeteilt hätte, er solle auf sich aufpassen, weil er den Terroristen getötet habe. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr fürchte, führte der Beschwerdeführer 1 aus, er fürchte um sein Leben. Es gäbe außerdem ein Militärgesetz, welches besage, dass man in der Pension als Ex-Soldat in den ersten zehn Jahren das Land nicht verlassen dürfe, ohne dass man sich eine Erlaubnis hole. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin 2) wurde ebenfalls am 21.1.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, das Leben ihres Ehemannes sei in Gefahr. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe gäbe es für den Fall der Rückkehr nicht.

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 4.5.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Urdu, Punjabi und ein wenig Paschtu und ganz wenig Englisch. Der Beschwerdeführer 1 legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer 1 sei in Quetta geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Glauben. Er bete drei Mal am Tag. Er sei zum ersten Mal im Ausland. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er sei gesund. Befragt, ob seine Frau und die Kinder eigene Fluchtgründe hätten führte der Beschwerdeführer aus, dass alle die gleichen Gründe hätten. Er habe Verwandte in Pakistan. Er habe auch fünf Jahre in Islamabad und Rawalpindi gewohnt, als er Soldat gewesen sei. Er habe gestern (gemeint: am Tag vor der Einvernahme) mit seiner Mutter gesprochen. Die Lage sei sehr schlecht, da sie seit 19 Jahren eine Zielgruppe seien. Immer wieder verspreche die Regierung, dass sie nicht angegriffen werden würden, jedoch passiere es trotzdem weiter. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei dann zur Armee gegangen. Er sei aufgrund der finanziellen Lage seiner Familie zur Armee gegangen. Befragt, welche Ausbildungen er bei der Armee genossen hätte, gab der Beschwerdeführer 1 an, er habe Sport gemacht und hätte gelernt, wie man mit Waffen umgehe. Er sei normaler Soldat gewesen. Dann sei er zu Orten geschickt worden, an denen die Lage nicht so gut gewesen sei, wie zB dem Kashmir. Er hätte im Rang eines "Lannce Naik" die Armee verlassen, dies sei ein niederer Rang. Seine Einsatzorte seien im Punjab und in Lahore gewesen, er sei ein Jahr bei den UN im Sudan gewesen und ein Jahr im Kashmir. Von 2009 bis 2013 sei er in Rawalpindi und in Islamabad gewesen. Er habe auch sechs Monate für die "Military Intelligence" gearbeitet. Seine Familie habe von dem Einkommen leben können. Am 28.2.2013 sei er dann aus der Armee ausgetreten, da er mehr Zeit mit seiner Familie verbringen habe wollen. Er bekomme nun 9.500 Rupien monatlich als Pension, diese Pension sei vererbbar. Er habe in Österreich keinen Zugriff auf das Konto, wenn er zurückkehre, würde er ins Gefängnis kommen, da er im Ausland aufhältig gewesen sei. Das sei eine Regel beim Militär. Wenn man nämlich beim Militär in die Pension gehe, dann dürfe man das Land zehn bis 15 Jahre nicht verlassen, da man von der Regierung verdächtigt werde, dass man Informationen über die Regierung preisgegeben hätte im Ausland. Nach seiner Zeit beim Militär hätte er in einem Sprachenzentrum als Sicherheitsmann gearbeitet. Manchmal sei er auch bei einer Moschee als Sicherheitsmann angestellt gewesen. Seine Familie besitze ein Eigentumshaus mit fünf Zimmern und ein Geschäft, in welchem sein Bruder beschäftigt sei. Der andere Bruder arbeite nun als Sicherheitsmann in dem Sprachenzentrum. Die Reise nach Europa habe 12.000 Euro gekostet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung an, er habe nach dem Militär als Sicherheitsmann gearbeitet. Am 27.8.2013 hätte sich ein Selbstmordattentäter zwischen den Leuten in die Luft sprengen wollen. Dieser sei aber von anderen Leuten dort erkannt worden und von einem Wassermelonenverkäufer sei er dann mit einem Stein geschlagen worden. Der Attentäter sei zu Boden gegangen und seien die Leute auseinandergeflüchtet. Das sei etwa 200 bis 300 Meter von seinem Arbeitsort gewesen. In seiner Arbeit sei er bewaffnet gewesen den hätte er den Selbstmordattentäter gesehen. Der Terrorist hätte noch versucht die Bombe auszulösen und hätte der Beschwerdeführer 1 dann den Selbstmordattentäter erschossen. Er habe dann den Einwohnern gesagt, keiner solle sagen, dass er den Täter erschossen hätte, da er sonst Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Die Ortsätesten seien dann auf ihn zugekommen und hätten ihn gebeten, dass er als Schutzmann in der Moschee arbeiten könne und die jungen Leute ausbilden könne. Eines Tages sei er auch im Stau mit seinem Motorrad unterwegs gewesen. Er habe dabei beobachten können, dass zwei Motorradfahrer vor ihm vier Personen in einem Taxi erschossen hätten und dann hätten diese auf ihn geschossen. Er habe sich dann umfallen lassen und habe mit seiner Waffe in die Luft geschossen. Dies Angreifer seien dann geflüchtet. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Mitte 2015 hätten die Dorfältesten ihn dann gebeten, einen Einwohnerkonvoi zum Flughafen zu begleiten. Auch die Regierung habe Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt. Am Flughafen hätte ihm dann der Chef einer Einheit namens "FC" gesagt, die Sicherheitskräfte würden die Einwohner nicht im Konvoi zurückbegleiten können, sondern müssten die Einwohner einzeln fahren, jeweils bewacht von einem Wagen der Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer 1 sei damit nicht einverstanden gewesen und habe dem Chef gesagt, falls etwas passiere, sei er dann verantwortlich. Schließlich hätten sie zugestimmt und sei nichts passiert. Am nächsten Tag sei er dann vom Chef angerufen worden und dieser hätte ihn beleidigt. Nach ein paar Monaten seien ein paar Autos zum Sprachzentrum gekommen. Diese hätten gefragt, wer der Direktor der Akademie sei und wie viele Räume die Akademie habe. Der Beschwerdeführer 1 habe diese dann gefragt, ob sie Einheiten zum Schutz des Zentrums abstellen würden, was diese dann verneint hätten, da sie selbst die Truppen brauchen würden. Daraufhin habe er den Sicherheitskräften aber auch keine Infos über die Akademie zur Verfügung gestellt. Daraufhin sei er wieder vom Chef geladen worden, und dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 1 aufpassen solle und habe er ihn bedroht. Danach habe er dies mit den Ortsältesten besprochen und habe er dann nicht mehr so oft bei der Moschee gearbeitet. Eines Tages sei er dann von einem Freund, der bei der Polizei arbeite, angerufen worden und hätte dieser mitgeteilt, dass er versuchen solle die Stadt zu verlassen. Er habe dann mit seiner Familie gesprochen und zu seiner Familie gesagt, falls jemand nach ihm frage, sollten diese sagen, der Beschwerdeführer 1 sei auf einer Pilgerreise. Befragt, was er im Falle der Rückkehr befürchte, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor der Armee, diese würden ihn sofort umbringen, da er das Land verlassen habe. Zweitens habe er Angst, weil er Hazara und Schiit sei. In Quetta würden jeden Tag Anschläge passieren. Das könne man auch im Internet sehen. Er werde von der Armee ins Gefängnis gebracht, dies sei sogar schlimmer als umgebracht zu werden. Wieso auf ihn geschossen worden sei, wisse er nicht. Die "FC" sei für die Sicherheit bei den Checkpoints zuständig, dies sei eine Regierungseinheit. "FC" stehe für Force Center. Der Chef, mit dem der Beschwerdeführer 1 Probleme gehabt hätte, führe den Grad "Karnal", das sei ein hoher Dienstgrad. Dieser hätte Probleme mit ihm gehabt aufgrund des Vorfalles am Flughafen und als der Beschwerdeführer 1 von diesem geladen worden sei. Übergriffe hätte es keine gegeben, er sei nur bedroht worden. Befragt, was er konkret nun befürchte, führte der Beschwerdeführer 1 aus, der Chef könne ihm grundlos bei der Regierung Probleme machen und ihn wegen irgendwas beschuldigen. Befragt, warum dem Beschwerdeführer 1 der Chef solche Probleme machen sollte, führte der Beschwerdeführer 1 aus, weil er nicht das gemacht hätte, was der Chef des "FC" von ihm gewollt habe. Dieser habe einfach nicht Recht gehabt, er habe dies nur in der Theorie gelernt, der Beschwerdeführer 1 in der Praxis. Dies habe der Chef nicht akzeptiert. Der befreundete Polizist habe dem Beschwerdeführer 1 dann gesagt, dass die Beziehung zum Chef des "FC" immer schlechter werde und dass er weggehen solle. Befragt, warum der Chef des "FC" den Beschwerdeführer 1 aufsuchen solle, führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe über den Chef erzählt, dass er ein schlechter Mann sei, er Kinder ausnutze und Frauen sexuell belästige. In den Punjab habe er nicht wechseln können, da dort das Zentrum der Terroristen sei und er wegen seines Aussehens sofort umgebracht werde. Befragt, welche gesetzliche Strafe auf den Beschwerdeführer warte aufgrund der Ausreise vor 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dies entscheide die Regierung. Zuerst werde man ihn jedoch foltern und fragen, wo er gewesen sei. Er habe nie etwas Ungesetzliches getan, außer dass er das Land ohne Zustimmung der Regierung verlassen habe. Die Regierung hätte ihm keine Erlaubnis zur Ausreise gegeben. Persönlich habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion, aber in einem anderen Landesteil könne er aufgrund seines Aussehens nicht leben. Probleme mit Daesh, Punjabi Taliban oder Laschkar-e-Jangawi habe er nicht gehabt. Er erhalte Unterstützung durch die GVS und er besuche einen A1/1 Kurs. Er habe außerdem beim ORS Beschäftigungsprogramm erfolgreich teilgenommen. Eines seiner Kinder besuche die Volksschule.

Am 8.5.2018 wurde die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau des Beschwerdeführers 1) niederschriftlich einvernommen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Alle bisher getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese richtig übersetzt und protokolliert worden. Befragt, ob sie streng gläubig sei, verneinte die Beschwerdeführerin 2 und führte aus, sie sei normal gläubig. Das Kopftuch habe sie in Pakistan aus traditionellen und religiösen Gründen getragen. Befragt, wieso sie heute (gemeint: am Tag der Einvernahme) kein Kopftuch trage, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie wolle in Österreich kein Kopftuch tragen. Wenn sie das Kopftuch trage, gehe es ihr nicht gut, es würde ihr eng werden und sie könne nicht so gut atmen. Befragt, was sie am Kopftuch störe führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie könne ein halbes Kopftuch tragen, also es weiter hinten aufhaben, sonst bekomme sie keine Luft. In Pakistan habe sie den gesamten Körper mit einem großen Tuch bedecken müssen. Sie sei zum ersten Mal im Ausland. Befragt, ob es in Pakistan auch Bekleidungsvorschriften für Kinder gäbe, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass es diese nicht gäbe bis die Kinder groß seien. Befragt, warum eines ihrer Kinder (geb. XXXX ) am Passfoto ein Kopftuch trage, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dies hätten sie aus persönlichem Interesse gemacht. Es sei ihre Tochter, deswegen habe sie das so entschieden. Sie sei keine traditionelle Frau, sie wolle ihre Freiheit, sie wolle arbeiten und nicht zu Hause sitzen. Sie habe Verwandte in Pakistan, aber zu denen hätten sie keinen Kontakt. Zu ihrer eigenen Familie habe sie Kontakt, diese würden in Quetta leben. Sie sei nicht politisch tätig gewesen in Pakistan, sondern bis zur Hochzeit als Knüpferin gearbeitet. Sie könne weder lesen noch schreiben. Der älteste Sohn sei in Pakistan zur Schule gegangen. Die finanzielle Situation sei normal gewesen, sie hätten davon leben können. Sie hätten sich mit anderen Verwandten ein Haus geteilt, diese würden immer noch dort wohnen. Zu den Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie schließe sich den Gründen ihres Mannes (Beschwerdeführer 1) an. Eigene Gründe habe sie nicht. In Österreich bringe sie ihre Kinder in die Schule und hole sie dort wieder ab. Manchmal gehe sie mit anderen Frauen hinaus. Österreich sei ein gutes Land für sie, sie bleibe hier. Sie habe zu den Mitarbeitern im Quartier Kontakt. Befragt, was in Österreich für sie als Frau anders sei als in Pakistan, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie habe in Pakistan aus Angst vor Angriffen nicht rausgehen können. Unterlagen betreffend ihre Integration wolle sie keine vorlegen. Befragt, was sie mit Freiheit für sich meine, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie wolle Schreiben und Lesen lernen, sie wolle arbeiten. In Pakistan könne sie das nicht, da sie als Hazara und Schiiten immer eine Zielgruppe seien.

Mit Schreiben vom 9.5.2018 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation. Gegenstand der Anfrage war, ob es die seitens des Beschwerdeführers behauptete Militärpension "TK3" gäbe, ob es Informationen gäbe, dass pensionierte Militärs nach Beendigung des Dienstes zehn bis 15 Jahre Pakistan nicht verlassen dürfe und wenn ja, welche Genehmigungen von der Regierung benötigt werden würden, damit man das Land verlassen dürfe, sowie, welche Strafen es in solchen Fällen im Falle der Wiedereinreise gäbe, ob Fälle bekannt seien, in denen Militärs bei der Wiedereinreise Probleme mit der Regierung bekommen hätten bzw. ob diese in Haft genommen worden wären, sowie, ob es Berichte über Folterungen in Militärgefängnissen gäbe.

Mit Schreiben vom 15.6.2018 führte die Staatendokumentation aus:

Eine Pension mit dem Namen TK3 gäbe es nicht, aber TK werde in Militärkreisen als Abkürzung einer Ehrenmedaille verwendet. Generell gäbe es kein Ausreiseverbot für pensionierte Militärangehörige. Nach Erhalt des pakistanischen Reisepasses könne nicht einmal mehr nachvollzogen werden, ob diese Person überhaupt für das Militär gearbeitet hätte. Um das Land zu verlassen brauche man keine "No Objection Certificate" für pensionierte Militärangehörige. Falls eine Person sich auf der "Exit Control List" befinde, brauche diese Person eben eine NOC, um das Land zu verlassen. Da es generell kein Ausreiseverbot für Ex-Militärs gäbe, seien auch keine Strafen bekannt. Es seien keine Fälle bekannt, in denen ausgereiste Ex-Militärs Probleme bei der Wiedereinreise bekommen hätten. Wenn Haftbefehle ausgestellt seien, so würden es hochrangige Militärs durch meistens mit aktiver Mithilfe aus dem Ausland bzw. der Armee es schaffen, das Land zu verlassen.

Mit gleichlautender Stellungnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 führten diese aus, der Beschwerdeführer 1 sei pensionierter Soldat und habe er eine Pension erhalten, worüber er auch eine Bestätigung erhalten habe. Es stimme, dass es kein generelles Ausreiseverbot gäbe, man könne jederzeit ein und ein- und ausreisen. Jedoch würden ehemalige Soldaten Pakistan nicht für immer verlassen. Im Fall des Beschwerdeführers sei es der Behörde bereits aufgefallen, dass er die Pension nicht behebe. Für März und April könne noch die Mutter des Beschwerdeführers 1 die Pension beheben. Die übermittelten Berichte über Militärgefängnisse würden der Wahrheit entsprechen. Sollte er nach Pakistan zurückkehren, dann werde er festgenommen und werde er in Militärgefängnis gebracht. Er bitte daher den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Bescheiden des BFA vom jeweils 24.7.2018 wies das BFA die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben alle Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 8.8.2018 fristgerecht gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens führten die Beschwerdeführer aus, sie würden ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halten und ergäbe sich aus ihrer Sicht aus dem Vorbringen ein Fluchtgrund. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die Beschwerdeführer Mitglieder der Volksgruppe der Hazara seien. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara ausgeschlossen. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der pakistanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage sei Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Obwohl der Beschwerdeführer ein Sicherheitsmann gewesen sei, sei er wie der Rest der Hazara zahlreichen Angriffen ausgesetzt gewesen. Zwar habe der Staat sichere Wege abgesichert, aber "der Klient wurde in einem von ihnen geschossen". Die Beschwerde führte weiter aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.1.2015 die Klage ergänzend damit begründeten, dass sich seit dem Vormarsch der IS-Truppen die Lage in Pakistan insbesondere für Minderheiten, wie die Hazara, dramatisch verschlechtert habe. Für schiitische Hazara bestehe Verfolgungsgefahr. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der "ehemaligen Soldaten" stelle einen weiteren Risikofaktor einer Verfolgung dar. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Von dieser hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Soldat sein Heimatland ohne Erlaubnis verlassen und im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit Folter, Drangsalierung, unrechtmäßiger Festnahme und einer willkürlichen Langzeitinhaftierung zu rechnen habe. Laut pakistanischem Militärgesetz dürfe der Beschwerdeführer in der Pension die ersten zehn Jahr Pakistan nicht verlassen. Seine Integration habe der Beschwerdeführer 1 durch die Vorlage einer Reihe von Integrationsbestätigungen nachgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 sind verheiratet, die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Alle Beschwerdeführer tragen die im Erkenntniskopf angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Die Identitäten stehen nicht fest. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenerweise pakistanische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Islam. Beschwerdeführer 1 spricht Dari, Urdu, Punjabi, die Beschwerdeführerin 2 spricht Dari und etwas Urdu. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete bis 2013 beim pakistanischen Militär und danach als Sicherheitsmann in einem Sprachenzentrum und hat die Schule besucht. Die Beschwerdeführer 1, 2, mj 4 und mj 5 wurden in Quetta geboren, der mj Beschwerdeführer 3 in Islamabad und die mj Beschwerdeführerin in Athen. Die Beschwerdeführer verfügen in Pakistan über ein Eigentumshaus. Die Beschwerdeführer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und stehen mit ihren Verwandten in Kontakt. Die Beschwerdefüherin 2 hat keine Schulbildung und ist Analphabetin und hat in Pakistan als Knüpferin gearbeitet. Alle Beschwerdeführer sind gesund und leiden unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die Beschwerdeführer befinden sich spätestens seit dem 20.1.2018 in Österreich und sind allesamt illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer 1 besucht in Österreich einen Deutschkurs und hat an einem Beschäftigungsprogram seines Quartiergebers erfolgreich teilgenommen. Die mj Beschwerdeführer 3 und 4 besuchen die Schule. Der Beschwerdeführer 1 spielt in seiner Freizeit Fußball. Die Beschwerdeführerin 2 geht in ihrer Freizeit in den Park mit anderen Frauen und kümmert sich um ihre Kinder. Alle Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer um ihr Leben zu fürchten haben.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen, in denen die belangte Behörde das Länderinformationsblatt zu Pakistan mit Stand vom 21.6.2018 verwendete. Die belangte Behörde setzte sich mit der allgemeinen Sicherheitslage, der Situation der Hazara und Schiiten, sowie den Bereichen Grundversorgung und medizinische Versorgung auseinander. Die verwendeten Länderberichte weisen eine ausreichende Aktualität auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Einvernahmen vor der belangten Behörde, insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 am 4.5.2018 (AS 125ff zu 2203554-1) und der Beschwerdeführerin 2 am 8.5.2018 (AS 141ff zu 2203553-1). Die Feststellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den entsprechenden amtlichen Datenbanken. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen vor der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und legten die Beschwerdeführer keinerlei Unteralgen vor, die zu einer anderen Einschätzung der Situation führen würden. Dass die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2, nämlich die Beschwerdeführer 3 und 4, zur Schule gehen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin 2 vor der belangten Behörde (AS 151 2203554-1). Dass der Beschwerdeführer 1 einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen vor der belangten Behörde.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zum Verfahren L525 2203554-1 (Beschwerdeführer 1):

Soweit die belangte Behörde zunächst zum Beschwerdeführer 1 ausführt, seine Angaben zu seiner Dienstzeit beim Militär seien Glaubwürdig, schließt sich das erkennende Gericht diesen Angaben an (AS 301). Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben zu seiner Ausbildung beim Militär, den dort erhaltenen Waffen, seinen Tätigkeiten und den Angaben zu seinen erhaltenen Dienstgraden, die er allesamt in richtiger Reihenfolge nach der Verleihung bzw. dem erworbenen Dienstgrad anführen konnte (AS 133ff). Es gibt für das erkennende Gericht auch keine Zweifel daran, dass der der Beschwerdeführer Angehöriger der Streitkräfte Pakistans war. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er erhalte eine sog. "TK3" Pension, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass er eine solche offensichtlich nicht erhalten könne, da eine solche nicht existiert. Dies ergibt sich bereits aus der seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Staatendokumentation des BFA, dass eine solche zunächst gar nicht existiert, sondern vielmehr eine Auszeichnung darstellt (AS 171 verso). Auch ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in weiterer Folge dem Beschwerdeführer vorwirft, dass in dem von ihm vorgelegten Pensionsbuch unter Punkt 17. angeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine "TK-III" Auszeichnung erhalten habe. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in weiterer Folge davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eben keine spezielle Pension erhält, sondern eine reguläre Pension (AS 301).

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte einen Selbstmordattentäter erschossen, hält die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer angab, er hätte diesen Vorfall nicht gemeldet und von der Regierung keine Probleme zu erwarten (AS 303). Nun ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass damit keine asylrelevante Verfolgung behauptet wird. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er von der Regierung eine Belohnung erhalten hätte (AS 140), hätte er den Vorfall gemeldet, was er aber nicht getan habe, da die Terroristen dies sonst mitbekommen hätten (AS 140). Nun behauptete der Beschwerdeführer aber kein einziges Mal, dass er einer Bedrohung irgendeiner Art aufgrund dieses Vorfalles ausgesetzt gewesen sei, sondern verneint er dies auf ausdrücklich Nachfrage der belangten Behörde sogar (AS 140). Ebenso ist der belangten Behörde weiters zum vorgebrachten Vorfall im Oktober 2014 nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis ausführt, dass der Beschwerdeführer auch hier in keiner Weise behauptet, dass der Anschlag auf ihn persönlich gerichtet gewesen sei (AS 303f) und der Beschwerdeführer selbst darauf verweist, dass dies öfters vorkommen könne. Das erkennende Gericht gibt darüber hinaus zu bedenken, dass der Angriff sich schon deshalb nicht gegen den Beschwerdeführer konkret richten habe können, da der Beschwerdeführer ja selbst angab, er hätte einen Motorradhelm aufgehabt (AS 138) und ist nicht erkennbar, weshalb die angeblichen Angreifer gezielt den Beschwerdeführer angreifen bzw. erkennen hätten sollen. Das erkennende Gericht hält aber nochmals fest, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal behauptete, dass auch dieser Angriff ihm persönlich gegolten hätte und ist der belangten Behörde auch hier nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gegeben ist. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass solche Angriffe - den Angaben des Beschwerdeführers 1 folgend - sehr oft vorkommen würden und der Beschwerdeführer nicht einmal angegeben habe können, warum diese Menschen angeblich auf ihn geschossen hätten (AS 304). Eine persönliche Verfolgung wurde damit nicht geltend gemacht, sondern brachte der Beschwerdeführer vielmehr mehrmals vor, dass Hazara als Volksgruppe verfolgt werden würden.

Zum Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Probleme mit dem Chef der Regierungseinheit "FC" (Force Center) namens XXXX hält die belangte Behörde auch hier nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich persönliche Probleme mit dem Chef dieser Einheit vorbrachte, eine staatliche Verfolgung aber nicht behauptete, was sich bereits daraus ergab, dass der Beschwerdeführer ja ohne weitere Probleme ausreisen konnte (AS 307). Auch hier ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich Probleme behauptete. Der Beschwerdeführer 1 verneinte zunächst ausdrücklich, dass es jemals zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei (AS 144) und er fürchte, dass der Chef ihm grundlos bei der Regierung Probleme machen könnte und ihn beschuldigen könnte wegen irgendwas (AS 144). Eine konkrete Verfolgung wird damit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht behauptet. Der belangten Behörde ist aber auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer 1 im Zuge der Erstbefragung noch angab, der befreundete Polizist habe ihn gewarnt, dass er aufpassen solle, weil er einen Terroristen getötet habe (AS 11) und im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde dann angab, der befreundete Polizist habe ihn gewarnt, dass die Beziehung zu XXXX immer schlechter werde (AS 144), und dies als massiven Widerspruch wertete (AS 308). Ebenso ist der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten, dass sie die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers 1 nie irgendwelchen Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, was im Falle eines wirklichen Interesses des XXXX aber naheliegend gewesen wäre (AS 308). Vielmehr leben auch jetzt immer noch Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan, ohne irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde legte beweiswürdigend überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Chef des FC eben keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machte. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht vollinhaltlich an. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Anruf des befreundeten Polizisten ebenfalls mehr als vage darlegt und nicht ausführt, warum er auf einmal das Land verlassen musste. Der Beschwerdeführe gab an, der befreundete Polizist habe ihm mitgeteilt, dass die Beziehung zu XXXX immer schlechter werde und er weggehen solle (AS 144). Es ist für das erkennende Gericht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine tatsächliche Bedrohung nicht stattgefunden hat und es auch nie zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei, nicht nachvollziehbar, wie aus dieser Mitteilung geschlossen werden könne, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr drohe.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, ihm drohe als ehemaliger Armeeangehöriger eine schwere Strafe, da er das Land nicht hätte verlassen dürfen, so ist der belangte Behörde zunächst beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, es gäbe ein Gesetz, das besage, es sei ehemaligen Angehörigen der Armee nicht erlaubt das Land für zehn bis 15 Jahre zu verlassen, außer mit Zustimmung der Regierung (AS 135) nur um später überhaupt davon zu sprechen, dass er umgebracht werde (AS 141) bzw. dann wiederum vorzubringen, dass er Angst hätte im Gefängnis dann gefoltert zu werden (AS 145), so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer hier ein massiv widersprüchliches Vorbringen erstattete (AS 310). Darüber hinaus ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 15.6.2018 eindeutig, dass es eben keine derartigen Einschränkungen für ehemalige Armeeangehörige gibt und tritt der Beschwerdeführer diesem Vorhalt der belangten Behörde auch nicht konkret entgegen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Exit Control List stehen würde, wurde nicht behauptet und ist dies auch nicht ersichtlich, warum dies so sein sollte. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar eigentlich nicht hätte ausreisen dürfen, aber problemlos ein Visum für den Iran bekam und ohne Probleme ausreisen konnte. Von einer sozialen Gruppe der ehemaligen Soldaten zu sprechen, erscheint angesichts der Tatsache, dass es eben keine Verfolgung dieser gibt, nicht zielführend.

Der belangten Behörde ist daher beizutreten, wenn sie ausführt, dass eine persönliche asylrelevante Verfolgung seitens des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft gemacht wurde.

Zum Verfahren L525 2203553-1 (Beschwerdeführerin 2):

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 sich auf die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann, Beschwerdeführer 1, berief, denen die belangte Behörde zurecht die Glaubwürdigkeit absprach.

Soweit die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.5.2018 ohne Kopftuch erschien, schloss, dass die Beschwerdeführerin 2 womöglich eine westliche Lebensführung angenommen habe und darüber in weiterer Folge absprach, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine solche Lebensweise ohnehin nie substantiiert behauptete und die Beschwerde diesen Umstand auch nicht thematisierte. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in diesem Punkt dennoch vollinhaltlich an:

Die belangte Behörde führte zunächst aus, der seitens der Beschwerdeführerin 2 genannte Tagesablauf in Österreich würde sich nicht maßgeblich von jenem in Pakistan unterscheiden (AS 303). Nun gab die Beschwerdeführerin 2 an, sie hätte sich in Pakistan um die Kinder gekümmert und den Haushalt geführt und ihrer Freizeit gestickt (AS 149) und würde sie in Österreich zwei der Kinder in die Schule bringen und sich um die beiden anderen, die zu Hause bleiben würden, kümmern (AS 151). Manchmal gehe sie in den Park und treffe andere Frauen. Der belangten Behörde ist zunächst in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 auch hier in einem sehr kleinen Rahmen bewegen würde und kein wesentlicher Unterschied zu ihrem früheren Leben feststellen lässt und Einkäufe in einem Supermarkt und Besuche von Deutschkursen kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines westlichen Lebensstils darstellen würden. Darüber hinaus gibt die belangte Behörde zu Recht zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin 2 ohnehin noch mit keinem Deutschkurs begonnen hat (AS 303). Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin 2 nur sehr vage eine nicht näher definierte Freiheit, die sie wolle, in den Raum stellte und auch hier nicht aufzeigt, was sie eigentlich konkret anstrebe. Soweit die Beschwerdeführerin 2 anführt, sie wolle lesen und schreiben lernen und arbeiten, so ist nicht erkennbar, warum sie das nicht ohnehin auch in Pakistan machen könnte. Die seitens der Beschwerdeführerin 2 ins Spiel gebrachten Sicherheitsbedenken in Pakistan sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geeignet darzulegen, dass sie nicht auch in Pakistan diese Dinge erreichen könnte und stellt auch dieses Vorbringen kein substantiiertes Vorbringe hinsichtlich einer westlichen Lebensweise dar. Darüber hinaus weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan sehr wohl bereits einer Arbeit nachgegangen sei (AS 303). Bestätigungen über die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen oder Vorbringen, das zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit der österreichischen Mehrheitsbevölkerung auseinandersetzen würden bzw. dass sie zumindest Kontakt zu Österreichern hätte, die über den Kontakt mit ihren Betreuern in der Unterkunft hinausgehen würden, wurden nicht vorgelegt bzw. wurde nicht erstattet. Ebenso ist das Nichttragen des Kopftuches nicht geeignet eine westliche Orientierung aufzuzeigen (AS 304). So führt die belangte Behörde auch hier zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin 2 das Kopftuch in Österreich nicht trage, weil sie so besser atmen könne. Eine Überzeugung dahingehend, dass sie das Kopftuch aus inneren Gründen nicht mehr tragen wollen würde, konnte die belangte Behörde nicht feststellen und ist auch für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 2 weiterhin eine moslemische Frau, die den pakistanischen Werten und Traditionen eng verbunden ist, ist.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren.

Zu den getroffenen Feststellungen zur Situation der Hazara-Minderheit wird festgehalten, dass in Pakistan keine diskriminierenden Gesetze gegen Hazara existieren und dass die pakistanischen Sicherheitskräfte versuchen, Hazara zu schützen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass religiöse Feste bzw. Prozessionen von Schiiten in Quetta durch Sicherheitskräfte bewacht werden und auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dass die Gewalt gegen Hazara zurückgeht ergibt sich schon aus den Feststellungen aus welchen ersichtlich ist, dass die sowohl die Zahl der Toten als auch die Zahl der Anschläge gegen Hazara besonders in den Jahren 2016 und 2017 zurückgegangen sind. Dass die Behörden die Hazara Minderheit zu schützen versuchen, ergibt sich aus der Feststellung, dass die beiden Hazara Enklaven in Quetta (auch) von staatlichen Sicherheitskräften bewacht werden.

Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Substantiiertes Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderberichten entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Es liegt daher hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Familienverfahren vor. Vorliegend war keinem Familienmitglied Asyl zu gewähren, weshalb die Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt. Die anderen Beschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von der generellen Benachteiligung von Schiiten bzw. der schlechten Lage von Hazara spricht, so wird auf folgendes verwiesen:

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

Die Beschwerdeführer behaupten aus Quetta zu stammen. In Quetta leben die meisten Hazara in zwei Enklaven, die sowohl von pakistanischen Sicherheitskräften als auch von paramilitärischen Gruppierungen bewacht werden. In Pakistan existieren keine diskriminierenden Gesetze gegen Hazara und steht Angehörigen der Hazara-Minderheit auch der Zugang zum öffentlichen Dienst in Pakistan offen, was sich schon aus der Feststellung ergibt, dass viele Hazara beim Staat angestellt sind. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage der Hazara-Minderheit in Quetta nach wie vor als problematisch eingestuft werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass es immer wieder zu Anschlägen mit Toten kommt und dass die Hazara-Wohngegenden unter Bewachung stehen. Dass der pakistanische Staat allerdings große Anstrengungen unternimmt die Hazara-Minderheit in Belutschistan zu schützen ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass - wie im Übrigen in ganz Pakistan - die Zahl an Anschlägen und Toten in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist und staatliche Sicherheitskräfte die Hazara-Wohngegenden beschützen und gezielt gegen Terrorgruppen, die Hazara bedrohen, vorgehen. Dass die pakistanischen Sicherheitskräfte schutzwillig sind ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass schiitische Prozessionen besonders geschützt werden und aus Sicherheitsbedenken auf die Wohngebiete der Hazara beschränkt werden und die Wohngebiete durch staatliche Sicherheitskräfte beschützt werden. Dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzfähig ist beweist er bereits dadurch, dass im Jahr 2016 außerhalb Quettas kein einziger Hazara durch einen Anschlag umgekommen ist und auch in Quetta die Zahl der Todesopfer nach Anschlägen auf die Hazara Minderheit bedeutend zurückgegangen ist. Eine Gruppenverfolgung seitens des pakistanischen Staates bzw. seitens Dritter in Verbindung mit der Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates kann daher nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass es kein Staat der Welt einen absoluten Schutz vor Anschlägen bieten kann, was alleine die durch islamistische Terroristen durchgeführten Anschläge in Europa in den letzten Jahren mit einer teilweise sehr hohen Anzahl an Todesopfern zeigen. Ebenso gelingt es den Beschwerdeführern keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan aufzuzeigen. Die Zahl der Schiiten in Pakistan machen zwischen 15 und 25% der Bevölkerung aus. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha gibt es große schiitische Gemeinschaften. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten, wovon jedoch überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Es kommt immer wieder zu verheerenden Bombenanschlägen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur, weil er Schiite ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass - wie oben ausgeführt - sich der Alltag zwischen Sunniten und Schiiten weitgehend unproblematisch gestaltet und sich Schiiten in allen Teilen Pakistans niedergelassen haben. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine Minderheiten, insbesondere seine schiitische Minderheit, zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt verzeichnet werden konnte und auch noch im ersten Quartal 2017 ein Rückgang der Opferzahlen verzeichnet wurde. Ebenso spricht gegen eine Gruppenverfolgung, dass Sicherheitskräfte schiitische Prozessionen oder Feierlichkeiten verstärkt schützen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten handelt, Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten ist nicht feststellbar.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asy

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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