TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 I415 2129812-2

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2129812-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, alias Mali, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 06.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, homosexuell zu sein und in seiner Heimat deshalb verfolgt zu werden.

2. Im Zuge dieses Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Mali zu sein.

3. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und er zugleich gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.05.2011 in Rechtskraft.

4. Am 27.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem von ihm behaupteten Heimatland Mali verfolgt werde und in seinem Heimatland Mali Krieg herrsche.

5. Da Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers bestanden, fand eine forensisch- afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers statt. Das in Auftrag gegebene Sprachgutachten vom 03.04.2016 ergab, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen sei und es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass er wie im Asylverfahren ursprünglich behauptet in Mali sozialisiert worden sein könnte.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl.XXXX, wurde auch dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.) Ihm wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)

7. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W233 2129812-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

8. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer an verschiedenen Obdachlosen-Adressen in Wien gemeldet und tauchte ab dem 18.10.2018 unter.

9. Am 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch Beamte der PI XXXX festgenommen.

10. Am 16.02.2019 stellte er aus der Anhaltung heraus den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag an, dass sich seine Fluchtgründe seit der letzten Asylantragsstellung nicht geändert haben. Er habe dieselben Fluchtgründe und möchte in Österreich bleiben, weil er sonst nicht wisse, wo er hinsolle. In der Heimat sei es zu gefährlich für ihn. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr zu sterben.

11. Mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom 16.02.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab dem 16.02.2019 in der XXXX durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.

12. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.03.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte.

13. Am 20.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei gab er an, er sei bei der Familie eines Bekannten gewesen und seine Frau habe die Polizei gerufen. Als die Polizei gekommen sei, habe sie seine Papiere angeschaut und ihm gesagt, er dürfe sich zurzeit nicht in Österreich aufhalten und solle einen neuen Asylantrag stellen, wenn er in Österreich bleiben wolle. Was der Beschwerdeführer damals gesagt habe, stimme immer noch. Inzwischen habe er die Prüfung Deutsch A1 bestanden und den neuen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht, um hier bleiben zu dürfen. Er habe keine Ergänzungen zu den Fluchtgründen aus dem Vorverfahren.

14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2019, Zl. XXXX, wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß §15b Absatz 1 AsylG aufgetragen, ab dem 18.01.2019 im Quartier XXXX, Unterkunft zu nehmen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. XXXX bestand.

15. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung Verein Menschenrechte Österreich vom 04.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stamme der Beschwerdeführer nicht aus Gambia, sondern aus Mali. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, seinen Fall noch einmal eingehend prüfen und seinem Vorbringen Asylrelevanz zumessen bzw. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, sowie überprüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Aufenthaltstitel gem. § 55ff AsylG rechtfertigen würden.

16. Mit Schreiben vom 05.04.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere vollinhaltliche Beschwerde vorgelegt, wobei als Rechtsvertretung nunmehr die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufscheint. Es wurden unrichtige rechtliche Beurteilung infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stamme aus Mali und nicht aus Gambia. Er habe seit neun Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und dem Grad seiner sozialen Integration komme eine wichtige Bedeutung zu, doch die belangte Behörde habe es unterlassen, sich im Rahmen einer Interessensabwägung mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Einzelfall auseinanderzusetzen. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

17. Beschwerden und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019 vorgelegt.

18. Mit Fax vom 18.04.2019 teilte der Verein Menschenrechte Österreich die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 06.09.2010 auf.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist dadurch auch erwerbsfähig.

In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, die mit 18.07.2016 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.12.2010 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 Strafprozessordnung - StPO vom Widerruf der mit Urteil vom 29.12.2010 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 269 Abs. 1 dritter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (unbedingt) verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.09.2010 wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. XXXX, abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 14.05.2011 unangefochten in Rechtskraft.

Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. XXXX, abgewiesen. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W233 2129812-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens mit 18.07.2016 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 21.03.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Gambia hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Sicherheitslage

Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018

-FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 18.9.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).

Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).

Im ersten Amtsjahr hat die Regierung Barrows eine Justiz- und Verfassungsreform angestoßen (AA 3.8.2018). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).

Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (FH 1.2018; vgl. EASO 12.2017; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018), ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte (FH 1.2018). Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land (USDOS 20.4.2018).

Die Gambia Armed Forces - GFA (Streitkräfte) ist für die externe Verteidigung zuständig und steht unter der Aufsicht des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Die Abteilung für Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums und ist für Migration und Grenzkontrolle zuständig. Straflosigkeit war unter dem Jammeh-Regime weit verbreitet. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017; USDOS 20.4.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten.

Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe

wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 18.9.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um, jedoch haben Beamte manchmal ungestraft korrupte Praktiken angewandt (USDOS 20.4.2018).

Die neue Regierung hat Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen, die nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt. Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und friert sein Vermögen ein. Die Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten, und im Juni 2017 kam es bereits zu Verhaftung eines Beamten (FH 1.2018). Im August setzte die Regierung

von Barrow eine Untersuchungskommission ein, um die finanziellen Transaktionen des ehemaligen Präsidenten Jammeh zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2017 wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen. Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 1.2018).

Im Jahr 2017 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 130 von 180 Ländern platziert (TI 2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-TI - Transparency International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB, Zugriff 19.9.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017 (FH 1.2018).

Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung (FH 1.2018).

Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018).

Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen. Im August 2017 erhielt das Büro uneingeschränkten Zugang zu Gefängnissen und allen Haftanstalten. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Maßnahmen gegen eine NGO ergriffen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 20.8.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (20.8.2018): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.9.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017).Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 3.8.2018). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze. Eine Reihe von Journalisten kehrten in das Land zurück, nachdem sie wegen Schikanen oder drohender Inhaftierungen unter der früheren Regierung ins Exil geflohen waren (AI 22.2.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).

Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und zahlreiche Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 19.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html, Zugriff 19.9.2018

Grundversorgung

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 3.8.2018).

Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).

Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).

Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).

Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018).

Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018).

Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 20.9.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 20.9.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft (AA 3.8.2018), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 18.9.2018). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vgl. AA 3.8.2018). Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard (AA 3.8.2018). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017).

Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 3.8.2018).

Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Ärzte über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Und auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte günstiger sind (AA EASO 12.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 18.9.2018

-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018

Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier

vorsieht. Wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros besteht zum Stand Mai 2018 ein Rückstau von rund 3.000 Rückkehrern, deren Unterstützungsmaßnahmen noch ausstehen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 3.8.2018).

Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Der "Social Welfare Service" unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 3.8.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html, Zugriff 19.9.2018

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.

Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Gambia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W233 2129812-1/5E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR) dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Gambia wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Bereits im Vorverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W233 2129812-1/5E rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsangehörigkeit und Herkunft ist. Diese Feststellung gründet sich auf das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 03.04.2016, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Mali, sondern in Gambia hauptsozialisiert worden ist. Es ist auch im gegenständlichen Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten - weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 06.09.2010 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.03.2019 führte er keine schwerwiegenden Krankheiten oder Verletzungen an. Er brachte vor, Zahnschmerzen und Schmerzen vom Nacken bis zum Rumpf zu haben und legte Terminkarten und Therapieberichte über Behandlungen von einem Zahnarzt, einem orthopädischen Mediziner und einem Facharzt für physikalische Medizin vor. Somit war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet und arbeitsfähig ist.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass er zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt hat, geht das BFA nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Seine integrativen Schritte wurden bereits im mit 18.07.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen und es wurden seither keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung herbeizuführen.

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W233 2129812-1/5E und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seiner beiden vorangegangenen Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer verblieb stattdessen im Bundesgebiet, tauchte vorübergehend unter und stellte zur Legitimierung seines Aufenthaltes insgesamt zwei weitere, letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.04.2019.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2010 damit begründet, homosexuell zu sein und deshalb in seiner behaupteten Heimat Mali verfolgt zu werden. Das Bundesasylamt kam im rechtskräftigen Bescheid vom 29.04.2011, Zl.:

XXXX zu dem Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine asylrelevanten Verfolgungsgründe handle.

Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2013 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W233 2129812-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Am 16.02.2019 stellte der Beschwerdeführer aus der Anhaltung durch Beamte der PI XXXX heraus den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 21.03.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Im nunmehrigen Verfahren hielt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus seinen beiden Vorverfahren aufrecht und erklärte ausdrücklich, keine Ergänzungen zu haben.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seiner beiden Vorverfahren entstanden wären.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in seinen beiden Beschwerden kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nach einer längeren Phase des Untertauchens in polizeilicher Anhaltung befand, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen Antrag nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Dies hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2019 auch bestätigt, wie folgender Auszug aus der Niederschrift belegt:

"LA: Haben Sie irgendwelche asylrelevanten Gründe für die Antragstellung oder geht es Ihnen nur um einen Verbleib hier in Österreich?

VP: Was ich damals gesagt habe, stimmt immer noch. Jetzt habe ich die Prüfung A1 bestanden und habe den Antrag wieder eingereicht, um hier bleiben zu dürfen.

LA: Sie halten somit Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren aufrecht und haben keine Ergänzungen, sehe ich das richtig?

VP: Ja."

Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine neuerliche Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer gesamte vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Gambia wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren traten keine Umstände hervor, die auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Mit den unsubstantiierten Beschwerdeausführungen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Situation in Gambia wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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