TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 W170 2203326-1

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2203326-1/36E

Antragsgemäße Ausfertigung des am 12.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. IFA:

34566100 Verfahren: 150900645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

I. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 stattgegeben und die Frist für freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 als unzulässig zurückgewiesen.

II. beschlossen:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VIII. und IX. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Nachdem Asylanträge des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) aus den Jahren 1998 oder 1999 und 2013 wegen dessen Abwesenheit eingestellt bzw. rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurden, hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft - siehe hiezu unten - am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, einerseits in Iran als Mitglied bzw. Sympathisant der Paat-Partei verfolgt zu werden und andererseits in Europa zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde.

Gegen den oben dargestellten Bescheid richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, L512 2203326-1/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Diese Beschwerde wurde am 13.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2019 und am 12.09.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 12.09.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht verloren habe und hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes zurückgezogen. Im Wesentlichen blieb der Beschwerdeführer bei seinen Angaben wie vor dem Bundesamt.

Der Beschwerdeführer wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten, da er - nachdem er in den Niederlanden bereits wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden war - mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014, 61 Hv 189/13 d, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 16 StGB, des Verbrechen des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person:

1.1.1. XXXX ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht.

1.1.2. Der Beschwerdeführer leidet an keiner behandlungsbedürftigen, psychischen Erkrankung oder gleichwertigen psychischen Störung, ist aber durch seine Lebenssituation psychisch belastet. Die Indikation zu einer psychiatrischen Behandlung besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, eine längere Flugreise oder auch eine längere Reise auf dem Landweg anzutreten, für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten und sind ihm auch körperlich schwere Arbeiten zumutbar.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Diebstahls durch das Bezirksgericht Frankenmarkt vom 26.06.2000 verurteilt, darüber hinaus in den Niederlanden in den Jahren 2000 und 2001 wegen Diebstahls, 2005 wegen Hehlerei und im Jahr 2006 wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestehenden Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und mit Drogenausgangstoffen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2005 in Rotterdam eine Menge von ca. 498,6 g Kokain besessen habe. Die Verurteilungen in Holland sind in einem fairen Verfahren erfolgt.

1.1.4. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014, 61 Hv 189/13 d, wurde der Beschwerdeführer, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 16 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da der Beschwerdeführer in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet sowie in den Niederlanden

I. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA, Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 % Cocain und Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % Amphetamin in einer hinsichtlich der unter 1.), 2.) und 3.) dargestellten Taten das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, hinsichtlich 4. dargestellten Taten in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge

1.) anderen überlassen hat und zwar

A.) alleine

a.) im April 2011 XXXX 50 g Kokain;

b.) von Oktober 2011 bis April 2011 einem unbekannten "Marijo" 100 g Speed sowie XXXX oder einer unbekannten Person 400 g Speed;

c.) von Dezember 2011 bis November 2012 XXXX 150 g Cannabiskraut;

d.) im Jänner 2012 einer unbekannten Person 35 g Kokain;

e.) im Juli 2012 einer unbekannten Person 400 g Cannabiskraut;

f.) im Juli 2012 dem unbekannten "Amir" 1 kg Cannabiskraut;

g.) von Juli 2012 bis Augst 2012 XXXX zumindest 40 g Kokain;

h.) von November 2011 bis März 2012 XXXX zumindest 35 g Kokain;

i.) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt 2011 bis 2013 einem unbekannten Rumänen "Lokre" 90 g Cannabiskraut;

j.) im August 2012 XXXX 180 g Kokain;

k.) von Juni 2012 bis Mitte Juli 2012 XXXX zumindest 100 g Kokain;

l.) von Oktober 2011 bis Dezember 2011 XXXX 100 g Kokain;

m.) im Oktober 2011 unbekannten Personen 15 g Kokain;

B.) gemeinsam mit XXXX , seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter von Oktober 2011 bis Dezember 2011 XXXX 200 g Speed;

C.) gemeinsam mit XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

a.) von Juni 2012 bis Juli 2012 unbekannten Personen 500 g Kokain;

b.) von Mitte Juni 2012 bis Mitte Juli 2012 unbekannten Personen 500 g Cannabiskraut;

c.) im August 2012 unbekannten Personen 200 g Kokain;

d.) im August 2012 unbekannten afghanischen Staatsangehörigen 2 kg Cannabiskraut;

e.) im August 2012 XXXX 1 kg Cannabiskraut;

f.) im August 2012 einem marokkanischen Staatsangehörigen 1 kg Cannabiskraut;

g.) im August 2012 XXXX 1,2 kg Cannabiskraut;

h.) Anfang Dezember 2012 XXXX 100g Cannabiskraut;

2.) anderen zu überlassen versucht hat und zwar gemeinsam mit XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im August 2012 unbekannten afghanischen Staatsangehörigen 3 kg Cannabiskraut;

3.) anderen verschafft bzw. zu verschaffen versucht (hinsichtlich 3./A./a.) hat und zwar

A.) alleine

a.) im September 2012 XXXX 2 kg Cannabiskraut, indem er XXXX anwies, diesem das Suchtgift zu überbringen, wobei es jedoch in weiterer Folge nicht zur Übergabe des Suchtgiftes kam, sodass es beim Versuch geblieben ist;

b.) im Juni 2012 der XXXX 2 kg Cannabisharz, indem er einen unbekannten "Morad" in den Niederlanden anrief und anwies, XXXX das für XXXX bestimmte Suchtgift zu verkaufen;

c.) im Juli 2012 der XXXX 2.902 g Cannabisharz, indem er einen unbekannten "Omar" in den Niederlanden anrief und anwies, XXXX das für XXXX bestimmte Suchtgift zu verkaufen;

d.) am 02.08.2012 einem unbekannten "Djavid" zumindest 3 kg Cannabiskraut, indem er XXXX anwies, diesem das Suchtgift zu überlassen;

e.) XXXX im Oktober 2012 100 g Kokain und in der Zeit von August 2012 bis Oktober 2012 100 g Kokain;

B.) gemeinsam mit XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Jänner 2013 XXXX 1 kg Cannabiskraut, indem die beiden diesen an XXXX zur Durchführung des Suchtgiftgeschäftes vermittelten und bei der Übergabe des Cannabiskrautes und des Kaufpreises behilflich waren;

4.) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich im September 2011 20 g Kokain und im September 2012 100 g Kokain einführte.

II. andere dazu bestimmt hat, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % Amphetamin und Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 % Cocain, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen, nämlich

1.) einen unbekannten "Said", indem der Beschwerdeführer diesen anrief und anwies, ihm das Suchtgift nach Österreich zu bringen, nämlich im Oktober 2011 hinsichtlich 1 kg Speed und im Jänner 2012 hinsichtlich 50 g Kokain;

2.) XXXX , indem der Beschwerdeführer ihm den Kaufpreis übergab und anwies, das Suchtgift von einer von ihm kontaktierten Person aus den Niederlanden abzuholen, nach Österreich zu transportieren und ihm in Wien zu übergeben und zwar im Oktober 2012 100 g Kokain sowie in der Zeit von August 2012 bis Oktober 2012 100 g Kokain;

3.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten XXXX den XXXX im August 2012 hinsichtlich 180 g Kokain, indem die beiden ihn anwiesen, das Suchtgift in seinem LKW nach Österreich zu transportieren;

sowie

da der Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen eines anderen, nämlich dem Schmuggel und Verkauf von 200 g Kokain des XXXX aus den Niederlanden nach Österreich, sohin aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG stammten, einem Dritten übertragen hat, indem der Beschwerdeführer via Überweisung durch die Western Union Bank € 4.000 von XXXX erhielt, das Geld in den Niederlanden behob und es zu Verwandten XXXX brachte und im August 2012 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer gegen Bezahlung von insgesamt € 6.000 zum Schein einen Iranischen Kulturverein durch XXXX gründen ließ und in dessen Rahmen für vier iranische Staatangehörige Visa ausstellen ließ, sodass diese nach Österreich einreisen konnten.

Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der Angriffe und die überaus große Menge von Suchtgift gewertet, mildernd das überwiegende, teils überschießende reumütige Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Der Beschwerdeführer gesteht zwar zu, die Straftaten begangen zu haben, lässt aber vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu den Feststellungen des Strafgerichts - keine Reue erkennen.

1.2. Feststellungen zum bisherigen Verfahren:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat entweder im Jahr 1998 oder 1999 einen Asylantrag gestellt, das Verfahren wurde wegen dessen Abwesenheit - der Beschwerdeführer hielt sich von 2000 bis 2011 in den Niederlanden auf - eingestellt.

1.2.2. Der Beschwerdeführer, der sich seit 2011 bis dato durchgängig in Österreich aufhält, hat am 22.03.2013 einen weiteren Asylantrag gestellt, der rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten.

1.2.3. Nunmehr hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am 09.07.2018 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 30.07.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, L512 2203326-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Verhandlung vom 12.09.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht verloren habe und hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes zurückgezogen.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsort und der Ausreise des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, er stammt aus Shiraz.

1.3.2. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Grundversorgung gesichert.

1.3.3. Dem Beschwerdeführer droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.4. Feststellungen zum Fluchtvorbringen

1.4.1. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass er ein Mitglied der in Iran verbotenen PAAT-Partei sei sowie zum Christentum konvertiert wäre; er habe auch monarchistische Artikel auf Facebook gepostet. Auch fürchte er eine Bestrafung wegen seiner in Europa bzw. Österreich begangenen Straftaten. Schließlich sei er aus Iran geflohen, weil er für die Paat-Partei aktiv gewesen sei und deshalb von der Polizei gesucht werde.

1.4.2. Das Vorbringen, in Iran von der Polizei wegen der Mitgliedschaft zur Paat-Partei bzw. die Tätigkeit für diese gesucht zu werden, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Beschwerdeführer ist formal Mitglied der Paat-Partei, diese Mitgliedschaft wurde aber erst 2000 begründet und konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass auch nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Mitgliedschaft den iranischen Behörden bekannt geworden ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Facebook-Account auf den Namen XXXX , es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass dieser Account mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann und ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass über diesen Account monarchistische Artikel oder Propaganda geteilt bzw. gepostet worden wäre.

1.4.3. Trotz einer am 26.12.2000 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers durch die Perzische Kerk Kores ist festzustellen, dass es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt, der Beschwerdeführer ist nicht aus einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde im Falle einer Rückkehr nach Iran weder das Christentum praktizieren noch für dieses missionieren; seine Taufe ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörde nicht bekannt geworden.

1.4.4. Den iranischen Behörden sind die Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Niederlanden und in Österreich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt geworden; laut den Länderinformationen bestünde zwar, wenn den iranischen Behörden die Verurteilungen bekannt geworden wären, die Möglichkeit einer Doppelbestrafung, aber mangels in letzter Zeit bekannt gewordener Fälle besteht selbst für den Fall, dass die Verurteilungen den iranischen Behörden bekannt geworden sind, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung.

1.4.5. Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat der Beschwerdeführer eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass diesem im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

1.5. Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:

1.5.1. Die Familie des Beschwerdeführers lebt, abgesehen von einem in Österreich aufhältigen volljährigen, straffälligen Bruder und eines Cousins und einer Cousine, nicht in Österreich, der Beschwerdeführer hat zu diesem Bruder Kontakt, allerdings sind die beiden Brüder nicht voneinander abhängig, wohnen nicht zusammen und führen kein gemeinsames Familienleben mit. Mit Cousin und Cousine führt der Beschwerdeführer ein intensiveres Privatleben.

1.5.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis.

1.5.3. Der Beschwerdeführer war in Österreich verheiratet, ist aber inzwischen geschieden und hat keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau.

1.5.4. Diese Beziehungen haben sich in Österreich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten.

1.5.5. Der Beschwerdeführer spricht verkehrstaugliches Deutsch, er hat in Österreich - von der Beschäftigung in der Haft und einer unbezahlten Unterstützung einer Hilfsorganisation abgesehen - nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er besucht hier keine Kirche; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.6. Feststellungen zur Lage in Iran:

Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 06.05.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 30.04.2018 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 14.03.2019 und 12.09.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 30.07.2018 und die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme vom 12.04.2019 an das Bundesverwaltungsgericht), die in der Verhandlung am 12.09.2019 erfolgte Durchsicht des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers (lautend auf XXXX ), sowie auf folgende Beweismittel:

* Aussage der Zeugin XXXX ;

* verschiedene medizinische Unterlagen, bezugnehmend auf den Beschwerdeführer;

* Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 26.05.2019;

* Bestätigungen der XXXX , klinische Gesundheitspsychologin, vom 10.02.2017, vom 17.10.2017, vom 13.04.2018 und vom 11.09.2019 über die Besuche des Beschwerdeführers;

* Kopie eines "Doopcertifikat" (Taufzertifikats) der Perzischen Kerk Kores des Beschwerdeführers;

* Mitgliedsausweis Nr. 2446 der Paat-Partei, lautend auf den Beschwerdeführer;

* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014, 61 Hv 189/13 d;

* Strafregisterauskunft und Auskunft aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers, amtswegig eingeholt am 11.09.2019;

* Bestätigung der Diakonie vom 29.11.2016, 21.12.2016 und 27.02.2017 über freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers;

* Einstellungsbestätigung der Firma Kühtreiber GesmbH vom 11.04.2018;

* Einstellungsbestätigung der RPP-Plattform zur Unterstützung der Rentenplan Inhaber, undatiert;

* iranische Geburtsurkunde (mit Foto) des Beschwerdeführers;

* Scheidungsvergleich zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , Bezirksgericht Donaustadt, 20.01.2017 und diesbezüglicher Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20.01.2017;

* Bestätigung der Diakonie vom 11.08.2016 über den Besuch eines Deutschkurses A1+ durch den Beschwerdeführer;

* Schreiben der LPD Wien vom 06.11.2018, hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers;

* Schreiben der Justizanstalt Wien Josefstadt vom 06.11.2018 über das Verhalten des Beschwerdeführers;

* Schreiben der Justizanstalt Wien Simmering (undatiert) über das Verhalten des Beschwerdeführers;

* Länderinformationsblätter der Staatendokumentation über Iran, 03.07.2018 und 14.06.2019, samt den darin genannten Quellen;

* Accord, Iran: COI Compilation, Juli 2018;

* Bestätigung von Dialog vom 05.03.2019;

* Stellungnahme der Bewährungshilfe, Verein Neustart, vom 13.03.2019.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers, dem Gutachten der Sachverständigen, dem im Verfahren nicht entgegengetreten wurde, dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien - aus dem sich auch die beiden anderen Verurteilungen ergeben - sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.1. zur Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Straftaten die Verantwortung übernimmt, ist zwar zuzugestehen, dass er zugibt, diese begangen zu haben. Er bereut diese aber nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, da er nur fragt, ob er dafür "lebenslang zahlen" müsse.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage.

2.4. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, ist auf die Aktenlage und die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum er nicht nach Iran zurückkehren kann (siehe 1.4.1.), ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens bereits in Iran wegen der Mitgliedschaft bei der Paat-Partei bzw. wegen der Tätigkeit für diese von der Polizei verfolgt worden zu sein ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2018 vor dem Bundesamt ausgeführt hat, in Iran (noch) kein Mitglied der Partei gewesen zu sein, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, bereits Mitglied gewesen zu sein; trotz Vorhalt konnte der Widerspruch nicht erklärt werden. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die iranische Polizei vor drei Jahren - also im Spätsommer/Herbst 2016 - bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe, hat dies aber vor dem Bundesamt nicht erwähnt; zwar ist das Vorbringen, dass dies seine Mutter ihm nicht habe telefonisch mitteilen können und erst nach der Einvernahme beim Bundesamt in Österreich auf Besuch war, nachvollziehbar, jedoch zeigt der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden nach diesem Besuch im Jahr 2016 nicht einmal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach nach ihm gefragt haben und zuvor auch nicht - der Beschwerdeführer befindet sich seit 1993 in der Türkei bzw. in Europa - dass diese kein gesteigertes Interesse an diesem haben. Insgesamt scheint diese einmalige Ermittlung in etwa fünfundzwanzig Jahren Abwesenheit nach erst etwa 23 Jahren Abwesenheit nicht glaubhaft, überhaupt, wenn die Polizei - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - schon seit knapp nach der Ausreise über die vorgeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Iran Bescheid wissen würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Gelegenheit den Mann, der seine Gruppe an die Behörden verraten hat, als XXXX bezeichnet, während er bei einer anderen Gelegenheit diesen als XXXX bezeichnet und jeweils den anderen Namen nicht genannt hat. Auch dieser Widerspruch konnte trotz Vorhalt nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden.

Dass der Beschwerdeführer seit 2000 formal Mitglied der PAAT-Partei ist, ergibt sich aus seinem Mitgliedsausweis; es ist aber nicht zu sehen, wie diese Mitgliedschaft den iranischen Behörden hätte bekannt werden sollen, zumal die Partei sich der Gefahren einer solchen Mitgliedschaft für in Iran lebende Menschen bewusst ist - nicht umsonst führt der Beschwerdeführer aus, dass man einen solchen Mitgliedsausweis in Iran nicht bekomme. Da der Beschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis nicht mehr hat - es konnte das Bundesverwaltungsgericht über die Behörde eine Kopie beischaffen - besteht auch keine Gefahr, dass dieser im Falle einer Rückkehr bei ihm gefunden wird.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Facebook-Account ist auf dessen Durchsicht in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2019 sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen politischen Kommentar vorweisen konnte, zu verweisen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer getauft wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Taufzeugnis. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert sei und es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handle, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach Österreich keine Kirche mehr besucht hat, auch die Zeugin, seine Ex-Frau, beim Beschwerdeführer kein besonderes religiöses Interesse wahrgenommen hat; er war nach deren (unter Wahrheitspflicht gemachter) Aussage weder in einer Kirche noch religiösen Gemeinschaft und hat mit ihr nie über Religion gesprochen. Auch gibt der Beschwerdeführer wechselnd an, evangelisch oder Mitglied der Zeugen Jehovas zu sein (siehe etwa Niederschrift der Verhandlung vom 12.09.2019, S. 11). Daher ist nicht glaubhaft, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Dass den iranischen Behörden die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht bekannt sind, ergibt sich daraus, dass nicht zu sehen ist, wie diese davon hätten erfahren sollen; eine Verständigung der Botschaft erfolgt nur, wenn dies verlangt wird, was der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht getan hat; daher ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Bestrafung den iranischen Behörden bekannt geworden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist darauf hinzuweisen, dass laut dem Länderinformationsblatt zwar das Verbot der Doppelbestrafung nur stark eingeschränkt gilt und nach iranischem Strafgesetz jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft werden kann; diesfalls hätten bei der Verhängung von islamischen Strafen bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss und drohen bei Betäubungsmittelvergehen drastische Strafen. Da aber in jüngster Vergangenheit nach den Länderquellen keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden sind, besteht zwar für den Fall, dass die iranischen Behörden von der Bestrafung des Beschwerdeführers erfahren haben, die Möglichkeit, aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser abermals bestraft werden würde. Da der Beschwerdeführer - zumindest nach seinen eigenen Angaben - nicht mehr suchtgiftabhängig ist, besteht hier auch kein Grund für die iranischen Behörden ohne Hinweise weiter nachzuforschen.

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.5. ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Länderberichte, die eine Verfolgung von Persern auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht im Ansatz erkennen lassen, zu verweisen.

2.5. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und - hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers - aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Bestätigungen.

Hinsichtlich des fehlenden Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet und hier nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen ist, ist auf die Aktenlage und seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule, keine Universität und keine Kirche besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und seinem Vorbringen. Dass keine darüber hinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar sind, ergibt sich - auch unter Bedachtnahme auf den Besuch von Deutschkursen und gelegentlichen freiwilligen Arbeiten - aus der Aktenlage.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft gemacht, dass er aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und diese Religion auch im Falle der Rückkehr nach Iran ausüben oder für diese missionieren würde noch hat er eine andere Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auch in Bezug auf seine behauptete Mitgliedschaft bei der Paat-Partei nicht glaubhaft gemacht.

3.1.3. Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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