TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 I406 2218684-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §129
StGB §130
StGB §229
StGB §241e
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2218684-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Algerien (alias Syrien), vertreten durch RA Mag. Nikolaus Rast, Schottengasse 10, 1010 Wien und XXXX gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmalig am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn eingebracht. Mit Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 20.06.2014 erklärte sich Ungarn zur Führung des Verfahrens zuständig und der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2014 nach Ungarn überstellt.

2. Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personskontrolle durch Beamte der LPD Wien mit Suchtgift betreten und in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme am 24.05.2017 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, aus Syrien zu stammen. Er habe sich nach seiner Überstellung nur etwa zwei Wochen in Ungarn aufgehalten, seit April 2015 würde er sich wieder in Österreich aufhalten und habe "bei Freunden gelebt". Diese hätten dem Beschwerdeführer auch gesagt, "wenn ich länger als eineinhalb Jahre in Österreich bin ohne gefunden zu werden, dann ist Ungarn nicht mehr zuständig für mich". Der Beschwerdeführer wolle nicht neuerlich nach Ungarn überstellt werden, da es dort sehr schlecht sei.

3. Das Asylverfahren musste in weiterer Folge temporär eingestellt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war.

4. Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihm eine Ladung zur Einholung eines landes- und sprachkundlichen Sachverständigengutachtens für den 26.01.2018 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer kam diesem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach.

5. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 31.01.2018 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, "wie alle anderen Menschen aus Syrien" ausgereist zu sein, um in Europa zu leben. Er wolle auch Freiheit und Sicherheit. Die Gefahr einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Zudem konnte der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zu seiner angeblichen Heimatstadt Homs im Zuge der Einvernahme nicht beantworten. Nach Ansicht des beigezogenen sachkundigen Dolmetschers sprach der Beschwerdeführer hingegen eindeutig einen algerischen Dialekt.

6. Das Asylverfahren musste in weiterer Folge neuerlich temporär eingestellt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war.

7. Mit Beschluss des LG XXXX wurde über den Beschwerdeführer am 22.02.2019 die Untersuchungshaft verhängt.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.02.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass es im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtige und gewährte ihm eine zehntägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme.

9. Am 15.03.2019 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen, wobei er neuerlich nicht in der Lage war, grundlegende Fragen hinsichtlich seines angeblichen Herkunftsstaates Syrien zu beantworten. Die konkret ausgesprochene Feststellung des Organwalters, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht verfolgt wurde, bestätigte dieser ausdrücklich. Jedoch bestritt er, Algerier zu sein.

10. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab dem 22.02.2019 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.

11. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. I403 2218684-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 5 SMG; der Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 4, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 3 StGB, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

13. Am 17.09.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer machte neuerlich geltend, syrischer Staatsbürger zu sein. Vor seiner Inhaftierung habe er illegal auf einem Markt gearbeitet. Weiters habe er im Bundesgebiet eine Freundin namens XXXX. Diese habe ihn während der Haft zweimal wöchentlich besucht. Er könne nach seiner Haft bei ihr Unterkunft nehmen und sie werde ihn finanziell unterstützen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es sich bei der Wohnadresse seiner Freundin um ein Studentenheim handle und der Beschwerdeführer dort nicht wohnen dürfe, erklärte er, dass seine Freundin für ihn einen Meldezettel gemacht habe und sie nach seiner Haft zusammenwohnen werden, die Adresse könne er nicht nennen. Der Beschwerdeführer erklärte, in Österreich bleiben zu wollen. Im Falle einer Abschiebung wolle er keinen Widerstand leisten, er wolle aber auch nicht nach Hause.

14. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

15. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. XXXX ordnete das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019, Zl. W186 2224031-1/19E als unbegründet abgewiesen wurde.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

17. Gegen Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 18.10.2019 Beschwerde und beantragte, das gegen ihn verhängte Einreiseverbot deutlich herabzusetzen. Er machte geltend, dass es sich bei den von ihm begangenen Delikten nicht um einen Fall von schwerer Kriminalität handle, welcher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 9 Jahren rechtfertige. Darüber hinaus lebe seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet und bestehe intensiver Kontakt zu ihr.

18. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er ist ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2014, allerdings nicht durchgehend, in Österreich auf. Er verfügte - mit Ausnahme von Justizanstalten und polizeilichen Anhaltezentren - über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt laut eigenen Angaben durch Schwarzarbeit als Markthändler. Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich sowie im EU-Raum keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat eine Freundin, mit der zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand.

Er ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.2019, Zl. XXXX wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 5 SMG; der Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 4, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 3 StGB, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien

I./ vorschriftswidrig Suchtgift

A./ Gewerbsmäßig Nachgenannten durch gewinnbringenden Verkauf in zahlreichen Angriffen überlassen hat, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9THC) zu einem Grammpreis von EUR 10,-- , wobei er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar

a./ im Zeitraum Anfang 2018 bis 19.02.2019 E.W. 70 Gramm;

b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 E.M. 4 Gramm;

c./ im Zeitraum Sommer 2017 bis Juli 2018 A.S. 600 Gramm;

B./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und besessen hat, und zwar bis zum 20.02.2019 0,6 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain);

II./ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 20.02.2019 falsche besonders geschützte Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG iVm Artikel 5 Abs 1 der RL 2004/38/EG, ABl 2004 L158) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind (§ 224 StGB), mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht werden, besessen, und zwar einen gefälschten belgischen Personalausweis lautend auf "A.B." sowie einen gefälschten französischen Personalausweis lautend auf "R.C.";

III./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar

A./ Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B.E.M. als Mittäter (§ 12 StGB)

1./ durch Einbruch in Transportmittel mittels Schlossstich

a./ am 20.02.2019, indem sie in das Firmenauto des O.K. einbrachen, wobei es beim Versuch blieb, da sie auf frischer Tat betreten wurden;

b./ am 18.02.2019, indem sie in ein Baustellenfahrzeug einbrachen, einen Rucksack samt noch festzustellenden Wertgegenständen des Z.G. und des T.S. in einem noch festzustellenden Wert;

c./ am 19.12.2018, indem sie in das Firmenauto des Unternehmens J.W. e. U. einbrachen

i./ J.P. einen Rucksack samt Schlüssel in noch festzustellendem Wert;

ii./ M.M. einen Rucksack samt noch festzustellenden Wertgegenständen in noch festzustellendem Wert;

d./ am 17.01.2019, indem sie in das Firmenauto des Unternehmens P.H. GmbH einbrachen, B.F. ein Ladekabel im Wert von EUR 25,--;

2./ am 31.10.2018 S.K. einen Rucksack samt Geldbörse, Bargeld, sieben Schlüssel und Sonnenbrillenetui im Gesamtwert von ca EUR 200,--;

3./ am 14.01.2019 J.E. einen Rucksack samt Geldbörse, Bargeld und vier Schlüssel im Wert von ca EUR 100,--;

B./ durch elektronisches außer Kraft setzen einer Zugangssperre

1./ am 10.01.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) M.K. einen Koffer samt Bekleidung, Haarfön sowie Ladegerät im Gesamtwert von EUR 3.070;

2./ am 12.02.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit B.E.M. (§ 12 StGB) H.B. noch festzustellende Wertgegenstände;

IV. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B.E.M. als Mittäter (§ 12 StGB)

A./ Urkunden, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

1./ im Zuge der unter III./A./2./ genannten strafbaren Handlung, den Personalausweis, den Führerschein, die E-Card sowie eine Jahreskarte der Wiener Linien des S.K.;

2./ im Zuge der unter III./A./1./iii./A) genannten strafbaren Handlung, den Personalausweis, den Führerschein, die E-Card sowie eine Fahrkarte der Wiener Linien des J.P.;

3./ im Zuge der unter III./A./3./ genannten strafbaren Handlung, den Führerschein sowie die E-Card der J.E.;

B./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz

1./ unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, nämlich

a./ im Zuge der unter III./A./2./ genannten strafbaren Handlung, zwei Bankomatkarten sowie eine Kreditkarte des S.K.;

b./ im Zuge der unter III./A./1./iii./A) genannten strafbaren Handlung die Bankkarte des J.P.;

2./ sich verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, nämlich im Zuge der unter III./A./3./ genannten strafbaren Handlung, die Bankomatkarte sowie die Kreditkarte der J.E.;

C./ am 14.01.2019 mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, indem sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten bzw. sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges dadurch beeinflussten, dass sie mit der unter IV./B./2./ genannten Bankomatkarte der J.E. mittels NFC zwei Bezahlungen in Höhe von insgesamt EUR 11,-- bei der Trafik XXXX tätigten.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die grundsätzlich geständige Verantwortung, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die mehrfachen Tatangriffe.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft im PAZ XXXX. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. I403 2218684-1 und W186 2224031-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens sowie des den Beschwerdeführer betreffenden Schubhaftsverfahrens. Weiters wurde Einsicht genommen in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.07.2019, Zl. 62 Hv 59/19b. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. I403 2218684-1/3E, festgestellt, ebenso seine Volljährigkeit, seine Familienverhältnisse, seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Konfession. Der Beschwerdeführer hat den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im Zuge der Beschwerde nicht widersprochen.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Auskunft.

Eine wie auch immer geartete Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Aus einem Abgleich der eingeholten zmr-Auskünfte ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie mit seiner Freundin zusammengelebt hat. Auch gehen aus der Beschwerde keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, befindet sich nicht in Grundversorgung und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach, weshalb er als mittellos anzusehen ist.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.10.2019 sowie dem eingeholten Strafurteil ab. Aus dieser Verurteilung ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 18.10.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2 Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-9. (...)

3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Herabsetzung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben hat, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 ein auf neun Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), II. (Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen.

Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgte, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde am 22.07.2019 von einem Strafgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Die Suchtgiftkriminalität ist besonders gefährlich und der Beschwerdeführer hat durch dieses Delikt auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Zudem hat sich der Beschwerdeführer schon vor seiner Verurteilung durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und ein Leben im Verborgenen geführt und sich schließlich der Kriminalität zugewandt, anstatt die Unterstützung und Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen.

Der belangten Behörde war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher außerhalb des Herkunftsstaates über kein - legales - Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse, strafbares Verhalten, fünfjähriger unsteter Aufenthalt in Österreich, davon ein großer Teil in Justizanstalten bzw. im Verborgenen), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Verbrechen und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), gegeben.

Gerade bei der Suchtmittelkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität.

Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, zumal dem Beschwerdeführer Erwerbsmäßigkeit angelastet wurde.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet zwar eine Freundin, jedoch erreicht diese Beziehung mangels Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht die Qualität einer Lebensgemeinschaft oder "familienähnlichen Beziehung".

Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Zwar befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Strafhaft, doch liegt eine längere Phase des Wohlverhaltens nicht vor, zumal die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor wenigen Monaten, und zwar am 22.07.2019 erfolgte.

Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit neun Jahren als nicht angemessen.

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf sieben Jahre herabzusetzen, dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von neun Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, mehrfach verurteilt wird, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer mehrfache Tatangriffe zu Lasten gelegt wurden und seither kein ausreichend langer Zeitraum verstrichen ist, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung zu sprechen. Demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Betrachtet man jedoch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahre vor. Das vom Strafgericht ausgesprochene Strafmaß in der Höhe von 21 Monaten bewegt sich damit, wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, im mittleren Bereich des zulässigen Höchstausmaßes. Zudem handelt es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation.

Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.

Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, da die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, um sich dadurch eine fortlaufende beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, lag.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungspotenzial, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Gesamtverhalten AntragstellerIn, Gewerbsmäßigkeit, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Prognose, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Untersuchungshaft,
Urkundenunterdrückung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2218684.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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