TE OGH 2020/1/30 2Ob4/20g

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. G***** G*****, 2. B***** R*****, und 3. U***** Versicherungen AG, *****, alle vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 110.990,66 EUR sA und Rente (Streitwert 109.080 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2019, GZ 2 R 107/19a-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Fall der unfallbedingt verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten trifft die Beweislast für eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht den Schädiger. Dazu hat der Schädiger den Nachweis zu erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene und nach den Umständen zumutbare konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (stRsp; zuletzt 2 Ob 164/17g SZ 2018/25; RS0022883; RS0027143; Danzl in KBB5 § 1325 Rz 23). Ganz allgemein gehaltene Vorbringen und Beweisanbote über eine Verletzung der Schadensminderungspflicht genügen ebenso wenig (RS0031357 [T4]) wie der (bloße) Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder wettzumachen (RS0027143; RS0031357 [T8]). Diese Behauptungs- und Beweislastverteilung steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung (2 Ob 164/17g; RS0027129). Stichhaltige Gründe, um von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, zeigen die Revisionswerber nicht auf.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagten Parteien hätten nicht behauptet, dass der teilweise erwerbsunfähige Kläger eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe, sodass diesbezügliche Feststellungsmängel nicht vorlägen und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger zu verneinen sei, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E127459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00004.20G.0130.000

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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