RS OGH 1978/6/14 8Ob69/78, 6Ob68/79 (6Ob69/79), 8Ob198/81, 2Ob59/86, 2Ob19/92, 2Ob66/93, 2Ob55/94, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. Es ist daher Sache des klagenden Sozialversicherungsträgers, zu behaupten und zu beweisen, dass ihr Versicherter trotz Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw ist, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 69/78
    Veröff: SZ 51/91
  • 6 Ob 68/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 6 Ob 68/79
    Veröff: ZVR 1980,154 S 155
  • 8 Ob 198/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 198/81
    Beisatz: Raumpflegerin (T1)
  • 2 Ob 59/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 59/86
  • 2 Ob 19/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 19/92
    Vgl aber; Beisatz: Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. (T2)
    Veröff: ZVR 1993/63 S 148
  • 2 Ob 66/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 66/93
  • 2 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 55/94
    Beisatz: Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig. (T3)
  • 2 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 77/95
  • 2 Ob 2285/96k
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2285/96k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist. (T4)
  • 2 Ob 161/98k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 161/98k
    nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem widerhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T5)
    Beisatz: Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war. (T6)
  • 2 Ob 147/98a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 147/98a
    nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T7)
  • 2 Ob 2182/96p
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 2182/96p
    Auch; nur: Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T8)
  • 2 Ob 203/98m
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 203/98m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat. (T9)
  • 2 Ob 324/00m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 324/00m
    nur T5
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    Auch; nur T8
  • 2 Ob 167/10p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
    nur T5; Beis wie T4
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    nur T7; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/25
  • 2 Ob 4/20g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 4/20g
    Vgl; nur T8
  • 4 Ob 146/19b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 146/19b
    nur T7
  • 2 Ob 184/19a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 184/19a
    Vgl; Beis wie T2

Schlagworte

SVT

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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