TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 I401 2183044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §13 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2183044-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.12.2017, Zahl: 1049908509 / VZ 170338599, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der aus dem Bundestaat Edo stammende nigerianische Beschwerdeführer stellte am 01.09.2011 in Italien, am 23.06.2014 in der Schweiz und am 01.12.2014 in Dänemark einen jeweils negativ beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Am 13.01.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass nach dem Tod seines Vaters dessen Familie ihn und seine Mutter habe töten wollen. Er sei noch ein Kind gewesen, als er und seiner Mutter im Jahr 2011 nach Libyen hätten flüchten müssen.

2.2. Am 26.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete seine Außerlandesbringung an sowie stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2015, W144 2106648-1-/3E, als unbegründet ab.

2.4. Seit dem 27.03.2015 entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Untertauchen. Am 11.11.2016 lief die Frist für die Überstellung nach Italien ab.

3.1. Am 17.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er bei seiner Erstbefragung an diesem Tag an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien und er hier gerne zur Schule gehen bzw. etwas tun und einen Job finden wolle.

Bei seiner Rückkehr könne alles Mögliche geschehen. Die Familie seines Vaters suche noch immer nach ihm und sei noch immer hinter ihm her. Die Verwandten hätten seinen Vater getötet, weil sie sich seinen Besitz hätten aneignen wollen.

3.2. Die am 17.10.2017 durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aufgrund des von ihm beklagten schlechten gesundheitlichen Zustandes abgebrochen und auf den 13.11.2017 verschoben.

3.3. Bei seiner am 13.11.2017 erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater - nach den Angaben seiner Mutter - an einer Krankheit gestorben sei und mehrere Häuser gehabt habe. Seine Onkel väterlicherseits hätten alles an sich genommen, auch das Haus, in welchem sie gelebt hätten. Sie seien zur Polizei gegangen und hätten seiner Mutter vorgeworfen, dass sie seinen Vater ermordet habe. Die Polizei habe nach ihm und seiner Mutter gesucht, weil diese geglaubt habe, dass sein Vater von ihr vergiftet worden sei. Sein Vater sei schwer krank gewesen und an einer Lebensmittelvergiftung gestorben. Der Arzt habe in seinem Bericht geschrieben, dass sein Vater vergiftet worden sei. Das Gericht habe Ende 2009 Beweise zur Vergiftung des Vaters gefunden und daraus geschlossen, dass die Mutter ihn vergiftet habe. Es sei ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Aus diesem Grund sei seine Mutter mit ihm nach K gefahren und von dort weiter nach Libyen. Das alles habe sich zugetragen, als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei.

Es habe in seinem Heimatland auch Spannungen zwischen den Christen und Moslems gegeben. Es sei in E ein Anschlag auf die katholische Kirche verübt worden, woraufhin die Christen Rache geübt hätten. Der Beschwerdeführer sei daran nicht beteiligt gewesen. In der Schule habe er den Rassismus der Moslems erlebt, nach dem Besuch der Schule aber nicht mehr.

3.4. Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt zu Nigeria Stellung zu nehmen, Gebrauch.

3.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.12.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus dem Bundesstaat Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Eshan an. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an Asthma, nimmt jedoch keine regelmäßigen Medikamente ein. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen maßgeblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Er stellte am 01.09.2011 in Italien, wo er sich für ca. drei Jahre aufhielt, am 23.06.2014 in der Schweiz und am 01.12.2014 in Dänemark Anträge auf internationalen Schutz, welche negativ beschieden wurden. Von Dänemark reiste er freiwillig nach Italien zurück.

Der Beschwerdeführer reiste am 13.01.2015 zum ersten Mal illegal nach Österreich ein, entzog sich durch Untertauchen der Überstellung nach Italien und hält sich nach erneuter illegaler Einreise seit zumindest 17.03.2017 in Österreich auf, wobei er zuvor wieder in Italien war. Er war bis 11.05.2017 nicht mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet. In der Zeit vom 11.05.2017 bis 08.03.2018 war er mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet und vom 19.08. bis 08.09.2017 in der Justizanstalt W, vom 08.09. bis 12.09.2017 im Polizeianhaltezentrum R, vom 05.12.2017 bis 30.05.2018 wieder in der Justizanstalt W sowie seit 30.05.2018 in der Justizanstalt L aufhältig.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus Onkeln und Tanten mütterlicherseits, lebt in Nigeria.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte einen neunmonatigen IT-Kurs und arbeitete in einem Printshop.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der (versuchten) Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 31.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis 31.12.2017 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Verpflegung für Erwachsene, Miete für Einzelperson und Krankenversicherung).

Er besuchte in Österreich einen Deutschkurs und ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit und Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017, S. 5).

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung zu dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt aus sich seinen Angaben vor der belangten Behörde. Hinsichtlich seines Vorbringens im Rahmen seiner Beschwerde, dass er an psychischen Problemen leide, in der Justizanstalt J bereits in psychologischer Behandlung gewesen sei und psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen seien, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine darauf Bezug nehmenden medizinischen Unterlagen vorgelegt hat.

Zur Anregung des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht möge von der Krankenanstalt der Justizanstalt J um Übermittlung seiner Krankenakte ersuchen, ist anzumerken, dass es ihm obliegt, die für seine Behauptungen dienlichen Beweismittel vorzulegen.

Er kam auch der bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017 an ihn gerichteten Aufforderung der belangten Behörde, medizinische Befunde zu seinem schlechten Gesundheitszustand, welcher zum Abbruch der weiteren Einvernahme führte, bis zu der für den 13.11.2017 anberaumten Einvernahme vorzulegen, nicht nach. Zudem gab er bei der an diesem Tag erfolgten Einvernahme auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er Medikamente nehme, in ärztlicher Behandlung stehe oder Beschwerden habe, an, dass es ihm gut gehe, er nicht regelmäßig Medikamente nehme, Asthma habe und dagegen Medikamente einnehme und bei Problemen in ärztlicher Behandlung sei. Er könne keine medizinischen Befunde vorlegen.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.01.2019.

Die Feststellungen zu seinem seit 30.05.2018 währenden Aufenthalt in der Justizanstalt J und der Gewährleistung der Grundversorgung bis 31.12.2017 ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 29.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich vom selben Tag.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner ersten illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2015 am 01.09.2011 in Italien, am 23.06.2014 in der Schweiz und am 01.12.2014 in Dänemark einen Asylantrag stellte, fußt auf einer Abfrage im Eurodac-System durch die belangte Behörde vom 17.03.2017.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017, S. 5).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren. Den ersten am 13.01.2015 gestellten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes begründete er damit, die Familie des Vaters habe nach dessen Ableben ihn und seine Mutter töten wollen.

Diesen Fluchtgrund hielt er im gegenständlichen Asylverfahren im Rahmen der Ersteinvernahme vom 17.03.2017 aufrecht, gab jedoch, abweichend davon, auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, an, die Verwandten seines Vaters hätten seinen Vater getötet, weil sie sich seinen Besitz hätten aneignen wollen. Zudem äußerte er, hier (in Österreich) zur Schule gehen bzw. einen Job finden zu wollen.

Bei seiner am 17.10.2017 erfolgte niederschriftlichen Einvernahme betonte er, dass er Nigeria wegen der mit dem Ableben seines Vaters zusammenhängenden familiären Erbschaftsstreitigkeiten und der daraus resultierenden polizeilichen Verfolgung verlassen habe.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher als unglaubwürdig angesehen hat.

Durch die einander widersprechenden Äußerungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, zum einen, dass sein Vater von dessen Verwandten getötet worden sei, zum anderen, die Brüder des Vaters hätten gegenüber einem Gericht erklärt, die Ehefrau bzw. die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn vergiftet, und die Verwandten des Vaters hätten sich nach dem Ableben des Vaters dessen Besitz aneignen wollen, wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Einem Sohn, selbst wenn er beim Ableben des Vaters erst sechs oder sieben Jahre alt war, wird das einprägsame Ereignis des gewaltsamen Todes des Vaters dauerhaft in Erinnerung bleiben.

Bei einer Bedachtnahme auf das Fluchtvorbringen, die Verwandten des Vaters hätten sich dessen Immobilien aneignen wollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter, die seit dem Jahr 2003, somit ca. vier Jahre nach dem Ableben des Vaters, durch die Familie des Vaters "alle paar Wochen" mit dem Tod bedroht worden sein sollen, erst im Jahr 2005 zur Polizei gegangen und weitere vier Jahre später das Land verlassen haben sollen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass - nach den Angaben des Beschwerdeführers - er und seine Mutter regelmäßig mit Macheten zum Verlassen ihres Hauses (der Hinauswurf sei im Jahr 2009 erfolgt) bedrängt worden seien sowie die Mutter manchmal geschlagen worden sei. Dabei bleibt auch unklar, weshalb die Verwandten des Vaters mehr als neun Jahre lang zuwarteten, um letztlich in den Besitz des Hauses, in dem der Beschwerdeführer und seine Mutter gewohnt hätten, zu gelangen.

Es widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Brüder des Vaters zunächst durch eigeninitiativ gesetzte (Unrechts-) Handlungen dessen Immobilienbesitz aneignen wollten und sie sich auf Grund der über Jahre vergebens gebliebenen Bedrohungen des Beschwerdeführers und dessen Mutter zur Erreichung ihres Zieles sich an ein Gericht mit der Behauptung wandten, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Ehemann bzw. seinen Vater ermordet bzw. vergiftet. Durch ihr zuvor an den Tag gelegtes verpöntes Verhalten hätten sich die Verwandten des Vaters im Gerichtsverfahren selbst dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Brüder seines Vaters, wie sie in den Besitz des Hauses gelangt seien, in dem der Beschwerdeführer und seine Mutter zuletzt gewohnt hätten, blieben widersprüchlich. So erklärte er einerseits, die Brüder des Vaters hätten sie im Jahr 2009 aus dem Haus geworfen, andererseits habe das Gericht nach der letzten Verhandlung Ende 2009 angeordnet, dass sie das Haus verlassen müssten. Ebenso sind seine Ausführungen, das Gericht habe Ende 2009, also ca. zehn Jahre nach dem Tod des Vaters, Beweise gefunden, dass er vergiftet worden sei und es "daraus geschlossen" habe, die Ehefrau habe ihn vergiftet, nicht glaubhaft.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Haftbefehls weist die belangte Behörde zu Recht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin, wenn er wiederholt vorbrachte, der Haftbefehl habe sich gegen seine Mutter gerichtet, und er erst auf Nachfrage, mit welchen Sanktionen er in seinem Heimatland rechnen müsse, äußerte, dieser habe sich auch gegen ihn gerichtet.

Die Angaben des Beschwerdeführers, er und seine Mutter hätten Nigeria im Herbst bzw. - davon abweichend - Ende 2009 verlassen und seien nach einem ca. zweijährigen Aufenthalt in Libyen im Jahr 2011 nach Italien weitergereist, stimmen mit seinen Aussagen, er habe zwölf Jahre lang die (Grund- und Sekundar-) Schule besucht, nicht überein. Da die Schulpflicht in Nigeria ab sechs Jahren besteht, hätte der - nach seinen Angaben - am 15.01.1993 geborene Beschwerdeführer folglich die Schule im Alter von 18 Jahren im Jahr 2011 beendet; hinzukommt, dass er einen IT-Kurs für neun Monate besucht und in E in einem Printshop gearbeitet habe soll (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vom 13.11.2017, S. 5).

Allgemein lässt sich festhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, vage, an der Oberfläche und widersprüchlich blieben. Daran kann auch sein Beschwerdevorbringen, zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Erlebnisse sei er noch minderjährig gewesen, was bei der Beurteilung der Angaben zu den Fluchtgründen, insbesondere bei der Detailliertheit seines Vorbringens, zu beachten sei, nichts ändern. Der Beschwerdeführer war, falls er im Herbst oder Ende 2009 bzw. im Jahr 2011 Nigeria verlassen hat, ca. 16 Jahre bzw. 18 Jahre alt. Selbst unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise sowie der Annahme einer intensiven persönlichen Belastung infolge der fluchtauslösenden Erlebnisse muss - unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen im Jahr 2017 erreichte Alter - bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens dennoch das Erfordernis erfüllt werden, dass das Vorbringen wenigstens im Ansatz plausibel und ohne größere Widersprüche begründet werden kann. Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft machen.

Was sein Vorbringen betrifft, es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria, selbst wenn man (theoretisch) annähme, dass er auch Jahre nach dem Hinauswurf aus dem seinem verstorbenen Vater gehörenden Haus Repressalien seitens der Brüder des Vaters ausgesetzt sein werde, problemlos in Orten wie Lagos oder Benin City leben kann. Neuerliche Bedrohungen durch die Verwandten des Vaters müsste er nicht befürchten. Dass sie ihn in ganz Nigeria finden werden, kann nicht angenommen werden. Die Erreichbarkeit von Städten wie Lagos und Benin City ist problemlos gegeben. Es wäre ihm auch zuzumuten, sich in einer der beiden Städte oder einer anderen größeren Stadt niederzulassen. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter Nigeria verlassen hat, jedoch erhielt er eine Schul- und eine IT-Ausbildung und sammelte auch Berufserfahrung (in einem Printshop). Er ist gesund und damit erwerbsfähig. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch mit der Unterstützung der Verwandten der Mutter rechnen.

Die belangte Behörde hatte den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten werde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er ist in einer Stadt wie Lagos auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht; es wäre - wie bereits ausgeführt - ihm möglich, beispielsweise in Lagos oder Benin City einen Aufenthalt zu nehmen. Trotz des Umstandes, dass er vor ca. zehn Jahren Nigeria verlassen hat, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, eine Arbeit zu finden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm eine neuerliche Bestrafung in Nigeria aufgrund seiner in Österreich begangener Drogendelikte drohe, ist auszuführen, dass - wie sich aus dem Länderbericht zu Nigeria ergibt - besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht bekannt sind und das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, nach aktueller Berichtslage nicht angewandt wird.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid somit nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde zusätzliche Länderfeststellungen hinsichtlich der in Nigeria herrschenden Haftbedingungen heranziehen hätte müssen, geht mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, er sei in Nigeria verfolgt worden und es drohe ihm dort Haft, ins Leere.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der gegenständlichen Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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