TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 I406 1260260-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
StGB §105 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 1260260-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 15.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 02.05.2005, Zl. 05 05 367 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.05.2005, Zl. XXXX, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2015 nach Ungarn überstellt.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.06.2005, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Gültigkeitsdauer mittlerweile abgelaufen ist.

3. Am 20.06.2005 stellte er einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2006, Zl. XXXX negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftigem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.

4. Die Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung scheiterte bislang an dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer kein Reisedokument erlangt werden konnte.

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2005 wegen §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall), 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.10.2005 wurde er wegen § 127 StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt rechtskräftig verurteilt. Wegen den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4, 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.07.2007 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 124 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.05.2010 wegen § 141 Abs. 1, 15 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX vom 29.06.2016 wegen §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

6. Ein am 11.04.2013 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte wurde mit Bescheid der MA 35 des Magistrats der Stadt XXXX, Zl.XXXX vom 07.08.2013 rechtskräftig abgewiesen.

7. Ebenso wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FPG mit Bescheid der LPD XXXX im August 2013 negativ entschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 07.03.2016, Zl.XXXX, als unbegründet abgewiesen.

8. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Er legte dabei die folgenden Dokumente vor:

• Schriftliche Stellungnahme zu seinem Antrag

• Kultur Pass der Caritas vom 26.02.2013

• undatiertes Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2

• ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 18.12.2013

• Stapelführerausweis vom 14.05.2009

• Bestätigung über Termin bei Beratungsstelle für Haftentlassene

• Bestätigung der Diakonie über ambulante Behandlung wegen depressiver Episode

• Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 23.09.2014

9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben und ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Gleichzeitig erging die Mitteilung, dass das Verfahren aufgrund der Aktenlage, ohne nochmalige Anhörung fortgeführt werde, sollte er zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht Stellung nehmen.

10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.12.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und stellte einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf die Heilung eines Mangels nach § 8 und 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG. Begründend führte er aus, dass er bereits am 17.06.2013 das Konsulat seiner Botschaft in XXXX aufgesucht und sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe; dies sei jedoch von Seiten der Vertretungsbehörde abgelehnt worden. Es werde daher die Nachsicht von der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde beantragt. Dem Antrag beigelegt war eine Bestätigung der algerischen Botschaft in XXXX, der zufolge der Beschwerdeführer als XXXX bei der Botschaft vorstellig geworden sei, dem Konsulat jedoch unbekannt sei und keine Papiere habe vorlegen können, die seine Identität bestätigen würden. Er könne daher nicht identifiziert werden.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.09.2015 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 14.12.2015 § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen führte er aus, sich bereits seit 2005 in Österreich zu befinden und gut integriert zu sein. Er habe sich bemüht, ein Reisedokument zu erlangen, dies sei ihm jedoch von Seiten der Botschaft verwehrt worden. Die von der belangten Behörde behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren liege somit nicht vor.

13. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.03.2016 vorgelegt.

14. Mit Urkundenvorlagen vom 22.02.2018, vom 19.06.2018 sowie vom 24.01.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs, eine Deutschkursbestätigung, einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 21.12.2018 sowie ein ÖSD-Zertifikat B2 vom 21.11.2018.

15. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.05.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben binnen 14 Tagen ein. Eine solche langte mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.05.2019 rechtzeitig ein. Der Stellungnahme beigelegt war eine Bestätigung über eine Beratung des Beschwerdeführers bei derXXXX Freiwilligenagentur am 20.05.2019 sowie ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers beim AMS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist volljährig und ledig.

Er reiste spätestens am 15.04.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2005 war mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 02.05.2005, Zl. 05 05 367 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.05.2005, Zl. XXXX, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2006, Zl. 05 09.010-BAT negativ entschieden und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftigem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl.XXXX, als unbegründet abgewiesen.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer hat durchaus Schritte zur Integration gesetzt. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und war während seines Aufenthaltes im Bundebiet insgesamt rund 36 Monate als Arbeiter (teils nur geringfügig) gemeldet. Dennoch kann nicht von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden und sind seine Integrationsbemühungen insbesondere in Relation zu seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als gering zu werten.

Der Beschwerdeführers wurde in Österreich sechs Mal rechtskräftig verurteilt:

* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2005, 40 Hv 39/2005x, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall), 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

* Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.10.2005, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.07.2007,XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4, 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.07.2008, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 124 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

* Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.05.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 141 Abs. 1, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.06.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer bediente sich im während seines Aufenthaltes in Österreich mehrerer Aliasidentitäten und verschleierte seine Identität.

Der Beschwerdeführer legte seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.09.2015 keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde bei.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und dass er versucht hat, unter Angabe seiner richtigen Identitätsdaten die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates zu beantragen. Auch liegen keine Gründe vor, welche ihm die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar machen würden.

Er wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.11.2015 aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde binnen eingeräumter Frist vorzulegen und von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtvorlage beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage der oben angeführten Unterlagen mangels Mitwirkung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen (Kultur Pass der Caritas vom 26.02.2013; undatiertes Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2; ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 18.12.2013;

Stapelführerausweis vom 14.05.2009; Bestätigung über Termin bei Beratungsstelle für Haftentlassene; Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 23.09.2014;

Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer;

Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 21.12.2018; ÖSD-Zertifikat B2 vom 21.11.2018) Zusätzlich wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Besondere Tatsachen im Hinblick auf ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration bzw. besonders enge Beziehungen in Österreich kamen in diesem Zusammenhang nicht hervor bzw. hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenso wenig etwas behauptet.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass der Beschwerdeführer seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.09.2015 keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beilegte, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Bestimmung einer Frist aufgefordert wurde, dies nachzuholen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Botschaft der Republik Algerien in XXXX vom 17.06.2013, wonach der Beschwerdeführer persönlich die Botschaft aufgesucht, die von ihm angegebene Identität der zuständigen algerischen Behörde unbekannt sei und mangels Vorlage gültiger Papiere auch nicht bestätigt werden könne. Da jedoch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, ist davon auszugehen, dass dieser seine Identitätsdaten nicht wahrheitsgemäß angegeben hat. Aus diesem Grund konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich unter Angabe seiner richtigen Daten um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte, oder dass irgendwelche Gründe vorliegen, die ihm die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar machen würden. Auch in der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt.

Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 22.09.2015 und dem Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV vom 14.12.2015 ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 22.09.2015 mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei.

In der ihm gewährten Frist kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, welcher jedoch - wie in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.2. auszuführen sein wird - von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die für eine inhaltliche Prüfung erforderlichen Dokumente und Belege nicht vorgelegt, sodass der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen war.

Soweit die Beschwerde auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung ins Leere; eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG-DV (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (§4 Abs. 2 AsylG-DV).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen des § 4 Ava. 1 AsylG-DV im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist kein unbegleiteter Minderjähriger.

Auch das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen:

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile über 21 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Es ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, derzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06,).

Ein Aufenthalt von 14 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung Niveau B2 bestanden und sogar gearbeitet hat, doch ergibt sich daraus allein keine nachhaltige Verfestigung:

Der Beschwerdeführer hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen und konnte auch keine anderen außergewöhnlichen Umstände ins Treffen führen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, sondern behauptet lediglich unsubstantiiert, dass das persönliche Interesse an der Fortsetzung des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde, ohne jedoch inhaltlich auszuführen, worin dieses persönliche Interesse liegen würde.

Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Insbesondere ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit sechsmal straffällig geworden ist und einen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbrachte.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021).

Auch war der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers, abgesehen vom Zeitraum seines ersten Asylverfahrens von April 2005 bis Mai 2015 sowie vom Zeitraum seines zweiten Asylverfahrens von 20.06.2005 bis 11.12.2012 unrechtmäßig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Überdies hat der Beschwerdeführer durch das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet, seiner Verschleierung seiner Identität und seinen wiederholten Asylantragstellungen, die sich letztlich als unbegründet erwiesen haben, bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers in Relation zur Aufenthaltsdauer ein relativ geringer Grad an Integration in Österreich erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort eine Ausbildung absolviert hat und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Der Beschwerdeführer legte kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und führte auch auf Vorhalt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre.

Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung der algerischen Botschaft vom 17.06.2013 vor, wonach er persönlich die Botschaft aufgesucht und die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt habe.

Allerdings war die von ihm angegebene Identität der zuständigen algerischen Behörde unbekannt konnte somit nicht bestätigt werden.

Da jedoch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, ist davon auszugehen, dass er seine Identitätsdaten nicht wahrheitsgemäß angegeben hat.

In diesem Zusammenhang ist auch auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtes XXXX in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.03.2016, Zl. VGW-151/004/10885/2015-12 zu einem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verweisen:

"Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welcher behördlicherseits auf seine Ausreiseverpflichtung und den bestehenden illegalen Aufenthalt aufmerksam gemacht wurde, im Falle ernsthafter und rechtzeitiger Bemühungen betreffend den Nachweis seiner tatsächlichen Identität die Erlangung der erforderlichen Reisedokumente auch möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist jedoch offensichtlich nicht bereit, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen und persönlich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung mit den für ihn verfügbaren Dokumenten (etwa die über die Familie erhältlichen Schulzeugnisse) vorzusprechen."

Aus diesem Grund konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich unter Angabe seiner richtigen Daten um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Weder aus dem Akteninhalt, noch aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer weitere Schritte zum Erhalt eines Reisepasses gesetzt habe.

Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Auch sonst findet sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses unter Angabe seiner korrekten Identität unmöglich oder unzumutbar wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der Beweiswürdigung ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
berücksichtigungswürdige Gründe, Interessenabwägung,
Körperverletzung, Mängelbehebung, öffentliche Interessen, Privat-
und Familienleben, private Interessen, Straffälligkeit,
strafrechtliche Verurteilung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.1260260.4.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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