TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/9 W249 2201223-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
KOG §36
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1a Z11
ORF-G §1a Z6
ORF-G §17 Abs1
ORF-G §17 Abs3
ORF-G §38 Abs1 Z2
ORF-G §4
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2201135-1/6E

W249 2201223-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerden des 1) XXXX und des 2) ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS, beide vertreten durch die XXXX , gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € XXXX sowie in Spruchpunkt 2. auf XXXX ,-- reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf € XXXX

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom XXXX , KOA XXXX , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden "belangte Behörde") betreffend XXXX . (im Folgenden "Erstbeschwerdeführer") wie folgt:

"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 120/2016, zu verantworten, dass am XXXX im Zuge der von ca. XXXX Uhr im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten Nachrichtensendung ‚ XXXX '

1. durch die Unterstützung des von ca. XXXX ausgestrahlten Beitrags ‚ XXXX ' durch die XXXX (im Folgenden: XXXX ) unzulässigerweise eine Nachrichtensendung finanziell unterstützt; und

2. im Zuge dieses Beitrags durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der XXXX unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen angeregt wurde.

Tatort: jeweils in XXXX .

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.: § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF-G;

zu 2.: § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G;

jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1. 4.500,- 2. 3.500,-

zwei Tagen zwei Tagen

-

§ 17 Abs. 3 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

[...]

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

XXXX ,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); [...]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

XXXX ,- Euro"

1.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:

Ausgehend von einer Sachverhaltsschilderung eines Fernsehzusehers habe die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX von Amts wegen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, der Erstbeschwerdeführer habe als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter Übertretungen des Österreichischen Rundfunks (ORF; im Folgenden "Zweitbeschwerdeführer") am XXXX im Rahmen der von XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten Nachrichtensendung " XXXX " zu verantworten.

Der Erstbeschwerdeführer sei daher gemäß §§ 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert und der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.

Am XXXX habe der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass er die für XXXX vorgesehene Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahrnehmen werde; dieser habe aber eine schriftliche Rechtfertigung in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom XXXX habe der Erstbeschwerdeführer zur vorgehaltenen Verwaltungsübertretung Stellung genommen:

Richtig sei, dass er zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für Übertretungen u.a. nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers bestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall liege aber kein Sponsorverhältnis zur XXXX (im Folgenden " XXXX ") vor. Anlässlich der neuen Flüge nach XXXX habe die XXXX vom XXXX zu einer Pressereise eingeladen, bei der diese den XXXX -Flug für eine ORF-Redakteurin, Übernachtungen im XXXX -Crewhotel sowie den Besuch von organisierten Presseevents u.a. zum gegenständlichen Thema kostenlos ermöglicht habe. Die Reise habe es auch erlaubt, Filmmaterial über andere, in XXXX tätige, österreichische Unternehmen anzufertigen.

Nach internen Regeln des ORF-Ethikrates bzw. des Verhaltenskodex nach § 4 Abs. 8 ORF-G gelte für die Teilnahme an Pressereisen, dass vor einer Zusage der journalistische Wert kritisch zu prüfen sei und eine Teilnahme niemals mit einer (Berichterstattungs-)Verpflichtung verbunden sein dürfe. Weiters sei aufgrund von Erläuterungen zum Verhaltenskodex im Fall von Beiträgen in der Folge von Dienstreisen auf Einladungen darüber in den Sendungen zu informieren.

Die Berichterstattung über Langstreckenverbindungen der XXXX sei aus Sicht des Wirtschaftsressorts der entsprechenden ORF-Fernsehinformation von Relevanz für das Publikum. Auch andere Medien hätten das ebenso eingeschätzt, und insgesamt ca. XXXX weitere Journalisten/-innen anderer Medien hätten ebenfalls an der Pressereise teilgenommen und in weiterer Folge vergleichbare Informationen bereitgestellt. Der Erstbeschwerdeführer habe verschiedene Zeitungsartikel mit entsprechender Berichterstattung der Stellungnahme beigelegt.

Die Aussage "wohin die Airline den ORF eingeladen hat" bzw. die Teilnahme an einer Pressereise begründe kein (verbotenes) Sponsorverhältnis, sondern diene und gewährleiste Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz der ORF-Berichterstattung, weil eben auf die Tatsache der Einladung zu dieser Pressereise hingewiesen worden sei.

Außerdem werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2016, Ra 2015/03/0087, hingewiesen. Dort sei festgehalten, dass es bei Informationssendungen im Rahmen des Objektivitätsgebots fallbezogen dazugehöre, den Hintergrund für die Zuseher/-innen der Sendung eindeutig offen zu legen, ohne dass es durch die Nennung von Wirtschaftsunternehmen zwangsläufig zu verbotener kommerzieller Kommunikation komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe für die Begründung des (verpönten) Entgeltlichkeits- bzw. Sponsorverhältnisses einen "objektiven Maßstab" verneint. Es sei daher ein konkretes Entgeltlichkeits- bzw. Sponsorverhältnis zu prüfen und die tatsächlichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen.

Weiters sei hinsichtlich der konkreten Entgeltlichkeits- bzw. Sponsorverhältnisprüfung auf die Entscheidung des Bundeskommunikationssenats vom 25.01.2010, 611.956/0001-BKS/2010, zu verweisen: "Die Gewährung von Freikarten für Pressemitarbeiter zum Zweck der journalistischen Information entspricht einer Branchenübung und kommt unterschiedslos Pressemitarbeitern verschiedenster Medienunternehmen zugute, ohne dabei mit einer Verpflichtung zur Berichterstattung verknüpft zu sein. Daraus war nach Ansicht des Bundeskommunikationssenats daher kein synallagmatisches Verhältnis (Anm.: offenbar auf Ausstrahlung der Sendung) abzuleiten." Diese Entscheidung sei auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die Teilnahme der Redakteurin an der Pressereise sei mit keiner (Berichterstattungs-)Verpflichtung des Zweitbeschwerdeführer verbunden gewesen und unterschiedslos Pressemitarbeitern/-innen verschiedenster Medienunternehmen zugutegekommen. Es liege kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Z 3 und § 17 Abs. 3 ORF-G vor; auch sonst sei die Sendung nicht dazu geeignet, die Zuseher/-innen unmittelbar zum Kauf von Dienstleistungen der XXXX durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise anzuregen, zumal der Zweck dieser Sendung die alleinige Information der Zuseher/-innen über die neue Langstreckenverbindung sei.

1.2. Die belangte Behörde traf in der Folge Feststellungen zur ausgestrahlten Sendung und dem Erstbeschwerdeführer (siehe unter Pkt. II.1.).

1.3. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

(i) Objektiver Tatbestand

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei der Sendung " XXXX " um eine Nachrichtensendung iSd § 17 Abs. 3 ORF-G handle, die nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt, d.h. iSd § 1a Z 11 ORF-G gesponsert werden dürfe. Dieser Einordnung werde vom Erstbeschwerdeführer auch nicht widersprochen.

Weiters gehe die belangte Behörde angesichts der in der Anmoderation getätigten Aussage "wohin die Airline den ORF eingeladen hat" davon aus, dass seitens des Unternehmens XXXX ein Beitrag zur Finanzierung des gegenständlichen Beitrags und damit eines Sendungsteils der Sendung " XXXX " mit dem Ziel der Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistung des Unternehmens geleistet worden sei:

Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die XXXX im Rahmen einer Pressereise den XXXX -Flug für eine ORF-Redakteurin, Übernachtungen im XXXX -Crewhotel sowie den Besuch von organisierten Presseevents u.a. zum gegenständlichen Thema kostenlos ermöglicht habe. Dass die XXXX einen Teil der Kosten dieser Reise getragen habe, sei daher im Rahmen der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers nicht abgestritten, sondern - im Gegenteil - bestätigt worden. Das Argument, die Reise habe es auch erlaubt, Filmmaterial über andere, in XXXX tätige, österreichische Unternehmen anzufertigen, sei für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts irrelevant.

Der Zweitbeschwerdeführer habe sich daher zumindest einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dieser Reise - den Erstflug bzw. einer solchen Präsentation - erspart, den er sonst durch den Einsatz eigener Mittel aufbringen hätte müssen (vgl. zur Ersparnis eigener Kosten des Rundfunkveranstalters durch Leistungen eines Dritten schon grundlegend BKS 01.06.2005, 611.009/0016-BKS/2005). Daher handle es sich um einen Beitrag zur Finanzierung iSd § 1a Z 11 ORF-G. Aufgrund der Aussage in der Stellungnahme, die Reise habe es erlaubt, Filmmaterial anzufertigen, sei offenkundig, dass die Sendung nur aufgrund der Unterstützung durch die XXXX zustande gekommen sei.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von kommerzieller Kommunikation sei das Vorliegen des Beitrags zur Finanzierung eines Werkes als Voraussetzung des Sponsorings gemäß § 1a Z 11 ORF-G an einem objektiven Maßstab zu messen. Es komme gerade nicht darauf an, ob eine konkrete Vereinbarung zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der XXXX geschlossen worden sei, die sich bereits auf die konkrete Sendung beziehe. Entscheidend sei demnach nicht, ob die Beteiligten für die Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen des Unternehmens ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart hätten, sondern, ob es sich um eine Tätigkeit handle, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolge (VwGH 27.01.2006, 2004/04/0114; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172). In Anwendung dieses objektiven Maßstabes gehe die belangte Behörde davon aus, dass ein solcher Beitrag mit Erwähnungen bzw. Darstellungen von Dienstleistungen in einer Sendung, wie sie vorliegend zu Gunsten der Dienstleistungen der XXXX vorgenommen worden sei, üblicherweise gegen Entgelt erfolge; dies umso mehr dann, wenn wie vorliegend auch verkaufsfördernde Hinweise vorkommen würden (vgl. dazu gleich).

Hinzukomme, dass von einer entsprechenden Erwartungshaltung der XXXX hinsichtlich einer dieser Pressereise nachfolgenden Berichterstattung ausgegangen werden könne. Wie in der Stellungnahme erwähnt, sei es auch zu einigen Folgeberichten in Printmedien gekommen. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass diese neue Langstreckenverbindung jedenfalls eine interessante Information für die Zuseher/-innen sei und dies andere Medien ebenso eingeschätzt hätten, sei entgegenzuhalten, dass Printmedien kein Maßstab für die Beurteilung nach ORF-G seien (siehe auch die eigene Regelung des § 26 MedienG). Ob die konkreten Printmedien gegen § 26 MedienG verstoßen hätten, sei im gegenständlichen Fall weder zu beurteilen noch relevant. Der vorliegende Sachverhalt sei einzig aufgrund des ORF-G zu beurteilen.

Bezugnehmend auf die Aussagen in der Stellungnahme bezüglich des objektiven Maßstabes sei zu sagen, dass die referenzierte Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 25.01.2010, 611.956/0001-BKS/2010, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Diese Entscheidung betreffe einen zum gegenständlichen Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. In diesem Fall sei es um Freikarten zur Sonderausstellung " XXXX " im XXXX bzw. zur Theateraufführung " XXXX " und zur Theateraufführung " XXXX " im Schauspielhaus XXXX gegangen. Hier habe es sich um Freikarten bzw. Pressekarten zu an sich öffentlich zugänglichen Veranstaltungen gehandelt, d.h. jeder beliebige Dritte habe sich durch Kauf einer Eintrittskarte Zugang zur konkreten Veranstaltung verschaffen können.

Im gegenständlichen Fall habe die XXXX jedoch spezifisch Medienunternehmen zu einer Pressereise eingeladen. Es sei eine spezifische Presseeinladung ausgesprochen und eine auf die teilnehmenden Unternehmen zugeschnittene Pressereise angeboten worden. Es handle sich daher um keine der Allgemeinheit zugängliche Veranstaltung, zu der die Presse eine Ermäßigung erhalten habe. Im Gegenteil, die Allgemeinheit habe an dieser Pressereise nicht teilnehmen können, sondern nur bestimmte Medienunternehmen. Das Ziel der XXXX sei somit zweifelsfrei die zumindest mittelbare Förderung ihrer Dienstleistungen gewesen, sei es in Form von Berichterstattung über das Unternehmen oder die Erwähnung des Unternehmens in einer Sendung.

Grundsätzlich sei es nicht verboten, Sendungen finanziell zu unterstützen bzw. unterstützen zu lassen. Dies gelte jedoch nicht bei Nachrichtensendungen iSd § 17 Abs. 3 ORF-G. Hier habe der Gesetzgeber durch das Verbot a priori ausschließen wollen, dass in Nachrichtensendungen Informationen auch mit absatzfördernder Wirkung vorkommen würden. Der Sinn der Gesetzesbestimmung des § 17 Abs. 3 ORF-G sei die Freihaltung von Nachrichtensendungen von jeglichen wirtschaftlichen Interessen. Daher gehe die belangte Behörde von der Verletzung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ORF-G aus, wonach Nachrichtensendungen nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt, d.h. iSd § 1a Z 11 ORF-G gesponsert werden dürften.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G dürften gesponserte Sendungen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass durch den gegenständlichen Beitrag unmittelbar zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der XXXX angeregt werde. Durch die Aussage "Sechs Mal die Woche fliegt die XXXX künftig XXXX im Sommer. Im Winterfahrplan ersetzen die XXXX ." werde das umfangreiche Leistungsangebot der XXXX besonders herausgestrichen, wobei der Zuseher zusätzlich auf das Alternativangebot im Winter aufmerksam gemacht werde, womit der Anreiz, die Dienstleistungen der XXXX auch in diesem Zeitraum in Anspruch zu nehmen, gesteigert werden solle. Das Leistungsangebot werde weiters durch die Aussagen "Fest steht, im nächsten Jahr wird eine neue XXXX gekauft. Eben für den Ausbau der Langstrecke. Dafür sollen 150 neue Flugbegleiter und Piloten eingestellt werden." und "Auf allen Langstreckenflügen soll es dann auch eine neue Passagierklasse geben. Ein Mittelding aus Business und Economy. Dafür werden 15 Millionen Euro locker gemacht. Für XXXX ' nochmals 60 Millionen, [...]." qualitativ bewertet und hervorgehoben, da dem potentiellen Kunden nahegelegt werde, dass er mit dem neuesten und modernsten Fluggerät reisen könne, wobei speziell für die Ausweitung des Leistungsangebotes Investitionen getätigt worden seien bzw. werden würden. Auch mit dem Hinweis auf eine neue "Zwischenklasse" erfolge ein spezifischer Leistungsvergleich mit anderen Fluglinien, bei denen es nur die Auswahl zwischen Business und Economy gebe, wobei dem potentiellen privat reisenden Kunden durch diese Aussage nahegelegt werde, dass er ein attraktives Produkt über der Economy-Klasse aber unter dem (auch preislich deutlich teureren) Business-Produkt, das typischerweise im Geschäftsverkehr gebucht werde, in Anspruch nehmen werde können. Dazu komme, dass während dieser Aussagen ansprechende Bilder vom geräumigen Platzangebot im Innenraum eines Flugzeugs - augenscheinlich der Business-Class und dem Bordservice der XXXX - gezeigt werden würden.

Insgesamt werde durch diese spezifischen verkaufsfördernden Hinweise auf Dienstleistungen der XXXX unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen des Sponsors angeregt.

(ii) Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen würden und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG seien die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege.

Der Zweitbeschwerdeführer sei als Stiftung öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 ORF-G) eine juristische Person. Da mit dem Erstbeschwerdeführer ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführer bestellt worden sei, entfalle insoweit die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer sei daher iSd § 9 Abs. 2 VStG ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter.

(iii) Verschulden des verantwortlichen Beauftragten

Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Erstbeschwerdeführer auch vorzuwerfen sein. Bei den festgestellten Verstößen gegen § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G handle es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Auch § 9 VStG fordere von der Verwaltungsbehörde zu untersuchen, ob dem im fraglichen Fall Verantwortlichen eine der in § 5 VStG festgesetzten Schuldformen angelastet werden könne (BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010). Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten habe können (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0172, mwN). Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen hätte funktionieren sollen (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269), wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren (VwGH 04.07.2000, 2000/11/0123; 25.02.2010, 2008/09/0224). Abgesehen davon müsse dargelegt werden, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert werden habe können.

Im Hinblick auf das Vorliegen eines Kontrollsystems sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Stellungnahme das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestritten worden und daher nicht anzunehmen sei, dass - ausgehend von der vertretenen Rechtsansicht - entsprechende Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der verletzten Bestimmungen vorgenommen worden seien. Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zur Geschäftszahl XXXX bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers (vgl. etwa die diesbezüglichen Feststellungen im Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ) fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines "funktionierenden Kontrollsystems" - die Übertretung nicht verhindert werden habe können. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.

(iv) Strafbemessung

Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Dieser reiche gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von € 58.000,00,--. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen würden, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG könne die Behörde im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sei insofern u.a. an die Stelle des § 21 VStG vor der genannten Novellierung getreten. Die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 19) würden dazu folgendes ausführen: "Im vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 werden die derzeit in § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1a und § 34 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt. Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1." Es könne also davon ausgegangen werden, dass mit der Novellierung keine inhaltliche Änderung der Bestimmungen zum Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens beabsichtigt gewesen sei und insofern auf die Judikatur zum bisherigen § 21 Abs. 1 VStG zurückgegriffen werden könne.

Soweit in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes Bezug genommen werde, sei dies der Neuformulierung der Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 19 VStG) geschuldet (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, Seiten 18 f). Soweit also nunmehr darauf abgestellt werde, dass "die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung" gering sein müsse, ersetze dies das bisherige Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Folgen der Übertretung. Eine inhaltliche Änderung sei damit nicht intendiert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten die beiden in dieser Bestimmung genannten Bedingungen - geringfügiges Verschulden des Beschuldigten und unbedeutende Folgen der Tat (nunmehr: geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung) - kumulativ vorliegen, damit von der Strafe abgesehen werden könnte (vgl. die bei Raschauer/Wessely [Hg.], VStG, Rz 6, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Verschulden des Beschuldigten könne nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229; VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049).

Dies sei hier nicht der Fall: Die Untersagung an den Zweitbeschwerdeführer, gesponserte Sendungen mit spezifisch verkaufsfördernden Hinweisen auszustrahlen, solle unter anderem die kommerzielle Ausrichtung von Programmen verhindern und stelle die diesbezügliche Regelung in einem bedeutenden Maß eine den privaten Konkurrenten zu Gute kommende Einschränkung der Werbeerlösmöglichkeiten des Zweitbeschwerdeführers dar. Zuletzt stehe das Verbot der unmittelbaren Anregung zu Kauf etc., insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise, gegenüber den Programmentgeltpflichtigen durchaus auch in einer wechselseitigen Beziehung zur "Gegenleistung" der öffentlichen Finanzierung. Diese durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsgüter würden durch die begangene Verwaltungsübertretung in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt werden, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Insofern sei davon auszugehen, dass ein typischer Fall der Verletzung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G vorliege. Verstärkt werde diese Sichtweise vom Verbot des § 17 Abs. 3 ORF-G, der Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen wirtschaftlichen Interessen freihalten solle. Diese Bestimmung sei noch strenger als die des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G. Ein Absehen von der Strafe sei daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen. Auch andere Strafausschließungsgründe würden nicht vorliegen. Auch Erschwerungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 StGB würde es keine geben.

Als Milderungsgrund sei gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 iVm den Werbebestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G rechtskräftig verhängt worden seien und die belangte Behörde auch nicht feststellen habe können, dass gegen den Erstbeschwerdeführer andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit).

Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen seiner Stellungnahme keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebe den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukomme, wo ein Sachverhalt nur in Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden könne, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmaie faktische Grenzen gesetzt seien. Unterlasse der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so habe die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Der Strafbemessung werde ein Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers in Höhe von ca. €

XXXX ,-- zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgrundsätze gelange die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens im Sinne des Gesetzes zu folgendem Ergebnis:

Hinsichtlich der Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G durch Ausstrahlung einer gesponserten Nachrichtensendung gehe diese davon aus, dass - unter Berücksichtigung der Ausstrahlungszeit und der Sendungsart - mit einem Betrag von € XXXX ,-- das Auslangen gefunden werden könne. Die verhängte Geldstrafe liege am untersten Ende des Strafrahmens des § 38 Abs. Z 2 ORF-G, der bis € 58.000,00,-- reiche.

Hinsichtlich der Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G durch Ausstrahlung einer gesponserten Sendung mit spezifisch verkaufsfördernden Hinweisen erachte die belangte Behörde einen Beitrag von € XXXX ,-- für adäquat. Diese Strafe liege ebenfalls am untersten Ende des Strafrahmens des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, der bis €

58.000,00,-- reiche.

Werde eine Geldstrafe verhängt, so sei gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG dürfe die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt sei, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen sei nicht zulässig. Sie sei ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme der angeführten Gründe festgesetzte Geldstrafe befinde sich am untersten Ende des Strafrahmens. Gleiche Überlegungen hätten zur Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils XXXX geführt.

(v) Haftung des Zweitbeschwerdeführers

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG würden juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften. Es sei daher auszusprechen, dass der Zweitbeschwerdeführer für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe sowie die auf die verhängte Strafe entfallenden Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

(iv) Verfahrenskosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG sei in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sei dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen sei zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließe der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der belangten Behörde zu tragen habe.

Vor diesem Hintergrund sei auszusprechen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe zu leisten habe.

2. Mit Beschwerde vom jeweils XXXX wurde das gegenständliche Straferkenntnis sowohl vom Erst-, als auch vom Zweitbeschwerdeführer zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, sofern es den angefochtenen Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG aufhebt; 2. in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochten Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen".

Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen wie folgt vor:

(i) Fehlen des objektiven Tatbestandes

Die belangte Behörde lege dem Erstbeschwerdeführer aufgrund des in der " XXXX " ausgestrahlten Beitrags " XXXX " wegen vermeintlichen Vorliegens von verbotenem Sponsoring eine Übertretung des § 17 Abs. 3 ORF-G sowie des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G, jeweils iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, zur Last.

Festzuhalten sei zunächst, dass Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung der XXXX ohne Zweifel zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Zweitbeschwerdeführers beitragen würden. Dies gelte im Besonderen auch für die Berichterstattung über wichtige Flugverbindungen bzw. Destinationen sowie das dafür eingesetzte Equipment. Denn welche Ziele in welcher Frequenz - zumal direkt - von XXXX aus angeflogen werden und welche Flottenausstattung und mithin Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen würden, zähle zu den Kernkennzahlen, um die allgemeine wirtschaftliche und standortpolitische Signifikanz einer österreichischen Fluggesellschaft festzumachen und insgesamt das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge zu fördern (s. § 4 ORF-G).

Die informationelle Relevanz der ab XXXX angeflogenen Destinationen sowie der Flottenausstattung und das generelle Interesse der Allgemeinheit daran belege nicht zuletzt etwa auch die Berichterstattung über die Übernahme der XXXX durch XXXX samt Einstieg von XXXX , die sich quer über die Medienlandschaft hinweg präzise mit eben diesen Aspekten befasst habe. Nicht umsonst sei dabei im Detail auch wiederkehrend thematisiert worden, welche konkreten Flugverbindungen ab XXXX durch XXXX aufrechterhalten oder erweitert bzw. aufgegeben werden würden.

Gerade die geopolitische Bedeutung der angeflogenen Destinationen, die Kapazität und Ausstattung der Fluggeräte, aber auch die Personalausstattung seien insofern zentrale Elemente einer aussagekräftigen Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung einer Fluggesellschaft von nationalem Interesse sowie - damit verbunden - über die Bedeutung des Standorts XXXX als Drehscheibe des internationalen Flugverkehrs.

Wenn dementsprechend im Rahmen einer unter anderem auf aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen hin ausgerichteten Nachrichtensendung wie der " XXXX " darüber berichtet werde,

* dass das Langstreckensegment der XXXX aktuell um sechs Male pro Woche stattfindende Direktflüge ab XXXX nach XXXX erweitert werde,

* dass dies nur für den Sommerfahrplan gelte und die Destination XXXX im Winter durch die XXXX abgelöst werde - also die zusätzliche Langstreckenkapazität von XXXX aus auch im Winter aufrecht erhalten bleibe und bedient werde,

* dass die Flotte um eine XXXX zum Ausbau der Langstrecke ergänzt werde, und

* dass die beabsichtigte Kompetenzverstärkung im Langstreckensegment auch im Wege der Etablierung einer neuen Passagierklasse stattfinden solle,

würden in jeder Hinsicht Informationen mitgeteilt werden, denen der journalistische Wert (Nachrichtengehalt) im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Zweitbeschwerdeführer nicht abgesprochen werden könne.

Es sei umgekehrt sodann aber nicht ersichtlich, wie auf diese Weise spezifisch verkaufsfordernde Hinweise verwirklicht worden wären, was gleichwohl die belangte Behörde annehme. Es ließe sich, wie dargetan, über die wirtschaftliche und standortpolitische Bedeutung der größten nationalen Fluggesellschaft schwerlich aussagekräftig berichten, würden nicht auch Destinationen namentlich genannt werden, um die tatsächliche Relevanz der Neueröffnung der betreffenden Destination zu vermitteln. Immerhin leuchte es ein, dass es aus volkswirtschaftlicher ebenso wie ökonomisch-touristischer und gesamtpolitischer Perspektive einen eklatanten Unterschied mache, welcher Kontinent und welches Land mit der Eröffnung einer neuen Langstreckenroute von XXXX aus erschlossen werden sollten und welche Signifikanz dem Reiseziel in geopolitischer und wirtschaftlicher Perspektive zukomme. Selbiges gelte für die Frequenz, mit welcher diese Destination von XXXX aus eröffnet werde, und die Kapazitäten, die dafür bereitstehen würden. Allein der Vergleich, ob etwa XXXX einmal pro Woche oder sechs Male pro Woche neu von XXXX aus angeflogen werde, bringe zum Ausdruck, welche standortpolitische Bedeutung die direkte Erreichbarkeit der wichtigsten Destination an der XXXX für den Standort XXXX bzw. für Österreich insgesamt habe.

Möge es auch so sein, dass über eine solcherart gerechtfertigte allgemeine Berichterstattung im Zuge einer Nachrichtensendung zugunsten des Unternehmens, von dem konkret die Rede sei, zumindest mittelbar auch ein werblicher Effekt generiert werde, reiche dieser Umstand doch nicht aus, um hierin eine unmittelbare Anregung zur Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen im Sinne eines spezifischen verkaufsfordernden Hinweises zu erkennen (für die Qualifikation eines derartigen, womöglich erhöhten Werbeeffekts als bloßen - unschädlichen - Nebenaspekt, siehe VwSlg 19314 A/2016). Anderenfalls dürfte über Unternehmen, deren wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für den Wirtschaftsstandort Österreich und die Arbeitsplatzsicherung, von eminenter Bedeutung sei, gleichsam niemals namentlich berichtet werden und müssten stets jene Kennzahlen ausgelassen werden, die konkret geeignet seien, über die wirtschaftliche Prosperität dieses Unternehmens aussagekräftige Auskunft zu geben.

Der belangten Behörde könne dahingehend insbesondere auch nicht beigepflichtet werden, dass mit der Erwähnung einer neuen Passagierklasse ein spezifischer Leistungsvergleich mit anderen Fluglinien zum Ausdruck gebracht werden würde: Zum einen diene die Beschreibung "Mittelding aus Business und Economy" nichts anderem als der schlagwortartigen Erklärung der Eigenschaften der betreffenden Passagierklasse. Mit keinem Wort werde erwähnt, dass es bei anderen Fluglinien etwa nur die Wahl zwischen Business und Economy gäbe, nicht zuletzt, weil dies auch keineswegs den Tatsachen entspräche. Dass die belangte Behörde dies gleichwohl unterstelle, sei nicht nachvollziehbar. Zum anderen gebe der Bericht über die zusätzliche Passagierklasse auf Langestreckenflügen zu erkennen, wie bedeutsam die Entwicklung und fortdauernde Erhaltung eines attraktiven Langstreckensegments ab XXXX sei und welche Maßnahmen dafür gesetzt werden würden. Anders als die belangte Behörde vermeine, werde also aus dem Gesamtkontext des Berichts deutlich, dass keineswegs gleichsam die Aufforderung, einen Langstreckenflug in dieser Passagierklasse zu buchen, den Gehalt der vermittelten Information ausmache, sondern die Berichterstattung über die für den Erhalt und Ausbau der Langstrecke ab XXXX getätigten Anstrengungen und Erfolge.

Schlussendlich sei auch nicht zu erkennen, warum das eingesetzte Bildmaterial, das den Innenraum eines Flugzeugs zeige, einen spezifisch verkaufsfördernden Charakter aufweisen sollte. Stattdessen liege es in der Ton-Bild-Kontextualisierung nicht nur auf der Hand, bei gesprochenen Nachrichten über neue Destinationen einer bestimmten Fluggesellschaft, der Erweiterung der Flugzeugflotte und der Aufstockung der Kontingente im Langstreckenbereich Bilder von einem Flug der betreffenden Airline zu zeigen. Auch laufe damit ohne Zweifel eine diesbezügliche Erwartungshaltung der Zuseher/-innen kongruent, sodass nicht davon die Rede sein könne, die Zuseher/-innen würden durch die bildhaften Darstellungen bezogen auf den Inhalt der Nachrichten etwa überraschend getroffen und müssten dahingehend von der eindeutiger Werblichkeit ausgehen.

Nach alldem zeige sich, dass die belangte Behörde zu Unrecht annehme, dass mit dem in Rede stehenden Bericht unmittelbar zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise angeregt werden würde. Der objektive Straftatbestand des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G sei daher gegenständlich nicht erfüllt.

Gegenwärtig handle es sich schon von Grund auf auch nicht um (verbotenes) Sponsoring im Sinne von § 1a Z 11 iVm § 17 Abs. 1 ORF-G, weshalb auch der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 17 Abs. 3 ORF-G nicht erfüllt sei. Vorwegzuschicken sei dabei, dass Pressereisen im Sinne von Vergünstigungen von Reisedienstleistungen in der Medienbranche - freilich auch weit über Österreich hinaus - eine lange Tradition und sich aus Sicht der Informationsfreiheit besonders als Instrument etabliert hätten, um über politische, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge aus unmittelbarer Nähe vertieft berichten zu können.

Zugleich belege die Bezugnahme in den Regeln des ORF-Ethikrates bzw. des Verhaltenskodex nach § 4 Abs. 8 ORF-G die Sensibilität im journalistischen Umgang mit Pressereisen. Dort heiße es, dass für Pressereisen, "bei denen der Veranstalter alle Kosten übernehmen will, [...] vor einer Zusage der journalistische Wert kritisch zu prüfen [ist], und eine Teilnahme [...] niemals mit einer Berichterstattungsverpflichtung verbunden sein [darf]". Im Detail ergebe sich noch umso mehr aus den dahingehenden Erläuterungen, dass im Fall von Beiträgen in der Folge von Dienstreisen auf Einladung darüber in den Sendungen (z.B. in Anmoderationen zu Beiträgen) zu informieren sei. Dies werde zu jenen "journalistisch relevanten Umständen für das Entstehen eines Beitrags" gezählt, die laut Verhaltenskodex "kenntlich zu machen" seien. Gleichermaßen finde sich im Ehrenkodex der österreichischen Presse eine Regelung, wonach in Berichten über Reisen, die auf Einladung erfolgen würden, auf eben diese Tatsache in geeigneter Form hinzuweisen sei. Hieraus werde deutlich, dass die genannten Anforderungen beim Umgang mit Pressereisen nicht nur berufsethische Aspekte oder allgemeine Compliance im Blick hätten, sondern ganz maßgeblich auch auf die Sicherung der Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz in der Berichterstattung - insbesondere des Zweitbeschwerdeführers (§ 1 Abs. 3 ORF-G) - gerichtet seien. Wenn und weil Pressereisen in der betreffenden Berichterstattung offenzulegen seien, würden - anstatt diesen Umstand zu verschleiern und das Publikum darüber bei ihrer Wahrnehmung der Berichterstattung im Unklaren zu lassen - Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gesichert werden. Die dahingehenden Vorgaben für die journalistische Tätigkeit seien unmissverständlich und würden die Bedeutung von Pressereisen für den Informationszugang mit den damit einhergehenden Gefährdungslagen sachgerecht ausbalancieren.

Auf sämtliche dieser Aspekte habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung ausführlich hingewiesen. Er habe auch dargetan, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Informationssendungen im Rahmen des Objektivitätsgebots fallbezogen gefordert sei, den Hintergrund für die Zuseher/-innen eindeutig offen zu legen - ohne dass es durch die Nennung von Wirtschaftsunternehmen zwangsläufig zu verbotener kommerzieller Kommunikation kommen würde (VwSlg 19314 A/2016). Freilich wäre der dargestellte, derart - auch unter dem Gesichtspunkt von Meinungs- und Informationsfreiheit - austarierte Mechanismus zur Offenlegung von Pressereisen vollends aus den Angeln gehoben, würde man jeden Hinweis auf eine Pressereise automatisch mit dem Vorliegen einer finanziellen Unterstützung der betreffenden Sendung gleichsetzen, wovon die belangte Behörde jedoch fälschlicherweise auszugehen scheine. Wäre dem so, wäre jegliche Berichterstattung in einer Nachrichtensendung des Zweitbeschwerdeführers, die rein kausal auf eine Pressereise - oder irgendeine sonstige Form der Vergünstigung - zurückgehe, von vornherein unzulässig, und zwar ungeachtet der Aktualität, der Brisanz oder des Neuigkeitswerts des berichteten Inhalts. Es liege auf der Hand, dass eine solcherart strikte Lesart, wie sie die belangte Behörde hier zur Anwendung bringe, rasch mit den Anforderungen der Meinungs- und Informationsfreiheit in Konflikt geraten würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF-G darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden habe, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden sei (vgl. VwSlg 19314 A/2016). Auf dem Boden des zuvor Gesagten seien für die Beurteilung dessen aber die besonderen Charakteristika von Pressereisen in Erwägung zu ziehen. Denn diese würden, wie erwähnt, einerseits der Branchenübung entsprechen, würden andererseits unterschiedslos Journalisten/-innen verschiedener Medienunternehmen zugutekommen und dürften nicht - siehe die zuvor erwähnten Anforderungen des ORF-Ethikrates bzw. des Verhaltenskodex - mit einer Berichterstattungspflicht verbunden sein. Ein Finanzierungsbeitrag in Form eines konkreten Entgeltlichkeits- bzw. Sponsorverhältnisses, in dessen Rahmen Leistung und Gegenleistung einander synallagmatisch gegenüberstehen würden, komme bei Pressereisen sohin schon ganz grundsätzlich nicht in Betracht (in dieser Hinsicht grundsätzlich BKS 25.01.2010, 611.956/0001-BKS/2010).

Anders als die belangte Behörde vermeine, tue es dahingehend nichts zur Sache, ob mit der Einladung zur Pressereise womöglich eine gewisse "Erwartungshaltung" seitens der XXXX einhergegangen sein könnte: Dass es "niemals" eine Berichterstattungsverpflichtung geben dürfe, würden die Vorgaben von ORF-Ethikrat und Verhaltenskodex unmissverständlich bestimmen. Dafür, dass die Pressereise als Faktum nicht verschwiegen werden dürfe, würden sie ebenso sorgen. Damit sei aber aus beiderlei Richtung dem Schutzgut der Objektivität Rechnung getragen; allein die potentielle innere Wunschvorstellung eines Unternehmens könne nicht als relevantes Tatbestandskriterium zur Geltung gelangen. Maßgeblich sei und bleibe, dass es weder eine Berichtserstattungspflicht in der gegenständlichen Sendung der " XXXX ", noch darüber hinausgehend überhaupt eine Pflicht zur Berichtserstattung in irgendeiner Sendung des Zweitbeschwerdeführers gegeben habe. Aus Sicht der XXXX sei die (Presse-)Reise eben nicht auf eine Sendung, sondern nur auf Journalisten/-innen (von allen Medien) bezogen gewesen.

Nicht nachvollziehbar sei in dieser Hinsicht zudem jene Passage im angefochtenen Bescheid, mit welcher der Umstand, dass eine neue Langstreckenverbindung eine interessante Information für die Zuseher/-innen sei, als irrelevant verworfen werde. Damit verkenne die belangte Behörde zur Gänze - und ohne ihre Aussage näher zu begründen - einerseits den Nachrichtenwert der gegenständlichen Berichterstattung iSd Verwirklichung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Zweitbeschwerdeführers (s.o.); andererseits stelle sie sich geradezu prohibitiv gegen Pressereisen trotz deren dargelegter Bedeutung für Informationszugang, Meinungs- und Informationsfreiheit, ohne jegliche gebotene Ausbalancierung im Lichte des journalistischen Werts der Berichterstattung auch nur ansatzweise zu ermöglichen.

Mit den erörterten Charakteristika von Pressereisen, vor allem unter dem Aspekt der Vorgaben von ORF-Ethikrat und Verhaltenskodex, habe sich die belangte Behörde trotz umfassenden Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zu Unrecht in keiner Weise auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass gegenständlich kein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor im gesetzlich zugrunde gelegten Verständnis bestehe.

Selbst wenn man annehmen wolle, dass für die Frage der tatbestandsmäßigen Finanzierung zu berücksichtigen sei, ob ein Beitrag wie der gegenständliche in der " XXXX " üblicherweise gegen Entgelt erfolge, hätte sich die belangte Behörde intensiv mit den Inhalten dieses Beitrags befassen müssen, um eben dieses Argument zu erhärten. Stattdessen belasse sie es dabei, darauf zu verweisen, dass Pressereisen wie die gegenständliche der Allgemeinheit verschlossen bleiben würden. Gerade hierin liege freilich ein regelmäßiges Kernelement von Pressereisen bzw. Journalisten-Veranstaltungen überhaupt. Würde man vermeinen, dass aufgrund der Exklusivität einer Veranstaltung für Journalisten/-innen (unter anderem des Zweitbeschwerdeführers), in deren Rahmen diese einzelne Leistungen gratis oder zumindest ermäßigt zur Verfügung gestellt bekommen würden, notgedrungen automatisch auf eine finanzielle Unterstützung zu schließen sei, welche sodann jeglicher Berichterstattung in einer Nachrichtensendung des Zweitbeschwerdeführers über oder aus Anlass dieser Veranstaltung wegen unzulässigen Sponsorings entgegenstehe, wäre damit wiederum jedenfalls die Grenze dessen überschritten, was im Lichte von Informations- und Meinungsfreiheit gleichwohl als geboten anzusehen sei.

Hätte sich die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob üblicherweise von Entgeltlichkeit auszugehen sei, hingegen mit dem konkreten Beitrag in seinem Gesamtzusammenhang befasst, hätte sie in Anschlag bringen müssen, dass der durchschnittliche Zuseher von der Existenz und Branchenüblichkeit von Pressereisen und deren Bedeutung für die Informationserlangung und die Verwirklichung der Informationsfreiheit sehr wohl Bescheid wisse. Der explizite Hinweis auf eine Einladung der Redakteurin des Zweitbeschwerdeführers zu dieser Pressereise mit den Worten "wohin die Airline den ORF eingeladen hat" verfolge die Offenlegung dieses Umstands gerade im Interesse des Schutzes vor Irreführung durch Gewährleistung vollumfänglicher Transparenz und Objektivität.

Nicht aber könne davon die Rede sein, dass für die Berichterstattung über das nach XXXX erweiterte Langstreckensegment der XXXX in der " XXXX " nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Dies würden nicht nur die zahlreichen, in der Äußerung des Erstbeschwerdeführers enthaltenen Hinweise auf Medienberichte in Tageszeitungen belegen, die sich ebenfalls mit diesem Thema befasst hätten. Deutlich werde dies auch durch die bereits beispielhaft referenzierte, jüngere Berichterstattung zur Übernahme von XXXX durch XXXX , die konkret von letzterer angeflogenen Destinationen und das eingesetzte Fluggerät samt verfügbaren Kapazitäten unterstrichen werde. Dass für letztere Berichterstattung, die quer über sämtliche Medien hinweg stattgefunden habe, nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre, könne wohl nicht ernsthaft behauptet werden.

In diesem Sinne diene insbesondere aber auch das Gebot von ORF-Ethikrat bzw. Verhaltenskodex, vor Zusage zu einer Pressereise den journalistischen Wert kritisch zu prüfen, den Zielsetzungen von Objektivität, Transparenz und Unabhängigkeit. Gerade angesichts dessen lasse sich nicht in Zweifel ziehen, dass die gegenständliche Berichterstattung aus volkswirtschaftlicher, ökonomisch-touristischer sowie geopolitischer Perspektive unter Bezugnahme auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag des Zweitbeschwerdeführers ebenso Informationscharakter habe, wie ihr der journalistische Wert nicht abgesprochen werden könne. Dass es in der Natur der Sache liege, bei Berichten in Nachrichtensendungen über bestimmte, für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeutsame Unternehmen deren Namen ebenso zu erwähnen, wie jene Kennzahlen, die über den wirtschaftlichen Erfolg dieser Unternehmen Auskunft geben würden (samt dazu passendem, begleitendem Bildmaterial), sei bereits erläutert worden. Derartige Erwähnungen bzw. Darstellungen aber für die Feststellung genügen lassen, sie würden üblicherweise gegen Entgelt erfolgen, gehe schlichtweg fehl (zur Vernachlässigbarkeit eines gewissen Werbeeffekts in Anbetracht des im Vordergrund stehenden Informationswerts, vgl. VwSlg 19314 A/2016). In dieser Rigidität, wie sie die belangte Behörde hier an den Tag lege, dürfte in den Nachrichtensendungen des Zweitbeschwerdeführers nachgerade niemals über wirtschaftliche Erfolge von Unternehmen berichtet werden, wenn diese Unternehmen zu früherer Zeit womöglich Vertretern-/innen des Zweitbeschwerdeführers im Zuge einer unternehmensseitig organisierten Veranstaltung einzelne Leistungen gratis oder ermäßigt zur Verfügung gestellt hätten.

Da mithin auch abseits eines konkreten Entgeltlichkeitsverhältnisses kein sonstiges Finanzierungsverhältnis vorliege, sei kein für die Annahme von Sponsoring iSd § 1a Z 11 ORF-G tatbestandsnotwendiger Finanzierungsbeitrag gegeben. Nicht unerwähnt bleiben solle die Widersprüchlichkeit, in die sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Aussage des Erstbeschwerdeführers verstricke, wonach im Zuge der Pressereise nach XXXX auch Filmmaterial über andere, in XXXX tätige, österreichische Unternehmen angefertigt werden habe können. Zum einen heiße es im angefochtenen Bescheid, dieser Umstand sei für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts irrelevant. Zum anderen werde er (auf derselben Seite, nur knapp darunter) als Stütze für die Behauptung herangezogen, dass "die Sendung" nur aufgrund der Unterstützung der XXXX zustande gekommen wäre.

Gerade hierin liege freilich das Missverständnis der belangten Behörde: Denn anstatt der gänzlich unsubstantiierten Annahme, der Zweitbeschwerdeführer hätte ohne die stattgefundene Pressereise nicht über den Ausbau der Langstrecke und/oder (der Bescheid bleibe auch dahingehend missverständlich) österreichische Unternehmen in XXXX berichtet, sei im erwähnten Umstand vielmehr eine Bestätigung dafür zu sehen, dass die Pressereise keineswegs in einem synallagmatischen Verhältnis mit dem Bericht über die Erweiterung des XXXX -Langstreckensegments stehe, sondern eben das im Zuge der Pressereise insgesamt entstandene Material ausschließlich nach Maßgabe einer kritischen Beurteilung seines journalistischen Werts Verwendung gefunden habe.

Indem die belangte Behörde die Beschwerdeführer trotz fehlender Verwirklichung der objektiven Tatbestände der ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestraft habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Soweit die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen habe, werde dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Die Wesentlichkeit liege darin, dass die belangte Behörde den Strafbescheid nicht erlassen hätte,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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